LVwG-650193/2/Zo/MSt

Linz, 29.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der x, geb. x, vom 15.7.2014 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 26.6.2014, Zl. FE-664/2014, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung und zur Erbringung der erforderlichen Befunde

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

 

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, sich innerhalb eines Monates ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und eine ohrenärztliche Stellungnahme beizubringen.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – zumindest auf Basis der bisherigen Aktenlage - die Vorlage weiterer Stellungnahmen oder Untersuchungsergebnisse nicht gerechtfertigt ist.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I:

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 26.6.2014, Zl. FE-664/2014, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monates, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes geltend:

 

Die Anschuldigungen würden sich lediglich aus einer anonymen Anzeige ergeben. Sie legte fachärztliche Stellungnahmen eines Neurologen und eines Ohrenarztes vor, wonach sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

 

3. Die LPD hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender wesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Die im Jahr 1932 geborene Beschwerdeführerin ist seit 1968 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Bei der LPD scheinen über sie keinerlei verwaltungsrechtliche Vormerkungen, gerichtliche Strafen oder Unfallberichte auf, obwohl sie ihren Hauptwohnsitz seit 1978 in Linz hat. Von einer Angehörigen wurde der LPD per E-mail mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit etlichen Jahren äußerst riskant fahre. Sie sei schwerhörig, verweigere aber ein Hörgerät und es mache sich eine leichte Altersdemenz bemerkbar.

Diese Anzeige nahm die LPD zum Anlass, ohne weitere Ermittlungen die Beschwerdeführerin vorzuladen und dabei den nunmehr angefochtenen Bescheid mündlich zu verkünden.

 

Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Beschwerde eine fachärztliche neurologische Stellungnahme vor, wonach der Verdacht einer dementiellen Entwicklung absolut nicht bestätigt werden könne. Aus einer ohrenärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin schwerhörig sei, bei Verwendung der beiden Hörgeräte aber kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen bestehe.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

                     

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 9 Z. 1 FSG-GV liegt ein mangelhaftes Hörvermögen vor, wenn ohne Verwendung von Hörbehelfen bei beidohriger Prüfung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 ein Hörvermögen für Konversationssprache auf eine Entfernung von mind. 1 m nicht erreicht wird. Wird dieses Hörvermögen nicht erreicht, so ist eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich, die nur nach einer tonaudiometrischen Untersuchung und einer Prüfung der Gleichgewichtsfunktion … erstellt werden darf.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt das Alter keine Krankheit i.S.d. FSG-GV dar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits 82 Jahre alt ist, rechtfertigt daher für sich allein eine amtsärztliche Untersuchung nicht. Soweit sich der Aufforderungsbescheid auf die angebliche beginnende Demenz stützt, ist diese durch die fachärztliche Stellungnahme widerlegt. Lediglich auf Grund der vom Facharzt bestätigten Schwerhörigkeit besteht überhaupt die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung, weshalb der Bescheid entsprechend abzuändern war.

 

Das Verfahren hat keinerlei objektive Hinweise auf ein gefährliches Fahrverhalten der Beschwerdeführerin ergeben (Verwaltungsstrafen, Verkehrsunfälle, sonstige aktenkundige Auffälligkeiten o. dgl.) und es gibt auch keine Hinweise auf sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, weshalb nach dem derzeitigen Aktenstand auch keine weiteren Untersuchungen oder Stellungnahmen eingefordert werden dürfen. Sollten sich bei der amtsärztlichen Untersuchung begründete Bedenken bezüglich sonstiger Leistungsmängel der Beschwerdeführerin ergeben, müsste die Erbringung der in der FSG-GV jeweils vorgesehenen Stellungnahmen mit gesondertem Bescheid angeordnet werden und die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, diese Anordnung zu bekämpfen.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l