LVwG-500018/17/Re/AK/BRe

Linz, 16.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn M W aus K, vertreten durch die N & P aus W, vom 18. Juni 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2013,
GZ: Wi96-2-2012/DJ, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Im Grunde des § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­ver­fahren im Grunde des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einge­stellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom
6. Juni 2013, GZ: Wi96-2-2012/DJ, über Herrn M W, geb. am x, vertreten durch P S, eine Geldstrafe in der Höhe von 290 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatz­freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt, dies wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschafts­gesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Abfallbilanzverordnung (Abfall­bilanzV).

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäfts­führer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der W H (FNr. x), Geschäftsanschrift: W in K, Inhaberin einer Gewerbe­berechtigung für das "Sammeln und Behandeln von Abfällen", folgende Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu verantworten:

 

 

 

Die Anzeige der W H betreffend der Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 05.10.2007, UR-2007-7246/5-WE, gemäß § 24 Abs. 1
AWG 2002 zur
Kenntnis genommen.

 

Am 16. Februar 2011 trat die AWG Novelle 2010 in Kraft. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkraft­treten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002.

 

 

 

Entsprechend der Abfallbilanzverordnung BGBl. II Nr. 497/2008 sind aufzeich­nungspflichtige Sammler bzw. Behandler von Abfällen verpflichtet, jährlich bis zum 15. März für das vergangene Jahr eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gemäß
§ 22 AWG 2002 zu melden.

 

 

 

Die W H ist bisher Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl die o.a. Gesellschaft mit Urgenzschreiben vom 11.8.2011 und vom 19.10.2011 aufgefordert wurde, die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 zu übermitteln. Die Übertretung wurde aufgrund einer aktuellen Auswertung aus dem EDM (elektronisches Datenmanagement) fest­gestellt.

 

 

 

Die W H hat somit als aufzeichnungs­pflichtige Sammlerin und Behandlerin von Abfällen entgegen § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV, die Jahresabfallbilanz nicht zeitgerecht bis spätestens 15. März 2011 für das Kalenderjahr 2010 in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers an den Landeshauptmann gemeldet, weil diese weder bis 15. März 2011 noch im Zeitraum bis 02.12.2011 die Jahresabfallbilanz im Wege des Registers als einzige XML-Datei an den Landeshauptmann gemeldet hat.“

 

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Verfahren liege eine Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht zugrunde. Demnach sei die W H, welche im Besitz einer rechtskräftigen Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 sei, somit aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerin und
-behandlerin, als solche ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen zumindest bis zum 15.03.2011 nicht nachgekommen, da für das Kalenderjahr 2010 keine Jahresabfallbilanz beim Landeshauptmann von Oberösterreich gemel­det worden sei, dies bis zur Erlassung des Straferkenntnisses im Juni 2013, obwohl die Gesellschaft mit Urgenzschreiben vom 11.08.2011 und vom 19.10.2011 aufgefordert worden sei, die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 zu übermitteln. Dies sei Ergebnis einer aktuellen Auswertung aus dem EDM (elektronisches Datenmanagement).

Die Tätigkeit als „Makler“ sei für die Legung der Abfallbilanz unerheblich, da die W H als aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerin und -behandlerin jedenfalls eine Bilanz gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen zu legen habe. Selbst im vorge­brachten Fall, dass eine Maklertätigkeit keine Aufzeichnungspflichten nach sich ziehen würde, hätte die GmbH in ihrer Eigenschaft als Abfallsammlerin und -behandlerin eine Leermeldung zu legen. Es sei zwischen einem Makler nach § 1 des Maklergesetzes und einem Makler im Sinne des Art. 3 Z 8 der Abfallrahmen­richtlinie zu unterscheiden. Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zur AWG-Novelle 2010 sei Makler jene Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorge. Mitumfasst seien auch solche Personen, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen. Diese Definition decke sich mit § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c) AWG 2002, wonach Abfallsammler unter anderem derjenige sei, der über die Abholung oder die Entgegennahme von Abfall rechtlich verfüge. Die rechtliche Verfügungsgewalt gehe weiter als die bloße Sachherrschaft. Es seien Personen erfasst, die Abfälle nicht in ihrem tatsäch­lichen Herrschaftsbereich haben, sondern über den Abfall mit den Instru­mentarien des Zivilrechtes „Herrschaft“ ausüben. Makler nach der Abfall­rah­menrichtlinie sei demnach, wer eigenverantwortlich für die Beseitigung des Abfalles sorge und nicht nur Geschäfte vermittle. Ein Makler nach der Abfallrahmenrichtlinie sei einem Abfallsammler nach § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c)
AWG 2002 gleichzusetzen. Die Zeugeneinvernahmen seien unter dem Gesichts­punkt, die Maklertätigkeit des Beschuldigten zu beleuchten, durchgeführt worden. Hinsichtlich der rechtlichen Stellung eines „Maklers“ herrsche Unklarheit. Der Beschuldigte habe trotz seiner Verpflichtung eine Abfallbilanz nicht einge­bracht und somit die Verwaltungsübertretung begangen. Der Beschwerdeführer M W sei als zur Vertretung nach außen Berufener der W H verantwortlich.

Die W H wurde von der zuständigen Abteilung des Amtes der
Oö. Landesregierung nach Fristablauf zweimal (11.08.2011, 19.10.2011) aufgefordert, eine Abfallbilanz einzubringen und sei eine solche bis zum 02.12.2011 nicht eingebracht worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr M W durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 18.06.2013 Berufung erhoben.

 

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechts­widrigkeit und Verfahrensmängel angefochten und die ersatz­lose Aufhebung, in eventu seine Abänderung durch Entscheidung in der Sache selbst begehrt. Begründend wird ausgeführt, die Behörde komme in rechtsirriger Weise zum Schluss, der Besitz einer rechtskräftigen Erlaubnis gemäß § 24a
AWG 2002 reiche aus, die W H als aufzeichnungspflichtige Abfallsammlerin und
-behandlerin im Sinne des § 17 AWG 2002 anzusehen. Daher treffe sie unabhängig davon, ob sie im Berichtsjahr Sammler- oder Behandlungstätigkeiten ausgeführt habe, die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002. Richtigerweise verweise jedoch § 21 Abs. 3 AWG 2002 auf § 17 leg.cit., wonach nur „gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler“ die durch die Abfall­bilanzV konkretisierte Verpflichtung zur Erstellung einer Abfallbilanz treffe. Die Pflichten des § 17 Abs. 1 würden sich nur an Abfallbesitzer richten. Hierfür käme die W H theoretisch in Betracht. Da sie jedoch im Berichts­zeitraum 2000 weder Abfälle tatsächlich inne gehabt habe, noch selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder rechtlich verfügt habe, sei sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut richtigerweise nicht Abfallbesitzerin im Sinne des § 17 Abs. 1 AWG 2002 und nicht Adressatin der Aufzeichnungspflichten. Es stelle eine Verkennung der Rechtslage dar, wenn die Behörde festhält, dass die W H jedenfalls eine Abfallbilanz zu legen habe. Es komme gerade darauf an, dass die W H im Berichtszeitraum keine Tätigkeiten als Abfallbesitzerin oder -sammlerin ausgeführt habe. Sie habe niemals rechtlich oder tatsächlich über Abfälle verfügt. Aus der Zeugenaussage M (N A) ergebe sich, dass die W H Abfälle tatsächlich von der N A nie physisch oder rechtlich übergeben bekommen habe, sondern bloß als Makler Geschäftskontakte vermittelt habe. Diesbezüglich werde die Einvernahme des Herrn M L sowie seiner Mitarbeiterin Frau S W als Zeugen beantragt. Dies zur Beantwortung der Frage, ob die W H im Berichtszeitraum 2010 Abfälle übergeben habe. Sie seien auch dazu geeignet, darzulegen, ob weitere Sachverhalte bekannt seien, die im Jahr 2010 die Eigenschaft der W H als Abfallsammlerin oder -behandlerin gegründet haben könnten.

Weiters habe die belangte Behörde die Frage, ob eine Tätigkeit als Makler nach
§ 1 Maklergesetz oder als Abfallmakler, der einem Abfallsammler gleichzusetzen sei, zu Unrecht für nicht entscheidungserheblich gehalten.

Falsch sei auch, dass die W H als Inhaberin einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 eine Leermeldung zu legen hätte. Tatsächlich baue die Meldepflicht des
§ 21 Abs. 3 AWG 2002 auf der Eigenschaft als aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler oder -behandler gemäß § 17 AWG 2002 auf. Wenn demnach keine Aufzeichnungspflicht für den Berichtszeitraum 2010 gegeben gewesen sei, sei auch keine Verpflichtung zur Erstattung einer Jahresabfallbilanz gemäß § 21
Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV bestanden. Diese Rechtsansicht ergebe sich aus mehreren Rechtsauskünften des BMLFUW als oberste sachlich zuständige Behörde, welche vorgelegt werden. Demnach sei eine „Leermeldung“ eine XML-Meldungsdatei, die keine Über­nahmen, keine Übergaben, keine inner­betrieblichen Abfallbewegungen, keine Lagerstandsbuchungen und keine Deponie­restkapazität enthalte. Eine solche Datei könne im EDM-System nicht hochgeladen werden. Ein Abfallsammler oder
-behandler, der im Berichts­zeitraum weder Abfälle gesammelt noch behandelt und auch nicht gelagert habe, müsse keine Abfallbilanz melden. Dies sei vom BLMFUW im Dokument „häufig gestellte Fragen zur Jahresabfallbilanz“ vom 17.02.2011, welches vorgelegt werde, vertreten. Die objektive Tatseite der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei daher nicht erfüllt, weil die W H tatsächlich weder aufgrund einer Sammler- oder Behandlertätigkeit von Abfällen eine Verpflichtung zur Erstellung und Meldung einer Abfallbilanz traf, noch aufgrund des bloßen Besitzes einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG eine Leermeldung zu erstatten gewesen sei.

Selbst bei angenommenem objektiven Verstoß gegen § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sei der Bescheid dennoch mit Rechtswidrigkeit belastet, weil das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldigt anzusehen sei, wegen Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass ihn die angeführten Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen nicht träfen, solange keine Sammlungs- oder Behandlungstätigkeiten durchgeführt worden seien. Durch Beschaffung von Rechtsauskünften des BMFLUW als sachlich zuständige höchste Oberbehörde sei er seinen Erkundigungspflichten nachgekommen, weshalb Rechtsunkenntnis nicht vorwerfbar wäre. Nicht schuldhaft handle, mag sein Verhalten auch rechtswidrig bleiben, wer bei kompetenten Stellen auf vollständigen Sachver­haltsgrundlagen basierende Auskünfte der für die Sache zuständigen Behörden eingeholt habe.

Der Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit belastet, da keine Berücksichtigung der Bestimmung des § 21 VStG erfolgt sei und entsprechende Ermittlungen und Feststellungen unterblieben seien. Es werde lediglich der Inhalt des § 5 Abs. 1 VStG referiert und auf die Bestimmung des § 21 VStG nicht eingegangen. Der Beschuldigte habe einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des
§ 21 VStG, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zum Vorliegen von nur leichter Fahrlässigkeit getroffen. Jede Form der Fahrlässigkeit komme als bloß geringfügiges Verschulden in Betracht und wurde der Grad des Verschuldens nicht erschwerend gewertet, weshalb die erste Voraussetzung zur Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sei. Auch zur Frage des Vorliegens von unbedeutenden Folgen habe die Behörde keine Feststellungen getroffen. Die Pflichtverletzung könne höchstens die technisch nicht mögliche unterlassene Einbringung einer Nullmeldung sein und stelle dies einen bloßen Formalverstoß dar, da die durch die Bestimmungen des AWG geschützten Rechtsgüter durch die Tatsache des Besitzes einer Erlaubnis nach § 24a AWG nicht gefährdet hätten sein können. Es wäre daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen, weil das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien.

Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzu­sehen und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Berufung samt bezug-habenden Verwaltungsakt zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Mit 01.01.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8. Mai 2014, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Weiters wurden                als Zeugen einvernommen Herr M G, Frau M G und Herr J M.

 

4. Aus dem Verfahrensakt und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer M W ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W H, K (im Folgenden: „W H“). Die Anzeige der W H betreffend Sammeln und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
5. Oktober 2007 gemäß § 24 Abs. 1 AWG 2002 zur Kenntnis genommen. Nach Inkrafttreten der AWG Novelle 2010 gilt eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Berechtigung zum Sammeln oder Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen als Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002.

Von der W H wurde für das verfahrensrelevante Jahr 2010 eine Abfallbilanz in Form einer XML-Datei nicht übermittelt. Die W H hat im Tatzeitraum Abfallmaklergeschäfte mit dem Unternehmen N A, S (im Folgenden: „N A“) einerseits sowie mit der M und R (im Folgenden: „M R“) bzw. der G G (im Folgenden: „Firma G G“) andererseits durchgeführt.

 

Vom Beschwerdeführer wird die Abfallmaklertätigkeit dahingehend dargestellt, dass bei der „N A“ zB. Schlacke aus Abfallverbrennungsanlagen vorhanden ist und der Verkauf an Schrotthändler wie Firma G G oder M R über die W H vermittelt und abgewickelt wird. Der Schrotthändler bezahlt den Tonnenpreis an die W H und wird der Erlös von der W H nach Abzug der Provision an die N A weitergeleitet. Rechnungen zwischen Schrotthändler einerseits und N A anderer­seits gibt es daher nicht.

 

Vom Vertreter der N A wird die Maklertätigkeit dahingehend dargestellt, dass Lieferungen von der N A im Jahr 2010 an die Firma G G bzw. die M R stattgefunden haben. Zwischen N A einerseits und Schrotthändler andererseits steht die W H. Branchenintern nicht bekannt war, wie die Funktion des Abfallmaklers abfallbilanztechnisch zu verbuchen ist. Die sich aus der Rechnung ergebende Gutschrift wird von der W H an die N A übermittelt, zwar nach Abzug der Provision der W H.

 

Dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ist der Vorwurf zu entnehmen, die W H sei bisher ihrer Verpflichtung (Erstellung einer Jahresabfallbilanz für das vergangene Jahr bis zum 15. März und Meldung derselben über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002) nicht nachgekommen, obwohl die o.a. Gesellschaft mit Urgenzschreiben vom
11. August 2011 und vom 19. Oktober 2011 aufgefordert worden sei, die Jahresabfallbilanz für das Berichtsjahr 2010 zu übermitteln.

 

Mit den zitierten Urgenzschreiben vom 11. August 2011 und vom
19. Oktober 2011 wurden die Adressaten darauf hingewiesen, dass sie im elektronischem Datenmanagement als aufzeichnungspflichtiger Sammler bzw. Behandler registriert sind und aufgrund der Abfallbilanzverordnung,
BGBl. II Nr. 497/2008, verpflichtet sind, jährlich bis zum 15.3. für das vergangene Jahr eine Jahresabfallbilanz zu erstellen und über die Schnittstelle in Form einer XML-Datei in das System hochzuladen. Um dem Empfänger eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde und ein Verwaltungsstrafverfahren zu ersparen, wird ersucht, dieser Verpflichtung unverzüglich spätestens jedoch bis zum 15.9.2011 (im Urgenzschreiben vom 11. August 2011) bzw. bis zum 4.11.2011 (im Urgenzschreiben vom 19.10.2011) nachzukommen. Weiters wird den Adressaten mitgeteilt: „Sollte ihnen dies nicht möglich sein, so ersuchen wir sie um schriftliche Bekanntgabe der Gründe, warum sie bisher nicht bilanziert haben. Dies gilt auch dann, wenn sie etwa im Jahr 2010 ihre Tätigkeit als Sammler bzw. Behandler nicht ausgeübt haben.“

 

An die E-Mailadresse der diese Urgenzschreiben absendenden Dienststelle des Amtes der Oö. Landesregierung, x, hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
15. September 2011 als Antwort auf das Urgenzschreiben vom 11. August 2011 mitgeteilt, dass im Jahr 2010 keine Abfälle übernommen worden sind.

An dieselbe E-Mailadresse hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
24. Oktober 2011 als Antwort auf das Urgenzschreiben vom 19. Oktober 2011 unter Hinweis auf die bereits übermittelte E-Mail vom 15. September 2011 neuerlich diesen Inhalt (im Jahr 2010 wurden keine Abfälle übernommen) mitgeteilt.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

§ 79 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet:

Wer

entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a,
§ 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z5,§ 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5,
§ 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z3 oder 5, § 29
Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z2, §32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a,
§ 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6,
§ 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z9,§ 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z4,§ 65 Abs. 1 Z4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,

2.    entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,

entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder

3.       entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,

4.       den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,

4a. entgegen § 15 Abs. 7 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,

entgegen § 16 Abs. 3Z6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3Z1 keine Proben zieht und

5.       analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,

Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus

6.       privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,

7.       gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen §18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,

8.       entgegen §19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,

9.       entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

10.    einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt, 10a.

