LVwG-550077/2/WIM/EGO/IH

Linz, 19.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des R S,
aus  K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
17. April 2000 GZ: Wa-6000273/44-2000-Kes/Pir,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte betreffend letztmalige Vorkehrungen wie folgt zu lauten haben:

 

Punkt 2 neu: Ca. in der Flußmitte ist ein 5,40 m breiter Ausschnitt des Wehres (Endzustand: lichte Weite 5,0 m) um
80 cm abzusenken. Die Wangen des abgesenkten Bereiches sind mit Betonmauern von 20 cm Stärke, die mit dem Dammkörper verheftet werden, zu sichern, die Sohle der Absenkung ist durch einen Verguss der Fugen mit Beton zu sichern.

 

Punkt 3 neu: Der abgesenkte Wehrbereich ist durch eine Sohlrampe im Wehrunterwasser mit einem Gefälle von ca. 1:8 aus Wasserbausteinen (geschlichtet; Mindestgewicht 1 Tonne; Ansatzsteine unterwasserseitig 2,5 Tonnen) zu sichern und zugleich das Gewässerkontinuum herzustellen. Die Abmessung dieser im Grundriss trapezförmigen Rampe betragen: Breite am Wehr 9m, Breite am gerinneabwärtigen Ende ca. 5 m, Länge
ca. 7 m.

Punkt 4 neu: Der Einlauf in den Werkskanal, der Auslauf des Unterwasserkanals und sämtliche Zwischenausleitungen des Werkskanals in die K M sind im Uferbereich dauerhaft, wasserdicht mit einer Betonmauer (d= 40 cm) oder einer verdichteten Erdverfüllung von 5 m Breite und einem uferseitigen Erosionsschutz aus Wasserbausteinen (0,5 Tonnen) abzuschließen.

 

Punkt 6 neu: Diese Maßnahmen sind bis 30. September 2015 durchzuführen. Die erfolgte Durchführung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

 

Die Punkte 1. und 5. bleiben unverändert erhalten.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Mit Bescheid des Landeshauptmannes  von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. April 2000, GZ: Wa-600273/44-2000-Kes/Pir, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk R unter Postzahl x eingetragene Wasser­benutzungsrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage „F“ an der „K M“ des Herrn R S (im Folgenden: Bf), „P“, aus K, vor dem 17. Oktober 1999 erloschen ist. Aus Anlass dieser Feststellung wurde dem Bf aufgetragen, folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen:

 

1.   Der Einlauf zum Oberwasser ist dauerhaft zu verschließen.

2.   Um zu gewährleisten, dass Gewässerorganismen und Fische in ihrer Wanderung nicht mehr oder nur noch gering behindert werden, ist die Stauanlage in der „K M“ in eine 1:8 bis 1:10 geneigte grobe Blocksteinrampe umzugestalten.

3.   Die Wehrkrone ist mindestens um 30 cm und maximal um 50 cm abzusenken.

4.   Der Einlauf zur Wasserkraftanlage unmittelbar vor dem Krafthaus ist dauerhaft zu verschließen und der in diesem Bereich befindliche Seitenüberfall als Notüberlauf dauerhaft zu erhalten.

5.   Die Anlagenteile im Zusammenhang mit der Kraftanlage (Turbine, Generator) sind zu entfernen.

6.   Diese Maßnahmen sind bis 31. Dezember 2000 durchzuführen. Die erfolgte Durchführung ist der ha. Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

 

Festgestellt wurde auch, dass allfällige durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.

 

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des S vom 23. März 2000 (Setzung einer Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes) gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass wesentliche Teile der Anlage aus der für ihre Funktion erforderlichen Lage entfernt wurden. Die Unterbrechung der Wassernutzung habe über drei Jahre angedauert, weshalb das Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Um den Dauerbestand der Uferbereiche an der „K M“ zu gewährleisten und wenigstens annähernd den Zustand vor der Errichtung der Wasserkraftanlage wiederherzustellen seien die aus fachlicher Sicht für erforderlich erachteten letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen worden.

 

Da das Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen sei, sei auch der Antrag des Bf abzuweisen gewesen.

 

2.           Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 27. April 2000 sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch gegen Spruchpunkt II Berufung.

Begründend führte er aus, dass die wesentlichen Anlagenteile in einer Schlosserei in der Nähe der „F“ zur Reparatur gelagert seien. Der Bf zitierte auch das Erkenntnis des VwGH vom 4. Dezember 1984, 84/07/0185, wonach „die Reparaturbedürftigkeit vorhandener wesentlicher Anlagenteile kein Erlöschen im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g“ begründet. Da weder ein Wegfall noch die Zerstörung wesentlicher Anlagenteile gegeben sei, fehle die rechtliche Basis für die Feststellung des Erlöschens. Dazu wurde auch eine gutachtliche Stellungnahme des W F „Zum technischen Zustand der F an der K M“ beigelegt.

Die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen seien zudem unverhältnis­mäßig. Dies betreffe insbesondere die Absenkung der Betonwehrkrone um
30 - 50 cm und die Umgestaltung in eine Blocksteinrampe. Als Alternative stehe die wesentlich kostengünstigere und einfachere Durchführung eines Um­gehungsgerinnes unter Einbezug des Einlaufes des alten Oberwassergrabens zur Verfügung. Die Auswirkungen der Absenkungen der Wehrkrone auf den Oberlauf seien von der belangten Behörde weder untersucht noch überprüft worden, ebenso wenig die Notwendigkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen des Umbaus durch entsprechende Untersuchungen begründet worden, zumal sich die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seit Inbetriebnahme der „F“  nicht verändert hätten. Die Frist bis 31. Dezember 2000 sei außerdem zu kurz bemessen.

Da das Wasserbenutzungsrecht nicht erloschen sein, sei dem Antrag auf Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes und Einräumung einer angemessenen Frist hierzu, stattzugeben.

 

3.           Die Berufung wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 2. Mai 2000 an die damals zuständige Berufungsbehörde, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

 

Von der Berufungsbehörde wurde daraufhin ein Amtssachverständiger (ASV) um gutachtliche Beantwortung nachstehender Fragen ersucht:

 

1.   Steht die Forderung nach einer Umgestaltung der im Frühjahr 1998 reparierten und auf den Stand der Technik gebrachten Wehranlage mit einer Absenkung der Betonwehrkrone um 30 bis 50 cm und Umgestaltung in eine Blocksteinrampe außer Verhältnis zu den hierfür erforderlichen Aufwendungen?

 

2.   Kann die Durchführung eines Umgehungsgerinnes unter Einbezug des Einlaufes des alten Oberwassergrabens als Alternative betrachtet werden, mit der der Zweck der letztmaligen Vorkehrungen ebenso erreicht wird?

 

3.   Bestehen auf Grund der vorgeschriebenen Maßnahmen Auswirkungen der Absenkung der Wehrkrone auf den Oberlauf, welche bei Vorschreibung der vom Bf ins treffen geführten „Alternative“ vermeiden werden könnten?

 

4.   Wird 3. verneint, so ist zu prüfen, ob diese Auswirkungen im selben Ausmaß bei der Vorschreibung der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Alternative gedroht hätten. Dies jedoch nur, sofern überhaupt Auswirkungen der Absenkung der Wehrkrone auf den Oberlauf auf Grund der vorgeschriebenen Maßnahmen zu befürchten sind.

 

5.   Wird der Ansicht beigetreten, dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen unverhältnismäßig kurz bemessen ist? Welcher Zeitraum wird seitens der ho. Amtssachverständigen zu deren Durchführung als erforderlich erachtet?

 

 

Der ASV erstattete daraufhin am 3. August 2000 nachstehende Stellungnahme:

 

Ad 1.

Eine zahlenmäßige Bestimmung der Umbaukosten der Wehranlage entsprechend den Bescheidauflagen (letztmalige Vorkehrungen) ist nicht möglich, da keine Pläne und Massenaufstellungen vorliegen und die aktuellen Einheitspreise ho. nicht bekannt sind. mit größerer Genauigkeit könnten diese Kosten auch nur im Zuge einer konkreten Ausschreibung bestimmt werden. Es stellt sich die Frage, ob ein Kostenaufwand in Schilling eine große Beurteilungshilfe wäre, da der angestrebte Nutzen – ökologischer und biologischer Art – nicht monetär bewertbar ist. Aus ho. Sicht ist es zielführender zu prüfen, welches Mittel noch ausreicht, den angestrebten Zweck zu erfüllen. Bezüglich der Ausgangslage ist auf einen Widerspruch zwischen der Angabe des Berufungswerbers - Wehrsanierung im Frühjahr 1998, Stand der Technik erreicht - und dem wbt. Gutachten vom 11.9.1998 - Stauanlage desolat, mehrere Steine aus der Überfallkrone und dem Schußrücken herausgebrochen - zu verweisen. Aus den vorliegenden fachlichen Gutachten der Vorinstanz (fischereilich, biologisch, wasserbautechnisch) ergeben sich drei relevante Forderungen bzgl. der letztmaligen Vorkehrungen:

1.   Ausreichende Restwassermenge

2.   Wiederherstellung des Gewässerkontinuums

3.   Reduktion der Verlandung im Stauraum (insbesondere bzgl. Feinsediment)

 

Forderung 1 wird sowohl durch die bescheidmäßigen Vorgaben (Absenken  der Wehrkrone um 30 bis 50 cm, Umbau des Wehres in eine Sohlrampe mit Neigung ca. 1:8  durch Einbringen von Wasserbausteinen im Unterwasser, Verschließen des Werkskanales) als auch bei der Alternativlösung des Berufungswerbers  (Herstellung eines Umgehungsgerinnes unter Benützung des Werkskanaleinlaufes, Wehr bleibt unverändert) erfüllt.

Forderung 2 wird in gleicher Weise durch die bescheidmäßigen Vorgaben und die Alternativlösung erfüllt.

Forderung 3 wird nur bei einer vollkommenen Staulegung zur Gänze erfüllt, bei der bescheidmäßig vorgesehenen Absenkung und Beibehaltung  des Großteils der Stauhöhe nur in geringem Umfang erfüllt. Eine vollkommene Entfernung der Wehranlage hätte neben den hohen Kosten auch den entscheidenden Nachteil eines verstärkten Erosionsangriffes im Kraftwerksoberwasser.

 

Aus ho. Sicht wäre auch folgende Alternativvariante zu überlegen – Absenkung nur eines 5 m breiten Teilabschnittes des ca. 20 m breiten Wehres um ca. 80 cm, Sanierung des Wehres durch Ergänzung der Steinschlichtung und Verguß der Fugen mit Beton, Sicherung der Wangen im Absenkbereich, lediglich im abgesenkten Bereich Einbringen von großen Wasserbausteinen im Wehrunterwasser auf einer Länge von ca. 8 m (Neigung ca.1:8). Die o.a. Abmessungen beziehen sich mangels Querschnitten der alten Wehranlage auf die Daten des Wasserbuchbescheides: Wehrkrone ca. auf Höhe 373,51 und somit 1,67 m über der Schußbodenende-OK (näherungsweise der Flußsohle gleichgesetzt). Die ho. Lösung würde bei Niederwasser und Mittelwasser den Wasserspiegel im Stauraum deutlicher absenken als die gleichmäßige Abtragung der Wehrkrone um lediglich 30 cm und es müßte weniger Kubatur abgetragen und wesentlich weniger Blockwurf für die Rampe im Unterwasser verwendet werden. Auch reduziert sich die zu überwindende Höhendifferenz deutlich auf ca. 90 cm.

 

Ad 2.

Die Alternativlösung des Berufungswerbers erfüllt die Hauptforderungen 1 und 2, die Forderung 3 nicht. Aus fachlicher Sicht ist sie vertretbar und wird auch im biologischen Gutachten als grundsätzliche Lösungsmöglichkeit angeführt. Bei zahlreichen Stilllegungen von Kraftwerksanlagen wurde auf eine vollkommene oder weitgehende Entfernung des Wehres verzichtet.

 

Ad 3.

Die im Bescheid angestrebte Auswirkung auf den Stauraum – Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, Reduktion von Feinsediment – ist erwünscht und soll gar nicht vermieden werden. Die vom Berufungswerber angedeuteten negativen Auswirkungen – Sohlerosion, Eintiefung – sind nicht zu befürchten, da dieser Gerinneabschnitt ein geringes natürliches Gefälle hat, ein beträchtlicher Aufstau verbleibt und derzeit sogar Verlandungen mit Feinsediment auftreten. Ein massiver Abtrag des schwerer erodierbaren natürlichen Sohlgeschiebes (Pflasterung) ist dementsprechend auszuschließen.

 


 

Ad 4.

Bei Beibehaltung der Wehrschwelle und Ausführung eines Umgehungsgerinnes kommt es weiterhin zu ungewünschten Ablagerungen von Feinsediment (untypisch für den Flußlauf und somit nicht naturnah, ungünstig für die Fischpopulation wegen fehlender Schotterflächen zum Ablaichen).

 

Ad 5.

Die im Bescheid vorgesehene Frist von ca. 8 Monaten reicht aus, um die bescheidmäßig vorgesehenen Auflagen durchzuführen - Ausschreibung und Vergabe maximal 4 Monate, Baudurchführung maximal 4 Monate. Der Einwand des Berufungswerbers, dass die Ausarbeitung von Alternativlösungen zeitaufwendig ist, erscheint nicht relevant, da eine derartige Planungsarbeit im Bescheid gar nicht vorgesehen war. Bei nicht vorhersehbarem Auftreten größerer Hochwässer während des Baues und entsprechenden Bauverzögerungen wäre um Fristerstreckung einzukommen. Da keine besondere Dringlichkeit besteht, die letztmaligen Vorkehrungen durchzuführen – keine Gefahr in Verzug, Situation ca. wie seit vielen Jahren bestehend – kann die Frist für den Wehrumbau an der oberen Grenze – ho. Vorschlag 1 Jahr nach Bescheiderlassung – gewählt werden. Die Dotierung der Ausleitungsstrecke mit dem gesamten natürlichen Zufluß hätte aber raschestmöglich - evt. durch einen provisorischen Verschluss des Werkskanales - zu erfolgen. Die aktuellen Verhältnisse bzgl. der Werkskanaldotierung sind nicht ganz klar - lt. Akt geringe Dotierung – und es wäre darüber im Zuge des Parteiengehörs genau zu berichten.

 

Diese gutachtliche Stellungnahme wurde dem Bf mit Schreiben vom
17. August 2000 übermittelt und er wurde zur Abgabe einer Stellungnahme (insb. auch zu den aktuellen Verhältnissen der Werkskanaldotierung) binnen 2 Wochen aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 28. August 2000 brachte der Bf unter anderem vor, dass er großes Interesse daran habe, den Betreib der „F“ wieder aufzunehmen, was auch im Interesse der Energiepolitik der Republik Österreich liege. Der Werkskanal sei nach wie vor voll funktionsfähig und in ihm würden je nach Wasserdargebot und Öffnung des Einlaufschutzes ca. 0,5 – 1 m³/s, aktuell
ca. 0,5 m³/s, bis zum Notüberlauf kurz vor dem Feinrechen (=Einlauf zum Turbinendruckrohr) abgeleitet werden. Zum Gutachten des ASV erfolgte folgende Stellungnahme:

Eine Lösung, bei der das erst kürzlich generalsanierte Wehr nicht angegriffen wird, erscheint sinnvoll, sodass die von mir vorgeschlagene Lösung mit dem Umgehungsgerinne zu bevorzugen wäre. Das vorhandene Einlaufbauwerk stünde weiter unter Verwendung, der 16 m unterhalb liegende Seitenauslaß würde als Fischaufstiegshilfe gestaltet. Das Problem der Feinsedimentablagerung im Stauraum ist aus meiner Naturbeobachtung als nicht schwerwiegend zu beurteilen, da diese Feinsedimente schon bei kleinen Hochwässern bzw. erhöhten Wasserführungen aus dem Stauraum ausgeräumt werden.

Sollte das Feinsedimentproblem als so gravierend angesehen werden, dass im Falle der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen unbedingt eine Veränderung am neu generalsanierten Wehr durchzuführen wäre, ist die vom ASV unter ad 1, letzter Absatz, angeführte Variante mit der Absenkung eines ca. 5 m breiten  Teilabschnitt des Wehres und Ausbildung eines ebenso breiten Wehrstreifens im Unterwasser zu einer 1:8 geneigten Sohlrampe die sinnvollere Lösung.

Zur Festlegung einer Frist für allfällige Vorkehrungen wird festgehalten, dass die Unterbehörde alternative Ausführungen derartiger letztmaliger Vorkehrungen überhaupt nicht berücksichtigt hat, und daher für deren Planungslauf keine Zeit angesetzt hat. Eine Frist von 12 Monaten ab Bescheiderlassung ist als absolute Mindestfrist anzusehen.

 

Die Stellungnahme des Bf wurde dem ASV mit der Bitte übermittelt, darzutun, ob sich aus den vorgebrachten Argumenten Änderungen der fachlichen Beurteilung ergeben.

 

Dieser erstattete am 5. Dezember 2000 folgende ergänzende Stellungnahme:

 

Aus den Argumenten des Berufungswerbers ergibt sich keine Änderung der vorangegangenen ho. Beurteilung. Primär wendet sich der Berufungswerber gegen das Erlöschen des Wasserrechtes. Dazu wurde bereits in der ersten ho. Stellungnahme auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des diesbezüglichen wbt. Befundes und Gutachtens der Vorinstanz verwiesen. Sekundär wird vom Berufungsweber bezüglich der letztmaligen Vorkehrungen eine Präferenz für seine Lösung – Belassen der Wehranlage, Herstellung des Gewässerkontinuums über den Oberwasserkanal – ausgesprochen, die ho. Alternativlösung wird aber immer noch der bescheidmäßigen Lösung vorgezogen.

 

Da im biologischen Gutachten der Vorinstanz vom 15. November 1996 ausdrücklich festgestellt wird, dass der Rückstaueinfluß im Oberwasser stark ausgeprägt ist und die sehr geringe Strömungsgeschwindigkeit zu Feinsedimentablagerungen führt, wird eine Belassung des Wehres negativ beurteilt und es wäre die ho. Alternativlösung den letztmaligen Vorkehrungen zu Grunde zu legen. Weitere Nachteile des Vorschlags des Berufungswerbers sind, dass nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen keine weiteren Instandhaltungsarbeiten mehr zu erwarten sind, sodass Schäden am Einlaufbauwerk und dem Umgehungsgerinne (z.B. Erosion bei Hochwasser, Verlandungen und Verkrautungen bei geringer Wasserführung, Undichtigkeiten) in Zukunft nicht mehr saniert werden. Es ist in diesem Fall nicht gesichert, dass die Herstellung des Gewässerkontinuums und der Schutz der Anrainer vor Vernässungsschäden auf Dauer besteht. Weiters sind für die Herstellung eines ökologisch funktionsfähigen Umgehungsgerinnes ergänzende Bauarbeiten (Abtreppung des Gerinnes) notwendig, die im Detail planlich darzustellen wären und nicht nur in einer Auflage beschrieben werden  können.

 

Mit der ho. Alternativlösung wird mit dem geringstmöglichen Aufwand das Ziel – Reduktion des wehrbedingten Rückstaus und dauerhafte Herstellung des Gewässerkontinuums – erreicht. Die letztmaligen Vorkehrungen der Vorinstanz wären dann wie folgt abzuändern (Auflage 2, 3 und 4 neu):

 

2 neu: Ca. in der Flußmitte ist ein 5,40 m breiter Ausschnitt des Wehres (Endzustand: lichte Weite 5,0 m) um 80 cm abzusenken. Die Wangen des abgesenkten Bereiches sind mit Betonmauern von 20 cm Stärke, die mit dem Dammkörper verheftet werden, zu sichern, die Sohle der Absenkung ist durch einen Verguss der Fugen mit Beton zu sichern.

 

3 neu: Der abgesenkte Wehrbereich ist durch eine Sohlrampe im Wehrunterwasser mit einem Gefälle von ca. 1:8 aus Wasserbausteinen (geschlichtet, Mindestgewicht 1 Tonne, Ansatzsteine unterwasserseitig 2,5 Tonnen) zu sichern und zugleich das Gewässerkontinuum herzustellen. Die Abmessung dieser im Grundriss trapezförmigen Rampe betragen: Breite am Wehr 9 m, Breite am gerinneabwärtigen Ende ca. 5 m, Länge ca. 7 m.

 

4 neu: Der Einlauf in den Werkskanal, der Auslauf des Unterwasserkanals und sämtliche Zwischenausleitungen des Werkskanals in die K M  sind im Uferbereich dauerhaft, wasserdicht mit einer Betonmauer (d= 40 cm) oder einer verdichteten Erdverfüllung von 5 m Breite und einem uferseitigen Erosionsschutz aus Wasserbausteinen (0,5 Tonnen) abzuschließen.

 

Als Frist für die Fertigstellung der letztmaligen Vorkehrungen wird wie in der ersten ho. Stellungnahme 1 Jahr ab Rechtskraft des Bescheides vorgeschlagen. Eine besondere Dringlichkeit besteht nicht, da der derzeitige Zustand seit vielen Jahren besteht und diese Frist auch von den Berufungswerbern als ausreichend anerkannt.

 

Diese ergänzende Stellungnahme des ASV wurde dem Bf mit Schreiben vom
15. Dezember 2000 zur Kenntnis gebracht und erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahem eingeräumt.

 

Mit Stellungnahme vom 26. Jänner 2001 führte der Bf unter anderem aus, dass betreffend des Erlöschens  die gutachtliche Stellungnahme des F zu berücksichtigen sei, da diese auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sei wie jene des ASV der Unterbehörde. Er sei an einer Wiederinbetriebnahme der F sehr interessiert. Er beabsichtige daher – sollte die Oberbehörde ebenfalls das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes feststellen – einen Antrag auf Neubewilligung einzubringen. Eine Vorschreibung mit Abtrag der neu sanierten Wehrkrone und Errichtung einer Sohlrampe für die Fischpassierbarkeit wäre dieser allfälligen Neubewilligung natürlich sehr hinderlich. Ein Fischpass über den Oberwasserkanal würde für diese Absichten die wesentlich bessere Lösung darstellen und sei im Hinblick auf die Fischpassierbarkeit und Durchgängigkeit sicher gleichwertig. Das Argument der Feinsandablagerungen sei nicht stichhaltig, da sich bei Flachstrecken oftmals Feinsand ablagern würde. An der K M gebe es zudem zahlreiche ähnliche Wasserkraftanlagen, die Feinsand zu Zeiten des Niederwasser zurückhalten und zu Zeiten höherer Wasserführung in die Donau abgeben würden.

 

Nach Vorlage dieser erneuten Stellungnahme des Bf an den ASV führte dieser aus, dass sich dadurch keine geänderte fachliche Beurteilung ergebe. In der Sache werde nichts Neues vorgebracht, eine allfällige Wiederinbetriebnahme der Anlage nach positiver wr. Bewilligung sei bei entsprechender Planungsintensität des Konsenswerbers noch vor der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen möglich.

 

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 wurde obige Stellungnahme des ASV an den Bf und an die belangte Behörde übermittelt. Auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeitspanne wurden die Adressaten gleichzeitig um Bekanntgabe  allfälliger materieller Änderungen (Wiederinbetriebnahme, Genehmigung eines neuen Projektes, etc.) ersucht.

 

Der Bf teilte daraufhin mit, dass sich der Sachverhalt in den letzten zehn Jahren nicht geändert habe und die Berufung aufrecht bleibe.

 

Die belangte Behörde teilte mit, dass ihr keine Änderungen bekannt seien.

 

Aufgrund des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit    1. Jänner 2014 wurde der ggst. Akt mit Schreiben vom 8. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

Die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.

 

4.2.      Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt.

Da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Sachverhalt grds. unstrittig ist und lediglich die Rechtsfrage  „Zerstörung/Wegfall wesentlicher Anlagenteile“ zu erörtern war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. [Die Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurden vom ASV des BMLFUW erörtert und dem Bf mehrfach die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Zu den Tatfragen wurde das Parteiengehör durch das BMLFUW gewahrt, zu der noch offenen Rechtsfrage  ist die Gewährung von Parteiengehör nicht vorgesehen (VwGH 19.09.1996, 96/19/1262).]

 

4.3.      Auf Grund der Aktenlage steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes R ist unter Postzahl x ein Wasserbenutzungsrecht des Bf zum Betrieb der Wasserkraftanlage „F“ eingetragen (Wasserbuchbescheid vom 22. Jänner 1974, GZ: Wa-4227/1-1973).

 

Das Laufrad, die Welle und der Leitapparat wurden schon längere Zeit vor dem 17. Oktober 1996 ausgebaut. Seit diesem Zeitpunkt ist der Betrieb der Wasserkraftanlage eingestellt (Aktenvermerk des ASV für Wasserbautechnik vom 17.10.1996, Wa-600273).

 

Am 14. Dezember 1999 waren diese Anlagenteile ebenfalls nicht vorhanden, der Betrieb war durchgehend eingestellt (Niederschrift vom 14. Dezember 1999, Wa-600273/42-199-Kes/Pir).

 

4.4.      Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

5.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

 

Gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959  kann dem Berechtigten, wenn  nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, dass nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959  hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

 

5.2. Nach ständiger Rechtsprechung (stRsp) des VwGH muss jeder Teil einer Wasserkraftanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, als wesentlicher Teil der Anlage iSd § 27 Abs. 1 lit. g gelten.

 

Als bestehend kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist (ebenfalls stRsp des VwGH).

 

Der Gesetzgeber hat an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes angeknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092).

 

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden (VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156).

 

Bei der F waren zumindest über drei Jahre hinweg einige Anlagenteile  ausgebaut und in einer einige Kilometer entfernten Schlosserei des Bf gelagert. Dass es sich bei diesen Teilen (Laufrad, Welle, Leitapparat) um wesentliche Teile der Anlage handelt, ohne die ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht möglich ist, ist eindeutig und wird vom Bf auch nicht bestritten.

Die „F“ war auf Grund des Fehlens der o.a. Anlagenteile jedenfalls über drei Jahre betriebsunfähig und stillgelegt und das Wasserbenutzungsrecht war unterbrochen und ist daher erloschen.

 

Zum vorgelegten Bericht des F ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob ein Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, um eine Rechtsfrage handelt, zu deren Behandlung ein Sachverständiger nicht berufen ist. Den Angaben des ASV der belangten Behörde zur Dauer der Unterbrechung des Betriebes der Wasserkraftanlage (Sachverhaltsfrage) wurde zudem in seinem Gutachten nicht widersprochen.

 

Zum dem vom Bf zitierten VwGH Erkenntnis vom 4. Dezember 1984, 84/07/0185, wonach eine bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlagenteile nicht zum Erlöschen des Wasserrechts führt, ist anzumerken, dass die o.a. Teile nicht mehr als „vorhanden“ anzusehen sind. Die Entscheidung bezieht sich auf wesentliche Anlagenteile in einer betriebenen Wassernutzungsanlage, welche reparaturbedürftig sind. Die Teile im ggst. Fall waren jedoch von der Wasserkraftanlage dauerhaft entfernt worden, sie waren nicht mehr „vorhanden“ iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959, sondern nur noch - anderorts - existent (und reparaturbedürftig). Im ggst. Fall ist somit nicht von einer bloßen „Reparaturbedürftigkeit“, sondern von einem „Wegfall“ im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG anzusehen.

 

5.3. Betreffend der notwendigen letztmaligen Vorkehrungen war den schlüssigen Gutachten des ASV der ehemaligen Berufungsbehörde in Verbindung mit denen der belangten Behörde zu folgen und ist auf die diesbezüglichen einschlägigen Ausführungen zu verweisen. Den gutachtlichen Ausführungen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Einzig über den Zustand der F wurde eine gutachtliche Äußerung eines Zivilingenieurs vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass wesentliche Anlageteile der Wasserkraftanlage reparaturbedürftig und nicht eingebaut sind. Bei der Frage, ob dadurch ein Erlöschenstatbestand verwirklicht wurde, handelt es sich um keine Fach- sondern um eine Rechtsfrage auf die in den obigen Ausführungen bereits eingegangen wurde.

 

5.4. Die Erfüllungsfrist wurde ebenfalls aufgrund der gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der von ihm als angemessen gesehenen größtmöglichen Dauer festgesetzt. Im Grunde hat auch der Bf diese als kürzest mögliche aber doch angemessene Frist akzeptiert.

 

5.5. Hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Frist zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden, wonach ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes, welches ex lege bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eintritt, einer solchen Vorgehensweise entgegen steht. Auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeitspanne, in welcher sich der Bf nicht um eine Wiederinbetriebnahme bemüht hat, ist zudem nicht davon auszugehen dass er diese noch ernsthaft anstrebt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.05.1997, 96/07/0249; 30.10.2008, 2005/07/0156; 25.03.2004, 2003/07/0131; 10.12.1985, 85/07/0248; 21.06.2007, 2005/07/0021). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer