LVwG-100025/5/MK/WP

Linz, 04.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des x, vertreten durch x, dieser vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Jänner 2014, GZ: BauR01-3-249-2008, betreffend Kosten einer Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Jänner 2014, GZ: BauR01-3-249-2008, vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) war bis 12. April 2010 Eigentümer des Grundstücks Nr x, EZ x der KG x mit einem darauf errichteten – mittlerweile im Wege der Ersatzvornahme abgetragenen – zweigeschossigen Gebäude in Massivbauweise. Seit diesem Zeitpunkt ist der Vater des Bf, Dr. x, grundbücherlicher Eigentümer. Zur Vorgeschichte kann auf das denselben Bf betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 2014, 2011/05/0050, verwiesen werden. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich des Sachverhalts jenem Beschwerdefall, über den der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zu entscheiden hatte. Der maßgebliche Sachverhalt wird daher – soweit für das gegenständliche Beschwerde­verfahren relevant – unter Heranziehung dieser Entscheidung wieder­gegeben.

 

2. „Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für das konsenslos errichtete Objekt ‚zweigeschoßiges Gebäude in Massivbauweise‘ im Ausmaß von 20 m x 20 m im südlichen Teil des Grundstücks Nr. x, EZ x, KG [x], [x], innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Bewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (O.ö. BauO) anzusuchen bzw. dieses innerhalb derselben Frist gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 leg. cit. anzuzeigen oder binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten das genannte Objekt abzutragen. Dieser Bescheid ist laut Rechtskraftvermerk seit 18. März 2008 rechtskräftig.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG hinsichtlich der nach dem Titelbescheid geschuldeten Leistung (Abtragung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes) unter Setzung einer zweimonatigen Nachfrist zur Erfüllung die Ersatzvornahme angedroht. [Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am 6. November 2008 zugestellt.] Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenutzt verstreichen.

 

Mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 18. November 2008 wurden mehrere Baufirmen um Erstellung eines Angebots für folgende Leistungen ersucht:

 

‚1. Ausräumen des Gebäudes und Lagerung der Gegenstände im Umgebungsbereich. Die ausgeräumten Gegenstände sind mit einer Plane abzudecken, um sie vor Regen zu schützen. Besonders nässeempfindliche Gegenstände sind zusätzlich auf eine Palette zu stellen. Es wird von einer geschätzten Palettenfläche von 200 m2 und einem geschätzten Arbeitsaufwand von 200 Mannstunden ausgegangen.

 

2. Abtragung des Gebäudes samt Fundament (Bodenplatte), wobei vorhandene Grundmauern grundsätzlich bis ca. 0,5 m unter Gelände abzutragen sind.

 

3. Trennung und Abtransport des Abbruchmaterials und Deponierung oder Verwertung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

 

4. Behebung des Flurschadens auf der unbebauten Bauparzelle Nr. x, KG [x], über die die Zufahrt erfolgen kann.‘

 

Daraufhin legte die [x] Bau GmbH mit Schreiben vom 27. November 2008 ein Angebot zur Erbringung der oben angeführten Leistungen in Höhe von EUR 35.040,-- (ad 1: EUR 6.800,-- (EUR 8.160,-- inkl. USt); ad 2: EUR 8.400,-- (EUR 10.080,-- inkl. USt); ad 3: EUR 13.400,-- (EUR 16.080,-- inkl. USt); ad 4: EUR 600,00 (EUR 720,-- inkl. USt)). [...]

 

Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz ordnete mit Bescheid vom 12. Februar 2009 die Ersatzvornahme ‚zur Abtragung des konsenslos errichteten Objektes 'zweigeschoßiges Gebäude in Massivbauweise' im Ausmaß von ca. 20 m x 20 m im südlichen Teil des Grundstückes x, KG [x], durch ein befugtes Unternehmen‘ auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers an und trug ihm weiters die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme im Ausmaß von EUR 35.040,-- auf. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das dem Vorauszahlungsauftrag zugrundeliegende Angebot der [x] übermittelt.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. April 2009 abgewiesen und der Bescheid der Vollstreckungsbehörde erster Instanz bestätigt.

 

Der Kostenvorauszahlungsbetrag von EUR 35.040,-- wurde im Wege der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Beschwerdeführers einbringlich gemacht.

 

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 nahm die Vollstreckungsbehörde erster Instanz das Angebot der [x] vom 27. November 2008 an und forderte unter einem zusätzlich für die notwendige Lagerung der auszuräumenden Gegenstände die Lieferung und Aufstellung eines ausgedienten Schiffscontainers vor Ort zum Preis von EUR 2.400,-- inklusive USt an.

 

Laut Aktenvermerk der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 22. Februar 2010 sei nach Durchführung eines Augenscheins im Beisein von Mitarbeitern der beauftragten Baufirma sowie mehrerer Polizisten festgestellt worden, dass im zu beseitigenden Objekt etwa 40 Gebrauchtfahrzeuge abgestellt seien, welche wegen der Gefahr der Beschädigung durch Wassereintritt für eine Lagerung im Freien nicht geeignet wären, zumal die Gebrauchtfahrzeuge teilweise etwa keine Fenster oder Motorhauben hätten. Aus diesem Anlass sei die Verbringung und Lagerung der Autos in eine(r) Lagerhalle der beauftragten Baufirma zu einem ortsüblichen Preis vereinbart worden. Darüber hinaus sollten auch alle anderen beweglichen Sachen aus dem abzutragenden Objekt in die Lagerhalle verbracht werden, damit das gesamte dort befindliche Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers an einem Ort konzentriert sei.

 

Beginnend mit 22. Februar 2010 wurde die Ersatzvornahme durchgeführt, wobei die überwiegende Zahl der Autos in eine Lagerhalle der beauftragten Baufirma in Traun verbracht und sonstige Fahrnisse und einzelne Fahrzeuge in einem Folientunnel auf der abbruchsgegenständlichen Liegenschaft abgestellt wurden.

 

Am 2. März 2010 wurde mit der Beseitigung des Baukörpers begonnen, wobei der Bauschutt laufend weggebracht und entsorgt wurde. Am 5. März 2010 verließ die beauftragte Baufirma die Baustelle.

 

[...]

 

Hinsichtlich der angemieteten Lagerfläche der beauftragten Baufirma im Ausmaß von 720 m2 (im Objekt Industriestraße 18 in Traun) vereinbarte das Land Oberösterreich nach Einholung einer Auskunft eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung, Verwaltung und Nutzung von gewerblich oder industriell genutzten Liegenschaften über die Marktpreise für Bestandszinse von Lagerhallen mit der [x] einen Bestandszins von EUR 2,50 pro Quadratmeter monatlich (ab 1. März 2010) zusätzlich Umsatzsteuer. Dementsprechend legte die [x] am 11. Mai 2010 für die Monate März bis Juni 2010 eine Rechnung über Bestandszinse im Ausmaß von monatlich EUR 1.800,--, zuzüglich 10% Umsatzsteuer, gesamt daher EUR 7.920,--.

 

[...]

 

Mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 15. April 2010 sowie vom 3. August 2010 wurde der Beschwerdeführer jeweils nachweislich in Kenntnis des kostenrelevanten Sachverhalts (insbesondere Rechnungen, Aktenvermerke, Fotodokumentation über die Lagerung) gesetzt und diesem jeweils Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Nachträglich wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen ein lichtbilddokumentierter Inventarisierungsbericht über 47 Gebrauchtfahrzeuge übermittelt.

 

Mit [1.] Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. August 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Anführung der einzelnen Rechnungen zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme im Gesamtausmaß von EUR 62.125,90, abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von EUR 35.040,--, noch ausständig somit EUR 27.085,90, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen mit den im Titelbescheid aufgetragenen Leistungen und den damit im Zusammenhang stehenden, sich bei der Vollstreckung selbst als erforderlich erwiesenen weiteren Aufwendungen (wie etwa Aufladung, Verbringung und Abladung sowie Lagerung der Gebrauchtfahrzeuge, Sicherung der Stromversorgung für das verbleibende Wohnhaus und damit im Zusammenhang stehende Elektroinstallationsarbeiten) begründet.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. September 2010 Berufung wegen dem Grunde und der Höhe nach unrichtiger Kostenfestsetzung.

 

Mit [...] Bescheid vom 7. Februar 2011 wies die [Oö. Landesregierung] die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Behörde stützte sich in ihren Ausführungen vorwiegend auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und argumentierte, dass das Risiko erhöhter Aufwendungen im Rahmen der Ersatzvornahme jedenfalls der Verpflichtete zu tragen habe. Der Verpflichtete könne nur einwenden, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, hierfür müsse er allerdings den Beweis erbringen. Außerdem entfalte der Kostenvorauszahlungsbescheid keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs. 1 VVG.

 

3. Gegen diesen (Berufungs-)Bescheid erhob der Bf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Erkenntnis vom 8. April 2014, 2011/05/0050, setzte sich das Höchstgericht unter anderem ausführlich mit den vorgeschriebenen Lagerkosten auseinander.

 

4. Mit (2. Kosten-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. August 2011, GZ: BauR01-3-145-2008, wurden dem Bf wiederum Lagerungskosten für Autos und Autoteile (welche aufgrund des Abbruchauftrags von der Liegenschaft des Bf hatten entfernt werden müssen) gemäß Rechnung der x vom 12. Juli 2011 für die Monate Juli 2010 bis Juni 2011 iHv EUR 23.760,-- (inkl. USt) zur Zahlung vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Oö. Landesregierung mit (Berufungs-)Bescheid vom 1. Februar 2012, GZ: IKD(BauR)-020476/11-2011-Ram/Wm, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Bf Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2014, 2012/05/0050, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Vorgeschichte verwies das Höchstgericht auf sein – unter Punkt I.1. zitiertes – Erkenntnis vom 8. April 2014, 2011/05/0050. Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Lagerkosten verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die  Begründung ebendieser Entscheidung.

 

5. Mit (3. Kosten-)Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2012, GZ: BauR01-3-202-2008, wurden dem Bf wiederum Lagerungskosten für Autos und Autoteile (welche aufgrund des Abbruchauftrags von der Liegenschaft des Bf hatten entfernt werden müssen) gemäß Rechnung der x vom 9. Juli 2012 für die Monate Juli 2011 bis Juni 2012 iHv EUR 23.760,-- (inkl. USt) zur Zahlung vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Oö. Landesregierung mit (Berufungs-)Bescheid vom 26. März 2013, GZ: IKD(BauR)-020476/20-2013-Hc, als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Bf Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof. Die Beschwerde ist anhängig.

 

6. Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, GZ: 2 Ob 179/12f, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, die beklagte Partei (x) ist schuldig, „ihre in der Lagerhalle in x, gelagerten Fahrnisse, nämlich 47 Kraftfahrzeuge und 9 Container mit Autoteilen, binnen 14 Tagen abzuholen“.

 

7. Mit Rechnung vom 4. Dezember 2013 forderte die x die Miete für die Abstellfläche in der firmeneigenen Halle in Traun von Juli 2012 bis Juni 2013 idHv € 25.920,00. Diese Rechnung wurde dem Bf im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Dezember 2013, GZ: BauR01-3-245-2008, zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte – soweit ersichtlich – nicht ein.

 

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2014, GZ: BauR01-3-249-2008, zugestellt am 23. Jänner 2014, wurden dem Bf „Lagerungskosten (Mietkosten) der 47 Autos und 21 Container mit Autoteilen laut Rechnung der x vom 4.12.2013 (darin enthalten 20% Ust. = 4.320,00 Euro)“ vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde – nach ausführlicher Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts – aus, der Bf sei laut baupolizeilichem Auftrag des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg zum Abtrag des Gebäudes verpflichtet. Das Vollstreckungsverfahren sei daher gegen ihn zu führen. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsvoll­streckungsverfahrens war er Eigentümer des betreffenden Grundstückes Nr x der KG x. „Die beauftragten Maßnahmen waren erforderlich, um den Abbruchauftrag des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips umzusetzen. [...] Zur Durchsetzung des baupolizeilichen Abtragungsauftrages gehört auch die Räumung des Gebäudes. Da weder Herr x selbst noch Herr x tätig geworden ist, musste das Gebäude von der Vollstreckungsbehörde vorher geräumt werden. Die geräumten Autos mussten sicher und ohne Gefahr einer Beschädigung durch die Witterung und ohne Gefährdung der Umwelt gelagert werden, was im Freien und im vorhandenen Umgebungsbereich nicht möglich war. Obwohl die im Gebäude gelagerten beweglichen Sachen nicht Herrn x gehören, hätte trotzdem Herr x die Räumung vornehmen müssen. Er hätte die Lagerung seinem Vater gegenüber – je nach dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis – beenden müssen und diesen – um seiner eigenen Verpflichtung nachkommen zu können – zu einer Räumung verhalten müssen. Der Vollstreckungsbehörde gegenüber ist Herr x zur Räumung verpflichtet gewesen, sodass er die Kosten der Räumung und der Lagerung der geräumten Sachen zu tragen hat. [...] Zusammenfassend ergibt sich, dass Herr x Kostenersatzverpflichteter dieses Verwaltungsvollstreckungsverfahrens bleibt, wenn die Ersatzvornahme finanzielle Nachwirkungen hat. Die Kostenabrechnung – auch aller noch kommenden Kosten der Ersatzvornahme – ist daher mit Herrn x vorzunehmen. [...] In einem bereits abgeschlossenen Zivilgerichtsverfahren wurde Herr x vom Obersten Gerichtshof zur Abholung der Fahrzeuge und Container verpflichtet, er ist dieser Verpflichtung aber bis dato nicht nachgekommen“.

 

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – bei der belangten Behörde am 20. Februar 2014 eingebrachte – Beschwerde vom 18. Februar 2014 mit den Anträgen, 1. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, 2. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 3. eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

Der Bf macht unter Punkt 1. geltend, die Verbringung der Fahrzeuge und der weiteren Gegenstände in eine Lagerhalle in Traun widerspreche dem Schonungsprinzip und es hätten die Gegenstände auf Paletten, abgedeckt mit Folie, auf dem Grundstück gelagert werden müssen.

 

Unter Punkt 2. behauptet der Bf eine Verletzung des § 4 VVG, da die Anordnung der Ersatzvornahme und die Bewerkstelligung der Ersatzvornahme nicht übereinstimmen würden. Weiters bringt der Bf vor, der gesamte Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sei unrechtmäßig erfolgt, da sich im Gebäude ein Unternehmen (KFZ-Werkstätte) des (nicht verpflichteten) x befand und hinsichtlich der Werkstätte kein Titelbescheid vorlag. „Die Behörde hätte daher richtigerweise einen Titel sowohl gegen x, als auch gegen  erlangen müssen, um überhaupt an den tatsächlichen Abbruch heranzugehen. Die Zerstörung des Unternehmens des x ist daher von der Vollstreckungsverfügung des § 4 VVG genau sowenig gedeckt wie die Verbringung der Fahrzeuge nach Traun“.

 

Mit Hinweis auf die dingliche Wirkung des Abbruchbescheides macht der Bf unter Punkt 3. eine Verletzung des § 11 VVG geltend. Da das Eigentum an der Liegenschaft mit Rechtskraft der Eintragung im Grundbuch auf x übergegangen sei, sei dieser auch im Vollstreckungs­verfahren Rechtsnachfolger des Bf. Außerdem sei das Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen, da am Grundstück noch ein Mauerrest von 4 x 4 m verblieben sei. „Darüber hinaus hat es die Behörde verabsäumt zu überprüfen, ob x im Vorfeld überhaupt eine Möglichkeit gehabt hätte, die Entfernung der im Eigentum von x befindlichen Fahrzeuge zu veranlassen oder mit Erfolg zu begehren. [...] Es hatte nämlich Herr x mit der seinerzeitigen Rechtsvorgängerin an der Liegenschaft EZ x, Grundbuch 43202 Altenberg, [...] ein lebenslängliches Nutzungsrecht am genannten Gebäude vereinbart. So konnte eben x selbst eine Räumung des Gebäudes nicht mit Erfolg geltend machen. [...] Dazu kommt, dass die Vollstreckungsbehörde es vorerst verweigert hat, dass die Fahrzeuge aus der Halle in Traun entfernt werden. In weiterer Folge obliegt es allein dem Eigentümer mit seinen Fahrzeugen zu verfahren. Der x hat keine Möglichkeit, die Entfernung der Fahrzeuge selbst vorzunehmen. Es liegt daher allein in der Hand des x, die Fahrzeuge zu entfernen oder auch nicht“.

 

10. Mit Schreiben vom 18. März 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 25. März 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 


 

III.

 

1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

2. Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden des rechtsfreundlichen Vertreters am 23. Jänner 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 20. Februar 2014 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.

 

Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.

 

Auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht weiter einzugehen, da gem § 13 Abs 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 10 Abs 2 VVG nur bei Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügung zum Tragen kommt.

 

3. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl 53 (WV) anzuwenden. Die – seit der Wiederverlautbarung unverändert gebliebenen – maßgeblichen Bestimm­ungen haben folgenden Wortlaut:

 

§ 2.

(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

 

[...]

 

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Der Bf macht unter Punkt 1. seiner Beschwerde geltend, die Verbringung der Fahrzeuge und der weiteren Gegenstände in eine Lagerhalle in Traun widerspreche dem Schonungsprinzip und es hätten die Gegenstände auf Paletten, abgedeckt mit Folie, auf dem Grundstück gelagert werden müssen. Unter Punkt 2. behauptet der Bf eine Verletzung des § 4 VVG, da die Anordnung der Ersatzvornahme und die Bewerkstelligung der Ersatzvornahme nicht übereinstimmen würden. Weiters bringt der Bf vor, der gesamte Abbruch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sei unrechtmäßig erfolgt, da sich im Gebäude ein Unternehmen (KFZ-Werkstätte) des (nicht verpflichteten) x befand und hinsichtlich der Werkstätte kein Titelbescheid vorlag. „Die Behörde hätte daher richtigerweise einen Titel sowohl gegen x, als auch gegen x erlangen müssen, um überhaupt an den tatsächlichen Abbruch heranzugehen. Die Zerstörung des Unternehmens des x ist daher von der Vollstreckungsverfügung des § 4 VVG genau sowenig gedeckt wie die Verbringung der Fahrzeuge nach Traun.“ Darüber hinaus wird unter Punkt 3. der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde hätte es „verabsäumt zu überprüfen, ob x im Vorfeld überhaupt eine Möglichkeit gehabt hätte, die Entfernung der im Eigentum von x befindlichen Fahrzeuge zu veranlassen oder mit Erfolg zu begehren. [...] Es hatte nämlich Herr x mit der seinerzeitigen Rechtsvorgängerin an der Liegenschaft EZ x, Grundbuch 43202 Altenberg, [...] ein lebenslängliches Nutzungsrecht am genannten Gebäude vereinbart. So konnte eben x selbst eine Räumung des Gebäudes nicht mit Erfolg geltend machen. [...] Dazu kommt, dass die Vollstreckungsbehörde es vorerst verweigert hat, dass die Fahrzeuge aus der Halle in Traun entfernt werden. In weiterer Folge obliegt es allein dem Eigentümer mit seinen Fahrzeugen zu verfahren. Der x hat keine Möglichkeit, die Entfernung der Fahrzeuge selbst vorzunehmen. Es liegt daher allein in der Hand des x, die Fahrzeuge zu entfernen oder auch nicht“.

 

2. Mit dieser Rechtsansicht begibt sich der Bf allerdings in Widerspruch zur – in dieser causa ergangenen und in allen wesentlichen Umständen den gleichen Sachverhalt betreffenden – höchstgerichtlichen Rsp: Mit (1.) Kostenbescheid (siehe Punkt I.2.) wurden dem Bf Lagerkosten für die Monate März bis Juni 2010 zur Zahlung vorgeschrieben. Den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung bekämpfte der Bf mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit (2.) Kostenbescheid (siehe Punkt I.4.) wurden dem Bf abermals Lagerkosten, nun für die Folgemonate Juli 2010 bis Juni 2011 zur Zahlung vorgeschrieben. Den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung bekämpfte der Bf wiederum mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit (verfahrensgegenständlichem 4.) Kosten­bescheid der belangten Behörde wurden dem Bf erneut Lagerkosten, nun für die Folgemonate Juli 2012 bis Juni 2013 zur Zahlung vorgeschrieben. Allen drei (Kosten-)Bescheiden liegt der im Wesentlichen idente Sachverhalt (fortdauernde Lagerung von Fahrzeugen im Rahmen einer Ersatzvornahme) zugrunde (siehe dazu ausführlich Punkt I.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 8. April 2014, 2011/05/0050, zum (1.) Kostenbescheid und daran anknüpfend mit Erkenntnis vom 15. Mai 2014, 2012/05/0050, zum (2.) Kostenbescheid ausführlich mit diesen Lagerkosten auseinandergesetzt:

 

„Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/07/0118) wie solche für Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1956, Zl. 2379/54).

 

Verfahrensgegenständlich beinhaltet der Titelbescheid - und wortgleich die Vollstreckungsverfügung - den Auftrag, ein zweigeschoßiges Gebäude in Massivbauweise auf einem näher bezeichneten Grundstück abzutragen.

 

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme die darin befindlichen Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0091, betreffend im Miteigentum stehende Möbel), und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen. Eine Zustimmung des Eigentümers ist demnach nicht erforderlich. Daher ergibt sich schon aus dem Schonungsprinzip, dass die Entfernung der im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden Fahrnisse aus dem abzutragenden Gebäude durch den auf Abtragung des Gebäudes lautenden Titelbescheid gedeckt war.

 

Das Schonungsprinzip wäre aber auch verletzt, wenn die an die Entfernung der Fahrnisse aus dem abzutragenden Gebäude anschließende Lagerung auf dem Gelände geeignet erschiene, Schäden an den Sachen selbst oder Gefährdungen des Umgebungsbereiches herbeizuführen.

 

Der Beschwerdeführer vermeint, der Verpflichtung, Sachwerte nicht zu beschädigen, hätte aufgrund der Größe des Grundstücks auch durch Lagerung der Kraftfahrzeuge am Grundstück, etwa auf Paletten, mit entsprechender Abplanung entsprochen werden können. Mit dieser nicht weiter konkretisierten Behauptung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die gegenteilige, auf die Ergebnisse eines von der Erstbehörde durchgeführten Augenscheins u. a. zur Menge und zum Zustand der Gebrauchtwagen gegründete Annahme der belangten Behörde, die Belassung der im Gebäude vorgefundenen Fahrzeuge am Grundstück könne die Verhinderung deren Zerstörung nicht gewährleisten, unzutreffend sei.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der belangten Behörde, beim Abtransport der im Gebäude vorgefundenen Kraftfahrzeuge und deren Lagerung in einer Halle handle es sich um dem Schonungsprinzip Rechnung tragende Maßnahmen, da bei Lagerung der Kraftfahrzeuge am Eigengrund des Beschwerdeführers nicht gewährleistet gewesen sei, dass sie nicht zerstört würden, zutreffend. Diese Handlungen waren als Folgemaßnahmen der Räumung des abzutragenden Gebäudes auch vom Titelbescheid gedeckt, sodass die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers fehlgeht.

 

In seiner Beschwerde zum (verfahrensgegenständlichen 4.) Kostenbescheid der belangten Behörde vermag der Bf (abermals) nicht darzulegen, weshalb die Annahme der belangten Behörde, die Belassung der im Gebäude vorgefundenen Fahrzeuge am Grundstück könne die Verhinderung deren Zerstörung nicht gewährleisten, unzulässig sei. Entgegen der Behauptung des Bf handelt es sich beim Abtransport der im Gebäude vorgefundenen Kraftfahrzeuge bzw Fahrzeugteile und deren Lagerung in einer Halle gerade um solche Maßnahmen, die dem Schonungsprinzip Rechnung tragen. Eine Verletzung des § 2 VVG liegt daher nicht vor.

 

3. Wenn der Bf vorbringt, zur Entfernung der Fahrzeuge aus dem Gebäude hätte es eines eigenständigen Titelbescheides bedurft, so verkennt er das Wesen der Ersatzvornahme. Das Schonungsprinzip verwehrt es der Behörde, in einem Gebäude befindliche Fahrnisse zu zerstören. Daraus ergibt sich schon aus dem Schonungsprinzip, „dass die Entfernung der im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers stehenden Fahrnisse aus dem abzutragenden Gebäude durch den auf Abtragung des Gebäudes lautenden Titelbescheid gedeckt war“ (VwGH vom 8.4.2014, 2011/05/0050). Eine Verletzung des § 4 VVG kann der Bf demzufolge nicht mit Erfolg behaupten.

 

4. Auch mit seinem Vorbringen, der Bf konnte selbst eine Räumung des Gebäudes nicht mit Erfolg geltend machen, da zugunsten des Vaters des Bf ein lebenslanges Nutzungsrecht vereinbart worden sei, vermag der Bf nicht durchzudringen. Der Zustimmung des Eigentümers der Fahrnisse bedarf es im Rahmen der Ersatzvornahme eben gerade nicht (VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0050). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass das Bestehen eines privatrechtlichen Hindernisses möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen kann, die aufgetragene Ersatzvornahme selbst vorzunehmen, dies aber noch nicht bedeutet, dass dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht (VwGH vom 22.10.1990, 90/10/0003).

 

5. Mit seinem Vorbringen, im Gebäude hätte sich eine – im Eigentum des Vaters des Bf stehende – KFZ-Werkstätte (Unternehmen) befunden, behauptet der Bf eine Verletzung des § 4 VVG, da für die „Zerstörung der Werkstätte“ kein Titelbescheid vorgelegen sei. Gleichzeitig geht der Bf allerdings davon aus, dass das Gebäude in seinem Eigentum stand. „Gemäß § 297 ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz ‚superficies solo cedit‘), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (§ 435 ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB) vorsieht“ (VwGH vom 24. Juni 2014, 2012/05/0166). Dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin befindlichen Urkunden (zB Übergabsvertrag vom 21. Dezember 2009) lassen sich keinerlei Indizien entnehmen, die auf das Bestehen von Sondereigentum an einem Teil des verfahrensgegenständlichen Gebäudes schließen lassen würden. Dies erklärt sich wohl auch dadurch, „dass Superädifikate nicht für bloß reale Gebäudeteile (Stockwerke) möglich sind“ (Eccher in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar zum ABGB3 [2010] Rz 1 zu § 435). Das unklare Vorbringen des Bf ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich daher nicht geeignet, von dem soeben zitierten Grundsatz „superficies solo cedit“ abzugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bf unter dem Begriff „KFZ-Werkstätte“ jene Einrichtungen (Werkzeuge, Maschinen, Ersatzteile etc) versteht, die es zum Betrieb eines Unternehmens von der Art einer KFZ-Werkstätte bedarf. Damit handelt es sich in rechtlicher Hinsicht allerdings um Fahrnisse, bzgl derer auf die Ausführungen in den Punkten IV.2. bis IV.4. zu verweisen ist.

 

6. Mit Hinweis auf die dingliche Wirkung des Abbruchbescheides macht der Bf unter Punkt 3. eine Verletzung des § 11 VVG geltend. Da das Eigentum an der Liegenschaft mit Rechtskraft der Eintragung im Grundbuch auf x übergegangen sei, sei dieser auch im Vollstreckungs­verfahren Rechtsnachfolger des Bf. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. November 2008 wurde dem Bf gem § 4 VVG unter Setzung einer zweimonatigen Nachfrist (ab Zustellung dieses Schreibens) zur Erfüllung die Ersatzvornahme angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 6. November 2008 zugestellt. Die Paritionsfrist endete daher mit Ablauf des 6. Jänner 2009. „Den Eigentümern einer Sache steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Leistungserbringung zur Verfügung. Mit Ablauf dieser Frist beginnt das eigentliche Vollstreckungsstadium. Dies bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt bei einem Eigentümerübergang eines belasteten Grundstückes auch die Leistungspflicht auf die neuen Eigentümer übergeht. Ab dem Ende der in der Androhung der Zwangsvollstreckung eingeräumten Paritionsfrist ist ein Eigentümerwechsel aber nicht mehr zu beachten und die Zwangsvollstreckung gegen jene Person einzuleiten, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümer waren“ (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] Rz 86 mit Hinweis auf VwGH vom 22.11.2002, 220/06/0044 sowie vom 9.11.1999, 99/05/0181; ebenso Granner, Vollstreckungsrechtliche Aspekte der dinglichen Wirkung öffentlicher Pflichten, ZfV 2014, 323 [326ff] mit ausführlicher Darlegung der bisher dazu ergangenen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes). Da der Bf bis 12. April 2010 und somit jedenfalls bis zum Ablauf der Paritionsfrist (6. Jänner 2009) Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war, war der mit 12. April 2010 vollzogene Eigentümerwechsel unbeachtlich. Entgegen der Rechtsansicht des Bf ist der nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft, der Vater des Bf, nicht Rechtsnachfolger im Vollstreckungsverfahren. Der Eigentümerwechsel zeitigte daher keine Folgen für die Stellung des Bf als Verpflichteter im Vollstreckungsverfahren.

 

7. Weiters behauptet der Bf, eine Verletzung des § 11 VVG liege auch deshalb vor, da am Grundstück noch ein Mauerrest von 4 x 4 m verblieben und damit das Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wie sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 23. Februar 2010 (Subzahl 50 des verwaltungs­behördlichen Aktes) ergibt, sollte die (nordöstliche) Mauerecke bestehen bleiben, „weil dahinter ein Weinkeller ist, der beim Abbruch stark in seiner Statik gefährdet wäre“. Auch im Aktenvermerk vom 24. Februar 2010 (Subzahl 53 des verwaltungsbehördlichen Aktes) findet sich die Feststellung: „Die nordöstliche Mauerecke des Erdgeschoßes muss wegen dem dahinter liegenden Weinkeller erhalten werden“. Die belangte Behörde ging aufgrund ihrer Feststellungen beim Ortsaugenschein offensichtlich davon aus, der (nicht vom Titelbescheid umfasste) Erdkeller (Weinkeller) werde durch die Abtragung der nordöstlichen Mauerecke in seinem Bestand gefährdet. Diese Annahme erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Berücksichtigung der ausführlichen Fotodokumentation der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar (siehe Blätter 1, 3, 4, 7 und 9 der Beilage zum Aktenvermerk vom 2. März 2010 [Subzahl 62 des verwaltungsbehördlichen Aktes] sowie 3, 4, 6, 8 und 10 der Beilage zum Aktenvermerk vom 5. März 2010 [Subzahl 67 des verwaltungsbehördlichen Aktes]). Bei der Entscheidung der belangten Behörde, die nordöstliche Mauereecke bestehen zu lassen, handelt es sich um eine dem Schonungsprinzip Rechnung tragende Maßnahme, da bei Entfernung dieses Gebäudeteiles nicht gewährleistet gewesen wäre, dass der unmittelbar angrenzende Erdkeller (Weinkeller) unbeschädigt bliebe. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich verwehrt es das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme auch angrenzende Baulichkeiten zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, bestimmte – statisch notwendige – Gebäudeteile zu belassen, um den Einsturz anderer – nicht vom Titelbescheid umfasster – Baulichkeiten zu verhindern, insbesondere dann, wenn durch das Belassen des Gebäudeteiles die Erfüllung des vom Titelbescheid geforderten rechtmäßigen Zustandes nicht vereitelt wird.

 

Im Übrigen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund des Vorbringens des Bf nicht veranlasst, von der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen causa abzugehen, war doch sowohl im Erkenntnis vom 8. April 2014, 2011/05/0050, als auch im Erkenntnis vom 15. Mai 2014, 2012/05/0050, aufgrund der – dem höchstgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden – Aktenlage bekannt, dass die nordöstliche Mauerecke bestehen blieb (vgl den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 5. März 2010, Subzahl 67 des verwaltungsbehördlichen Aktes) und die Ersatzvornahme hinsichtlich der Unterbringung der Fahrnisse des Vaters des Bf noch andauerte. Offenkundig geht der Verwaltungsgerichtshof auf Basis dieser Faktenlage von der Zulässigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Lagerung der Fahrnisse aus, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Veranlassung sieht, Gegenteiliges anzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl insbesondere zu IV.2. bis IV.3. 8.4.2014, 2011/05/0050; 15.4.2014, 2012/05/0050; zu IV.4. 8.4.2014, 2011/05/0050; 15.4.2014, 2012/05/0050; 22.10.1990, 90/10/0003; zu IV.5. 24.6.2014, 2012/05/0166; zu IV.6. 22.11.2002, 220/06/0044; 9.11.1999, 99/05/0181), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger