LVwG-600419/4/KLE/SA

Linz, 25.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.5.2014, VerkR96-46-1-2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.        Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat folgendes Straferkenntnis vom 12.5.2014, VerkR96-46-2014 erlassen:

„Sie haben am 20. Dezember 2013 um 12.04 Uhr im Gemeindegebiet von X den PKW der Marke x, Type x, polizeiliches Kennzeichen X, von Waidhofen/Ybbs kommend auf der B 121, Weyerer Straße, bei Straßenkilometer 34,2 in Fahrtrichtung Weyer/Enns gelenkt, wobei Ihr Verhalten am Unfallsort mit dem Lenker des PKW x mit einem Verkehrsunfall, bei dem fremder Sachschaden entstanden ist, in einem ursächlichen Zusammenhang stand und Sie es unterließen

1. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und

2. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960

2. § 4 Abs. 5 StVO 1960.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wurde  folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1) 150 Euro und 2) 150 Euro und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 72 Stunden und 2) 75 Stunden gemäß 1) § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 und 2) § 99 Abs. 3 lit. b StvO 1960.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.6.2014 Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Ich x erhebe gegen diesen Bescheid Einspruch, aufgrund der angeführten § nicht zutreffen und in keinster Weise stimmen. Ich ersuche Sie höflichst diesen Akt nochmals zu prüfen. Ich bedanke mich im voraus und verbleibe mit positiver Erledigung.“

 

Mit Schreiben vom 11.7.2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

 

Mit Verbesserungsauftrag vom 28.7.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch ein entsprechendes Begehren bzw. durch Anführung entsprechender Gründe binnen 2 Wochen ab Zustellung zu ergänzen.  Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

 

Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Verbesserung der Beschwerde vorgenommen.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG anwendbar.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.

 

Das eingebrachte Rechtsmittel enthält nicht die vom § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Mindesterfordernisse.

In der gegenständlichen Beschwerde sind keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. kein entsprechendes Begehren angeführt.

 

Dem Verbesserungsauftrag wurde innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet, wodurch die angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer