LVwG-950015/14/Ki/ME

Linz, 05.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde von Frau X vom 3. Juli 2014, vertreten durch Herrn X p.a. X, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25. Juni 2014. GZ. PERS-2011-14383/11-ZE,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 I. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25.06.2014, PERS-2011-14383/11-ZE, wurde einem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 31.12.2013 um unbefristete Festsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden teilweise stattgegeben. Die Wochendienstzeit wurde rückwirkend vom 01.03.2014 bis 30.06.2014 mit 30 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Wochendienstzeit ab 01.07.2014 unverändert mit 24 Stunden beibehalten wird.

 

Begründet wurde die Entscheidung mit der aktuellen Dienstpostenplansituation. Hingewiesen wurde, dass mit Stichtag 21.05.2014 einem Soll-Stand von 31,50 Dienstposten ein Ist-Stand von 30,73 Dienstposten gegenüberstand. Darin sei jedoch noch nicht eine sich derzeit in der Personalreserve befindliche Ausbildungsjuristin mit eingerechnet, welche für eine Postenübernahme nach deren Studienende voraussichtlich 2015 im Ausmaß von mindestens 0,625 Dienstposten vorzusehen sei. Darüber hinausgehend würden sich aus der von der Beschwerdeführerin bekleideten Funktionsgruppe derzeit 4 weitere Personen in der Personalreserve befinden, welche ebenso nicht in den Ist-Stand mit eingerechnet worden sind.

 

Insgesamt bestehe im Bereich des Gesamtdienstpostenplanstandes der Abteilung X bei einem Soll-Stand von 81,00 Dienstposten und einem Ist-Stand von 87,60 Dienstposten (inklusive Ist-Reserven) sogar ein Überhang von 6,6 Dienstposten.

 

Die zukünftig erwartete Entwicklung der juristischen Verwendungen in der Abteilung X gehe in Richtung Steigerung des Dienstpostenplan-Ist-Stand bei gleichbleibendem Soll-Stand. Insbesondere sei im Hinblick auf die Nachbesetzung eines Teilzeitjuristendienstpostens (0,5 DP) eine fixe Nachbesetzung im Herbst 2014 geplant und auch laut Dienststelle dringend notwendig. Der dafür mindestens benötigte halbe Dienstposten solle jedenfalls ab Herbst 2014 besetzt werden. Der besagte (bzw. ein gleichlautender) Teilzeitjuristendienstposten sei über die Jobbörse mehrmals ausgeschrieben worden. Abteilungsintern sei auch mehrmals gefragt worden, wer sich eine Aufgabenverschiebung vorstellen könne (im Zusammenhang mit dem Wegfall der Aufgaben aus dem Bereich Wasserrecht und den offenen Posten aus dem Bereich Umweltrecht).

 

Im Rahmen des Dienstpostenplangespräches, welches am 12.05.2014 mit der Abteilung X stattgefunden habe und bei welchem alljährlich die Dienstpostenplansituation für das kommende Jahr verhandelt werde, habe sich erstens herausgestellt, dass in (der für die Beschwerdeführerin maßgeblichen) LD 11 ein Überhang von 0,25 Dienstposten herrsche, und zweitens, dass im Ergebnis keine weiteren Dienstposten zu genehmigen wären. Die Bemerkung des Abteilungsleiters, wonach in X permanent Stunden fehlen, und die Ressourcen dringend benötigt werden und er deshalb um Zustimmung zur Stunden Erhöhung ersuche, wiederspiegle mehr die damalige Gesamtsituation in der Abteilung X und nicht jene der juristischen Verwendungen im Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin.

