LVwG-600467/2/Kof/MSt

Linz, 29.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler
über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Frau Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich  vom  30. Juli 2014,
GZ: VStV/914300341150/2014, wegen Übertretung des § 24 StVO,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Beschwerdeführer nach § 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.

Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

Sie haben am 31.01.2014 um 00:47 Uhr in Linz, Hauptplatz 10 als Lenker des
(Taxi-)Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x-.... dieses im Bereich des Verbotszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" im Sinne des § 52 lit.a Z13b StVO abgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 24 Abs.1 lit a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,                           Gemäß

   Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 40,00                         18 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

                                        

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 50,00.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 14. August 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat im gesamten Verfahren (Einspruch gegen die Strafverfügung, Beschwerde gegen das Straferkenntnis) nicht bestritten, dass er das Fahrzeug – zur Tatzeit und am Tatort – im Halte- und Parkverbot abgestellt hatte.

 

Der Bf weist zutreffend darauf hin, dass er das (Taxi-)Fahrzeug zu einer „verkehrsarmen“ Zeit nicht verkehrsbehindernd abgestellt hatte und – da er im Fahrzeug verblieben ist – im Bedarfsfall sofort hätte wegfahren können.

 

Es wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und

der Bf nach § 45 Abs.1 Z4 iVm. Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.

 

 

 

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.   

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Eine Beschwerde ist unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 Mag. Josef Kofler