LVwG-600494/2/Br/BD

Linz, 08.09.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des G. B, xweg x, x, vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 30. März 2012,  Zl.: VerkR96-9033-2011,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird;

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrens-kostenbeiträge.

 

 

                       

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer als das nach außen zur Vertretung berufene Organ, wegen § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.4 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt. Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe es am 02.11.2011, 11:07 Uhr, im Gemeindegebiet von Braunau am der B 148 in Fahrtrichtung Braunau, als Verantwortlicher der Firma x in x, xstraße x, die Zulassungsbesitzerin des mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüsteten LKW (Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug u x, Sattelanhänger)  unterlassen, den/die LenkerIn zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E. M. gelenkt, wobei der/die LenkerIn bei einer Kontrolle das Gerät nicht bedienen konnte.

 

 

I.1. Begründend wurde ausgeführt:

„Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.12.2011, Zahl VerkR96-9033-2011-Fs, wurden Sie wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 4 KFG, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie unter anwaltschaftlicher Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch. In diesem bestritten Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat und beantragten die Aufhebung der Strafverfügung. Zudem beantragten Sie Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht zu gewähren.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Mit Schreiben vom 21.2.2012, welches Ihren rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihren der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass, falls für diesen Bereich ein Beauftragter iSd. § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde, innerhalb derselben Frist die entsprechende Bestellungsurkunde vor zu legen ist.

 

Mit Schreiben vom 9.3.2012 rechtfertigten Sie sich im wesentlichen dahingehend, dass sich die Behörde bei der Strafbeurteilung auf eine Zeitstrahlauswertung stützt, die jedoch dem Beschuldigten nicht zur Verfügung gestellt wurde.

 

Nachdem es mit den ein rechtsstaaliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar ist, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen die der Partei nicht zugänglich sind, stellten Sie den Antrag, die angesprochenen Beweismittel dem Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen.

 

Aus der Aktenlage, welche Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, geht hervor, dass

      der Fahrer zum Tatzeitpunkt Herr E. M. war.

• von den Meldungslegern im Zuge der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle festgestellt wurde, dass der Lenker keine manuellen Nachtrag der Ruhezeiten durchführte.

• der Fahrer auf die Übertretungen angesprochen mitteilte, dass er noch nie etwas von einem manuellen Nachtrag gehört habe und seitens der Firma nicht über die Handhabung des digitalen Kontrollgerätes eingeschult wurde.

 

Gemäß § 103 Abs. 4 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter zwei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, hat sich der Zulassungsbesitzer davon zu überzeugen, dass die Lenker im Besitz einer Fahrerkarte sind. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. Sowohl die von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten übertragenen oder ausgedruckten Daten sind nach ihrer Aufzeichnung zwei Jahre lang geordnet nach Lenkern und Datum aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trifft grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen, unabhängig davon, ob dies auf Gesetz oder einen sonstigen Rechtsakt zurückzuführen ist.

 

Da aus der Aktenlage hervorgeht, dass Sie eine zur Vertretung nach außen berufene Person sind und kein entsprechender Nachweis für einen verantwortlichen Beauftragten bei der Behörde einlangte, sind Sie als zur Vertretung nach außen Berufener verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Nach vom Meldungsleger festgestellt wurde, dass der Fahrer das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß handhabte und mitteilte, dass er von der Firma nicht über die Handhabung des digitalen Kontrollgerätes eingeschult wurde, wurde vom Meldungsleger gem. § 103 Abs. 4 KFG an die Behörde gegen die x GmbH Anzeige erstattet.

Nach dem der Fahrer bereits bei der Amtshandlung mitteilte, dass er nicht wusste, dass er manuelle Nachtragungen durchführen muss und von der Firma über die Handhabung des digitalen Kontrollgerätes nie eingeschult wurde, ist auf Grund dieses Sachverhaltes der Tatbestand erwiesen.

Die von Ihnen angeforderte Zeitstrahlauswertung hat für die Beurteilung der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung keine Relevanz, weswegen Ihren Antrag nicht statt gegeben wurde.

 

Sie haben daher die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

Der Strafrahmen reicht bei § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung mtl. 1.200 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) Bedacht genommen.

Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit nachfolgender Beschwerdeausführung, die er wohl irrtümlich als Berufung bezeichnet und den Schlussantrag an den mit 31.1.2013 vom Landesverwaltungsgericht ersetzten Unabhängigen Verwaltungssenat richtete:

in umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, ZI. VerkR96-9033-2011, gegen das Straferkenntnis vom 30. 03. 2012, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 07. 05. 2012, sohin binnen offener Frist, das Rechtsmittel der

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich: Der Tatvorwurf lautet:

„Tatort'.      Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, S 148, Fahrtrichtung

Braunau.

Tatzeit:       02.11.2011 11:07 Uhr

Sie haben als Verantwortlicher der Firma x in x, xstraße x, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, unterlassen, den/die Lenkerin zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von E. M. gelenkt, wobei der/die Lenkerin bei einer Kontrolle das Gerät nicht bedienen konnte. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich"

 

Das zitierte Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten, der erhobene Strafvorwurf ausdrücklich bestritten und dagegen eingewendet wie folgt:

 

I. Formalrechtliche Aspekte

1.)

Auf Seite 02 der LVA Oberösterreich, ZI. AI/0000048344/01/2011 wird ausgeführt:

 

Beweismittel

zweiter Beamter: RI M.B.; Die Übertretung wurde im Zuge der Auswertung der digitalen Daten mittels DAKO festgestellt. Falls erforderlich liegt ho. ein Zeitstrahl auf. Im Zuge der Amtshandlung ………(wegen eines offenkundigen Übertragungsfehlers der per FAX übermittelten Beschwerde nicht lesbar).

 

Die Behörde stützt ihren Strafvorwurf auf eine Zeitstrahlauswertung, die dem Betroffenen im Zuge der Übermittlung des gegenständlichen Verwaltungsaktes, ZI. VerkR96-9033-2011, nicht zur Verfügung gestellt wurde.

 

Trotz ausdrücklichen Antrages mit schriftlicher Eingabe vom 09.03.2012 wurde dem Betroffenen dieses Beweisergebnis wiederum nicht zur Einsichtnahme übermittelt.

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25.10. 1938 Slg 11204 A).

 

Der Betroffene macht daher die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend.

 

Ein aufgrund eines mangelhaften Verfahrens ergangener Verwaltungsbescheid ist nach der Rechtsprechung des VwGH rechtswidrig,

 

2.)

Der Strafvorwurf richtet sich gegen

Herrn G. B., geb. 15.04.1961 xweg x x

als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma

 

x GmbH, xstraße x, x.

Der Betroffene bringt

-  Bestellungsurkunde vom 19.04.2011

in Vorlage, mit welcher Herr

 

V. B. geb. 02.07.1967, xweg x, x

zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für das oben genannte Unternehmen bestellt wurde.

 

Punkt 1. der Vereinbarung umgrenzt den Verantwortungsbereich von Herrn V. B., der sich ausdrücklich auf die Normierungen des KFG bezieht.

 

Aus diesem Grund trifft Herrn V. B. die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für den gegenständlich behaupteten Verstoß nach § 103 Abs. 4 KFG.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Inanspruchnahme von Herrn G. B. ist gegenständlich jedenfalls verfehlt.

 

In der Sache selbst wird eingewendet wie folgt:

 

II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit

 

1.)

Der hier maßgebliche Teil der als verletzt erachteten Bestimmung - § 103 Abs. 4, 5. Satz, KFG – lautet:

 

„Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker In der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen."

Der Zulassungsbesitzer eines gewerblich genutzten Transportfahrzeuges ist von Rechts wegen dazu verpflichtet, den Lenker in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes zu schulen.

Somit hat die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, ZI. VerkR96-9033-2Ql 1, auf der Sachverhaltsebene zu beweisen, dass vorliegend diese Voraussetzung nicht erfüllt war.

 

Dieser Beweislast hat die Erstbehörde nicht entsprochen und wird zur Begründung ausgeführt wie folgt:

 

2.)

Dem gegen den Betroffenen erhobenen Strafvorwurf liegt lediglich eine Aussage zu Grunde.

Sie stammt vom Lenker des damaligen Transportfahrzeuges Herrn M. E.

Dieser gab im Zuge der Verkehrskontrolle am 02.11. 2011 an wie folgt:

 

Angaben des VerdächtigenE. M.

"Ich fahre seit 3 Jahren mit einem digitalen Kontrollgerät. Von einem manuellen Nachtrag habe ich noch nie etwas gehört.“

 

Diese Angaben tätigte Herr E. in dem Bewusstsein, dass

Ø  die Pflicht zur Vornahme von manuellen Nachträgen am digitalen Kontrollgerät neben dem Zulassungsbesitzer auch den Fahrzeuglenker trifft;

Ø  die Organe der Verkehrssicherheit sohin auch gegen seine Person ermittelten;

 

Somit kam es dem Fahrzeuglenker im Zuge der Verkehrskontrolle darauf an, sich selbst für ein allfälliges Strafverfahren zu entlasten.

 

Daher handelt es sich bei der zitierten Aussage um eine Schutzbehauptung.

Keinesfalls kann sie zur Begründung des Strafvorwurfs gegen die Zulassungsbesitzerin im Verwaltungsstrafverfahren. ZI. VerkR96-9033-2011, herangezogen werden.

 

 

 

2.)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Fahrzeuglenker zum Kontrollzeitpunkt nicht als Zeuge im Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer vernommen wurde, widrigenfalls er eindrücklich darüber belehrt worden wäre.

 

Vielmehr ging er davon aus, selbst Verdächtiger - sohin Partei ~ in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren zu sein, sodass er von seinem Recht Gebrauch machte, sich durch seine Aussage nicht selbst belasten zu müssen.

 

Die in der Anzeige der LVA Oberösterreich, Gz. AI/0000048344/01/2011, festgehaltene Aussage des Fahrzeuglenkers ist auch aus diesem Grund für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren unbeachtlich.

Die Behörde hat ihrer Beweislast nicht entsprochen.

 

3.)

Der Betroffene ist vertretungsbefugtes Organ der Firma x GmbH, die Zulassungsbesitzerin des angeblichen Tatfahrzeuges, amtl. Kennzeichen x, ist.

 

Die Zulassungsbesitzerin hat ihren Sitz in x, sodass sämtliche Einschulungsmaßnahmen in Bezug auf das fahrende Personal an diesem Ort stattfinden.

 

Die behauptete Übertretung bezieht sich auf eine angebliche Verletzung der Unterweisungspflicht, sodass dieser Verstoß - der im Übrigen ausdrücklich bestritten wird - denklogisch innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirkshauptmannschaft Bregenz stattgefunden haben kann.

Aus diesem Grund ist die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zur Ahndung dieses Verstoßes örtlich unzuständig, zumal es sich bei der angeblich verletzten Bestimmung um keine gewerberechtliche handelt, sodass der Ort der polizeilichen Betretung nicht zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn herangezogen werden kann.

 

4.)

Aus der örtlichen Divergenz zwischen Kontroll- und angeblichem Begehungsart ergibt sich, dass - abgesehen von der unverwertbaren Aussage des Fahrzeuglenkers - keine Beweisergebnisse existieren, die den erhobenen Strafvorwurf stützen.

Hiefür hätten Ermittlungshandlungen vor Ort - sohin in x, xstraße x - stattfinden müssen, was jedoch nachweislich nicht der Fall war.

Die Erstbehörde hat auch aus diesem Grund ihrer Beweislast nicht entsprochen.

 

5.)

Dem angefochtenen Strafbescheid liegt ein rechtswidriger Schluss von Taterfolg auf die Tathandlung zu Grunde:

die Erstbehörde ist davon ausgegangen, dass der Betroffene seiner Unterweisungspflicht grundsätzlich nicht entsprochen hat, nur weil im Einzelfall der Verpflichtung nach § 103 Abs. 4 KFG nicht entsprochen wurde.

 

Entsprechende Ermittlungshandlungen, welche auf die eigentliche Tathandlung, ergo: das Unterlassen von Einschulungsmaßnahmen am Unternehmenssitz, Bezug nehmen, wurden nicht vorgenommen, sodass für den erhobenen Tatvorwurf keine Beweisergebnisse existieren.

 

Da sich der angefochtene Bescheid am Prinzip der - verfassungswidrigen -Erfolgshaftung orientiert, ist er inhaltlich rechtswidrig.

 

6.)

Entsprechende Ermittlungshandlungen wären vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass § 103 Abs.4 KFG kein Ungehorsamsdelikt ist, notwendig gewesen, sodass die gesetzliche Vermutung schuldhaften Handelns des Betroffenen gegenständlich nicht greift.

 

Aus diesem Grund ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips gegen den Betroffenen einzustellen.

 

7.)

in diesem Zusammenhang beruft sich der Betroffene ergänzend auf eine unrichtige Beweiswürdigung, dabei lebensnah Betrachtung der von der Behörde vorgenommene Schluss vom Fehlen eines manuellen Nachtrag es (bezogen auf die Ruhezeit am 29.10.2011) auf ein grundsätzlich mangelhaftes Vorgehen der betroffenen beim unterweisen seiner Fahrer nicht lebensnah ist.

 

Bei ordnungsgemäße Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse-sohin auch des bei der ho. Dienststelle aufliegenden Zeitstrahls-wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich beim vorliegend festgestellten unterlassenen Nachtrag vom 29.10.2011 um einen nicht berücksichtigungswürdigen Einzelfall handelt, der auf einem Versehen beruht. Absatz sämtliche übrigen manuellen Eintragungen wie:

Ø  Name des Lenkers;

Ø  Tag des Beginns der Fahrt;

Ø  Ausgangspunkt der Fahrt;

Ø  Stand des Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt;

Ø  Kursnummer der Fahrt;

 

Wurden vorliegend vom Fahrzeuglenker ordnungsgemäß vorgenommen, so dass von einem tauglichen Einschulungssystem im Unternehmen des Betroffenen auszugehen ist.

 

8.)

Aus den Ausführungen unter Punkt wird das Vorbringen, es handle sich bei der Aussage des Fahrers um eine unverwertbare Schutzbehauptung gestärkt, widrigenfalls der Fahrzeuglenker sämtliche manuellen Eintragungen nach § 103 Abs. 4 KFG unterlassen hätte und nicht bloß die Ruhezeit bezogen auf den 29.10.2011.

 

Die behauptete Übertretung liegt nicht vor.

 

9.)

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach § 103 Abs. 4, 2. Satz, KFG

 

„Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden."

 

lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Fahrers zur Eintragung von

In diesem Zusammenhang beruft sich der Betroffene ergänzend auf eine unrichtige Beweiswürdigung, da bei lebensnaher Betrachtung der von der Behörde vorgenommene Schluss vom Fehlen eines manuellen Nachtrages (bezogen auf die Ruhezeit am 29. 10. 2011) auf ein grundsätzlich mangelhaftes Vorgehen des Betroffenen beim Unterweisen seiner Fahrer nicht lebensnah Ist.

Bei ordnungsgemäßer Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse - sohin auch des bei der ho. Dienststelle aufliegenden Zeitstrahls - wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich beim vorliegend festgestellten, unterlassenen Nachtrag vom 29. 10. 2011 um einen nicht berücksichtigungswürdigen Einzelfall handelt, der auf einem Versehen beruht.

Sämtliche übrigen manuellen Eintragungen wie:

 

Ø  Name des Lenkers;

Ø  Tag des Beginns der Fahrt;

Ø  Ausgangspunkt der Fahrt:

Ø  Stand des Wegstreckenmessers an Beginn und Ende der Fahrt;

Ø  - Kursnummern der Fahrt;

 

vorgeschrieben ist.

 

Der manuelle Nachtrag von Ruhezeiten, wie gegenständlich behauptet, wird von dieser Bestimmung nicht erwähnt, sodass ausdrücklich bestritten wird, dass der gegenständlich zur Anzeige gebrachte Sachverhalt einem gesetzlichen Verbotstatbestand entspricht.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die unterlassene Nachtragung einer Ruhezeit mangels rechtlicher Relevanz bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung nicht als Indiz für einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Zulassungsbesitzerin nach § 103 Abs. 4 KFG herangezogen werden kann.

 

Die behauptete Übertretung liegt nicht vor.

 

III. Schulungs- und Kontrollsystem

 

1.)

Der Unternehmer hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Neben entsprechenden Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, Vorschriften strikte einzuhalten, hat er ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem installiert. Die Maßnahmen, die von ihm getroffen wurden, werden nachfolgend detailliert angeführt.

 

Im Betrieb des Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingerichtet. Auch der Fahrer hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

 

Insbesondere wurde dem Lenker M. E. bei Dienstantritt ein umfangreiches Fahrerhandbuch zu den Themen „Lenk- und Ruhezeiten, EU-Sozialvorschriften und digitaler Tachograph" übergeben, das in Verbindung mit regelmäßigen Schulungen laufend aktualisiert wird.

 

2.)

Im Unternehmen des Beschuldigten werden alle LKW-Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht

als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit.

 

Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Auch der Fahrer wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft.

 

Der Betroffene kommt somit seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend schult, belehrt und überwacht.

 

3.)

Der Betroffene unterhält jedoch auch ein Schulungssystem für Disponenten. Diesen obliegt es grundsätzlich, die Fahrtrouten der einzelnen Fahrer derart zu gestalten, dass sowohl unter Berücksichtigung von zeitlichen Faktoren, wie Be-­ und Entladeterminen als auch hinsichtlich der Länge von Strecken zwischen den einzelnen Destinationen es dem Fahrer jederzeit möglich sein muss, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.

 

4.)

 

Sanktionen:

 

Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler, bzw. Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.

 

Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen:

 

-        Ermahnung bei erstem Vergehen

-        Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen

-        Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen

-        Kündigung, bzw. Entlassung bei weiterem Vergehen

 

Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung,

Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt.

 

Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen.

 

Auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethode des Beschuldigten sind zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften der Art gestaltet, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeltvorschriften geben.

 

Es ist im Voraus festgelegt, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Vorschriften durch einen Lenker in Aussicht gestellt sind, um derartigen Verstößen vorzubeugen.

 

Dieser verfahrensgegenständlich behaupte Verstoß kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden, da er mit seinem Entlohnungs-, Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm Zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.

 

5.)

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die vom Transportunternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, die zum Teil schwierig zu erfüllen sind und die meines Erachtens gegenüber Transportunternehmern anderer EG-Staaten teilweise Wettbewerbsverzerrenden Charakter erreicht haben. Der kluge Unternehmer, der der Gewerbeaufsicht keine Angriffsflächen bieten will, verlagert die Fahrzeugdisposition unter Berücksichtigung der Vorgaben der bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung und arbeitet präventiv. Die Planungs- und Überwachungspflicht erfordert nach gefestigter Rechtsprechung organisatorische Maßnahmen, durch die Beachtung der Schicht-, Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal sichergestellt wird.

 

Dazu gehört nach der Rechtsprechung nicht nur, dass die Fahrer bei der Einstellung und auch später über die einschlägigen Vorschriften möglichst schriftlich belehrt werden und dies dokumentiert wird. Einzelne Gerichte fordern zusätzlich, dass der Transportunternehmer von Zeit zu Zeit die Beachtung der EG-Sozialvorschriften durch telefonische Stichproben kontrolliert. Zu der Frage, wie die deutschen Transportunternehmen im Wettbewerb bestehen sollen, wenn sie - provokativ dargestellt - hinter jedem der LKW's ihres Fuhrparks herfahren müssen, um die Beachtung aller Vorschriften zu kontrollieren, mögen sich der Gesetzgeber und die Gerichte äußern.

 

Ein unmittelbarer Eingriff in die Lenk- und Ruhezeiten, beispielsweise durch Deaktivierung des Motors über Telematik bei Überschreitung der Lenkzeit, verbietet sich jedoch aus notorisch bekannten und somit nicht weiter auszuführenden Gründen. Somit verbleibt dem Unternehmer nur die Möglichkeit, den Fahrer nach einer allenfalls festgestellten Übertretung im Rahmen des installierten Sanktionensystems zur Verantwortung zu ziehen.

 

Dieser Verpflichtung kam der Beschuldigte in ausreichendem Ausmaß nach. Auch die Disponenten sind angewiesen, mit Hilfe modernster EDV-Technik die

 

Routenplanung so vorzunehmen, dass den Fahrern die Einhaltung der Lenk-und Ruhezeiten im Sinne des Fahrpersonalgesetzes jederzeit möglich ist.

 

Es ist nicht möglich, einem eigenmächtigen Handeln des Fahrers entgegen den Beschäftigungsrichtlinien durch einen Eingriff während der Fahrt entgegenzuwirken. Nur vorbeugendes Erläutern und nachhaltiges Sanktionieren kommen in Frage. Die jeweiligen Übertretungen kann der Betroffene erst dann feststellen, wenn die Fahrerkarte eingelesen wird.

 

Es ist dem Betroffenen unmöglich, den Fahrer zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu „zwingen". Der Fahrer wurde intensiv geschult, mit allen Informationen ausgestattet und verpflichtete sich auch schriftlich - unter anderem - die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Zudem wurde er so disponiert, dass er die Lenk- und Ruhezeiten einhalten hätte können.

 

Mangelndes Verschulden wird somit ausdrücklich eingewendet. Eine Missachtung der angeführten Bestimmungen durch den Fahrer ist NICHT betriebsbedingt.

 

6.)

Im Urteil des EUGH vom 02.10.1991, GZ. C-7/90, wird zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Verhältnismäßigkeit der Unternehmerbestrafung ausgeführt:

„Die Politierechtbank Hasselt (Belgien) hat mit Urteil vom 22. Dezember 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (nunmehr 561/2006) des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABI. L 370, S. 1)zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Laufe des Verfahrens vor der Politierechtbank wurde die Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr, 3820/85(nunmehr 561/2006) erörtert. Diese Bestimmung lautet;

 

"1)   Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85einhalten können.

 

2)    Das Unternehmen überprüft regelmäßig, ab diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sich nicht wiederholen."

 

Zur Frage, ob die Verpflichtungen, die dem Unternehmen in dem genannten Artikel auferlegt werden, so zu umschreiben sind, daß sie eine Handlungs- oder eine Erfolgspflicht enthalten, die gleichsam zu einer objektiven Verantwortlichkeit führt, äußerte sich der Gerichtshof wie folgt:

 

Wie aus Randnummer 12 des Urteils Hansen vom 10. Juli seit etwa November 2013 werden im Stadtgebiet von Linz insbesondere in der Nacht Stunden Taxifahrzeuge verstärkt Kontrollen unterzogen. Dabei werden die Prime Riester festgestellten Übertretungen insbesondere nach der StVO sowie nach der oö Taxi-und Mietwagenbetriebsordnung ausnahmslos zur Anzeige gebracht, größtenteils wird den Taxilenker vor Ort mangels Kontaktaufnahme auch keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

Mangels einschlägiger Erkenntnisse des Oö. LVwG am auf gezieltes Ufer es oö) betreffend den Großteil der den Taxilenker zur Last gelegten Delikte erlaubt sich die LPD oö mit dem Ersuchen an das oö LVwG heranzutreten, für das vorliegende Verfahren eine richtungsweisende Entscheidung zu treffen 1990, 3, a. O., hervorgeht, soll Artikel IS der Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr m/2006) spezifische Pflichten des Arbeitgebers begründen, die sich von denen unterscheiden, die den Fahrern in den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung auferlegt werden.

 

Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 15 ergibt sich, dass diese Verpflichtung eine Handlungspflicht ist: Das Unternehmen hat die Arbeit seiner Beschäftigten so zu planen, dass sie die Verordnung Nr. 3820/85 (nunmehr 581/2006) einhalten können, es hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Verordnung eingehalten worden ist, und es hat gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich Zuwiderhandlungen nicht wiederholen. Folglich genügt die Feststellung, dass ein bei dem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen hat, für sich allein nicht, um darzutun, dass das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen hat."

 

Im gegenständlichen Fall hat der Betroffene alles ihm Zumutbare unternommen, um die Einhaltung der berufsspezifischen Verpflichtungen durch die angestellten Fahrer zu gewährleisten.

 

Ein pflichtwidriges Handeln unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt kann dem Betroffenen somit nicht zur Last gelegt werden.

 

Die vom Betroffenen vorgetragenen Argumente und Beweismittel belegen, dass im Unternehmen des Betroffenen eine ausgewogene und solide Arbeitsorganisation besteht um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen zu gewährleisten, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports auszuüben.

 

Insbesondere wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1.) verwiesen, in welchen das im Unternehmen des Betroffenen installierte Schulungs- und Kontrollsystem dargelegt wurde und die besonderen Bemühungen und Maßnahmen zur Sicherung und Einhaltung der Sozialvorschriften detailliert vorgetragen wurden.

 

Die gegenständlich behauptete Übertretung erfolgte zweifelsohne entgegen der strikten Anweisung und Belehrung durch den Betroffenen und ist somit auf ein eigenmächtiges Fahrerverhalten zurückzuführen, das dem Betroffenen jedenfalls nicht zuzurechnen ist.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

 

ANTRAG:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung Im Verwaltungsstrafverfahren, ZI. VerkR96-9033-2011, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 30. 03- 2012 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu:

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.03.2012, Zl. VerkR96-9033-2011, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einstellen.

 

Innsbruck, am 21. 05.2012

G. B.“

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 27.08.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit dem Hinweis des Bedauerns zur Entscheidung vorgelegt, dass der Verfahrensakt in Verstoß geraten war und dieses Versehen entschuldigen zu wollen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG unterbleiben.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die verfahrensgegenständliche Anzeige wurde am 8.11.2011 seitens der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich der Behörde übermittelt. Die Behörde schaffte in der Folge am 17.11.2011 einen Firmenbuchauszug bei. Daraus geht als Geschäftsführer der Beschwerdeführer hervor.

Am 19.12.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung mit im Ergebnis inhaltsgleichen Tatvorwurf übersendet. Diese wurde am 2.1.2012 beeinsprucht wobei der Antrag auf Verfahrenseinstellung und im Falle der Nichtstattgebung die Aktenübersendung an den Magistrat der Stadt Innsbruck beantragt wurde.

Die Behörde übermittelte in der Folge am 21.2.2012 an den Beschwerdeführer im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters (mit dem Einspruch vom 2.1.2012 wurde das Vollmachtsverhältnis bzw. Vertretungsverhältnis angezeigt) eine Aufforderung zur Rechtfertigung, worin abermals der inhaltsgleiche Tatvorwurf formuliert wurde. Darin findet sich unter anderem der Hinweis, auf die Bestellung eines Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG. Dies im Zusammenhang damit, dass, falls kein derartiger Beauftragter bestellt wäre, der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert würde binnen 14 Tagen (der Termin für das Einlangen einer Rechtfertigung) seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Widrigenfalls würde das Einkommen auf 1.200 Euro monatlich geschätzt, wobei von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen würde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführervertreter am 27.2.2012 zugestellt.

Mit dem Schriftsatz vom 9.3.2012 wurde eine umfassende Stellungnahme erstattet worin der Tatvorwurf ausdrücklich bestritten wurde.

Insbesondere wurde darin die Auffassung vertreten, dass sich der Schuldspruch auf ein dem Beschwerdeführer bislang nicht zur Verfügung gestellten Beweismittel stützen würde. Es seinem rechtsstaatlichen Verfahren und einen ein solches Verfahren tragenden Grundsätzen und der freien Beweiswürdigung unvereinbar wäre, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen die der Partei nicht zugänglich waren (Hinweis auf VwSlg. 11.2004 A).

Abschließend wurde beantragt, das angesprochene Beweismittel dem Betroffenen zur Einsicht und Abgabe einer Rechtfertigung zur Stellungnahme zu übermitteln.

Ohne weitere Beweiserhebungen wurde schließlich am 30.3.2012 das nunmehr beschwerdegegenständliche Straferkenntnis erlassen. Dieses wurde am 4.5.2012 abgesendet wobei sich hiervon kein Zustellnachweis im Akt findet. Demnach wurden in der Substanz von Amts wegen keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und kein Beweisverfahren geführt, sondern ohne Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlastungsbeweise ein Schuldspruch gefällt.

 

 

IV.1. Die per 21.5.2012 um 20:47 Uhr durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter per Fax an die Behörde übermittelte, nun als Beschwerde zu beurteilende Berufung ist demnach als rechtzeitig eingebracht zu erachten.

Der Beschwerde angeschlossen fand sich eine auf § 9 Abs.2 VStG gestützte Vereinbarung. Dieser zur Folge wurde zwischen der Firma x GmbH als Arbeitgeber einerseits und Herrn V. B. als Arbeitnehmer andererseits, der Verantwortungsbereich für den Fuhrpark vertraglich geregelt. Damit wurden ihm als Arbeitnehmer u.A die technischen Belange des Fuhrparks, dessen Wartung und regelmäßige Überprüfung gemäß dem Kraftfahrgesetz, die Ladungssicherung, die Fahrerunterweisungen (ein Schulung und Fortbildung) auferlegt. Ebenso die Kontrolle der Einhaltung von Lenk-und Ruhezeiten durch die Fahrer.

Diese Vereinbarung ist mit 19.4.2011 datiert und vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gefertigt.

Da von einem Berufungskraftfahrer wohl grundsätzlich die Kenntnis eines Kontrollgerätes erwartet werden muss, kann eine Rechtfertigung gegenüber Straßenaufsichtsorganen nicht ohne jegliche beweiswürdigende Untermauerung als für ein Strafverfahren beweistauglich herhalten. Dies vor allem dann, wenn allein schon logische Überlegungen und darüber hinaus urkundliche Unterlagen einen Schuldbeweis auf wahrlich wackeligen Beinen stehend erkennen lassen.

 

IV.2. Alleine schon durch diese Vereinbarung kann eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (G. B.) wohl kaum als nachgewiesen gelten. Abgesehen davon gibt es kein weiteres nachvollziehbares Indiz dafür, dass der Verantwortung des angehaltenen Fahrzeuglenkers „nicht geschult worden zu sein“ tatsächlich der Wahrheit entsprechen sollte. Ist dies an sich schon wenig überzeugend, trifft dies umso mehr für die ebenfalls völlig unüberprüft gebliebene Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers an sich zu.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Vor dem Hintergrund kann ein Tatbeweis weder als erbracht und wohl kaum als noch erbringbar gelten.

Das weitere Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Verfahrensrügen im behördlichen Verfahren und die vom Beschwerdeführer  umfassend getätigten Rechtsausführungen – etwa auch zur Tauglichkeit des Kontrollsystems -  alleine schon aufgrund des zeitlichen Zurückliegens und der bereits in weniger als zwei Monaten ablaufende Frist nach § 31 Abs.2 VStG, sowie der damit sowohl einhergehenden überlangen Verfahrensdauer als auch des darin zu erblickenden Schuld- u. Strafmilderungsgrundes, auf sich bewenden bleiben (vgl. VfSlg 17308, sowie VfSlg 17308, sowie VfGH v. 15.3.2000, G 211/98-9).

Insbesondere wäre eine verwaltungsgerichtliche Beweisführung mit einer einem hohen Aufwand verbunden, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung mit Blick auf § 45 Abs.1 Z6 VStG einen unangemessenen und mit Blick auf verwaltungs- u. verfahrensökonomische Aspekte einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Rechtsgutverletzung wurde primär vom Lenker begangen und  scheint wohl nicht zuletzt an ihm bereits geahndet und der staatliche Strafanspruch darin im wesentlichsten Umfang erfüllt zu sein.

Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, das Verfahren zumindest im Zweifel gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r