 

Nach aktuellem Stand würden folgende dienstliche Interessen gegen eine Gewährung der Erhöhung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden sprechen:

Die Intention des Gesetzgebers, in § 70 Abs.1 Oö. LBG die neue Festsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit in Form einer “Kann-Formulierung“ zu gestalten und durch das objektive Kriterium der dienstlichen Interessen einzuschränken, gründe sich vor allem auf die in der Landesverfassung enthaltene Budgetverantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag. Ohne die in § 70 Abs.1 Oö. LBG enthaltene Einschränkung bei Entgegenstehen dienstlicher Interessen wäre es der Landesregierung nicht möglich, den Spagat zwischen jener aus § 70 Abs.1 Oö. LBG und jener aus der verfassungsmäßigen Budgetverantwortlichkeit resultierenden Verpflichtung zu meistern. Letztere treffe in Form des ebenfalls vom Gesetzgeber (dem Oö. Landtag als Ausfluss seiner Budgethoheit) beschlossenen Dienstpostenplans in Erscheinung.

 

Insbesondere aufgrund der Einjährigkeit des Budgets erfordere es die verpflichtende Einhaltung des Dienstpostenplans, dass die Dienstbehörde bzw. der Dienstgeber bei der Verteilung der Dienstposten jene nicht zwingend notwendigen Überbesetzungen verhindert, sowie jene unumgängliche Überbesetzungen vermeidet. Da es sich im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund des Überschreitens der in § 67 Abs.3 Satz 2 Oö. LBG enthaltenen 10-Jahresgrenze um eine dauernd wirksame Herabsetzung der Wochendienstzeit handelt, sei folglich eine Erhöhung der Wochendienstzeit aus Sicht der Dienstbehörde zumindest nicht zwingend erforderlich, daher nicht unumgänglich und deshalb bei Knappheit der Dienstposten bzw. -stunden zu verhindern.

 

Lediglich für unumgängliche Überbesetzungen würden zusätzliche Dienstposten geschaffen werden können, was jedoch nur durch den Landtag im Rahmen des Budgetbeschlusses vorgenommen werden könnte.

 

Darüber hinaus handle es sich beim individuellen Dienstposten der Beschwerdeführerin um einen pragmatischen Dienstposten im Ausmaß von 20 Wochenstunden (halber Dienstposten), welcher ohnedies bereits 2002 auf 24 Wochenstunden (dauerhaft) individuell erhöht worden sei. Eine weitergehende dauerhafte Erhöhung würde nicht nur zu einer Überschreitung des Dienstpostenplans an sich führen, sondern auch zu einer dauerhaften Erhöhung der pragmatischen Dienstposten, was umso weniger zulässig wäre.

 

Es werde klargestellt, dass die zukünftig erwartete Entwicklung der juristischen Verwendungen in der Abteilung X die ausschlaggebende Beurteilungsgrundlage für das Entgegenstehen dienstlicher Interessen darstellt.

 

In der Zusammenfassung wurde ausgeführt, dass aufgrund der sich in der Abteilung X manifestierten Personalentwicklung eindeutige dienstliche Interessen gegen eine Gewährung der Erhöhung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden sprechen. Der derzeitige Dienstposten-Ist-Stand der juristischen Verwendungen der Abteilung X betrage mit Stichtag 21.5.2014 noch 30,73 Dienstposten und werde mit Ende 2014 (bei einem Soll-Stand von 31,50) voraussichtlich 31,85 Dienstposten ausmachen.

 

 

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in offener Frist erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 3. Juli 2014.

„1. Ich bin seit 1.5.2002 auf Basis des Bescheides der Personalabteilung vom 25. April 2002, PersR-5522726/44, (damals auf der Rechtsgrundlage des § 67 Abs.3 Z.1 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl.Nr. 11/1994 in der Fassung LGBl.Nr. 12/2002) mit einer Wochendienstzeit von 24 Stunden beschäftigt.

 

2. Mit Bescheid vom 20.2.2014, PERS-2011-14383/3-Sci hat die oö. Landesregierung meine Wochendienstzeit ab 1. März 2014 - vorerst befristet bis 31.12.2014 - mit 30 Stunden neu festgesetzt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Beschluss vom

4.4.2014, mir zugestellt am 22.5.2014, LVwG-950015/2/Ki/CG, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte der Behörde zurückverwiesen.

 

4. Mit Bescheid vom 25.6.2014, PERS-2011-14383/11/ZE, mir zugestellt am

2.7.2014, hat die oö. Landesregierung die Wochendienstzeit rückwirkend von 1.3.2014 bis 30.6.2014 mit 30 Stunden festgesetzt und die Wochendienstzeit ab 1.7. unverändert mit 24 Stunden festgesetzt.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in offener Frist erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

 

„Ich beantrage die Abänderung des Bescheides auf Erhöhung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden auf unbestimmte Zeit und begründe wie folgt:

a) Ich wiederhole meine Stellungnahme vom 5. 6. 2014:

Der tatsächliche Stand des Dienstpostenplans bewegt sich auch unter Anrechnung einer Erhöhung meines Beschäftigungsausmaßes auf 30 Stunden noch immer unterhalb des Sollstandes (Stichtag 21.5.2014: Ist-Stand 30,73 DP + meine beantragte Erhöhung von 6 Wochenstunden, also 0,15 DP und Sollstand = 31,5 DP). Dass der Dienstposten - Ist-Stand der juristischen Verwendungen mit Ende 2014 voraussichtlich 31,85 Dienstposten ausmache ist für mich selbst bei Einrechnung einer geplanten fixen Nachbesetzung im Herbst 2014 (0,5 DP) nicht nachvollziehbar.

Nicht verständlich ist ebenso warum eine in der Personalreserve befindliche sog. Ausbildungsjuristin, die noch gar keine ist, mit einzurechnen ist, deren Studienende voraussichtlich erst 2015 sein wird. Wie kann eine geplante Ausbildungsjuristin, die noch nicht einmal ihr Studium abgeschlossen hat, einer jahrzehntelangen juristischen Mitarbeiterin vorgezogen werden?

Es ist nicht nachvollziehbar, warum jetzt plötzlich überhaupt keine Stundenaufstockung möglich sein soll, obwohl dies 2 Monate zuvor zumindest bis Ende dieses Jahres kein Problem war.

Offensichtlich war für die Abteilung X auch nach Ablauf des Jahres 2014 eine Verlängerung des Beschäftigungsausmaßes mit 30 Stunden vorstellbar, zumal die gewählte Formulierung des Bescheides vom 20. 2. 2014, PERS-2011-1438/3-Sci – vorerst befristet bis 31. März 2014 - darauf hindeutet. Man kann daraus schließen, dass eine unbefristete Erhöhung das angestrebte Ziel sein sollte.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass sich das Dienstpostenplangespräch (11.5.2014) auf den Dienstpostenplan 2015 bezieht und es zumindest keinen Zusammenhang mit der befristeten Genehmigung bis Ende 2014 gibt.

Zu dem Hinweis, dass es mir frei stand mich auf einen Teilzeitjuristendienstposten über die Jobbörse zu bewerben möchte ich anmerken: Es wäre widersinnig, mich von meinem 24 Stundenposten auf einen 20 Stundenposten in der Jobbörse zu bewerben, wenn ich eine Stundenaufstockung auf 30 Wochenstunden anstrebe. Überdies habe ich iZm der Aufstockung direkt mit meinem Vorgesetzten eine Umschichtung der Aufgaben im Bereich Umweltrecht einvernehmlich geregelt.

Feststeht, dass ich telefonisch von Frau X informiert wurde, dass geplant sei, mir vor erst eine befristete Höherbeschäftigung zu gewähren, auf das ich einging in der Erwartung, dass zumindest in einer Bescheidbegründung, die aber fehlte, nachvollziehbar die positive Weiterentwicklung herauslesbar wäre, zumal ich aufgrund meines Alters an einer dauerhaften und nicht an einer vorübergehenden befristeten Regelung interessiert bin. Die weiteren Bemerkungen iZm dem hergestellten Einvernehmen (dieses Einvernehmen dokumentierte die damaligen offenen Nachbesetzungsfragen über den weiteren Bedarfsverlauf …) entziehen sich meiner Kenntnis.

Die Bemerkung von Al Dr. X für die positive Beurteilung der Stundenaufstockung spiegelt nicht nur die Gesamtsituation, sondern im speziellen die juristischen Verwendungen wider ansonsten unterstellt würde, dass sich die Befürwortung der Aufstockung der Stunden nicht auf meinen Fall beziehen und damit die integere Vorgangsweise dieser Führungspersönlichkeit angezweifelt würde.

 

Die weitere Argumentation im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes in diesem Absatz ist völlig unpassend. Es handelt sich hierbei um einen nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub in der Dauer von 8 Wochen, eine Ausnahmeerscheinung zum Abbau von Stunden, die sich im Laufe meiner mehr als 30 Dienstjahre angesammelt hatten, der über 2 Jahre vorbereitet war, worüber die Vorgesetzten über 1 Jahr in vorhinein informiert und entsprechende organisatorische Schritte gesetzt wurden. Jeder Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub und der Aufstockung ist konstruiert und sachlich vollkommen unbegründet.

 

Die Argumentation der Abteilung X, dass der Personalentwicklung bis Ende 2014, dienstliche Gründe gegen die Gewährung der Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auf 30 Stunden darstellen würde, ist nicht schlüssig, zumal die zukünftigen Nachbesetzungen bzw. Dienstpostenaufstockungen ohnehin in der Steuerung der Abteilung X liegen und dieser Spielraum, der vom Gesetzgeber vorgegeben worden ist, auch bei meiner beantragten Aufstockung auf 30 Wochenstunden nicht überschritten werden würde, sodass die Bemerkung, dass ein Budgetbeschluss des Landtags notwendig wäre, völlig aus der Luft gegriffen ist.

b) die von der Abteilung X angeführte Planung stellt sich für mich als eine nicht transparente Behauptung dar, die für mich nicht nachvollziehbar ist.

c) eine weitere Begründung behalte ich mir vor.“

 

Mit Schreiben vom 13. August 2014 hat Frau Dr. X ihre Beschwerde wie folgt ergänzt:

„Ich bin seit Mai 1985 beim Land Oberösterreich beschäftigt, spätestens seit 1988 mit 40 Stunden pragmatisiert und nach meiner Zeit des Mutterschutzes (Geburt der Söhne 1993 und 1995) seit Herbst 1998 mit 24 Stunden (mit einer danach folgenden 2 jährigen Unterbrechung von 20 Wochenstunden) und seit

1. Mai 2002 wiederum mit 24 Wochenstunden beim Land OÖ. beschäftigt.

Laut Auskunft der Personalvertretung und anderer Stimmen beim Amt der Landesregierung sei es eine durchaus übliche Vorgangsweise der Abteilung X nach Ablauf einer vorerst befristeten Regelung der Wochendienstzeit, wie dies mit Bescheid vom 20.2.2014, PERS-2011-14383/3-Sci, erfolgte, diese in eine unbefristete überfließen zu lassen.

Wenn es richtig ist, dass sich eine solche Verwaltungspraxis gebildet hat, wäre allerdings diese selbst zu hinterfragen, zumal die Personalplanungen ja über einen längeren Zeitraum erfolgen. Der getroffenen Vorgangsweise, (zuerst „ja“, dann mit Bescheid vom 25. Juni 2014, PERS-2011-14383/11/ZE „nein“) haftet jedenfalls der beißende Geruch von Willkür an, insbesondere der Großzügigkeit einer mächtigen Personalpolitik ausgeliefert zu sein, die kann, aber nicht muss.

Aus meiner Sicht hat die Abteilung X nicht schlüssig nachvollziehbar begründet, dass das dienstliche Interesse bei der beantragten Aufstockung verletzt worden sei.

Einerseits weist schon die ursprüngliche bis Jahresende gewählte Befristung daraufhin, dass offensichtlich keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt sind, andererseits wurde gerade durch den Abteilungsleiter, Gruppenleiter und Referatsleiter die Notwendigkeit einer Aufstockung begrüßt.

Da das dienstliche Interesse nicht verletzt wurde, besteht ein Rechtsanspruch auf die beantragte Aufstockung. Dazu gibt es eine klare Judikaturlinie.“

 

Abschließend weist er die Beschwerdeführerin auf ihre Funktion als Personalvertreterin hin.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakte sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. September 2014. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie Vertreter der belangten Behörde teil.

 

Bei dieser Verhandlung legten die Verfahrensparteien ihre Standpunkte dar, insbesondere wurden die Dienstpostenplansituation sowie die Abteilungsorganisation in der Abteilung X analysiert.

 

Der für rechtliche Belange zuständige Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass maßgeblich für die angefochtene Entscheidung die aktuelle Dienstpostenplansituation ist. Im Gegensatz zur Entscheidung im ersten Rechtsgang habe sich diese Dienstpostenplansituation in der Folge zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verschlechtert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Rechtsgang seien verschiedene Sachverhalte noch ungeklärt gewesen. Es habe einen offenen Karenzvertretungsposten gegeben, der noch nicht nachbesetzt und dessen Nachbesetzung noch nicht entschieden gewesen sei. Es habe noch nicht festgestanden, ob diese Nachbesetzung überhaupt erfolgen sollte. Weiters sei ein Dienstposten offen gewesen, welcher mit Herbst 2014 hätte nachbesetzt werden sollen.

 

Nach der ersten Entscheidung und vor der zweiten Entscheidung habe überdies ein Dienstpostenplangespräch zwischen der Abteilung X und X stattgefunden. Bei diesem Dienstpostenplangespräch sei der ursprünglich für Herbst vorgesehene Dienstposten gestrichen worden, weiters sei die offene Karenzvertretung postenmäßig entschieden worden, dieser Wechsel habe ebenfalls bereits im April 2014 stattgefunden.

 

Die für Dienstpostenplanangelegenheiten zuständige Vertreterin der belangten Behörde erläuterte die Dienstpostenplansituation hinsichtlich der Funktionsgruppen 2 und 3 (ausgenommen Abteilungsleiter) wie folgt: demnach betrage der Soll-Stand an juristischen Posten für den Dienstpostenplan 2015 31 statt ursprünglich 31,5.

Dagegen bestehe ein derzeitiger Ist-Stand unter Berücksichtigung von 24 Wochenstunden der Beschwerdeführerin von rechnerisch 31,35 Dienstposten, darin eingerechnet seien jedoch auch 2 Dienstposten (20 Wochenstunden bzw. 25 Wochenstunden) für zwei Damen, welche die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, denen jedoch die Besetzung auf diese Posten versprochen worden sei.

 

Auf Befragen, warum Posten vorgesehen werden für Bedienstete, welche die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, erklärte die Vertreterin der belangten Behörde, dass sich eine von den beiden Damen auf den ausgeschriebenen Posten beworben habe, sie sei die einzige Bewerberin gewesen. Es handle sich um eine Dame, die das Jusstudium bereits abgeschlossen habe, dabei sei im Auswahlverfahren festgestellt worden, dass diese noch zu wenig juristische Erfahrungen hatte, weil sie bisher nicht entsprechend eingesetzt war. Deswegen sei im Einvernehmen mit der Dienststelle vereinbart worden, dass sie eine Chance bekommen solle, sie zunächst für 6 Monate der Dienststelle zugeteilt und in weiterer Folge in einer anderen Dienststelle für diese spezifische Aufgabe zugeteilt werden solle. Die betreffende Bedienstete habe den Dienst in der Abteilung X am 1. April dieses Jahres angetreten, es sei vereinbart worden, dass sie eine einjährige Einschulung absolviere. Gleichzeitig sei ihr versprochen worden, dass, wenn diese Einschulung erfolgreich absolviert werde, sie diesen Posten bekomme.

 

Der andere Dienstposten mit aktuell 25 Wochenstunden sei mit einer Bediensteten besetzt worden, welche das Jusstudium noch nicht abgeschlossen hat. Den Hintergrund für diese Maßnahme begründete die Vertreterin dahingehend, dass die betreffende Bedienstete bereits in der Direktion X tätig gewesen sei, allerdings nicht als Juristin. Sie habe das Studium nebenberuflich begonnen, aufgrund einer akuten Situation, es habe in der Abteilung X eine ziemliche Fluktuation im Jahr 2011/2012 gegeben, sei sie befragt worden, ob sie bereit wäre diesen Juristenposten zu besetzen, dies auch mit dem Hinweis, dass ihr das auch für das Studium nützlich sein könnte. Die Bedienstete hatte einen sogenannten pragmatisierten Posten, auf diesen habe sie verzichtet. Es sei ihr aber zugesichert worden, dass im Falle eines positiven Studiumabschlusses sie den Juristenposten besetzen werde. Dies sei ein Ausnahmefall im Vergleich zu Ausbildungsjuristen, welche niemals im Dienstpostenplan berücksichtigt werden würden. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass sie im Jahr 2014 bereits den Posten besetzen könnte, da sich der Abschluss des Studiums jedoch verzögert habe, könnte es auch erst im Jahr 2015 werden. Die Bedienstete sei nicht der Abteilung X dienstzugeteilt worden, sondern sei diese bescheidmäßig dorthin versetzt worden, dies sei ebenfalls ein Unterschied zu Ausbildungsjuristen.

 

Bei der ursprünglichen Entscheidung sei Grund für die Befristung gewesen, dass die tatsächliche Dienstpostenplansituation für das Jahr 2015 noch nicht abzusehen gewesen sei. Mittlerweile bestehe insbesondere im Hinblick auf das bereits vorhin erwähnte Dienstpostenplangespräch entsprechende Klarheit. Es könnte auch sein, dass jene Dame, welche von der Abteilung X versetzt wurde, allenfalls auch noch Anspruch auf Stundenerhöhung haben könnte, genaueres könne man noch nicht sagen. Jedenfalls bestehe im Hinblick auf die aktuelle Situation kein Bedarf an einer Erhöhung des Stundenausmaßes der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin erklärte, dass im Jahr 2013 vor Stellung des Antrages mit dem Gruppen- und auch dem Referatsleiter ein Gespräch über eine mögliche Umschichtung des Aufgabengebietes stattgefunden habe, welche auch dann die Erhöhung des Stundenausmaßes hätte rechtfertigen können. Letztlich habe dann auch ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter stattgefunden. Die Vertreterin der belangten Behörde erklärte dazu, dass grundsätzlich der Abteilungsleiter entsprechende Dienstposten zur Verfügung habe, die konkrete Verfügung über diese Posten obliege grundsätzlich ihm. Im Dezember 2013 bzw. auch noch im Februar 2014 hätten bedingt durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit drei erfahrene Juristen die Abteilung X verlassen. Die damalige Situation hätte somit durchaus eine Überlegung in Richtung des von der Beschwerdeführerin erwähnten Gespräches rechtfertigen können. Mittlerweile habe sich jedoch, was auch für den Dienstpostenplan 2015 berücksichtigt wurde, die Situation entsprechend gefestigt, so dass klare Aussagen getroffen werden können. Es habe ebenfalls ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter stattgefunden, dieser habe erklärt, dass aktuell bezogen auf die zu bewältigenden Aufgaben kein Zusatzbedarf bestehe. Dieses Gespräch mit dem Abteilungsleiter habe im August stattgefunden, es habe sich um allgemeine Belange gehandelt, es sei aber auch über diese konkrete Sache gesprochen worden. Der Abteilungsleiter sei auch dahingehend befragt worden, und es möglich sei, Stunden, welche durch eine allfällige Reduzierung einer anderen Bediensteten frei werden würden, durch die Beschwerdeführerin zu besetzen, der Abteilungsleiter habe jedoch erklärt, dass dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei.

 

Die Vertreter der belangten Behörde beantragten, dass die Beschwerde abgewiesen werde.

 

Seitens der Beschwerdeführung wurde auf die schriftlichen Vorbringen verwiesen und überdies argumentiert, dass es nicht den Intentionen des § 70 in Verbindung mit § 67 des Oö. Landesbedienstetengesetzes entspreche eine befristete Erhöhung überhaupt vorzunehmen. Es sei zum Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides vom 20. Februar 2014 kein Grund für eine Befristung der Erhöhung gegeben gewesen. Die nunmehrige Befristung im Bescheid vom 25. Juni 2014 in Abänderung des ursprünglichen Bescheides stelle ein „minus“ dar. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 25. Juni 2014 dahingehend abändern, dass das Beschäftigungsausmaß der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 30 Wochenstunden auf Dauer festgesetzt werde, in eventu, dass das Beschäftigungsausmaß zumindest bis 31. Dezember 2014 mit 30 Wochenstunden festgesetzt werde.

 

IV. Beweiswürdigung:

In freier Beweiswürdigung erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass die Vertreter der belangten Behörde die Überlegungen, welche zu der angefochtenen Entscheidung führten, schlüssig dargelegt haben. Es wurde sowohl die Situation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung als auch zum nunmehrigen aktuellen Zeitpunkt ausführlich und schlüssig dargelegt. Eine geänderte aktuelle Sachlage im Vergleich zur Entscheidung im ersten Rechtsgang, welche sich insbesondere auch durch eine Reduzierung des Soll-Standes im Dienstpostenplan 2015 ergeben hat, sowie sachlich begründete organisatorische Planungen stehen derzeit einer Erhöhung des Stundenausmaßes entgegen. Wesentlich ist auch, dass nunmehr, wie die Vertreterin der belangten Behörde glaubhaft darlegen konnte, auch der Abteilungsleiter erklärt hat, dass aktuell bezogen auf die zu bewältigenden Aufgaben kein Zusatzbedarf besteht.

 

Was derzeit nicht aktuell besetzte Dienstposten anbelangt, so haben die Vertreter der belangten Behörde ebenfalls eine plausible Erklärung dafür abgegeben. Die Erwägungen, welche für die angefochtene Entscheidung maßgeblich waren, sind aus objektiver Sicht nachvollziehbar und es wird daher diese Entscheidung als nicht unsachlich bewertet.

 

V. Rechtslage:

Gemäß § 70 Abs.1 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

 

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs.2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

VI. Ausdrücklich wird zunächst darauf hingewiesen, dass sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Sachlage jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gelten. Ein Verbot der „reformatio in peius“ ist für dieses Verfahren nicht anzuwenden. Demnach stellt die Abänderung im Vergleich zum ersten Rechtsgang keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin dar.

 

Ebenso ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach wie vor der Auffassung, dass die relevanten Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes einer Befristung nicht entgegenstehen. Bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen können nämlich durchaus auch längerfristige Zielsetzungen zu berücksichtigen sein, welche zwar aktuell eine Neufestsetzung nicht entgegenstehen, auf längere Sicht gesehen aber den Zielsetzungen widersprechen würden.

 

Wie bereits in der Entscheidung vom 5. Mai 2014 wird festgehalten, dass die Dienstpostensituation allgemein ein Kriterium für die Beurteilung der dienstlichen Interessen bilden kann. Jedenfalls ist aber zu beurteilen, ob einer allfälligen Neufestsetzung dienstliche Interessen entgegenstehen könnten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nicht nur die aktuelle Situation sondern darüber hinaus auch mittel- bzw. längerfristige Planungen hinsichtlich der Personalentwicklung zu berücksichtigen, dies aber nicht konkret personenbezogen sondern in Form einer Gesamtschau hinsichtlich der Situation in der gesamten Abteilung.

 

 

Im gegenständlichen Falle hat die belangte Behörde die personelle Situation in der Abteilung X analysiert und ihre Überlegungen plausibel dargelegt, warum dienstliche Interessen gegen eine Gewährung der Erhöhung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden sprechen, wobei auch dargelegt wurde, dass sich die Personalentwicklung im Vergleich zum ersten Rechtsgang geändert hat.

 

Demnach wird im Ergebnis festgestellt, dass unter Berücksichtigung der personellen Entwicklung in der Abteilung X dem Begehren der Beschwerdeführerin dienstliche Interessen entgegenstehen, sodass ihr Ansuchen zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerde konnte demnach keine Folge gegeben werden und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 18. Februar 2015, Zl.: Ra 2014/12/0017-5