LVwG-600383/5/Py/Bb/MSt

Linz, 19.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der Frau x, geb. x, x, vom 16. Mai 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 19. Februar 2014, GZ VerkR96-18044-2013, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) hat x (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2014, GZ VerkR96-18044 -2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO für vorgeworfen und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

Sie haben am 28.10.2013 um 21.02 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Ried im Innkreis, Braunauerstraße –Ecke Gartenstraße, Fahrtrichtung stadteinwärts, gelenkt und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h  überschritten.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen auf die widerspruchsfreien Angaben in Anzeige der Gemeinde Ried im Innkreis vom 31. Oktober 2013 und die höchstgerichtliche Judikatur, wonach es sich einer Messung mit einem Radar um ein taugliches Beweismittel handle. Die mit 80 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit, dem Nichtvorliegen von Straferschwerungsgründen und den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. Februar 2014 - erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 16. Mai 2014, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2014 die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG beantragte. Dieser Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. April 2014, GZ LVwG-600281/2, abgewiesen, weshalb gemäß § 40 Abs. 4 letzter Satz VwGVG die gegenständliche Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses, das war der 8. Mai 2014, zu laufen begann. Die erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2014 gilt daher als rechtzeitig eingebracht.

 

Begründend wurde Rechtsmittel im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung bloß aufgrund einer von der belangten Behörde durchgeführten Lenkeranfrage als erwiesen anzusehen wäre, wobei zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage bereits das Strafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen sie eingeleitet gewesen wäre. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich zweifellos um ein Bagatelldelikt; dies insbesondere auch im Hinblick auf das geringe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, dass geringe Verkehrsaufkommen und die sonstigen Gegebenheiten, wie trockene Fahrbahn und gute Sicht zur angeblichen Tatzeit am angeblichen Tatort.

 

Vor diesem Hintergrund hätte die Lenkerauskunft nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf einzelne Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich aus dem Jahr 2008 und 2010 sowie auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aus dem Jahr 2014.  

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Juli 2014, GZ VerkR96-18044-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 zu § 51e VStG), abzusehen.

I.4.1. Aufgrund der sich darstellenden Aktenlage steht folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird, als erwiesen fest:

 

Am 28. Oktober 2013 um 21.02 Uhr wurde die Fahrgeschwindigkeit des Pkw mit dem nationalen Kennzeichen x, in Ried im Innkreis, im Ortsgebiet, auf der Braunauerstraße - Ecke Gartenstraße, in Fahrtrichtung stadteinwärts, - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - mit 71 km/h festgestellt (gemessene Geschwindigkeit 74 km/h). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug gemäß § 20 Abs. 2 StVO (Ortsgebiet) zum fraglichen Zeitpunkt an der Tatortörtlichkeit 50 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed und wurde durch ein Lichtbild fotografisch festgehalten.

 

Laut Auskunft der Zulassungsevidenz war der verfahrensgegenständliche Pkw zum damaligen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführerin zugelassen.

 

Gegen die zunächst an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin dieses Pkw ergangene Strafverfügung vom 2. Jänner 2014, GZ: VerkR96-18044-2013, wegen Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO, wurde unbegründet Einspruch erhoben. Nach der nachfolgend ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung mit dem Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vom 22. Jänner 2014, GZ: VerkR96-18044-2013, auf welche seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion erfolgte, wurde schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Pkw, Kennzeichen x, mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. März 2014, GZ: VerkR96-18044-2013, gemäß § 103 Abs. 2 KFG unter Strafdrohung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 28. Oktober 2013, um 21.02 Uhr, in der Gemeinde Ried im Innkreis, auf der Braunauerstraße – Ecke Gartenstraße, binnen zwei Wochen ab Zustellung, aufgefordert. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit E-Mail vom 4. April 2014 nach und benannte sich selbst als jene Person, welche den angefragten Pkw am Tattag am gegenständlichen Tatort gelenkt hat.

 

In ihrem Beschwerdeschriftsatz wendet sie nunmehr ein, diese von ihr erteilte Lenkerauskunft dürfe nicht als Beweismittel verwertet werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren, zu enthalten.

 

I.5.2. § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend, dass das Landesverwaltungsgericht an das Beschwerdevorbringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm 1). Dies bedeutet, dass abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe bzw. Umfanges der Anfechtung dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zukommt.

 

Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist ausdrücklich und unmissverständlich auf die Frage der Zulässigkeit der Verwertung der Lenkerauskunft als Beweismittel im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gerichtet. Zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung, insbesondere der Geschwindigkeitsmessung und dem festgestellten Ausmaß der Überschreitung, hat die Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerdegründe ins Treffen geführt. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihrer Lenkereigenschaft zur Tatzeit nicht bestritten und auch das Strafausmaß bzw. die Strafbemessung nicht bekämpft.

 

Da das Verwaltungsgericht durch § 27 iVm § 9 VwGVG an die vorgebrachen Beschwerdegründe gebunden ist, war die gegenständliche Beschwerde daher nur im Rahmen des konkreten Beschwerdevorbringens zu prüfen. Es war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht gestattet, das Prüfungsbegehren auszuweiten und eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

 

I.5.3. Entgegen der von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsansicht, welche sich auf vereinzelte Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungs-senates des Landes Oberösterreich bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich stützt, ist nach Ansicht der zuständigen Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die im Verfahren abgegebene Auskunft der Beschwerdeführerin, ihr Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, sehr wohl als Beweismittel verwertbar.

