LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG

Linz, 27.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG                                                   Linz, 27. August 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x,
x, x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Mai 2014, VerkR96-2907-2012, wegen Übertretungen des KFG und der StVO, nach der am 14. August 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.   

Gemäß § 50 VwGVG wird

- betreffend die Punkte 1. und 9. des behördlichen Straferkenntnisses der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren
nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

- festgestellt, dass die Punkte 2., 3., 6., 7. und 8. des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen sind und

- festgestellt, dass betreffend die Punkte 4. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.  Betreffend Punkt 4. wird der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs.1 Z4 und Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.  Betreffend Punkt 5. wird die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Die Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

 

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (0 + 100 + 80 + 0 + 60 + 60 + 30 + 30 + 0 =) ….... 360 Euro

· Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
    (0 + 10 + 10 + 0 + 6 + 10 + 10 + 10 + 0 =) ............................. 56 Euro

                                                                                                  416 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 20 + 16 + 0 + 12 + 22 + 6 + 6 + 0 =) …........................ 82 Stunden.

 

                                                      

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der  Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„1) Sie haben das Sattelzugfahrzeug Volvo FH, blau, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs. 4 KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die für die größte Breite zulässige Höchstgrenze von 2,55 m durch die Beladung um 20 cm überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102/1 iVm. § 101/1 lit. a KFG

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des Anhängers hinausragte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102/1 iVm. § 101/4 KFG

 

4) Sie haben das KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 42 Abs. 2 StVO

 

 

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der Sattelanhänger, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit  darstellte,   den  Vorschriften   des   Kraftfahrgesetzes  entspricht.

Die Bremsanlage entsprach nicht den Vorschriften des § 6 KFG, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse des Sattelanhängers vollkommen wirkungslos war, da sich die Position des Bremskraftreglers in der Lösestellung befand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102/1 iVm. § 6/1 KFG

 

6) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon
überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende
Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine
Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen
wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen.

Position der Räder:  2. Achse des Sattelzugfahrzeuges.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102/1 iVm. § 7/1 KFG

 

7) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon
überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
entspricht, da die vordere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen
vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die vordere Kennzeichentafel hinter der
Windschutzscheibe abgelegt war und durch den linken Scheibenwischer verdeckt wurde.
Außerdem war die Kennzeichentafel in einer unzulässigen Höhe angebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102/1 iVm. § 49 Abs.6 KFG

 

8) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon
überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
entspricht, da die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen
vollständig sichtbar und gut lesbar war, da die Kennzeichentafel am Sattelanhänger montiert war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102/1 iVm. § 49/6 KFG

 

9) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Anhänger gezogen, obwohl
dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

Fahrzeugart: Anhänger Beschreibung des Fahrzeuges: Mayrhofer, FIN 002, grau lackiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 lit. a KFG

 

Tatort: Gemeinde x, B Nr. x bei km 24.200, Fahrtrichtung x. Tatzeit: 20.10.2012, 15:10 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen x-....., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen x-....., Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

                                          Ersatzfreiheitsstrafe von                   

110,00 Euro                                 22 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

100,00 Euro                                 20 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 80,00 Euro                                  16 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 70,00 Euro                                  14 Stunden                                 § 99 Abs. 2b StVO

 

150,00 Euro                                 30 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 60,00 Euro                                  22 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 30,00 Euro                                    6 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 30,00 Euro                                    6 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

220,00 Euro                                  44 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

108 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe,

mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..................... 958 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. Mai 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 23. Juni 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Am 14. August 2014 wurde Oö. LVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Betreffend Punkt 1) fehlt sowohl in der Strafverfügung (= Tatvorwurf),

als auch im Straferkenntnis die Bezeichnung „Lenker“.

Das Verfahren ist daher auf Grund Verfolgungsverjährung einzustellen.

 

Betreffend die Punkte 2) und 3) des behördlichen Straferkenntnisses

wird die Beschwerde zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 4) des behördlichen Straferkenntnisses

(Übertretung des § 42 Abs.1 StVO) wird die Beschwerde hinsichtlich

des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Die Anhaltung wurde am Samstag, 20. Oktober 2012 um 15.10 Uhr

in x vorgenommen.

Der Beschwerdeführer wäre daher – ohne Anhaltung – spätestens

um 15.30 Uhr in x am Bestimmungsort angekommen.

Die Überschreitung ist daher geringfügig und wird dadurch beantragt,

eine Ermahnung nach § 45 Abs.1 Z4 VStG auszusprechen.

 

Betreffend Punkt 5) des behördlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend die Punkte 6), 7) und 8) des behördlichen Straferkenntnisses

wird die Beschwerde zurückgezogen.

 

 

Betreffend Punkt 9) des behördlichen Straferkenntnisses ist ausführen:

Probefahrten werden ausschließlich mit Fahrzeugen, welche nicht zum Verkehr zugelassen, sind durchgeführt.

Dies gilt sowohl für zulässige, als auch nicht zulässige Probefahrten.

Der Tatvorwurf nach Punkt 9) – Ziehen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers – ist durch den Tatvorwurf nach Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses konsumiert.“

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Der Bf hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfolgungshandlung auch den Vorwurf zu umfassen hat, in welcher Eigenschaft – hier: als Lenker eines Kfz – der Betreffende gehandelt hat;

VwGH vom 14.11.1989, 88/04/0049 mit Vorjudikatur.

Dem Bf wurde innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht zur Last gelegt, diese Übertretung als „Lenker“ begangen zu haben.

Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Punkte 2., 3., 6., 7. und 8. des behördlichen Straferkenntnisses sind – durch

die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

Der Bf hat bei der mVh zutreffend ausgeführt, dass er am Samstag spätestens um 15.30 Uhr – somit ca. 30 Minuten nach Beginn des Wochenendfahrverbotes –am Bestimmungsort angekommen wäre.

Aufgrund der Geringfügigkeit dieser Überschreitung ist es gerechtfertigt und vertretbar, eine Ermahnung nach § 45 Abs.1 Z4 VStG auszusprechen.

 

Betreffend Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe wird – analog zu Punkt 6. – auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Bei Verkündung des Erkenntnisses wurde der Verfahrenskostenbeitrag nach
§ 64 Abs.2 VStG irrtümlicherweise nicht mit dem Mindestbetrag von 10 Euro, sondern mit 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= somit 6 Euro) festgesetzt.

Dies kann nicht mehr geändert werden.

 

Betreffend Punkt 9. des behördlichen Straferkenntnisses hat der Bf zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf durch den unter Punkt 1.

des behördlichen Straferkenntnisses angeführten Tatvorwurf konsumiert ist.

 

 

 

In diesem Punkt war somit der Beschwerde stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II.           

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler