LVwG-300163/12/Kü/TK/PP

Linz, 31.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau x, vertreten durch x, x, vom 13. November 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. November 2013, Ge-605/12, wegen Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom
5. November 2013, Ge-605/12, wurden über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28
Abs. 1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfrei­heitsstrafen von 24 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x, in x (welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma x in x, ist) verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass

1.   der bulgarische Staatsbürger x, geb. am x, in der Zeit vom 29.8.2011 bis zum 29.9.2011 bei der Firma x in x (Baustelle „x") mit Reinigungsarbeiten beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

2.       der bulgarische Staatsbürger x, geb. am x, in der Zeit vom 29.8.2011 bis zum 29.9.2011 bei der Firma x in x (Baustelle „x") mit Reinigungsarbeiten beschäftigt wurde, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder diesem eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diesen Ausländer eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Beantragt wird das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die x von der x den Auftrag zur Durchführung von Reinigungs­arbeiten erhalten habe. Dieser Auftrag sei mit Werkvertrag vom 12. Juli 2011 an die x KG und mit Werkvertrag vom 28. Juli 2011 an die x KG vergeben worden. Beide Firmen seien selbständig und im Firmenbuch in Österreich entsprechend eingetragen und registriert. Beide Firmen seien im Rahmen eines zulässigen Werkvertrages auf selbständiger Basis als Sub­unternehmer beschäftigt worden. Beide Firmen hätten selbst ein Fahrzeug, Betriebsmittel und Werkzeuge gehabt und hätten auftragsmäßig auf der Baustelle Fliesenreinigungsarbeiten verrichtet. Zuvor sei die Selbständigkeit beider Firmen ordnungsgemäß überprüft worden.

 

Verrechnet worden sei ein üblicher Stundensatz von 18 Euro. Dem gegenüber hätte das Unternehmen der Bf einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von lediglich 7,52 Euro zu bezahlen.

 

Damals seien ca. 700 Dienstnehmer beschäftigt gewesen, davon ca. 40 % Ausländer. Es habe keinen Grund gegeben, zwei Personen illegal zu beschäftigen.

 

Im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage und die eindeutigen Urkunden hätten sie daher berechtigt beide Unternehmen selbstständig beschäftigt.

 

Die erkennende Behörde habe aber den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt und die Argumente der Bf nicht berücksichtigt. Nach den eindeutigen Urkunden sei davon auszugehen, dass selbständige Unternehmer als Subunternehmer mit zulässigen Werkverträgen beschäftigt worden seien. Es handle sich weder um ein Dienstverhältnis noch um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis. Die Unter­nehmer hätten selbst Rechnungen gelegt, die bezahlt worden seien.

 

Auf den Arbeitsscheinen der beiden Unternehmer sei richtig angeführt, dass sie als Subunternehmer tätig gewesen seien. Auch die Abrechnung nach Stunden sei völlig normal. Sie hätten Rechnungen nach Zeitaufwand vereinbarungsgemäß gelegt, was im Reinigungsgewerbe normal und gar nicht anders möglich sei. Bezahlt worden sei ein Stundenaufwand, der ganz normal und üblicherweise von selbstständigen Unternehmen abgerechnet würde.

 

Es sei daher eindeutig von selbständigen Unternehmern und rechtswirksamen Werkverträgen auszugehen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, bei Einver­nahme der beantragten Zeugen und bei Berücksichtigung der Urkunden hätte die erkennende Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG vorliege.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 13. Jänner 2014, eingelangt am
21. Jänner 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2014, an welcher die Bf in Begleitung ihres Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben. In der Verhandlung wurde Herr x, ein Mitarbeiter der x als Zeuge einvernommen. Die beiden bulgarischen Staatsangehörigen konnten zur mündlichen Verhandlung nicht geladen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf war im Jahr 2011 handelsrechtliche Geschäftsführerin der x mit dem Sitz in x, welche ihrerseits unbeschränkt haftender Gesellschafter der x mit selben Sitz ist. Zudem fungierte die Bf ab 17. Juni 2010 als verantwortlich Beauftragte der x für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

 

Im Jahr 2011 erhielt die x (im Folgenden: Firma x) den Auftrag Endreinigungsarbeiten an der Baustelle x in x durchzuführen. Die Firma x wurde jeweils nach Abschluss eines Bauabschnittes zur Durchführung von Endreinigungsarbeiten herangezogen. Der Personaleinsatz für diese Endreinigungsarbeiten war sehr unter­schiedlich. Fallweise genügten für diese Arbeiten zwei, drei Arbeiter der Firma x. Zum Ende der gesamten Baustelle, nachdem alle Arbeiten im Verzug geraten sind, war die Firma x teilweise mit 20 Arbeitern vor Ort. Die Endphase dieser Reinigungsarbeiten fand im September 2011 statt.

 

Genau in diesem Zeitraum fallen im Geschäftsbereich der Firma x die meisten Arbeiten an, was dazu führt, dass nicht alle Aufträge mit eigenem Personal abgewickelt werden können. Gegebenenfalls werden von der Firma x andere Firmen herbeigezogen, die bei Aufträgen mitarbeiten können.

 

Bei der Baustelle x in x wurden daher im September 2011 zwei bulgarische Staatsangehörige, welche am Markt als Einpersonenfirmen auftreten, über Gewerbeberechtigungen und UID-Nummer verfügen, sowie GSVG versichert sind, herangezogen.

 

Diese beiden bulgarischen Staatsangehörigen sind im Juni 2011 bei der Niederlassung Wels der Firma x vorstellig geworden und haben sich über Reinigungsaufträge, die sie als Subunternehmer durchführen wollten, erkundigt. Vom Mitarbeiter der Firma x wurden in der Folge Erkundigungen über die zwei bulgarischen Firmen eingeholt und von den beiden Bulgaren Unterlagen wie Firmenbuchauszüge, Gewerbe­berechtigungen, UID-Nummern usw. angefordert.

 

Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen, wurde zwischen der Firma x und den bulgarischen Staats­angehörigen am 12. Juli 2011 bzw. 28. Juli 2011 Vertragsvereinbarungen abgeschlossen, in denen sich jeweils die Einpersonenfirmen gegenüber der Firma x verpflichtet haben, die ihnen übertragenen Reinigungsarbeiten diverser Objekte ordnungsgemäß durch­zuführen.

 

Zudem ist in den Vertragsvereinbarungen Folgendes festgehalten:

„Faktur erfolgt durch die Fa. x.

Bezahlung der Reinigungsarbeiten nur bei vollständig und ohne Reklamation durch­geführter Arbeitsleistung.

Rechnungslegung seitens der Fa. x, jeweils am Monats­letzten des laufenden Monats.

Sämtliches für die Arbeiten notwendige Material und Personal wird von der
Fa. x gestellt, der Fa. x entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

Bei mangelhafter Durchführung behält sich die Fa. x vor, diese Vertragsvereinbarung jederzeit aufzulösen.“

 

Zum Ablauf der Reinigungsarbeiten bei der Arbeitsstelle x ist festzu­halten, dass die Firma x vom Auftraggeber telefonisch oder per E-Mail die Anweisungen erhält, welche Bereiche zu reinigen sind. Innerhalb der Firma x wird diese Anweisung an den Niederlassungsleiter bzw. den Vorarbeiter Vorort weitergegeben. Von diesen Personen wird die Einteilung der Arbeitskräfte vorgenommen. Sollten für die Abarbeitung des Auftrages über das eigene Personal hinaus Arbeitskräfte erforderlich sein, wird vom Niederlassungs­leiter bzw. Vorarbeiter selbst mit Subunternehmen Kontakt aufgenommen und werden die Arbeitsaufträge vergeben.

 

An der Arbeitsstelle selbst nimmt sodann der Vorarbeiter an den Baube­sprechungen teil. Der Vorarbeiter erhält dort von der Bauaufsicht die Anwei­sungen und weist sodann seinen Arbeitern die entsprechenden Tätigkeiten zu.

 

Im September 2011 wurden die bulgarischen Staatsangehörigen x und x vom Niederlassungsleiter in der oben beschriebenen Weise zu Reinigungsarbeiten herangezogen. Aufgabe der beiden Ausländer war es Reinigungsarbeiten mittels Besen durchzuführen. Für diese Arbeiten notwendiges Material und Werkzeuge stellten die beiden bulgarischen Staatsangehörigen selbst. Festzustellen ist, dass die beiden bulgarischen Staatangehörigen über Anweisung des Vorarbeiters im Arbeitsverbund mit anderen Arbeitern der Firma x gearbeitet haben. Die beiden Ausländer sind selbständig zur Arbeits­stelle gefahren und nicht im Firmenbus der Firma x mit den anderen Arbeitern zur Arbeitsstelle gelangt.

 

Glasreinigungsarbeiten, welche nur von speziell ausgebildeten Personen durch­geführt werden können bzw. Reinigungsarbeiten mit Bodenreinigungsmaschinen wurden von den beiden Bulgaren nicht durchgeführt.

 

Zur Kontrolle der Arbeitszeiten der beiden bulgarischen Staatsangehörigen führte der Vorarbeiter Stundenaufzeichnungen. Die Firma x verwendete diese Aufzeichnungen für Kontrollzwecke, um die Abrechnungen der beiden bulgarischen Staatsangehörigen nachvollziehen zu können. Die eingereichten Rechnungen wurden anhand der Stundenaufzeichnungen des Vorarbeiters kontrolliert. Die beiden bulgarischen Staatsangehörigen haben ihre Arbeits­leistungen nach dem vereinbarten Stundensatz in Höhe von 18 Euro in Rechnung gestellt. Im September 2011 betrug der kollektivvertragliche Stundenlohn für einen Arbeiter 7,52 Euro.

 

Am 29. September 2011 wurde die Arbeitsstelle x von Organen des Finanzamtes Grieskirchen Wels kontrolliert. Die beiden bulgarischen Staats­angehörigen wurden dabei im Arbeitsverbund mit anderen Arbeitern der Firma x arbeitend angetroffen. Beide Bulgaren trugen T-Shirts mit der Aufschrift der Firma x. Eine einheitliche Kleidung der der Firma x zurechenbaren Arbeiter wurde vom ausführenden Architekten gewünscht, um eine eindeutige Zuordenbarkeit einzelner Arbeiter zu gewähr­leisten.

 

Die Terminvorgaben für den Abschluss der Reinigungsarbeiten durch die beiden bulgarischen Staatsangehörigen richtete sich nach den Vorgaben, die vom Auf­trag­geber der Firma x gegenüber gemacht wurden. Gesonderte Terminvorgaben hatten die beiden Ausländer nicht.

 

Im Falle der Verhinderung der beiden bulgarischen Staatsangehörigen hätten diese nicht selbständig jemand anderen zur Arbeitsstelle schicken können, da es nach Angaben des zweiten Geschäftsführers Aufgabe der Firma x ist, das Personal zu überprüfen.

 

Zum fraglichen Zeitpunkt wurden von der Firma x ca. 700 Personen, davon 40% ausländische Staatsangehörige, beschäftigt. Alle aus­ländischen Staatsangehörigen verfügten über arbeitsmarktrechtliche Papiere und waren zur Sozialversicherung gemeldet. Laut Aussagen des Geschäftsführers der x hätte es aus diesem Grund keine Notwendigkeit gegeben zwei Personen illegal zu beschäftigen.

Einer möglichen Fixanstellung haben die beiden ausländischen Staatsangehörigen nicht zugestimmt, da sie aufgrund der vorliegenden Gewerbeberechtigungen auch für andere Firmen tätig werden wollten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers der x sowie des einvernommenen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die auch von der Bf bestätigt wurden, sodass der Sachverhalt dem Grunde nach unbestritten feststeht und sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

1.         Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl I Nr. 25/2011, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)        in einem Arbeitsverhältnis,

b)        in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)        in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3
Abs. 5 leg.cit.

d)        nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)        überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeits­erlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Nieder­lassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z3 NAG) oder ein Aufenthalts­titel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erst­maligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

2.         In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff – ab­weichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2008/09/0363) ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungs­pflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmer­ähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willens­übereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Ver­pflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Die vorliegenden Vertragsvereinbarungen zwischen der x und der x können jedenfalls nicht als Werkverträge gewertet werden. Inhalt dieser Vereinbarung ist, dass sich die Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen übertragenen Reinigungsarbeiten diverser Objekte verpflichten. Eine individuali­sierte und konkretisierte Leistung, die sich als geschlossene Einheit darstellt, kann in dieser Vertragsvereinbarungen daher nicht gesehen werden. Der Wortlaut der Vertragsvereinbarung spricht vielmehr dafür, dass sich die beiden bulgarischen Staatsangehörigen zu Dienstleistungen gegenüber der x verpflichtet haben.

 

Bei den gegenständlichen Tätigkeiten ("Reinigungsarbeiten mit einem Besen") handelt es sich dem Grunde nach um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Reinigungsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Über­legungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129, mwN).

 

Im vorliegenden Fall hat der Vorarbeiter der x sowohl das eigene Personal als auch die beiden ausländischen Staatsangehörigen vor Ort an der Arbeitsstelle über die durchzuführenden Arbeiten angewiesen. Die beiden Arbeiter haben die ihnen zugewiesen Arbeiten zusammen im Arbeitsverbund mit eigenen Werkzeugen erledigt. Die x war aufgrund des Zeit­drucks bei der Arbeitsstelle x nicht in der Lage ausschließlich mit eigenem Personal innerhalb der vorgegebenen Termine die beauftragten Reinigungsarbeiten durchzuführen. Insofern bestand Arbeitskräftebedarf. Die Art und Weise des Arbeitseinsatzes der beiden ausländischen Staatsangehörigen verdeutlicht für den erkennenden Richter, dass diese organisatorisch in den Betriebsablauf der x eingebunden waren und Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhalten unterlegen sind und daher gleichsam wie eigene Arbeitskräfte zur Auftragsabwicklung verwendet wurden. Die Art der Tätigkeit sowie die näheren Umstände des Arbeitseinsatzes führen nicht zur Annahme, dass die unternehmerische Tätigkeit der beiden bulgarischen Arbeiter im Vordergrund gestanden ist. An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Arbeiter für Ihre Arbeitsleistungen einen Stundensatz von € 18 in Rechnung stellen konnten. Das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ist bei der rechtlichen Beurteilung nicht gehalten die äußere Erscheinungsform einer Würdigung zu unterziehen, vielmehr ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit von Bedeutung. Auch das Vorliegen der Gewerbeberechtigungen und das Bezahlen von Beiträgen nach dem GSVG durch die beiden Arbeiter ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da die nähere Betrachtung der Arbeitsabläufe - wie oben erwähnt - eine unselbst­ständige Tätigkeit der beiden bulgarischen Arbeiter erkennen lässt. Die Erbringung eines eigenständigen Werkes bei gemeinsamer Tätigkeit der Arbeiter kann jedenfalls nicht erkannt werden. Das Landesverwaltungsgericht Oö geht daher aufgrund der dargestellten Überlegungen davon aus, dass die beiden Arbeiter im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur x gestanden sind, weswegen von keiner selbst­ständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Insgesamt ist daher der Bf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten, zumal nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere für die Beschäftigung der beiden Ausländer vorgelegen sind.

 

3. Übertretungen des § 28 Abs. 1 AuslBG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2001,
Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. VwGH vom
15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

Die Bf vertritt hinsichtlich des Arbeitseinsatzes der beiden Bulgaren eine konkrete Rechtsansicht und hat daher weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Damit ist es der Bf nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis
10.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ohnehin die nicht unter­schreit­baren gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen verhängt wurden, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Straf­milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraus­setzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

III. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straf­erkenntnis bestätigt wurde, hat die Bf gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

Hinweis:

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