LVwG-600428/6/Kof/MSt

Linz, 01.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juni 2014, VerkR96-3824-2014 wegen Übertretung des
§ 5 Abs.1 StVO, nach der am 01. September 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnis,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
200 Euro zu leisten.

 

 

III.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 12.05.2014 gegen 11:30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen
x-....(x) auf der x auf Höhe des Hauses Nr... im Ortsgebiet von x gelenkt, wobei Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten fahruntüchtigen Zustand befanden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 1.000 Euro gemäß § 99 Abs.1b StVO

 

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ... 1.100 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, er habe die Drogen erst konsumiert, nachdem er seinen PKW abgestellt hatte.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 01. September 2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf –
trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

 

 

 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;

vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und

vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Gruppeninspektor x, PI x

hat bei der mVh Folgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

 

Am 12. Mai 2014, kurz nach 11.00 Uhr, wurde die PI x vom Besitzer der sog. „x“ verständigt, eine Person „laufe auf dem Firmengeländer herum“.

Weiters stehe ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen auf dem Firmengelände.

Weder die betreffende Person, noch das Fahrzeug

„habe auf diesem Firmengelände etwas verloren“.

Es fuhren zwei Streifen mit je zwei Polizisten zum angegebenen Gelände.

Der zuerst eintreffende Streifenwagen entdeckte die Person in einem der Fischteiche und zog ihn aus dem Wasser. Anschließend wurde zuerst die Identität dieser – uns allen unbekannten Person – festgestellt.

Im dort abgestellten Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen wurden

auch Ausweispapiere entdeckt.

Diese stimmten mit den Angaben der betreffenden Person überein.

Weiters entdeckten wir ein Säckchen mit Crystal Meth.

Betreffend dieses Säckchen Crystal Meth wurde auch eine separate Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet.

Der Bf hat mir erklärt, er sei von Mächten beschossen worden und deshalb in einem dieser Fischteiche untergetaucht.

Aufgrund dieser merkwürdigen Angaben sowie des vorgefundenen Suchtgiftes bestand der Verdacht, dass der Bf den PKW zum Firmengelände in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt hat.

 

 

 

 

 

Er wurde daher zum Amtsarzt Dr. x in Wels betreffend

die Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung verbracht.

Der Bf hat während der gesamten Amtshandlung nicht angegeben, dass er zwischen dem Lenken des Fahrzeuges einerseits bis zum Verbringen zum Amtsarzt Dr. x andererseits Suchtgift konsumiert hätte.

 

Anmerkung:  Der Begriff „Betreffende“ wurde durch „Bf“ ersetzt.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das LVwG das angefochtene Straferkenntnis auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3 und Z4 leg.cit.) zu überprüfen.

 

Bei der Prüfung des behördlichen Straferkenntnisses hat das LVwG sich auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken und sohin zu beurteilen, ob das angefochtene Straferkenntnis aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen rechtswidrig ist;

vgl. VfGH vom 24.09.2013, G103/2012-10 mit Vorjudikatur.

 

Einziges Vorbringen des Bf war, er habe das Suchtgift erst nach dem Lenken
des PKW konsumiert;

dazu ist auszuführen:

 

§ 5 Abs. 1 StVO enthält das Verbot des Lenkens eines Fahrzeuges

·         in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und/oder

·         in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Die zu den „Alkoholbestimmungen“ ergangene Judikatur der Höchstgerichte
ist somit auch auf das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand anzuwenden.

 

Betreffend die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird.

Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen;

ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt Erkenntnisse vom 29.04.2011, 2011/02/0132; vom 24.02.2012, 2011/02/0058, jeweils mit Vorjudikatur.

 

 

 

 

 

 

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Gemäß der Zeugenaussage des Herrn Gr.Insp. x hat der Bf bei der Amtshandlung nicht angegeben, er habe zwischen dem Lenken des KFZ einerseits und dem Verbringen zum Amtsarzt andererseits Suchtgift konsumiert.

 

Auf Grund der Judikatur betreffend den Nachtrunk kann somit der vom Bf behauptete „nachträgliche Konsum von Suchtgift“ nicht anerkannt werden.

 

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Schuldspruchs abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im behördlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich 20 % der verhängten Geldstrafe (= 200 Euro).

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler