LVwG-650217/7/BR/CG

Linz, 23.09.2014

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des M K, geb. am X, B, K, vertreten durch DR. G H, Rechtsanwalt, G, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11.8.2014, AZ: VerkR21-115-2013/LL, nach der am 23.9.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

 

 

I.        Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde und damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Führerscheins statt gegeben.

 

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Antrag des Beschwerdeführers, auf Ausfolgung des Führerscheins, vom 18.7.2014 abgewiesen. Dies gestützt auf § 24 Abs.3 iVm § 28 Abs.1 FSG.

 

 

II.  Begründet  wurde der Bescheid wie folgt:

Mit Erkenntnis des UVS vom 07.10.2013, VwSen-523546/5/Br/Ka, wurde die Entziehung der Lenkberechtigung, ausgesprochen mit Bescheid der BH Linz-Land vom 12.08.2013, ZI. VerkR21-115-2013/LL, auf die Dauer von 14 Monaten (berechnet ab 25.02.2013) herabgesetzt. In diesem Erkenntnis wurde auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, welchem ein sog. Haartest auf Drogensubstanzen zu Grunde zu legen ist, gemäß § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme VOR Wiedererteilung der Lenkberechtigung angeordnet.

 

Behördliche Erwägungen:

 

§ 24 Abs.3 FSG lautet:

 

Im Schriftsatz vom 18.07.2014 führt Ihr Rechtsvertreter aus, dass Sie sich am 10.07.2014 amtsärztlich untersuchen ließen und auch den geforderten Haartest beigebracht haben. Somit hätten Sie nun alle Auflagen erfüllt - auch wenn die Amtsärztin noch weitere Befunde für nötig halten würde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Lenkberechtigung mit 10.07.2014 wieder aufgelebt wäre.

 

Die Behörde kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. (...)

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wie von der Amtsärztin mitgeteilt wurde, wurde Ihnen anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung mitgeteilt, dass aufgrund des Suchtgiftmissbrauches in der Vorgeschichte neben der Haaranalyse sowohl eine verkehrspsychologische als auch eine psychiatrische Stellungnahme und gegebenenfalls auch noch Laboruntersuchungen erforderlich sind. Eine schriftliche Aufstellung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens noch beizubringenden Befunde wurde von Ihnen unterfertigt und Ihnen in Kopie ausgehändigt. Dazu wird angeführt, dass es sich dabei um eine Verfahrensanordnung handelt, die von der ärztlichen Sachverständigen im Auftrag der Behörde jedem zu Untersuchenden ausgehändigt wird.

 

Bis dato liegen die geforderten Befunde nicht vor, das amtsärztliche Gutachten kann demnach nicht erstellt werden.

 

Aus der obzit. Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG ergibt sich eindeutig, dass die zeitlich eingegrenzte (prognostizierte) Verkehrsunzuverlässigkeit zwar geendet hat, die Entziehungsdauer per se aber noch nicht abgelaufen ist, weil die rechtskräftig angeordnete Begleitmaßnahme - nämlich die „Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" nicht erfüllt wurde. Entgegen Ihrer Rechtsmeinung ist daher die Lenkberechtigung noch nicht „wieder aufgelebt", sondern endet die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor Befolgung der Anordnung. Auf die spezifische Mitwirkungspflicht einer Partei im Zuge eines Verfahrens zur (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung wird ebenfalls verwiesen.

Gemäß § 28 Abs.1 FSG darf der Führerschein nur nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder ausgefolgt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde.

I.     Beschwerdegegenstand, Rechtzeitigkeit:

 

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land vom 11.08.2014, VerkR21-115-2013/LL, zugestellt am 18.08.2014, erhebe ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

II.    Begründung:

 

1. Mit dem durch das Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 07.10.2013, VwSen-523546/5/Br/Ka, inhaltlich abgeänderten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz -Land vom 12.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von vierzehn Monaten, gerechnet ab 25.02.2013, entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens inklusive Haartest auf Drogensubstanzen angeordnet.

 

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer sich am 10.07.2014 amtsärztlich untersuchen ließ und den Haartest auf Drogensubstanzen in Vorlage gebracht hat.

 

Damit hat der Beschwerdeführer noch vor Ablauf der 18 - Monatsfrist (§ 27 Abs.1 Z1 FSG) die Bedingungen für die Wiederausfolgung des Führerscheins erfüllt.

 

2. Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht mehr als achtzehn Monate entzogen war, sondern lediglich vierzehn Monate und - geht man von einer weiteren Formalentziehung bis zur Erfüllung der Auflagen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und einen Haartest auf Drogensubstanzen in Vorlage zu bringen, aus - so endete die Entziehung auf jeden Fall am 10.07.2014.

 

Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer müsse sich quasi wie ein Führerscheinneubewerber hinten anstellen, ist rechtlich unvertretbar. Nur wenn die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in Folge mehr als achtzehnmonatiger Entzugsdauer gem § 27 Abs 1 Z 1 FSG erloschen wäre, träfe dies zu.

