LVwG-600344/7/Bi/BD

Linz, 24.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F. P., x, vom 17. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Jänner 2014, VerkR96-21195-2012, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis in beiden Punkten aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren jeweils gemäß § 45 Abs.1 Z1  VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 und § 4 Abs.4 KDV und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 110 Euro  und 2) 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 72 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 26 Euro auferlegt. Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, 1) er habe sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges x (D) mit dem Sattelanhänger x (D), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftahrgesetzes entsprochen habe, da am 9. Mai 2012. 10.00 Uhr im Gemeindegebiet Pucking auf der A25 bei km 5.850 – die Anhaltung und Kontrolle sei auf dem Autobahnparkplatz Sinnersdorf erfolgt – festgestellt worden sei, dass beim Sattelanhänger der Reifen rechts außen auf der 1. Achse verwendet worden sei, obwohl dieser erhebliche Ablösungen an der gesamten Lauffläche und Risse an der Seitenwand aufgewiesen habe. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufwiesen, sei verboten.

2) habe er am 9. Mai 2012, 10.00 Uhr auf der A25 bei km 5.850, Fahrtrichtung Wels das Kraftfahrzeug (Zugmaschine) x (D) gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Eine (nicht beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 44  Abs.3 Z3 VwGVG).

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Vorwurf, er habe sich vor Fahrtantritt nicht vom Zustand des Fahrzeugs überzeugt, sei eine Unterstellung, die daran festgemacht werde, dass bei der Kontrolle ein Reifen beanstandet worden sei, der seitlich der Lauffläche Flankenausrisse aufgewiesen habe. Er prüfe jedes Fahrzeug auf seine Verkehrssicherheit, zumal er täglich Fahrzeuge führe, mit denen er noch nie gefahren sei. Da er nur Überführungen durchführe, seien diese Fahrzeuge oft länger nicht bewegt worden, sodass es unerlässlich sei, Reifen, Bremsen und die Beleuchtungsanlage zu kontrollieren. Tatsache sei, dass Reifen durch längere Standzeiten (zB in der Sonne) Schaden nehmen, die sich meist erst während der Fahrt offenbarten – meist platzen diese Reifen spontan. Die Profilausrisse an der Reifenflanke seien wohl dabei entstanden, dass er an der Westautobahn zum Tanken ab- und über groben Schotter gefahren sei. Der Reifen am Auflieger werde bei engem Wenden eines Sattelzuges seitlich über den Boden geschleift und dabei könnten solche Schäden entstehen. Der Sattelzug habe aber über einen einwandfreien Reservereifen verfügt, den er vor Fahrt­antritt gewechselt hätte, wenn der Reifen beanstandungswert gewesen wäre. Nach den Aussagen des Polizisten am 7. Mai 2013 habe sich dieser an den konkreten Reifen nicht erinnern können. Er beantragt die „Aufgabe des Tat­vorwurfs, die angeführte Rechtsvorschrift verletzt zu haben“.

Zu Punkt 2) verweist der Bf auf die Entscheidung des EuGH vom 2.10.2003 –C12/02, und macht geltend, es sei nach den Bestimmungen der Europäischen Union wohl erlaubt, ein deutsches Kennzeichen an ein im Ausland stehendes Fahrzeug zum Zweck der Überführung anzubringen; auch Österreich sei daran gebunden. In den Fällen einer „Fernzulassung“ und Anbringung ausländischer Kennzeichen im Inland zur Ausfuhr gebe seit 1.3.2007 mit der Neuregelung des § 20 Abs.1 FZV die erfolgte Zulassung in einem anderen EU-Staat unter den dort genannten Voraussetzungen die Berechtigung zum vorübergehenden Verkehr im Inland, wenn kein regelmäßiger Standort im Inland begründet werde. Nach Stilllegung und Verkauf des Fahrzeuges nach Nigeria habe kein regelmäßiger Standort in der EU bestanden, die Überführungsfahrt habe Hamburg zur Verschiffung zum Ziel gehabt. Beantragt wird auch in diesem Punkt die „Aufgabe des Tatvorwurfs“. Der Bf betont, er halte es für fragwürdig, wenn nicht unrechtmäßig, wenn die belangte Behörde einen vermeintlichen Verstoß gegen deutsche Vorschriften, dessen Anzeige bei den zuständigen deutschen Behörden ihr offenstehe, als Begründung für einen vermeintlichen Verstoß zur Unter­mauerung einer vermuteten Verletzung österreichischen Rechts heranziehe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Einholung eines technischen Gutachtens durch den Amtssachverständigen (SV) Ing. T. H., Amt der OÖ. Landesregierung Direktion Straßenbau und Verkehrs, Abt. Verkehr, und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs.1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.

Gemäß § 4 Abs.4 letzter Satz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) dürfen Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

 

Laut Anzeige des Meldungslegers Insp. A. P. (Ml), API Wels, wurde der oben angeführte vom Bf gelenkte Sattelzug am 9. Mai 2012 um 10.00 Uhr auf der A25 bei km 5.850 auf dem do Parkplatz zur Kontrolle angehalten und festgestellt, dass ein Reifen rechts außen an der 1. Achse des Aufliegers trotz „erheblichen Ablösungen an der gesamten Lauffläche und Rissen in der Seitenwand“ verwendet wurde. Der Ml sah (ohne Beiziehung eines SV) darin eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für den nachfolgenden Verkehr insofern, als er infolge Überhitzung des Reifens durch die Beschädigungen eine Ablösung der Lauffläche bzw einen Reifenplatzer befürchtete. Der Ml legte Farbfotos vom Reifen vor und führte bei seiner Zeugeneinvernahme am 7. Mai 2013 aus, er habe den desolaten Reifenzustand bei der Anhaltung festgestellt, könne aber  zum Reifenzustand bei Fahrtantritt nichts sagen, und stellte die Vermutung an, der Reifen habe sich wohl nicht auf nur einer Fahrt derart  abnützen können.

 

Die Fotos wurden dem SV vorgelegt, der in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2014 ausführte, anhand der Lichtbilder könne er keine übermäßige Beschädigung an der Seitenwand bzw Lauffläche bis hin zur Karkasse feststellen, die mit „Gefahr im Verzug“ zu beurteilen wäre. Die Risse an den Profilstollen könnten als leichter Mangel mit „altersbedingter Abnutzung“ beurteilt werden.

 

Auch wenn das Argument des Bf in der Beschwerde, er habe, als er von der Autobahn zum Tanken abgefahren sei, über groben Schotter fahren müssen und der Reifenzustand habe sich dabei wohl derart verschlechtert, völlig unglaub­würdig ist, weil der Reifen gegenüber dem auf den Fotos daneben ersichtlichen klar erkennbar alt und materialschwach ist, kann von einem Reifenzustand, der dem Tatvorwurf gemäß dem letzten Satz des § 4 Abs.4 KDV („… bis zum Unterbau des Reifens reichend …“) entsprechen könnte, nicht die Rede sein, weshalb im Punkt 1) ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen spruch­gemäß zu entscheiden war.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger … unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Laut Anzeige des Ml habe sich bei der Anhaltung herausgestellt, dass sowohl das Sattelzugfahrzeug als auch der Auflieger in Österreich gekauft worden seien. Beide hätten deutsche Kurzzeitkennzeichen aufgewiesen – dabei handle es sich um einen deutschen Verwaltungsakt und daher dürften diese Kennzeichen nicht an Fahrzeugen gebracht werden, die ihren Standort außerhalb von Deutschland hätten; daher habe bei beiden auch keine aufrechte Zulassung vorgelegen. Der Bf habe bei der Kontrolle angegeben, die x - x GmbH habe ihm die Kennzeichentafel gegeben und ihn nach Österreich zum Abholen des Sattelzuges geschickt.

Der Ml hat in der Anzeige eine Kopie des Kaufvertrages erwähnt – vorgelegt hat er auf Ersuchen die Kopie einer Rechnung vom 24.4.2012 betreffend den gebrauchten Gföllner-Kippsattel, Type x, Bj.1988, über (erhaltene) 1.500 Euro, ausgestellt vom Transport­unternehmen O. S. GmbH, Wien, an P. W. und M. N. in Deutschland. 

           

Seitens der belangten Behörde wurde das vorerst bezüglich des Aufliegers eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen unrichtiger Tatanlastung innerhalb der (damals noch geltenden) sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist mit Aktenvermerk von 15. Jänner 2013 eingestellt.

Hinsichtlich des Zugfahrzeuges vertrat die belangte Behörde die Auffassung, nach einhelliger deutscher Rechtsprechung handle es sich dabei um gar keinen Akt der Zulassung, sondern um einen Rechtsakt sui generis, der auch nicht entsprechend den internationalen Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr beurteilt werden könne. Rechtswirkungen könnten bei derartigen Kfz-Anmeldun­gen umso mehr ausschließlich im Zusammenhang mit Fahrzeugen entfaltet werden, die einem hoheitlichen Zugriff überhaupt unterlägen, nämlich bei einem Standort im Hoheitsgebiet.

 

Der Bf hat außerdem auf das Urteil des EUGH vom 2.10.2003 zu C-12/02 – betreffend ein gegen einen italienischen Staatsangehörigen wegen Benutzung der deutschen Autobahnen mit einem in Deutschland gekauften Fahrzeug, das mit von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaates zugeteilten Überführungs­kennzeichen versehen war, eingeleitetes Strafverfahren – verwiesen, in dem im Rahmen einer Vorabentscheidung festgehalten ist:

„Art.29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedsstaate entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in den erstgenannten Mitgliedsstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeuges in den anderen Mitgliedsstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sine, in diesen anderen Mitgliedsstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedsstaates und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines andern Mitgliedsstaates begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Art.30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.“

 

Nach – dieses Urteil berücksichtigender – Rechtsauskunft des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 17.7.2009, Zl. 179653/4-II/ST4/09, zur Frage, ob deutsche Kurzzeitkennzeichen für die Überstellung eines Fahrzeuges von Ungarn nach Deutschland verwendet werden dürfen, handelt es sich aus der Sicht des deutschen Verkehrsministeriums bei der Zuteilung von Kennzeichen um einen hoheitlichen Akt einer deutschen Behörde, welcher daher nur für Fahrzeuge zulässig ist, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Inwieweit ein anderer Mitgliedsstaat es zulässt, dass deutsche Kurzzeit­kennzeichen an Fahrzeugen verwendet werden, die in seinem Zuständigkeits­bereich in Verkehr gebracht werden, obliegt – auch aus deutscher Sicht – dessen Entscheidung. Aus der Sicht des BMVIT dürfen Fahrzeuge mit ausländischen Überstellungskennzeichen nur innerhalb des Geltungsbereiches der heimatlichen Vorschriften in Österreich verwendet werden. Es gibt jedoch keine konkreten deutschen Vorschriften, nach denen deutsche Kurzzeitkennzeichen nur an Fahrzeugen verwendet werden dürfen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Daher gelten die allgemein gültigen Bestimmungen für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen. Diese müssen aufrecht zugelassen sein und die entsprechenden Kennzeichentafeln führen. Grundsätzlich gelten gemäß § 82 Abs.1 KFG („Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen müssen von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr.304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr.222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr.289/1982, zugelassen sein. Anhänger, die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges führen müssen, gelten als zugelassen; dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene Kennzeichen führen.“) auch Fahrzeuge mit ausländischen Überstellungs­kenn­zeichen als zugelassen. Da es keine konkrete gegenteilige deutsche Vorschrift gibt, dürfen Fahrzeuge mit deutschen Kurzzeitkennzeichen aus der Sicht des BMVIT auch dann in Österreich verwendet werden, wenn die Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gebracht werden.

 

Auf den ggst Fall bezogen ist aus der Rechtsauskunft des BMVIT kein Anhaltspunkt erkennbar, aus welcher Überlegung ein deutsches Kurzzeitkenn­zeichen für die Überstellung des in Österreich gekauften – aufgrund der vorgelegten Rechnung ist dieser Umstand als erwiesen anzusehen – und von einer deutschen Spedition nach Deutschland überstellten Sattelzugfahrzeuges keine Gültigkeit gehabt haben sollte. Das ggst Kfz hatte keinen dauernden Standort in Österreich (mehr). Deutschland ist jedenfalls Mitgliedsstaat des Wiener Übereinkommens. Damit konnte sich der Bf auf diese Rechtsauskunft verlassen, sodass selbst wenn die deutsche Zulassungsstelle ihre Zuständigkeit im ggst Fall überschritten haben sollte, dem Bf in subjektiver Hinsicht keine Übertretung gemäß § 36 lit.a KFG angelastet werden kann.

Daher war auch im Punkt 2) des Straferkenntnisses ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren.   

 

Zu III.:

Eine ordentliche Revision des Bf ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG unzulässig. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu Punkt 2) eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die ordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger