LVwG-600462/2/Py/KMI

Linz, 29.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, vertreten durch die x Rechtsanwälte KG., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.07.2014, GZ. VerkR96-21402-2013,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1. Mit Strafverfügung vom 11.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO zur Last gelegt und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 280,00 und für den Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 109 Stunden verhängt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass gemäß

§ 49 Abs. 1 VStG innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden kann.

 

Die Strafverfügung wurde dem Bf – wie aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ersichtlich ist – nachweislich am 14.11.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt  zugestellt und ist somit mit Ablauf des 28.11.2013 in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bf hat durch seine rechtsfreundliche Vertretung, x Rechtsanwälte KG am 29.11.2013 einen Einspruch erhoben, welcher am 01.07.2014 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf am 04.08.2014 Beschwerde und führt darin im Wesentlichen an, dass er den Einspruch rechtzeitig eingebracht habe und verweist auf § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG. Demnach gehe der Bf davon aus, die zweiwöchige Einspruchsfrist beginne ab dem Tag der Abholung des Schriftstückes zu laufen, da es ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und der damit verbundenen Abwesenheit am 14.11.2013 nicht möglich gewesen wäre das hinterlegte Schriftstück am Tag der Hinterlegung abzuholen.

 

3. Die BH Vöcklabruck hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden (§ 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die verhängte Strafe beträgt weniger als 500 Euro und es wurde keine Verhandlung beantragt, weshalb von dieser gemäß
§ 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden konnte.

 

 

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 49 Abs. 1 VStG zufolge kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung einen verfahrensrechtlichen Bescheid -„Zurückweisung eines Einspruches“- erlassen. Das LVwG OÖ. darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157).

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass „das Dokument“ dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass am 13.11.2013 versucht wurde, die in Rede stehende Strafverfügung am (damaligen) Wohnsitz des Bf – und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – zuzustellen. Da das Schreiben dem Bf als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Anwesenheit vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 14.11.2013 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Die Strafverfügung gilt daher als am 14.11.2013 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 28.11.2013.

 

Dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der beruflichen Abwesenheit des Bf in der Zeit vom 11.11. bis 15.11.(gemeint wohl:2013) von der Abgabenstelle das behördliche Schriftstück gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG als nicht zugestellt gilt, ist entgegenzuhalten, dass die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin bewirkt wird, sondern nur durch eine solche Abwesenheit ausgeschlossen wird, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 26.6.2014, Zl. 2013/03/0055). Im gegenständlichen Fall kehrte der Bf nach seinen eigenen Angaben am 15.11.2013 und somit einen Tag nach der Hinterlegung an die Abgabenstelle zurück. "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (vgl. VwGH vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom 20. Oktober 2010, 2007/08/0210, mwN). Im Lichte dieser Rechtsprechung war somit letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 28.11.2013. Der vom Bf am 29.11.2013 zur Post gegebene Einspruch war daher verspätet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny