LVwG-000010/2 /Bi/HK

Linz, 05.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau x, vertreten durch Herrn RA x, vom 7. Februar 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Jänner 2014, SanrB96-37-2013, wegen Übertretung des Lebensmittel­gesetzes 1975, zu Recht   e r k a n n t:  

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß    § 45 Abs.1 Z3 VStG ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß §§ 74 Abs.6 iVm 10 Abs.4 Lebens­mittel­gesetz 1975, BGBl.Nr. 86/1975, § 95 Abs.6 Z1 LMSVG, BGBl.I Nr.13/2006 und der VO (EG) Nr.834/2007 idgF und der VO (EG) Nr.889/2008 Titel II, Kapitel 5, Artikel 38 eine Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt sowie ihr ein Verfahrens­kostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

Laut Schuldspruch habe sie es als Lebensmittelunternehmerin – landwirt­schaftlicher Biobetrieb in x – zu verantworten, dass anlässlich einer am 9. April 2013 in ihrem landwirt­schaft­lichen Biobetrieb in x, von der akkreditierten Kontrollstelle x, durchgeführten Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) 834/2007 über die Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen festgestellt worden sei, dass am 29. November 2012 ein konventioneller Stier mit der Ohrmarkennummer AT x, mit der Bezeichnung BIO verkauft worden sei, obwohl die vorgeschriebene Umstellungszeit gemäß Art.38 der VO (EG) Nr.889/2008 Titel II, Kapitel 5 von mindestens 12 Monaten und jedenfalls 3/4 des Lebens noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Stier sei am 4. Mai 2009 zugekauft worden, die Umstellungszeit wäre am 22. April 2014 abgelaufen. Gemäß Art.23 der VO (EG) 834/2007 dürfe bei konven­tionellen Produkten nicht der Eindruck erweckt werden, dass diese aus biologischer Landwirtschaft stammten. Sie habe somit beim Verkauf eines konventionellen Tieres durch Nichteinhalten der Deklarationsvorschriften gegen die Verordnung (EG) 834/2007 idgF verstoßen.

 

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 44 Abs.3 Z1 VwGVG) und überdies aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochten Bescheid aufzuheben war (§ 44 Abs.2 VwGVG). 

 

3. Die Bf macht unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 im Wesentlichen geltend, der Stier sei am 27.9.2007 im Biobetrieb von x in x geboren und im Alter von acht Monaten an den Betrieb x in x verkauft worden, wo eine konventionelle Aufzucht bestehe. Ca 11 Monate später habe sie ihn gekauft und in ihren Biobetrieb gebracht. Der Stier sei also insgesamt 8 Monate im Biobetrieb x und 43 Monate in ihrem Biobetrieb gewesen, dh insgesamt 51 Monate und daher über 3/4 seiner Lebenszeit. In der Bio-Verordnung 889/2008 sei nur geregelt, dass das Tier 3/4 seiner Lebenszeit in einer Biohaltung geführt werde, die Verordnung schreibe in Art.38 nicht vor, dass 3/4 der Lebenszeit in einem Stück gegeben sein müsse. Es sei vielmehr insgesamt die Lebensdauer und der auf einem Biohof verbrachte Zeitraum zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung habe sie erfüllt. Außer in den 11 Monaten, die der Stier in einem konventionellen Betrieb gewesen sei, habe er diese Voraussetzung erfüllt. Sie verweise auch darauf, dass Tiere, die konventionell versorgt worden seien, den Biostatus bekämen, wenn der Betrieb auf Biobetrieb umgestellt worden seien. Sämtliche Tiere bekämen dann nach Ablauf von 2 Jahren den Biostatus verliehen. Die Auslegung der Behörde, dass 3/4 der Lebenszeit des Stieres zusammenhängend verbracht werden müssten, könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich unbestritten, dass laut „Kontrollbericht 2013 gemäß der VO (EG) Nr.845/2007 und der Durchführungsverordnungen idgF Österreichischem Lebensmittelcodex Kapitel A8 idgF und ggf privatrechtlichen Standards“ ein Kontrollor der x GmbH bei einer angekündigten Hauptkontrolle des Betriebes der Bf am 9. April 2013 festgestellt hat, dass der Zuchtstier mit der OhrmarkenNr. ATx, geboren am 27.9.2007, am 4.5.2009 von der Bf zugekauft und am 29.11.2012 an x biologisch vermarktet wurde. Laut diesem Bericht sei die Umstellungszeit vor der biologischen Vermarktung von 1755 Tagen (22.4.2014) am Biobetrieb nicht eingehalten worden. Beigelegt waren der Viehverkehrsschein vom 4.5.2009, aus dem ersichtlich ist, dass x, x, an diesem Tag den Angus-Stier mit der genannten OhrmarkenNr., geb. 27.9.2007, zugekauft/ein­gestellt am 31.5.2008, an die Bf verkauft hat, sowie der Viehverkehrsschein vom 29.11.2012, wonach die Bf den genannten Stier mit der Angabe „Bio“ (AT-BIO-30.1) am 29.11.2012 an die x verkauft hat.  

 

Konfrontiert mit dem Tatvorwurf laut Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.7.2013 machte hat die Bf in ihrem Einspruch vom 24. August 2013 geltend, es sei richtig, dass sie den Stier am 4.5.2009 vom konventionellen Betrieb x gekauft habe. Sie habe sich, weil dieser aufgrund des Gewichts von über 900 kg für ihre Kühe zu gefährlich geworden sei, zum Verkauf entschlossen und den Lieferschein selbst ausgefüllt. Es sei aber nie ihre Absicht gewesen, den Stier falsch zu deklarieren, sondern sie habe die von ihr gelesenen Bestimmungen zur Haltefrist offensichtlich falsch verstanden. Der Kontrollor habe nicht nach der Herkunft des Stieres gefragt, obwohl aus dem Viehverkehrsschein zu sehen sei, dass dieser einen Vorbesitzer gehabt habe, der noch dazu Mitglied der ABG sei. Sie habe den Biobetrieb von ihren Eltern vor 20 Jahren übernommen und führe diesen nach bestem Wissen und Gewissen nach den Biologischen Richtlinien. Vorgelegt wurde der Stammbaum des genannten Stieres, Züchterin x in x, deren Zertifikat als Biobetrieb seit 9.2.2006 samt Informationen (AMA Rinderdatenbank) über die angeführte Ohrmarke des Stieres, der am 29.11.2012 geschlachtet wurde. 

 

Zusammenfassend ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen eine Lebenszeit des Stieres vom 27.9.2007 bis 29.11.2012 (das sind 5 Jahre, 2 Monate und 2 Tage bzw insgesamt 1889 Tage). Der Stier hat zunächst die Zeit von der Geburt am 27.9.2007 bis 31.5.2008 (das sind 8 Monate und 4 Tage oder 244 Tage) in einem Bio-Betrieb und (nach der Zeit im Betrieb x) die Zeit vom 4.5.2009 bis 29.11.2012 (das sind 3 Jahre, 6 Monate und 25 Tage oder insgesamt 1304 Tage) im Biobetrieb der Bf gelebt.

Damit ist auf der Grundlage der (durch entsprechende Unterlagen bestätigten) Argumente der Bf der Sachverhalt geklärt und die Rechtsfrage zu lösen, ob die ersten 8 Monate, die der Stier im Biobetrieb von x in x verbracht hat, bei der Berechnung der Haltezeit zu berücksichtigen sind.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 74 Abs.6 Lebensmittelgesetz 1975 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs.3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 95 Abs.6 Z1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz tritt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr.86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs.4, 35 bis 40 und 74 Abs.6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten, außer Kraft.

Gemäß § 10 Abs.4 Lebensmittelgesetz sind bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen, nämlich bei der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl.Nr. L 198 vom 22.7.1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.

 

Damit stehen (relevant für den ggst Fall) nur die §§ 10 Abs.4 und 74 Abs.6 LMG in Geltung, wobei auf der Grundlage des § 10 Abs.4 LMG die EG-VO Nr.2092/91 samt ihren Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften unmittelbar anzuwenden ist.

 

Die EG-VO Nr.2092/91 wurde mit Art.39 der EG-VO Nr.834/2007 aufgehoben und ausgesprochen, dass Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung als solche auf die EG-VO Nr.834/2007 gelten. Damit ist die EG-VO Nr.834/2007 eine Änderungsverordnung im Sinne des § 10 Abs.4 LMG. Die EG-VO Nr.889/2008 beinhaltet Durchführungsvorschriften zur EG-VO Nr.834/2007.

Deren Titel II, Kapitel 5, Art. 38 sieht vor:

Gemäß Abs.1 müssen, soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr.834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere.

 

Die Lebensdauer des Stieres umfasste insgesamt 1889 Tage; 3/4 davon sind 1416 Tage. Der Stier lebte auf dem Hof der Bf von 4.5.2009 bis 29.11.2012, das sind nur 1304 Tage und damit weniger als 3/4 seiner Lebenszeit, sodass er nach dieser Bestimmung nicht als Bio-Rind vermarktet werden hätte dürfen.

 

Die acht Monate von der Geburt bis zum Verkauf an den Nicht-Bio-Betrieb x zählen deshalb nicht dazu, weil der Stier diese Zeit zwar in einem Bio-Betrieb verbracht hat, jedoch fällt die Zeit im Nicht-Bio-Betrieb nicht unter Art.14 Abs.1 lit.a sublit.i der EG-VO Nr.834/2007: Die ökologischen/biologischen Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein.

Gemäß sublit.ii dieser Bestimmung können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere unter bestimmten Voraussetzungen zu Zuchtzwecken in den ökologischen/biologischen Betrieb eingestellt werden. Solche Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse können nach Einhaltung eines Umstellungszeitraumes gemäß Art.17 Abs.1 lit.c (für landwirtschaftliche Betriebe, auf denen mit der ökologischen/biologischen Produktion begonnen wird), der im Art.38 Abs.2 der EG-VO Nr.834/2007 näher ausgeführt wird, als ökologisch/biologisch gelten.

 

Gemäß Art.38 Abs.2 können, soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungs­zeitraums gemäß Art.14 Abs.1 lit.a sublit.iii EG-VO Nr.834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weide­land und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungs­zeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futter­anbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere haupt­sächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.

 

Diese Bestimmung trifft auf den ggst Stier nicht zu, weil der Betrieb der Bf nicht umgestellt wurde sondern bereits ein Bio-Betrieb war, als der aus nicht­biologischer Haltung kommende Stier zugekauft wurde. Ist ein solches Tier – wie der in Rede stehende Stier der Bf – für die „Fleischerzeugung“ bestimmt, gilt die Frist des Art.38 Abs.1.

Ist dieses Tier für die Zucht bestimmt, gilt die Frist des Art.17 Abs.1 lit.c EG-VO Nr.834/2007, der pauschal lautet: „Je nach der Art der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung werden spezifische Umstellungszeiträume festgelegt.“

Gemäß Art.17 Abs.1 lit.f dürfen während dieses Zeitraumes die produzierten Tiere und tierischen Erzeugnisse bei Kennzeichnung und Werbung nicht nach Art.23 und 24 (dh unter Bezug auf ökologische/biologische Produktion) vermarktet werden.

Im Fall der Bf gilt nicht Art.38 Abs.2 sondern Art.38 Abs.1 der EG-VO 889/2008.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider­gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Bf ist als Lebensmittelunternehmerin im Rahmen eines landwirtschaftlichen Bio-Betriebes verpflichtet, sich über die speziell für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und kann sich daher nicht auf Unkenntnis dieser Bestimmung berufen (vgl uva VwGH 24.6.2014, 2013/17/0507: „Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundi­gungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden.“)  

 

Der Beschwerde war aber aus anderen Überlegungen Folge zu geben:  Tatzeitpunkt der Übertretung des § 74 Abs.6 LMG 1975 ist nicht der Zeitpunkt der Kontrolle durch ein Organ der A. B. G. GmbH am 9. April 2013 ist, sondern bereits der Zeitpunkt der (der Bf zur Last gelegten) Vermarktung des nichtbiologischen Tieres als Bio-Rind am 29. November 2012.

 

Mit 1. Jänner 2006 trat das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Kraft. Gemäß § 95 Abs.6 LMSVG trat damit ua das Lebensmittel­gesetz 1975, BGBl.Nr.86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten, außer Kraft. § 74 Abs.7 LMG 1975 in der Fassung vor In-Kraft-Treten des LMSVG am 1. Jänner 2006 hatte eine Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr vorgesehen. Am 29. November 2012 stand diese Bestimmung nicht mehr in Geltung, dh es waren die Verfahrensbestimmungen des VStG anzuwenden. § 31 Abs.1 VStG sah am 29. November 2012 eine Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten vor – die Ausweitung auf ein Jahr erfolgte erst mit 1. Juli 2013, BGBl.I. Nr.33/2013.

 

Ausgehend vom 29. November 2012 trat im ggst Fall daher mit 29. Mai 2013 Verfolgungsverjährung ein. Die erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG war die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10. Juli 2013, abgesendet laut handschriftlichem Vermerk am 14. August 2013.

Damit war auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger