LVwG-300409/14/Bm/PP

Linz, 17.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Beschwerde des Herrn J M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 02.07.2014, Ge-96-69-2013, wegen einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Be­schwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro herabgesetzt wird; die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert bestehen.

 

 

II.       Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstraf­verfahren vor der belangten Behörde auf 80 Euro. Für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 02.07.2014, Ge96-69-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen
einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.10.2013,
Zl.: EnRo20-12-2002, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfrei­heitsstrafe von 1 Tag, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungs­strafrechtlich Verantwort­licher und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der J M Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in P, nach außen berufenes Organ, zu verantworten, dass am 3.12.2013 die Steinbruchbetriebsanlage im Standort L, A, betrieben wurde, wobei die Auflage unter Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.10.2013, ZI.: EnRo20-12-2002, nicht eingehalten wurde.

 

Die Auflage unter Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.10.2013, ZI.: EnRo20-12-2002, lautet:

 

"Die Brecheranlage ist mit einer Staubschutzkabine auszustatten. Diese ist so zu gestalten, dass die Brecheranlage gänzlich aus der Kabine zu bedienen ist."

 

Die Brecheranlage wurde am 3.12.2013 betrieben, ohne dass diese mit einer Staubschutzkabine ausgestattet war.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Rechtsanwalt des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 31.07.2014. In dieser wird im Wesentlichen eingewendet, die Brecheranlage sei mit einer Staubschutzkabine ausgestattet. Diese sei auch so gestaltet, dass die Brecheranlage gänzlich aus der Kabine zu bedienen sei.

Die Staubschutzkabine des Steinbrechers weise jedoch keine Klimaanlage auf, weshalb es im Sommer unerträglich heiß in dieser Kabine sei. Es sei daher eine neue Staubschutzkabine gebaut worden, wobei diese mit einer Klimaanlage und zusätzlichen Filtern versehen worden sei. Auch sei die Staubschutzkabine örtlich verändert worden, damit ein besserer Überblick über die Steinbrecheranlage möglich sei. Sie befinde sich im Führerhaus des Baggers.

Zum Zeitpunkt der Inspektion durch die Arbeitssicherheit sei kurzfristig während der Umbauarbeiten die Staubschutzkabine nicht benützt worden, sondern von außen bedient worden. Dies stelle keine Verletzung des Bescheides da, da darin nicht festgehalten sei, dass die Brecheranlage nicht von außen bedient werden dürfe. Es sei lediglich darin festgehalten, dass die Brecheranlage gänzlich aus der Kabine zu bedienen sei. Dies sei auch der Fall. Die Brecheranlage könne zur Gänze aus der Staubschutzkabine bedient werden, eine Ausschließlichkeit sei im Bescheid nicht gefordert.

Darüber hinaus sei es auch zulässig die Staubschutzkabine entsprechend zu verändern, in diesem Fall durch örtliche Veränderung zur besseren Übersicht und Einbau einer Klimaanlage, wodurch kurzfristig die ursprüngliche Staub­schutzkabine nicht zu benützen gewesen sei. Ein betrieblicher Stillstand sei nicht möglich gewesen, jedoch sei unter möglichster Schonung der gesund­heitlichen Interessen sämtlicher Arbeitnehmer vorgegangen worden. Da der Schottervorrat während der Umbauarbeiten stärker reduziert worden sei, habe der Leiter des Steinbruches beschlossen, die Anlage kurzfristig zur Erzeugung von Bruch­schotter ohne Staubschutzkabine in Betrieb zu nehmen.

 

Abgesehen davon erscheine die Strafe angesichts des Einkommens und der Sorgepflichten des Beschuldigten als nicht schuld- und tatangemessen. Es handle sich um eine unklar gestaltete Regelung des Bescheides. Dazu liege ein Ver­schulden - welches ausdrücklich bestritten werde - nur in äußerst geringem Maße vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 40 (gemeint wohl: § 45) VStG wäre somit initiiert gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs­strafakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2014. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Das LVwG Oö. hat erwogen:

 

5.1. Da die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuld­spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs. 2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafen von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitsgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder ver­waltungs­gerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den
Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 8.324 Euro verhängt. Als straferschwerend wurden die vorliegenden Vorstrafen nach § 48 Abs. 7 und Abs. 2 BauV gewertet; strafmildernd wurden keine Um­stände angenommen. Bei der Strafbemessung wurden die vom Bf angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie monatliches Einkommen von
ca. 2.300 Euro, Vermögen in Form eines halben Einfamilienhauses und Sorge­pflichten für ein Kind, berücksichtigt.

 

Das LVwG ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf keine Verschleierungshandlungen gesetzt hat und insbesondere im erstin­stanzlichen Verfahren an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, die Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß gerecht­fertigt ist.

Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde dieser Herabsetzung zugestimmt. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch unter dem Blickwinkel der Spezial­prävention nicht möglich, vielmehr ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls erforderlich, um den Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

Der Bf wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen Übertretungen mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da schon die kumulativ erforderliche Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat nicht gegeben ist.

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier