LVwG-750202/5/MB/JB

Linz, 15.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über das mit 19. August 2014 bzw. 20. August 2014 datierte Anbringen des R. I. V., geb. x,
x, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Anbringen wird gemäß § 9 Abs 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben vom 10. August 2014 beantragte der Einschreiter einen Ausgang von 12 Stunden am 13., 14. oder 15. August 2014 betreffend seine im x abzuleistende primäre Freiheitsstrafe von 1008 Stunden. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Notwendigkeit die Situation bei seinem Lehrchef beim BFI persönlich zu erklären. Zudem habe der Einschreiter überhaupt keinen Grund wegzulaufen, da seine Familie sowie seine Tochter in Österreich leben würden. Über diesen Antrag entschied die Landespolizeidirektion mit Bescheid vom 12. August 2014, GZ: S-VStV/914300716219/2014, und wies den Antrag auf Unterbrechung der Haft gem. § 54a Abs. 1 und Abs. 2 VStG als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 19. August 2014 stellte der Bf einen erneuten Antrag auf Haftunterbrechung für den 20. August 2014 mit im Wesentlichen gleichlaufender Begründung. Mit Bescheid vom 20. August 2014 entschied die Landespolizeidirektion zur GZ: S-VStV/914300716219 wiederum abweisend. Datiert mit 19. August 2014 erhob der Einschreiter eine „Beschwerde“ wegen dem von ihm ersuchten Ausgang. Begründend führt der Einschreiter aus, dass er ohne zu fliehen mit dem „Kommandanten“ unbewacht beim Bankomat war, Geld behoben habe und wieder problemlos zurückgekommen sei. Zudem wolle er seine Ausbildung fortsetzen und habe seine gesamte Familie in x. In der Beschwerde selbst ist weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (deren es zwei gibt) noch die Bezeichnung der belangten Behörde zu entnehmen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde nicht die notwendigen Angaben zur Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit. Auch aus dem Aktenverlauf können diese Umstände nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden, zumal ein mit 20. August 2014 datiertes Schreiben beim Oö. LVwG am 27. August 2014 einlangte. Ob dies eine Beschwerdeergänzung, ein neuerlicher Antrag oder eine neue Beschwerde ist, lässt sich nicht erschließen, zumal auch hier wiederum sämtliche der oben angeführten Angaben fehlen.

 

2. Mit Schreiben vom 26. August 2014 wurde dem Einschreiter ein umfassender Mängelbehebungsauftrag übermittelt, worin er aufgefordert wurde, die in § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Mindestangaben bis zum 10. September 2014 nachzureichen. Insbesondere wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, Angaben zum bekämpften Bescheid, zur belangten Behörde und zur Beurteilungsfähigkeit der Rechtzeitigkeit zu liefern.

 

3. Eine Antwort durch den Einschreiter erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht.

 

 

II.

 

1. Der Einschreiter ist damit dem Mangelbehebungsauftrag vom 26. August 2014 (zugestellt am 28. August 2014 durch persönliche Übergabe) nicht nachgekommen.

 

2. Angaben, die notwendig sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beurteilen zu können, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (z.B. wann wurde der Bescheid zugestellt; vgl dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 12).

 

3. Es ergibt sich zudem aus keinem der in Frage kommenden Schriftstücke des Einschreiters auf welchen Bescheid sich die allfällige Beschwerde beziehen könnte. Da die zeitliche Abfolge der einzelnen Schriftstücke und behördlichen Akte ein enges Zeitfenster und eine hohe Frequenz aufweist, ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung. Auch eine Behördenbezeichnung ist nicht enthalten.

 

4. Da der Einschreiter diese Mängel nicht beseitigt hat, ist das Anbringen des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter