LVwG-600117/18/Bi/IH

Linz, 25.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. X, X, vom 12. Jänner 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom

12. Dezember 2013, VerkR96-11376-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 30. Juni 2014 und 19. August 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Kostenvorschreibung auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG eingestellt.  

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.  

Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 15. September 2013, 10.26 Uhr, in der Gemeinde T., L1238 bei km 0.510, in Fahrtrichtung B138, in einem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

 

2. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht OÖ. zu entscheiden hat. Auf ausdrücklichen Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (in Folge: Bf) wurde am 30. Juni 2014 und am 19. August 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers (Ml) GI X, Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion , und des kfz­technischen Amtssachverständigen (SV) X durchge­führt. Beide Parteien waren entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bf bestreitet im Wesentlichen, die ihm zur Last gelegte Verwaltungs­übertretung begangen zu haben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die bisherigen schriftlichen Äußerungen beider Parteien – wie auch die Stellungnahme des Bf vom

27. Juni 2014 – berücksichtigt wurden, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen und nach ausführlicher Erörterung des vorliegenden Radarbildes, des Eichscheines für das verwendete Radargerät MUVR 6F mit der IdNr.500, des Radarmessprotokolls und der vorgelegten Kalibrierungsfotos ein technisches SV-Gutachten eingeholt wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 7. Jänner 2014, VerkR10-5-1-2014, wurde gemäß § 43 Abs.1 lit.b Z1 StVO 1960 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der L1238 Sipbach­zellerstraße im Gemeindegebiet Thalheim/Wels von km 0.872 bis km 0.620 eine Geschwindigkeits­beschränkung auf 70 km/h und von km 0.620 bis km 0.015 eine solche auf 50 km/h verordnet.

 

Das Beweisverfahren hat – ungeachtet des in technischer Hinsicht einwandfreien Ergebnisses der mündlichen Verhandlung – ergeben, dass am 15. September 2014 keine Verordnung der (offenbar ohne jede rechtliche Grundlage) kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h existierte. Damit hatte die im Tatvorwurf angeführte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h erst ab 7. Jänner 2014, nicht aber am 15. September 2013 eine rechtliche Grundlage, weshalb von der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht auszugehen und naturgemäß ohne jede Kostenvorschreibung spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

Eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG unzulässig. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger