LVwG-150145/6/VG

Linz, 08.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 23. Dezember 2013, GZ. 131‑9‑21/2013-Ar, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 3. Mai 2013) beantragte die x (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung des bestehenden Wohnhauses und den Ausbau des Dachraums auf dem Grundstück Nr. x der KG x. Für das gegenständliche Baugrundstück ist der Bebauungsplan Nr. x, x, maßgeblich.

 

2. Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer des Grundstücks x der KG x, das dem Baugrundstück in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung (getrennt durch einen öffentlichen Weg) gegenüberliegt.

 

3. In der am 10. Juni 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) ‑ soweit hier noch relevant ‑ vor, es sei um einen Ausbau des Dachraums angesucht worden. Nach den Plänen handle es sich aber um einen Dachgeschoßausbau. Es sei klarzustellen, ob nach dem Bebauungsplan überhaupt ein Dachgeschoßausbau zulässig sei. Dies sei wichtig bezüglich der jeweiligen Anschnittshöhen auf der Berg- und Talseite sowie bezüglich Übermauerung. Es sei ferner zu prüfen, ob die Gaupe in dieser Höhe genehmigungsfähig sei. Derzeit sei am Bestand eine Differenz zwischen Traufe und Geländeanschnitt von über 8 m festzustellen. Durch den Ausbau des Dachgeschoßes verschlechtere sich dieser Zustand erheblich und entspreche nicht mehr den im Bebauungsplan angegebenen zulässigen Höhen. Trotz Aufschüttung werde dort die Höhe über 9 m betragen.

 

Der zur Bauverhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige führte ‑ soweit hier noch erheblich ‑ aus, es sei beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus umzubauen und teilweise aufzustocken. Derzeit bestehe das Gebäude aus einem Vollgeschoß und einem an der Talseite über dem Gelände liegenden Geschoß. Ein kleiner Teil des Gebäudes sei unterkellert. Die Dachkonstruktion einschließlich der Leichtdecke über dem derzeitigen obersten Geschoß werde abgebrochen. Es soll eine neue Übermauerung hergestellt und darauf ein neues 36 Grad geneigtes Satteldach aufgesetzt werden. Das Dachgeschoß werde für eine weitere Wohnung ausgebaut. An der Südseite soll eine Gaupe hergestellt werden. Die Situierung sei über den Baubestand gegeben. An der Nordseite grenze ein öffentlicher Weg. Die Situierung sei über den Bestand gegeben. Nach Abbruch des gleichschenkeligen Dreiecks ergebe sich nach dem Zubau der Höhe nach eine Traufenhöhe von 6,08 m und eine Firsthöhe von 10,53 m. An der Bergseite ergebe sich eine maximale Höhe von 4,68 m vom Gelände bis zum Dachanschnitt, gemessen an der Außenmauer. Talseitig werde die Forderung des Bebauungsplans nach einer maximalen Höhe von 7,6 m nicht erfüllt. Dies werde vor Erteilung der Baubewilligung entsprechend korrigiert. Nach dem Bebauungsplan sei auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Bebauung mit einem Vollgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß zulässig.

 

Die Bauwerberin stellte in der mündlichen Verhandlung u.a. in Aussicht ihr Ansuchen dahingehend zu konkretisieren, dass ein Dachgeschoßausbau geplant sei. In der Schnittansicht C-C soll die Höhenentwicklung an der Talseite den Vorgaben des Bebauungsplans angepasst werden.

 

4. In der Folge reichte die Bauwerberin eine Projektänderung (Tekturplan vom 10. Juni 2013 mit der konkretisierten Projektbezeichnung: Sanierung bestehendes Wohnhaus und Dachgeschoß Ausbau) ein. Dazu hielt der bautechnische Amtssachverständige in einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2013 u.a. fest, dass nun an der Talseite eine Anschüttung mit einer Höhe von 0,7 m bis 1,5 m erfolgen soll. Damit ergebe sich an der Talseite eine Dachanschnittshöhe von 7,6 m.

 

5. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 gewährte die Baubehörde erster Instanz Parteiengehör zum vorgelegten Tekturplan vom 10. Juni 2013 sowie zu der ergänzenden Beurteilung des Amtssachverständigen vom 18. Juni 2013. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom 18. Juli 2013.

 

6. Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee unter Vorschreibung von Auflagen die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe des Bauplans vom 29. April 2013, Plannr. x, korrigiert mit Datum vom 10. Juni 2013.

 

7. Der dagegen vom Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 keine Folge.

 

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

 

 

II.            Beweiswürdigung

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszügen (ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 


 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zur maßgeblichen Baurechtslage ist vorweg festzuhalten, dass die Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, sowie das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, jeweils am 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. II Abs. 2 der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 sind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. § 88 Abs. 1 und 2 Oö. BauTG 2013 normiert, dass das Oö. BauTG (1994) auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem 1. Juli 2013 ereignet haben. Da das vorliegende Baubewilligungsverfahren vor dem 1. Juli 2013 anhängig war, sind die Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, idF vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 sowie das Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67, idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011 anzuwenden.

 

Die relevante Bestimmung der Oö. BauO 1994 lautet auszugsweise:

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1.  bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

[…]

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“

 

Die maßgebliche Bestimmung des Oö. BauTG 1994 lautet auszugsweise:

㤠2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

[…]

1.  Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,

a)  in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,

b)  der Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante aufweist und

c)  in dem Fenster ‑ außer in Giebelwänden ‑ nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden;

ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;

[…]

14.  Dachraum: ein von der Dachhaut und den Giebelwänden umschlossener Raum über der obersten Vollgeschoßdecke;

[…]

25.  Geschoß:

a) Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das ‑ insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch Fenster in diesen ‑ die Begriffsmerkmale eines ausgebauten Dachraums überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines Vollgeschosses zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;“

 

Der im Beschwerdefall anzuwendende Bebauungsplan Nr. x, x, legt bei geneigtem Gelände für Gebäude mit einem Vollgeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß bergseitig eine maximale Gebäudehöhe von 4,7 m bis zum Dachanschnitt fest (siehe die diesbezügliche grafische Darstellung bzw. die Gestaltungsrichtlinien und Erläuterungen mit bindenden Vorschreibungen für die Bebauung beim Bebauungsplan Nr. x, x). Die verbindlichen Gestaltungsrichtlinien und Erläuterungen zu diesem Bebauungsplan enthalten u.a. die folgende Festlegung: „Übermauerung: bei Ausbau von Dachräumen max. 60cm, bei Dachgeschossausbauten max. 120cm.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig Nachbar iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146 und 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Überschreitung der Firsthöhe gegenüber dem Bebauungsplan der Marktgemeinde Seewalchen durch talseitige Aufschüttungen um 0,7 m bis 1,5 m. Damit macht der Beschwerdeführer erkennbar die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe geltend. Das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe ist insoweit relativiert, als der Nachbar nur die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der ihm zugewandten Front erfolgreich geltend machen kann (vgl. VwGH 28.4.2006, 2004/05/0257 sowie die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 258 zitierte Judikatur des VwGH). Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt nördlich bzw. nordwestlich des Bauvorhabens, weshalb ihm die bergseitige (und nicht die talseitige) Front des Gebäudes zugekehrt ist. Gemäß den bindenden Gestaltungsrichtlinien und Erläuterungen zum relevanten Bebauungsplan sind Übermauerungen bei ausgebauten Dachräumen bis maximal 60 cm, bei Dachgeschoßausbauten bis maximal 120 cm zulässig. Nach dem maßgeblichen Tekturplan vom 10. Juni 2013 weist der oberste Raum unzweifelhaft Übermauerungen über 60 cm auf. Dieser Raum stellt somit vor dem Hintergrund der Bestimmung des Bebauungsplans zu Übermauerungen, die gegenüber den in § 2 Z 1, 14 und 25 Oö. BauTG 1994 angeführten Begriffsdefinitionen zu Dachräumen und Dachgeschoßen eine lex specialis ist, ein Dachgeschoß dar. Der Bebauungsplan legt für ein Dachgeschoß eine maximale bergseitige Gebäudehöhe von 4,7 m fest. Diese Höhe wird nach dem vorliegenden Tekturplan eingehalten (siehe die Schnittansichten A‑A und C‑C), weshalb der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht verletzt ist.

 

Der Beschwerdeführer vermeint weiters, durch den Umbau werde eine Wertsteigerung zum Nachteil seiner Liegenschaft geschaffen. Damit macht der Beschwerdeführer im Sinne der oben angeführten Judikatur aber keine tauglichen Nachbareinwendungen im Rechtssinn geltend und war auf dieses Vorbringen daher auch nicht weiter einzugehen.

 

Wenn der Beschwerdeführer auf den Gaupenbegriff des Oö. BauTG 2013 hinweist, so ist nochmals festzuhalten, dass dieses Gesetz im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist (siehe Punkt III.). Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass ‑ nach dem gegenständlichen Tekturplan ‑ der im Verwaltungsverfahren als Gaupe bezeichnete Bauteil an der Südseite des Gebäudes und damit nicht an der dem Beschwerdeführer zugewandten Gebäudefront errichtet werden soll.

 

Der Beschwerdeführer meint schließlich, im gegenständlichen Fall drehe es sich um eine Giebelausrichtung, die anderen Nachbarn bei der Errichtung ihres Hauses verwehrt worden sei und die der Bebauungsrichtlinie nicht entspreche. Der Beschwerdeführer beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge klären, warum bestehende Bebauungspläne, die bei manchen strikt eingefordert werden, zum Nachteil anderer nicht eingehalten bzw. umgangen werden. Auch mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht erkennbar dar, in welchem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht er sich durch das hier gegenständliche Bauvorhaben verletzt erachtet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere zum beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch