LVwG-600449/2/Bi/IH

Linz, 25.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau x,
x x, vertreten durch Herrn RA Dr. x, x, vom 8. August 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom

3.Juli 2014, VerkR96-3543-2013, wegen Übertretung der StVO 1960,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Kostenvorschreibung auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z2 1. Alt. VStG eingestellt.  

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Absa.1 iVm 52 lit.a Z11a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.  

Im Schuldspruch wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 26. März 2013, 21.44 Uhr, im Ortsgebiet x auf der x gegenüber der Bushaltestelle zwischen den Häuser Nr. x und x, die durch Zonenbeschränkung  in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ. vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Die Bf macht ua geltend, sie sei nicht die Lenkerin zur Tatzeit gewesen, und beantragt dazu die Zeugeneinvernahme ihres Gatten x, der den Pkw gelenkt habe.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Anforderung einer genaueren Fotoauswertung durch die x GmbH über den technischen Amtssachverständigen x. Die Auswertung hat eindeutig und ohne Zweifel ergeben, dass es sich bei Lenker um einen Mann handelt. In rechtlicher Hinsicht hat somit die Bf die zur Last gelegte Tat nicht begangen im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 1-Alt. VStG, weshalb ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

Eine ordentliche Revision der Beschwerdeführerin ist auf der Grundlage des        § 25a Abs.4 VwGG unzulässig. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger