LVwG-000044/2/Gf/Rt

Linz, 06.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des R, vertreten durch RA Mag. A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2014, Zl. SanRB96-2012, wegen zwölf Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Sprucheinheiten (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) zu 1. bis 3., zu 5.), zu 6. und zu 8. bis 11. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt wird, sowie zu Sprucheinheit 4. die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro, zu Sprucheinheit 7. die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und bei Sprucheinheit 12. die Wendung „und zwar in der Absicht, diese Lebensmittel für die Zubereitung von Speisen für Ihre Gäste zu verwenden“ eliminiert und die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 45 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG); für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist kein Kostenbeitrag zu leisten (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine or-dentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Juni 2014, Zl. SanRB96-2012, wurden über den Beschwerdeführer insgesamt zwölf Geldstrafen in einer Höhe zwischen 150 und 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: zwischen 14 und 45 Stunden; Verfahrenskosten: 315 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 3.465 Euro) verhängt, weil er am 20. November 2012 als Gewerbeinhaber nicht dafür Sorge getragen habe, dass in seinem Gasthof 1.) der Boden und die Übergänge zu den Wänden leicht zu reinigen sind, 2.) die Wände im Lager und in den Nebenräumlichkeiten in einem einwandfreien Zustand gehalten werden, 3.) im Kühlraum an der Decke Schimmel- und Schmutzansammlungen vermieden werden, 4.) die Türen leicht zu reinigen sind, 5.) Flächen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, in einem einwandfreien Zustand gehalten werden und leicht zu reinigen sind, 6.) die in der Küche verwendeten Messer leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, 7.) Abfälle aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so rasch wie möglich entfernt werden, 8.) die im Betrieb arbeitenden Personen geeignete Arbeitskleidung tragen, 9.) Lebensmittel vor Kontaminationen geschützt werden, 10.) die Betriebsangestellten in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden, 11.) ein auf den HACCP-Grundsätzen beruhendes Verfahren eingerichtet ist und auch aufrechterhalten wird sowie 12.) keine für den menschlichen Verkehr ungeeigneten Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Dadurch habe er 1.) eine Übertretung des Anhanges II Kapitel II Z. 1a der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene (i.d.F. der Verordnung [EG] 219/2009, im Folgenden: VO 852/2004), 2.) eine Übertretung des Anh. II Kap. II Z. 1b der VO 852/2004, 3.) eine Übertretung des Anh. II Kap. II Z. 1c der VO 852/2004, 4.) eine Übertretung des Anh. II Kap. II Z. 1e der VO 852/2004, 5.) eine Übertretung des Anh. II Kap. II Z. 1f der VO 852/2004, 6.) eine Übertretung des Anh. II Kap. V Z. 1b der VO 852/2004, 7.) eine Übertretung des Anh. II Kap. VI Z. 1 der VO 852/2004, 8.) eine Übertretung des Anh. II Kap. VIII Z. 1 VO 852/2004, 9.) eine Übertretung des Anh. II Kap. IX Z. 3 der VO 852/2004, 10.) eine Übertretung des Anh. II Kap. XII Z. 1 der VO 852/2004, 11.) eine Übertretung des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 und 12.) eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011, im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er hinsichtlich der unter 1.) bis 11.) genannten Verwaltungsübertretungen jeweils nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG sowie in Bezug auf die unter 12.) angeführte Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten sei auf Grund der Wahrnehmungen der eine Betriebskontrolle durchgeführt habenden Lebensmittelaufsichtsorgane als erwiesen anzusehen, während die dagegen erhobenen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers lediglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen als durchschnittlich eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro; keine Unterhaltsverpflichtungen) seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

2. Gegen dieses ihm am 20. Juni 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass dem angefochtenen Bescheid keine geordnete Sachverhaltsdarstellung und zudem nicht entnommen werden könne, von welchen konkreten Feststellungen die belangte Behörde ausgegangen sei, obwohl diese nach dem Gesetz dazu verpflichtet gewesen wäre, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt eigenständig zu ermitteln. Angesichts des Bestreitens des Umstandes, dass er die für den menschlichen Verkehr nicht mehr geeigneten Lebensmittel jedenfalls nicht mit Absicht in Verkehr gebracht habe, wäre außerdem seine persönliche Einvernahme unerlässlich gewesen, während eine pauschale Qualifikation seines Vorbringens als bloße Schutzbehauptung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ schon von vornherein unzulässig sei. Darüber hinaus hätte auch ein Lokalaugenschein durchgeführt werden müssen, bei dem sich ergeben hätte, dass die von den Lebensmittelaufsichtsorganen angefertigten Lichtbilder nicht den tatsächlichen Zustand der Betriebsstätte wiedergeben – dies ganz abgesehen davon, dass die einzelnen Tatanlastungen (wie verschmutzte Gefäße, verschimmelte Dichtungen etc.) auf diesen Fotos ohnehin nicht zu erkennen seien. Schließlich lägen auch keine objektiven Beweismittel bzw. eine unrichtige Beweiswürdigung sowie eine unzulässige Doppelbestrafung in Form der Addition der verhängten Einzelgeldstrafen vor.

 

Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer de facto lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 500 Euro verfüge, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Geldstrafen beantragt.

 

 

II.

 

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB96-2012.

 

Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im LMSVG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

 

1. Zu den Sprucheinheiten (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

1.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhandelt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 der VO 852/2004 i.V.m. Anl. II Kap. II Z. 1 zur VO 852/2004 müssen Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden (ausgenommen Essbereiche und die Betriebsstätten gemäß Kap. III, jedoch einschließlich Räume in Transportmitteln), so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden.

 

1.2.1. Insbesondere müssen gemäß Anl. II Kap. II Z. 1 lit. a zur VO 852/2004 die Bodenbeläge in einem einwandfreien Zustand gehalten werden und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein; sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass auch andere verwendete Materialien geeignet sind; gegebenenfalls müssen die Böden ein angemessenes Abflusssystem aufweisen.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer (dieser Begriff ist gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO 852/2004 i.S.d. Legaldefinition des Art. 3 Z. 3 der Verordnung [EG] 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts zu verstehen) in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, die Bodenbeläge nicht in der durch Anh. II Kap. II Z. 1 lit. a der VO 852/2004 festgelegten Form ausführt und/oder in Stand hält.

 

1.2.2. Soweit es in diesem Sinne die Ausstattung des Bodenbelages betrifft, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 1.), dass die Bodenfliesen und Fliesenfugen ausgebrochen gewesen seien.

 

Allerdings lässt sich in diesem Zusammenhang weder dem Spruch oder der Begründung des Straferkenntnisses noch der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, entnehmen, auf in welchem Raum gelegenen Boden sich dieser Vorwurf konkret bezieht. Abgesehen davon, dass auch aus der Bildbeilage zur Anzeige ohnehin nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass Bodenfliesen und/oder Fliesenfugen ausgebrochen waren, wäre aber eine dementsprechende Konkretisierung schon deshalb unerlässlich gewesen, weil die in Anh. II Kap. II Z. 1 lit. a der VO 852/2004 normierte Verpflichtung nur für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, gilt, und selbst dies nur unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei nicht um einen Essbereich handelt.

 

1.2.3. Da das angefochtene Straferkenntnis sohin insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, erweist es sich in diesem Umfang als rechtswidrig, zumal eine entsprechende Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam.

 

1.3.1. Weiters müssen in Räumen i.S.d. Anl. II Kap. II Z. 1 zur VO 852/2004 auch die Wandflächen in einem einwandfreien Zustand gehalten werden und leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein; sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass auch andere verwendete Materialien geeignet sind.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, die Wandflächen nicht in der durch Anh. II Kap. II Z. 1 lit. a der VO 852/2004 festgelegten Form ausführt und/oder in Stand hält.

 

1.3.2. Soweit es die Ausstattung der Wandflächen betrifft, wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 2.), dass an den Wänden des Lagers und der Nebenräumlichkeiten die Fliesen ausgeschlagen gewesen seien und sich der Anstrich abgelöst gehabt habe, sowie, dass die Wände in dem für Getränke und Mehlspeisen dienenden Kühlraum eine schwarze Schimmelbildung aufgewiesen hätten.

 

Grundsätzlich ist es nicht von vornherein selbstverständlich, dass ein Lager bzw. Nebenräumlichkeiten zur Zubereitung, Behandlung oder Verarbeitung von Lebensmittel verwendet werden. Dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise dennoch zugetroffen hätte, lässt sich allerdings weder dem Spruch oder der Begründung des Straferkenntnisses noch der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, entnehmen.

 

Eine dementsprechende Konkretisierung wäre jedoch schon deshalb unerlässlich gewesen, weil die in Anh. II Kap. II Z. 1 lit. b der VO 852/2004 normierte Verpflichtung nur für Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, gilt, und selbst dies nur unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei nicht um einen Essbereich handelt.

 

Soweit der Tatvorwurf im Übrigen einen Kühlraum für Getränke und Mehlspeisen erfasst, bezieht er sich zwar offenkundig auf einen Raum i.S.d. Anh. II Kap. II Z. 1 der VO 852/2004; allerdings wird mit Z. 1 lit. b des Anh. II Kap. II der VO 852/2004 nicht (auch) der Umstand der Verunreinigung, sondern ausschließlich der Aspekt der Geeignetheit einer kontaminationsprohibitiven Ausstattung der Wandflächen geregelt (und in der Folge durch § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG ein dagegen gerichteter Verstoß pönalisiert), sodass die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Schimmelbildung nicht nach dieser (sondern allenfalls nach einer anderen) Übertretungs- bzw. Strafnorm angelastet werden durfte.

 

1.3.3. Da das angefochtene Straferkenntnis somit insoweit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, erweist es sich auch in diesem Umfang als rechtswidrig, zumal eine entsprechende Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam.

 

1.4.1. Gemäß Anl. II Kap. II Z. 1 lit. c zur VO 852/2004 müssen Decken so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, deren Decke nicht in der durch Anh. II Kap. II Z. 1 lit. c der VO 852/2004 festgelegten Ausführung errichtet und/oder verarbeitet.

 

1.4.2. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 3.), dass die Decke im Kühlraum für Getränke und Mehlspeisen eine schwarze Schimmelbildung aufgewiesen habe.

 

Allerdings geht in diesem Zusammenhang weder aus dem Spruch oder der Be-gründung des Straferkenntnisses noch aus der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, hervor, inwiefern sich diese Schimmelbildung (und zudem auch zweifelsfrei) auf die bauliche Ausgestaltung bzw. Verarbeitung der Deckenkonstruktion in diesem Raum zurückführen ließ.

 

Dies wäre aber schon deshalb unabdingbar gewesen, weil mit Z. 1 lit. c des Anh. II Kap. II der VO 852/2004 nicht (auch) der Umstand der Verunreinigung, sondern ausschließlich der Aspekt der Geeignetheit einer kontaminationsprohibitiven Ausgestaltung der Decke geregelt (und in der Folge durch § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG ein dagegen gerichteter Verstoß pönalisiert), sodass die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Schimmelbildung nicht nach dieser (sondern allenfalls nach einer anderen) Übertretungs- bzw. Strafnorm angelastet werden durfte.

 

1.4.3. Da das angefochtene Straferkenntnis somit insoweit – und ganz abgesehen davon, dass in dessen Spruch zudem das Tatbestandselement der „Beschränkung auf ein Mindestmaßi.S.d. Anh. II Kap. II Z. 1 lit. c der VO 852/2004 keinerlei Konkretisierung erfahren hat – nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, erweist es sich auch in diesem Umfang als rechtswidrig, zumal eine entsprechende Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam.

 

1.5.1. Gemäß Anl. II Kap. II Z. 1 lit. e zur VO 852/2004 müssen Türen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein; sie müssen entsprechend glatte und Wasser abstoßende Oberflächen haben, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, die Türen nicht in der durch Anh. II Kap. II Z. 1 lit. e der VO 852/2004 festgelegten Form ausgestaltet sind.

 

1.5.2. Darauf bezogen wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 4.), dass mehrere Türen und Zargen im Küchenbereich erhebliche Beschädigungen – substantiell sowie hinsichtlich des Lackanstriches – aufgewiesen hätten und daher nicht mehr leicht zu reinigen gewesen seien.

 

Bezüglich dieses in der Beilage zur Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, auch lichtbildlich dokumentierten Vorwurfes (vgl. insbesondere S. 27 und 28 dieser Beilage) hat der Rechtsmittelwerber bereits in seiner Stellungnahme vom 4. März 2013 lediglich darauf hingewiesen (vgl. S. 3), dass „diese Türzarge im Zuge der Sanierung des Lagerraumes sowie des Kühlraumes ebenfalls entfernt ..... und neu hergestellt“ werden wird.

 

Damit wird jedoch implizit eingestanden, dass sich – jedenfalls (noch) zum Vorfallszeitpunkt – die Türen im Küchenbereich in einem nicht den Anforderungen des Anh. II Kap. II Z. 1 lit. e der VO 852/2004 entsprechenden Zustand befunden haben.

 

Da er diesen Umstand auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat, weil er jedenfalls nicht bedingungslos darauf vertrauen durfte, dass im Zuge vorangegangener Kontrollen unterbliebene Beanstandungen auch in näherer bzw. fernerer Zukunft zu keiner Rüge führen werden, sodass die Unterlassung der Mängelbehebung zumindest als ein fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren ist, hat er insgesamt besehen auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher insoweit gegeben.

 

1.5.3. Im Hinblick auf die ungünstigen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und die überlange Verfahrensdauer (nahezu zwei Jahre) war die verhängte Geldstrafe jedoch auf 100 Euro herabzusetzen.

 

1.6.1. Gemäß Anl. II Kap. II Z. 1 lit. f zur VO 852/2004 müssen Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einem einwandfreien Zustand gehalten werden und leicht zu reinigen sowie erforderlichenfalls zu desinfizieren sein; sie müssen entsprechend aus glattem, abriebfestem, korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, der Lebensmittelunternehmer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer in Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, die mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen nicht in der durch Anh. II Kap. II Z. 1 lit. c der VO 852/2004 festgelegten Form ausführt und/oder in Stand hält.

 

1.6.2. Soweit es derartige Flächen betrifft, wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 5.), dass die Silikondichtungen in der Küche zum Teil beschädigt bzw. verschimmelt gewesen seien.

 

Allerdings lässt sich in diesem Zusammenhang weder anhand des Spruches oder der Begründung des Straferkenntnisses noch anhand der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, und der dieser angeschlossenen Lichtbildbeilage objektiv nachvollziehen, welcher Art die teilweise Beschädigung der Silikondichtung war und ob bzw. wenn ja, in welchem Zusammenhang diese Dichtungen mit einer – bzw. welcher – Fläche (bzw. Flächen), die mit Lebensmitteln in Berührung kam(en), standen.

 

Eine dementsprechende Konkretisierung wäre aber schon deshalb unabdingbar gewesen, weil mit Z. 1 lit. f des Anh. II Kap. II der VO 852/2004 nicht (auch) der Umstand der Verunreinigung, sondern ausschließlich der Aspekt der Geeignetheit einer kontaminationsprohibitiven Ausgestaltung der Lebensmittelbehandlungsflächen geregelt (und in der Folge durch § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG ein dagegen gerichteter Verstoß pönalisiert), sodass die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Schimmelbildung nicht nach dieser (sondern allenfalls nach einer anderen) Übertretungs- bzw. Strafnorm angelastet werden durfte.

 

1.6.3. Da das angefochtene Straferkenntnis somit insoweit nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG entspricht, erweist es sich auch in diesem Umfang als rechtswidrig, zumal eine entsprechende Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam.

 

 

2. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

2.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhan-delt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 der VO 852/2004 i.V.m. Anl. II Kap. V Z. 1 lit. b zur VO 852/2004 müssen Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und in Stand gehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer u.a. Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen,  nicht derart in Stand hält, dass ein möglichst geringes Kontaminationsrisiko besteht.

 

2.2. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 6.), dass Holzgriffe der in der Küche verwendeten Messer auf Grund ihrer Beschädigung nicht mehr leicht zu reinigen und desinfizieren gewesen seien.

 

Dieser Tatvorwurf lässt sich jedoch anhand der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, und der dieser angeschlossenen Lichtbildbeilage nicht objektivieren. Denn lediglich auf den Fotos auf S. 7 und auf S. 18 sind Messer zu erkennen, nicht jedoch zweifelsfrei, ob diese auch mit einem Holzgriff ausgestattet waren und selbst wenn, ob bzw. in welchem Ausmaß diese Griffe jeweils bereits beschädigt waren.

 

Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem (hier: nahezu zwei Jahre) späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht aber die bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren.

 

Wurde dies jedoch – wie hier: die Anfertigung von Nahaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt.

 

2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Straferkenntnis sohin auch in diesem Umfang als rechtswidrig.

 

 

3. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 7. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhan-delt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 der VO 852/2004 i.V.m. Anl. II Kap. VI Z. 1 zur VO 852/2004

Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt werden, damit eine Anhäufung dieser Abfälle vermieden wird.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer die Lebensmittelabfälle und anderen Abfälle nicht so rasch wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernt.

 

3.2. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 1, Spruchpunkt 7.), dass auf den Böden und in der Küche verschiedene Behältnisse mit Lebensmittelabfällen (Eierschalen) und anderen Abfällen (Kunststoff, Papier) gestanden seien und sich auf der Arbeitsfläche Gemüsereste sowie leere Eierbecher und Kunststoffbecher gehäuft hätten.

 

Diesem in der der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, angeschlossenen Lichtbildbeilage ausführlich dokumentierten Tatvorwurf (vgl. insbesondere die Fotos auf den S. 4, 5, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 18 und 23) ist der Rechtsmittelwerber in seiner Stellungnahme vom 4. März 2013 lediglich dahin entgegen getreten (vgl. S. 3), dass die Kontrolle um 10:54 Uhr durchgeführt wurde und zu diesem Zeitpunkt gerade die Vorbereitungen für das Mittagsgeschäft im Gange gewesen seien; danach wären die Abfälle ohnehin entsorgt und die Küche gereinigt worden.

 

Angesichts des – auch vom Rechtsmittelwerber selbst unbestritten gebliebenen – ungewöhnlichen Ausmaßes der Anhäufung von Abfällen vermag dieser Einwand die Tatbestandsmäßigkeit der ihm insoweit angelasteten Handlung jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes können in einer Gasthausküche zur Mittagszeit wohl einzelne Abfälle (zumindest vorübergehend) toleriert werden, nicht jedoch auch ein zeitgleiches und zugleich jeweils umfangreiches Vorhandensein von Lebensmittelabfällen (Gemüsereste, Eierschalen), von befüllten und leeren Lebensmittelbehältnissen (Kunststoffbecher, Kunststoffschalen, Plastikschüsseln, etc.) und von Kochgeschirr derart, dass insgesamt in keiner Weise gewährleistet erscheint, dass die Abfälle nicht mit den zubereiteten Speisen in Berührung kommen.

 

Da der Beschwerdeführer diesen Umstand auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat, weil er in diesem Zusammenhang auffallend sorglos und damit zumindest fahrlässig agiert hat, ist ihm insgesamt besehen auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen.

 

Seine Strafbarkeit ist daher insoweit gegeben.

 

3.3. Im Hinblick auf seine ungünstigen Vermögensverhältnisse und die überlange Verfahrensdauer (nahezu zwei Jahre) war die verhängte Geldstrafe jedoch auf 150 Euro herabzusetzen.

 

 

4. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 8. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

4.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhan-delt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 der VO 852/2004 i.V.m. Anl. II Kap. VIII Z. 1 zur VO 852/2004 müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie

müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen.

 

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nicht dafür Sorge trägt, dass die in Bereichen seines Betriebes, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, arbeitenden Personen eine geeignete und saubere Arbeitskleidung bzw. erforderlichenfalls eine Schutzkleidung tragen.

 

4.2. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 2, Spruchpunkt 8.), dass er in der Küche lediglich eine Alltagskleidung und seine Mutter keine Kopfbedeckung getragen habe und deren Trägerschürze schmutzig gewesen sei.

 

Dieser Tatvorwurf lässt sich jedoch anhand der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, und der dieser angeschlossenen Lichtbildbeilage nicht objektivieren. Denn zum einen sind lediglich auf dem Foto auf S. 7 Personen zu erkennen, nicht jedoch zweifelsfrei, um welche Personen es sich hierbei handelt und ob bzw. inwiefern diese in einem die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Ausmaß schmutzige Kleidung trugen. Auch die Anzeige begnügt sich in diesem Zusammenhang mit der lapidaren Feststellung „Sämtliche im Betrieb anwesenden Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, tragen keine geeignete und saubere Arbeitskleidung/Schutzkleidung; es ist eine geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen.“ (vgl. S. 1), sodass beispielsweise insbesondere offen bleibt, worauf sich der Vorwurf der fehlenden Kopfbedeckung und der schmutzigen Trägerschürze gründet.

 

Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem (hier: nahezu zwei Jahre) späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht aber die bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren.

 

Wurde dies jedoch – wie hier: die Anfertigung von Nah- bzw. Videoaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt.

 

4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Straferkenntnis sohin auch in diesem Umfang als rechtswidrig.

 

 

5. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 9. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

5.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhan-delt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 der VO 852/2004 i.V.m. Anl. II Kap. IX Z. 3 zur VO 852/2004 müssen Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre, geschützt werden.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer die seinem Betrieb verwendeten Lebensmittel nicht gegen Kontaminationen schützt.

 

5.2. Darauf bezogen wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 2, Spruchpunkt 9.), dass er im Kühlraum offene Behältnisse mit Lebensmitteln direkt am Boden abgelagert, die Speisen nicht gegen Kontamination geschützt verpackt bzw. abgedeckt sowie die Lebensmittel weder nach den Kriterien „rein“ und „unrein“ noch nach Warengruppen getrennt gelagert gehabt hätte.

 

Hinsichtlich dieses in der Beilage zur Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, auch lichtbildlich dokumentierten Vorwurfes (vgl. insbesondere die Fotos auf S. 22 und 23 dieser Beilage) hat der Rechtsmittelwerber bereits in seiner Stellungnahme vom 4. März 2013 lediglich darauf hingewiesen (vgl. S. 4), dass „die Lebensmittel ..... unmittelbar zur Vorbereitung der Mittagsspeisen benötigt ..... und infolge Unachtsamkeit nicht wieder verschlossen“ worden seien; „teilweise wurden diese auch nicht verschlossen, da sie ständig in Verwendung waren bzw. zum Abkühlen in den Lagerraum gestellt wurden und bekanntlicherweise warme Gerichte im geschlossenen Zustand nur schwer abkühlen“.

 

Damit wird zwar implizit eingestanden, dass die Lebensmittel nicht abgedeckt waren; zudem wird auch dem Vorwurf der mangelnden Trennung und fehlenden Ordnung nach Warengruppen nicht entgegengetreten.

 

Entscheidend ist jedoch, dass eine Strafbarkeit wegen einer Übertretung des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. IX Z. 3 zur VO 852/2004 nur dann zum Tragen kommt, wenn die Gefahr einer potentiellen Beeinträchtigung ein Ausmaß erreicht, dass dadurch die Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich oder derart kontaminiert werden, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

 

Hinsichtlich dieses essentiellen Tatbestandsmerkmales finden sich jedoch in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keine entsprechenden – in aller Regel auf einem Sachverständigenbeweis zu fußen habende – Sachverhaltsfeststellungen und davon ausgehend auch keine Konkretisierungsmerkmale im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

5.3. Da dieses somit insoweit nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG genügt, erweist es sich auch in diesem Umfang als rechtswidrig, zumal eine entsprechende Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam.

 

 

6. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 10. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

6.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhan-delt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 der VO 852/2004 i.V.m. Anl. II Kap. XII Z. 3 zur VO 852/2004 müssen Lebensmittelunternehmer gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus als maßgeblicher Straftatbestand, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer seine Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen, nicht überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene nicht unterweist und/oder schult.

 

6.2. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 2, Spruchpunkt 10.), dass sein Vater, seine Mutter und seine Aushilfskraft augenscheinlich nicht über ausreichendes Wissen in Bezug auf Lebensmittel- bzw. Küchenhygiene verfügen würden und unzureichend geschult seien; ein Hygieneverständnis aller Beteiligten sei nicht ansatzweise erkennbar, weil alle Arbeitsflächen und Behälter, die mit Lebensmitteln in Berührung kämen, erhebliche Verschmutzungen aufgewiesen hätten.

 

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern bloß um Schlussfolgerungen, die aus dem Umstand des Vorliegens ordnungswidriger Fakten gezogen wurden.

 

Da unschwer einsichtig ist, dass trotz guter Schulung – auch gravierende und umfassende – Hygienemängel auftreten können, vermag eine Bestrafung nur dann auf § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Anl. II Kap. XII Z. 3 zur VO 852/2004 gestützt zu werden, wenn konkret feststeht, dass und welche speziellen Schulungs- und Überwachungsmaßnahmen unterlassen wurden.

 

Diesbezüglich finden sich jedoch in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keinerlei Tatsachenfeststellungen.

 

6.3. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm solcherart angelastete Tat nicht begangen hat, sodass sich das angefochtene Straferkenntnis auch insoweit als rechtswidrig erweist.

 

 

7. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 11. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

7.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhan-delt.

 

Nach Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 müssen Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

 

Gemäß Art. 5 Abs. 4 der VO 852/2004 haben die Lebensmittelunternehmer gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 entsprechen; dieser Nachweis erfolgt jeweils in der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens verlangten Form.

 

7.2. Insgesamt geht daraus hervor, dass eine Strafbarkeit deshalb, weil den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 (und 2) der VO 852/2004 nicht entsprochen wurde, nicht unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 selbst gestützt werden kann.

 

Vielmehr bedarf es hierfür zunächst seitens der Behörde einer Festlegung dahin, in welcher Form der Nachweis darüber, dass den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 entsprochen wird, in Bezug auf eine spezifische Unternehmensart jeweils zu erbringen ist; und erst auf dieser Basis kann einem konkreten Lebensmittelunternehmer angelastet werden, bestimmte spezifische Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der VO 852/2004 nicht erfüllt zu haben bzw. nicht zu erfüllen, indem er einen entsprechenden Nachweis überhaupt nicht vorgelegt hat oder dieser den von der Behörde normierten Bedingungen nicht gerecht wird.

 

7.3. Mangels unmittelbarer Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 als materielle Strafnorm erweist sich daher die darauf gestützte Pönalisierung als rechtswidrig.

 

 

8. Zur Sprucheinheit (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) 12. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

 

8.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG und i.V.m. § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG sind Lebensmittel dann für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.

 

8.2. In diesem Zusammenhang wurde dem Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet (vgl. S. 2, Spruchpunkt 12.), dass er offensichtlich verdorbenes, von Geruch und Aussehen abwegiges, seit Jahren abgelaufenes, aufgetautes Fleisch und Fischfilet sowie sonstige Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in der Küche und in den Lager- und Kühlräumen mit der Absicht gelagert gehabt habe, diese für die Zubereitung von Speisen für die Gäste zu verwenden.

 

Abgesehen davon, dass sich diesbezüglich weder aus der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung vom 26. November 2012, Zl. ESV-1020/0009-0027-2012, noch aus sonstigen Ermittlungsschritten der Behörde nachvollziehbare Belege dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht hatte, sämtliche beanstandeten Waren zur Zubereitung von Speisen für seine Gäste zu verwenden, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass ein vorsätzliche Inverkehrbringen von genussuntauglichem Fleisch gemäß § 83 Abs. 1 LMSVG eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, die auf Grund der in § 90 Abs. 1 LMSVG normierten Subsidiaritätsklausel schon a priori eine behördliche Strafverfolgung ausschließen würde.

 

Im Zusammenhang mit seinem Vorbringen in dessen Stellungnahme vom 4. März 2013 (vgl. S. 4 und 5) ergibt sich in Verbindung mit der der vorzitierten Anzeige angeschlossenen Lichtbilddokumentation (vgl. insbesondere die Fotos auf S. 24 und 25) insgesamt lediglich der Umstand zweifelsfrei, dass der Rechtsmittelwerber diverse Lebensmittel mit einem (teilweise) bereits (beträchtlich) überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatum gelagert hatte.

 

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtfertigung, dass deren Lagerung nur zwischenzeitlich und zu dem Zweck erfolgte, „um in weiterer Folge entsorgt werden zu können“, ist jedoch nicht geeignet, seine darin bestanden habende Fahrlässigkeit, dass die Entsorgung nicht umgehend erfolgt ist, auszuschließen.

 

Dadurch hat er jedoch nicht nur tatbestandsmäßig, sondern auch schuldhaft gehandelt, sodass seine Strafbarkeit insoweit gegeben ist.

 

8.3. Im Hinblick auf die geminderte Schuldform, seine ungünstigen Vermögensverhältnisse und die überlange Verfahrensdauer (nahezu zwei Jahre) war die verhängte Geldstrafe jedoch auf 200 Euro herabzusetzen.

 

 

9. Ergebnis

 

 

9.1. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattzugeben, als die Sprucheinheiten (= Tatanlastungen, verletzte Rechtsvorschriften und Strafbestimmungen) zu 1. bis 3., zu 5., zu 6. und zu 8. bis 11. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben waren und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war sowie zu Sprucheinheit 4. die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro, zu Sprucheinheit 7. die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und bei Sprucheinheit 12. die Wendung „und zwar in der Absicht, diese Lebensmittel für die Zubereitung von Speisen für Ihre Gäste zu verwenden“ zu eliminieren und die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro herabzusetzen war.

 

Im Übrigen war die Beschwerde hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

9.2. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde auf insgesamt 45 Euro (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich war kein Kostenbeitrag (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge-richtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

LVwG-000044/2/Gf/Rt vom 6. August 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

EMRK Art6 Abs2

VO (EG) 852/2004 Art5

VO (EG) 852/2004 AnhangII

LMSVG §90 Abs1 Z3

 

* Maßgeblicher Straftatbestand einer Übertretung des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. II Z. 1 der VO 852/2004 ist nicht eine entstandene Verunreinigung selbst, sondern vielmehr, dass die in lit. a) bis f) genannten Bestandteile (wie Bodenbeläge, Wandflächen, Decken, Türen, Arbeitsflächen etc.) solcher Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, nicht in der durch die letztgenannte Bestimmung festgelegten, kontaminationsprohibitiven Form ausgeführt und/oder in Stand gehalten wurden; Gleiches gilt für den Straftatbestand des § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG i.V.m. Anh. II Kap. V Z. 1 lit. b zur VO 852/2004;

 

* Unter Umständen, unter denen der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand zu einem – wie hier: nahezu zwei Jahre – späteren Zeitpunktpunkt objektiv nachvollzogen werden muss, reicht eine bloße Bezugnahme auf die subjektive Wahrnehmung von Aufsichtsorganen nicht hin, wenn es unter Einsatz gängiger technischer Hilfsmittel unschwer möglich gewesen wäre, den damaligen status quo in quasi unanfechtbarer Form zu dokumentieren; wurde Derartiges – wie etwa die Anfertigung von Nah- oder Videoaufnahmen – unterlassen, ist i.S.d. Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass kein tatbestandsmäßiges Handeln vorliegt;

 

* Aus dem Zusammenhang von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 der VO 852/2004 geht hervor, dass eine Strafbarkeit deshalb, weil den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 (und 2) der VO 852/2004 (sog. HACCP-Grundsätze) nicht entsprochen wurde, nicht unmittelbar auf die letztgenannte Bestimmung selbst gestützt werden kann. Vielmehr bedarf es hierfür zunächst seitens der Behörde einer Festlegung dahin, in welcher Form der Nachweis darüber, dass den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der VO 852/2004 entsprochen wird, in Bezug auf eine spezifische Unternehmensart jeweils zu erbringen ist; und erst auf dieser Basis kann einem konkreten Lebensmittelunternehmer angelastet werden, bestimmte spezifische Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der VO 852/2004 nicht erfüllt zu haben bzw. nicht zu erfüllen, indem er einen entsprechenden Nachweis entweder überhaupt nicht vorgelegt hat oder jener den von der Behörde normierten Bedingungen nicht gerecht wird, etc.

 

Schlagworte:

 

Lebensmittelhygieneverordnung; Straftatbestände – Abgrenzung; Aufsichtsorgane – Aussage als Beweismittel; Beweissicherungspflicht der Behörde durch adäquate technische Hilfsmittel