LVwG-600394/5/Zo/SA/CG

Linz, 26.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom 30.06.2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 28.05.2014, GZ. S-9.797/12/S, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.08.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Hinsichtlich der Punkte 2, 3, 5 und 6 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben; die Geldstrafe wird auf jeweils 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 20 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Hinsichtlich der Punkte 2, 3, 5 und 6 reduzieren sich die behördlichen Verfahrenskosten auf jeweils 10 Euro, insgesamt daher 40 Euro.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Sie haben am 25.05.2012 um 08:58 Uhr in Wels, x das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit dem Anhänger Kennzeichen x mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

1. die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes in der Zeit von 08.05.2012, 05.32 Uhr –  09.05.2012, 16.34 Uhr eine Tageslenkzeit von 15 Stunden und 18 Minuten hatten. - sehr schwerwiegender Verstoß -

2. die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 11.05.2012, von 03.50 Uhr – 19.58 Uhr eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 23 Minuten hatten. - schwerwiegender Verstoß -

3. die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 18.05.2012 in der Zeit von 02.04 bis 17.29 Uhr eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 45 Minuten hatten. - schwerwiegender Verstoß -  

4.  dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen

ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.05.2012, 05.32 Uhr.

Ruhezeit: 6 Stunden und 19 Minuten - sehr schwerwiegender Verstoß  -

5.  dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 11.05.2012, 03:50 Uhr.   

Ruhezeit: 7 Stunden und 51 Minuten - schwerwiegender Verstoß -

6.  dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.05.2012, 23:21 Uhr   

Ruhezeit: 7 Stunden und 10 Minuten - schwerwiegender Verstoß -

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

2. Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3. Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

4. Art. 8 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

5. Art. 8 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

6. Art. 8 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO      Falls diese uneinbringlich ist      Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1. 300,00 € 60 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

2. 200,00 € 48 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

3. 200,00 €   48 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

4. 300,00 € 60 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

5. 200,00 € 48 Stunden § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

6. 200,00 €   48 Stunden  § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

140,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.540,00 €

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Es habe sich lediglich um Über- bzw. Unterschreitungen im Minutenbereich gehandelt, dies im Wesentlichen aufgrund von Rangierfahrten und Rampenfahrten. Weiters wies der Beschwerdeführer unter Angabe zahlreicher Milderungsgründe darauf hin, dass die Strafen jedenfalls überhöht seien.

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.08.2014. An dieser haben eine Vertreterin des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der Verwaltungsbehörde teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde in den Punkten 1 und 4 zurückgezogen und bezüglich der Punkte 2, 3, 5 und 6 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Der – für die Strafbemessung relevante – Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Bei einer Verkehrskontrolle am 25.05.2012 um 08.58 Uhr in Wels auf der x wurde die Fahrerkarte des Beschwerdeführers, welcher das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraft-fahrzeug lenkte, überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2012 von 03.50 Uhr bis 19.58 Uhr eine Tageslenkzeit von 10 Stunden und 23 Minuten eingehalten hatte, wobei er in dieser Woche bereits drei Mal eine Tageslenkzeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hatte. Am 18.05.2012 in der Zeit von 02.04 Uhr bis 17.29 Uhr betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 45 Minuten, wobei er auch in dieser Woche bereits drei Mal eine Tageslenkzeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hatte.

 

Der Beschwerdeführer hat im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11.05.2012 um 03.50 Uhr eine Ruhezeit von 7 Stunden und 51 Minuten eingehalten, im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 13.05.2012 um 23.21 Uhr betrug die Ruhezeit 7 Stunden und 10 Minuten. In diesen beiden Fällen wäre die gesamte Ruhezeit grundsätzlich lange genug gewesen, der Beschwerdeführer hat mit dieser jedoch zu spät begonnen, sodass sich innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Beginn seiner Lenktätigkeit nur die oben angeführten Ruhezeiten ergeben.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro (12 Mal jährlich). Die Vorfälle liegen bereits mehr als zwei Jahre zurück, wobei der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer nicht selbst zu vertreten hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Punkte 1 und 4 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die in diesen Punkten verhängten Geldstrafen von jeweils 300 Euro sowie die Verfahrenskosten von jeweils 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 60 Stunden sind daher in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der übrigen Delikte wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs. 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährliche Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Der Beschwerdeführer hat die erlaubte Tageslenkzeit in beiden Fällen um mehr als eine, jedoch weniger als zwei Stunden überschritten. Es handelt sich daher um schwerwiegende Verstöße, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe jeweils 200 Euro beträgt. Er hat die erforderliche tägliche Ruhezeit jeweils um mehr als eine Stunde unterschritten, weshalb es sich ebenfalls um schwerwiegende Verstöße handelt und die gesetzliche Mindeststrafe ebenfalls jeweils 200 Euro beträgt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Als wesentlich strafmildernd ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Vorfälle bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen, wobei der Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens nicht zu verantworten hat. Weiters ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Überschreitungen der Tageslenkzeit nur deshalb als schwerwiegender Verstoß zu werten sind, weil der Beschwerdeführer in diesen Wochen bereits drei Mal eine Tageslenkzeit von mehr als 9 Stunden eingehalten hat. Die Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit haben sich nur deshalb ergeben, weil er mit der Ruhezeit jeweils zu spät begonnen hat. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe jeweils um die Hälfte unterschritten werden kann. Die Geldstrafen waren daher auf jeweils 100 Euro herabzusetzen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Zöbl