 

Zur Zulässigkeit der Lenkeranfrage unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK wird auf das Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007 in den Fällen O`Halloran und Francis gegen das Vereinte Königreich (Beschwerdenummern 15809/02 und 25624/02) verwiesen. Darin wurde zur vergleichbaren britischen Rechtslage im Ergebnis festgehalten, dass die Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, keine Selbstbezichtigung darstellt und keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK bedeutet. Dies trotz der Tatsache, dass die dortigen Beschwerdeführer als „angeklagt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK galten. Der Gerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Recht zu schweigen kein absolutes Recht darstellt. Der Zwang zur Lenkerbekanntgabe sei zwar strafrechtlicher Natur, er ergibt sich aber aus der Tatsache, dass sich jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges (freiwillig) jenen Regeln unterwirft, die in einer Gesellschaft mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges verbunden sind. Wer ein Kraftfahrzeug hält und mit diesem am Verkehr teilnimmt, akzeptiere damit auch bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, zu welchen es auch gehöre, die Behörden über die Identität des Fahrers aufzuklären.

 

In Österreich gehört zu diesen Regeln eben der als Verfassungsbestimmung ausgeführte § 103 Abs. 2 KFG.

 

In den Fällen Lückhoff und Spanner (Urteil vom 10. Jänner 2008, Beschwerdenummern 58452/00 und 61920/00) hat der EGMR auch zur österreichischen Rechtslage ausdrücklich klargestellt, dass die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK verstößt.

 

 

Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrmals dargelegt, dass die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG (deren letzter Satz ohnedies im Verfassungsrang steht) nicht rechtswidrig ist und weder Art. 90 Abs. 2 B-VG noch Art. 6 EMRK verletzt (VfGH 29. September 1988, G72/88 ua.).

 

Gleichermaßen stellte auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG keine Verletzung des Art. 6 EMRK bzw. Art. 90 Abs. 2 B-VG bedeutet (z. B. VwGH 26. Mai 2000, 2000/02/0115 uva.). Der Gerichtshof erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG nach erlassenem Strafbescheid wegen des sogenannten Grunddeliktes für zulässig. Er hielt in diesem Zusammenhang dem Grunde nach fest, dass die Erlassung eines Strafbescheides lediglich bedeute, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält; das hindere sie aber nicht, sich im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG Gewissheit zu verschaffen. In den folgenden Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof diesen chronologischen Ablauf wiederholt als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

VwGH 15. Jänner 1991, 91/03/0349; 30. Oktober 2003, 2003/02/0139; 18. Mai 2001, 2001/02/0001; 27. Oktober 1997, 96/17/0348; 27. Oktober 1997, 96/17/0425; etc.

 

Bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG handelt es sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme (VwGH 23. Februar 2000, 99/03/0314). Der Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (VwGH 18. November 1992, 91/03/0294 ua.).

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des EGMR sowie der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergebnis, dass die erteilte Lenkerauskunft der Beschwerdeführerin vom 4. April 2014 kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel darstellt und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, sondern im Verwaltungsstrafverfahren als Beweismittel verwendet werden durfte, obwohl zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage gegen die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes nach § 20 Abs. 2 StVO anhängig war.

Es soll schließlich nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung des Verkehrs handelt, ohne dass eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht ausreichend gewährleistet wäre.

 

Letztlich wird auch noch auf einige der zahlreichen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hingewiesen, in denen die dargelegte Rechtsauffassung im Wesentlichen geteilt und die dagegen erhobenen Beschwerden von den Höchstgerichten abgelehnt wurden:

UVS Oberösterreich 6. Juli 2010, VwSen-165105/8: Ablehnung der Beschwerde durch VfGH 27. September 2010, B 1156/10-3;

UVS Oberösterreich 22. Mai 2007, VwSen-162193/2: Ablehnung der Beschwerde durch VfGH 3. Oktober 2007, B 1277/07-6, und VwGH 25. Jänner 2008, 2007/02/0332-5;

UVS Oberösterreich 5. April 2005, VwSen-160357/6: Ablehnung der Beschwerde durch VfGH 02. November 2005, B599/05-3 sowie  

UVS Oberösterreich 16. Jänner 2005, VwSen-160124/8: Ablehnung der Beschwerde durch VfGH 11. März 2005, B 210/05-3, und VwGH 27. Jänner, 2005/02/0142-6.

 

Zusammengefasst ist schließlich festzuhalten, dass sämtliche rechtliche Bedenken der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus den dargelegten Gründen nicht geteilt werden. Die Lenkerauskunft vom 4. April 2014 hindert nicht die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Begehung der von ihr unbestritten gebliebenen Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs. 2 StVO.

 

I.5.4. Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im behördlichen Straferkenntnis verwiesen. Ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG, Seite 1049ff sowie E 19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse).

 

Obendrein beträgt die verhängte Geldstrafe (80 Euro) lediglich 11 % der möglichen Höchststrafe (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) und ist daher nicht als überhöht anzusehen. Das geschätzte Einkommen wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Drin.  Andrea  P a n n y