10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,

11.    entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,

in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11,
§ 84fAbs. 1, 2,

12.    3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z6 nicht einhält,

13.    entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt,

13a. entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die

erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,

14.    gegen die Vorschriften einer Verordnung nach §72Z2 oder 3 verstößt,

15.    entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,

16.    entgegen Art. 15 Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Abs. 3 Buchstabe c, 38 16. Abs. 3 Buchstabe b und 42 Abs. 3 Buchstabe c der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.

 

 

Gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über Jahresabfallbilanzen ist die Jahresabfallbilanz ist einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß
§ 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum
15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund anderer Verordnungen zum
AWG 2002 Meldungen als Teil der Jahresabfallbilanz über das Register gemäß
§ 22 AWG zu erfolgen haben, sind diese in derselben XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Gemeinden können sich mit Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung dieser Meldepflicht eines Gemeindeverbandes bedienen.

 

In der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses stellt die Behörde bei der Erwägung der objektiven Tatseite fest, dass die W H im Besitz einer rechtskräftigen Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 und als solcher aufzeichnungspflichtiger Abfallsammler und- behandler ist. Unter Hinweis auf
§ 21 Abs. 3 AWG 2002 wird weiter festgestellt, dass entgegen den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters eine Tätigkeit als „Makler“ für die Legung der Abfallbilanz unerheblich sei, da die W H als § 24a AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler jedenfalls eine Abfallbilanz gemäß § 8 Abs. 3 der Abfallbilanzverordnung zu legen hat. Dies würde auch bedeuten, dass selbst in dem vorgebrachten Fall, dass eine Maklertätigkeit keine Aufzeichnungspflichten nach sich ziehen würde, die W H in ihrer Eigenschaft als Abfallsammler und -behandler eine Leermeldung zu legen hätte.

 

Betreffend der rechtlichen Stellung eines „Maklers“ habe Unklarheit geherrscht, da diese nicht ausdrücklich in den abfallrechtlichen Bestimmungen definiert sei sondern über das Europarecht Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden habe. Fakt sei jedoch, dass der Beschuldigte trotz Verpflichtung die Abfallbilanz nicht eingebracht habe und so die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei.

 

In den Erwägungen zu subjektiven Tatseite wird die Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt festgestellt wobei zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreiche und diese jeder Zeit anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entastungsnachweis erbracht werde. Ein Entlastungsnachweis habe schon dadurch nicht erbracht werden können, da die W H von Seiten der zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung nach Fristablauf zweimal (11.8.2011 und 19.10.2011) aufgefordert worden sei, die Abfallbilanz einzubringen, jedoch bis zum 2.12.2011 keine Abfallbilanz eingebracht worden sei. Demnach war ein entsprechender Mangel an Sorgfalt anzunehmen, gegenüber dem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen und die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

 

Dieser Beurteilung der subjektiven Tatseite kann sich das Landesverwaltungs­gericht nicht anschließen.

Zunächst ist der Feststellung der belangten Behörde, wonach offensichtlich zur Zeit der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. zur Tatzeit Unklarheit betreffend der rechtlichen Stellung eines handelsrechtlichen „Maklers“ herrschte, zuzustimmen. Dies entspricht auch den glaubwürdigen Zeugen­aussagen im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dabei wurde zeugenschaftlich ausgesagt, dass in der Branche bis heute nicht bekannt ist, wie diese Funktion des Maklers abfallbilanztechnisch zu verbuchen ist. Auch dem im bekämpften Straferkenntnis angesprochenen Aktenvermerk, aufgenommen von der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung am 5. März 2013 somit nahezu 2 Jahre nach der Tatzeit, jedoch noch vor Erlassung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass zwischen den Behördenvertretern einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits unterschiedliche Auffas­sungen über die rechtliche Beurteilung des Maklers bestehen aber offensichtlich auch diese Besprechung kein endgültiges Ergebnis brachte, da von Behörden­seite angekündigt wird, diesen Rechtsstandpunkt noch einmal zu prüfen und in der Folge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

 

Die belangte Behörde stellt in ihrer Begründung zum Thema Verschulden unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG und auf das Vorliegen von Fahrlässigkeit des Täters, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird, fest, dass im gegenständlichen Fall ein Entlastungsnachweis schon dadurch nicht erbracht werden konnte, als die W H zweimal aufgefordert worden sei, eine Abfallbilanz einzubringen, jedoch keine solche eingebracht hat.

Liest man nun diese Aufforderungsschreiben vom 11. August bzw. vom
19. Oktober 2011 vollständig, so wird darin der Adressat zwar auf eine Bilanzlegungsverpflichtung hingewiesen, ihm jedoch gleichzeitig - quasi als Alternative - angeboten, schriftlich die Gründe bekanntzugeben, warum bisher nicht bilanziert worden sei, was auch dann gelte, wenn im Jahr 2010 die Tätigkeit als Sammler und Behandler nicht ausgeübt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde bereits als Beantwortung zur ersten Anfrage der Dienststelle beim Amt der
Oö. Landesregierung bekanntgegeben, dass im Jahr 2010 keine Abfälle übernommen wurden. Eine direkte Reaktion auf diese Mitteilung, etwa dahingehend, dass diese Mitteilung nicht ausreiche oder einer rechtlich unrichtigen Auslegung einer Gesetzesbestimmung entspringt, ist nicht erfolgt. Vielmehr erging 2 Monate später ein gleichlautendes Erinnerungsschreiben betreffend fehlender Abfallbilanzen, welches wortgleich auf die Alternative und Bekanntgabe der Gründe, warum nicht bilanziert wurde und den Anwendungsfall, die Tätigkeit als Sammler bzw. Behandler im Jahr 2010 nicht ausgeübt zu haben, hinweist. Wiederholt hat der Beschwerdeführer gegenüber der Dienststelle mit Antwortmail mitgeteilt, dass im Jahr 2010 keine Abfälle übernommen worden sind.

 

Wenn die Behörde nun feststellt, dass selbst für den Fall, dass eine Maklertätigkeit keine Aufzeichnungspflichten nach sich ziehen würde, die W H in ihrer Eigenschaft als Abfallsammler und -behandler eine Leermeldung zu legen hätte, so ist, auf obige Ausführungen aufbauend, festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Leermeldung - sogar zweimal - an die anfordernde Dienststelle des Amtes der Oö. Landesregierung abgegeben hat und in beiden Fällen keine auf etwaige Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten derselben hinweisende unmittelbare Antwort erhalten hat.

 

Dass eine Leermeldung auf schriftlichem Wege stattfinden kann und nicht über die in der Abfallbilanzverordnung angesprochene Schnittstelle erfolgen muss bzw. aus technischen Gründen möglicherweise zur Tatzeit nicht erfolgen konnte, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten und im Akt befindlichen Auskünfte des Lebensministeriums, wonach ein Abfallsammler oder -behandler, der im Berichtszeitraum weder Abfälle gesammelt noch Abfälle behandelt - auch keine Abfälle gelagert - hat, keine Abfallbilanz melden muss; weiters, dass eine Lehrmeldung im EDM-System nicht hochgeladen werden kann.

 

Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf ist somit zu folgen, dass der Beschwerdeführer den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Urgenzschreiben der hiefür zuständigen Dienststelle des Amtes der
Oö. Landesregierung entsprechend eine Leermeldung abgegeben hat und zwar jeweils im Wege einer E-Mail Antwort und kann ihm - wie im Verfahren hervorgekommen ist -  nicht vorgeworfen werden, dass er schuldhaft diese Leermeldung nicht über die in der Abfallbilanzverordnung vorgesehenen Schnittstelle übermittelt hat. Da letztlich auch eine Leermeldung, somit die Mitteilung, dass keine Abfälle gesammelt oder behandelt worden sind, als Bilanz im weiteren Sinne anzusehen ist, kann dem Beschwerdeführer schließlich nicht vorgeworfen werden, keine Abfallbilanz für das Jahr 2010 erstellt bzw. gemeldet zu haben, sondern allenfalls, eine unvollständige oder falsche .

 

Käme man in der Folge zum Ergebnis, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass seine Tätigkeit als Makler auch dem Begriff des Sammelns zu unterstellen ist, würde dies wiederum zum Ergebnis führen, dass ihm vorwerfbar wäre, dass er eine unrichtige Bilanz eingereicht hat, nicht jedoch, dass er keine Bilanz vorgelegt hat.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Tatvorwurf nicht zweifelsfrei aufrechterhalten werden und war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl.: Ra 2015/07/0082-7