 

3. Sollte die belangte Behörde der Meinung sein, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist eine verkehrspsychologische und eine psychiatrische Stellungnahme und gegebenenfalls auch noch Laboruntersuchungen in Vorlage zu bringen, so ist es der belangten Behörde unbenommen, derartige Anordnungen zu treffen. Solche Anordnungen können im vorliegendem Fall nur in Bescheidform ergehen (dazu VwGH 13.08.2004, 2004/11/0063; in diesem Sinn auch Erkenntnisse des UVS Oberösterreich vom 28.12.2011 VwSen - 522954/2/Zo/Gr oder vom 06.05.2009, VwSen-522249 sowie UVS Salzburg vom 12.09.2011, 34/11144/2-2011 th).

Das Argument, es liege lediglich eine Verfahrensanordnung vor, ist unvertretbar, weil der Beschwerdeführer Bestandsschutz im erweiterten Sinne genießt, was sich aus einer kürzeren, als achtzehnmonatigen Entziehungsdauer ergibt.

 

4.    Hinweis:

 

Der Beschwerdeführer kann seinen Beruf als Kraftfahrer nicht ausüben, solange ihm der Führerschein nicht wieder ausgefolgt ist. Er will nicht das Risiko eingehen, ohne Führerscheindokument zu fahren und dann mit Vorwürfen konfrontiert zu sein, entgegen der Anordnung des § 28 Abs.2 FSG Fahrzeuge gelenkt zu haben. Es ist erforderlich, so schnell wie möglich über diese Beschwerde zu entscheiden, da der Beschwerdeführer laufend einen Verdienstentgang erleidet, zum Zwecke der Minimierung der Schadenersatzverpflichtung des Staates in Folge unvertretbarer Bescheiderlassung der BH Linz-Land.

 

III.    Ich stelle daher die

 

ANTRÄGE,

 

den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Führerscheins vom 18.07.2014 statt zu geben.

 

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird beantragt.

 

M K.“

 

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 28.08.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses und mit dem Hinweis eine Beschwerdevorentscheidung in Betracht gezogen zu haben vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs.1 VwGVG durchzuführen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung iSd § 28 Abs.2 Z2 VwGVG liegen vor.

Die Verkündung des Erkenntnisses unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung iSd § 29 Abs.2 VwGVG war angesichts des Umfanges der vorgetragenen Aspekte insbesondere auch aus kostenökonomischen Gründen  nicht möglich.

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Ferner durch Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an der neben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch die Sachbearbeiterin als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen hat. Verlesen wurde dabei ein Aktenvermerk über ein seitens des zuständigen Richters mit einem Amtsarzt einer Behörde eingeholten Fachmeinung. Dies unter Darlegung des gegenständlichen Ergebnisses der Haaranalyse. Dieser Amtsarzt vertrat die Auffassung, für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung weitere fachärztliche Befunde und Stellungnahmen nicht für erforderlich zu erachten.

 

 

IV. Ausgangslage und Sachverhalt.

Dem Beschwerdeführer war in der Zeit vom Februar 2013 bis Juli 2014, gestützt auf einen Entzugstatbestand des § 7 FSG -  nach einer Herabsetzung der Entzugsdauer auf 14 Monate  durch den Unabhängige Verwaltungssenat -  die Lenkberechtigung entzogen worden. In  diesem Erkenntnis der damaligen Berufungsinstanz wurde in einem zweiten Spruchteil angeordnet, der Beschwerdeführer habe vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten unter Vorlage eines Haartest auf Drogensubstanzen beizubringen.

Nach Ablauf der Entzugsdauer stellte sich der Beschwerdeführer am 10.7.2014 der amtsärztlichen Untersuchung und legte das Ergebnis einer als normwertig zu erachtenden Haaranalyse auf Drogensubstanzen vor. Die Amtsärztin sieht sich jedoch laut Stellungnahme an die Behörde vom 30.7.2014  offenbar nicht in der Lage ein Gutachten zu erstatten. Dies mit dem Hinweis weitere fachärztliche Befunde hierfür zu benötigen.

Über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter stellt der Beschwerdeführer nunmehr den Antrag ihm den Führerschein unverzüglich wieder auszufolgen, weil er die Auflage erfüllt und demnach die entzogen gewesene Lenkberechtigung wieder aufgelebt wäre.

 

 

 

IV.1. Aus dem Gerichtsurteil, GZ. 27Hv 40/13d v. 29.4.2013 ist in dessen Punkt C) beim Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang 2005 bis Ende 2006 in W regelmäßig Cannabiskraut zum Gesamtpreis von € 10 und insgesamt 5-7 g Kokain zum Gesamtpreis von € 100 sowie ca. 100 g Speed (Amphetamin) zum Gesamtpreis von € 22 und 70 Stück XTC (TM A zum Stückpreis von € 5 angekauft ebenfalls im September 2008 wurden in L 3- 4. Gramm Cannabiskraut angekauft und in Form von 6-8 Joints konsumiert ebenso sei im Jahr 2012 viermal Crystal-Meth konsumiert und ebenso Anfang Dezember 2012 wurde 1 g Crystal mitkonsumiert worden.

Als letzte Tatbegehung nahm das Gericht den 1.2.2012 an.

Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchgiften nach § 27 Abs.1 Ziffer 1 und 2. Fall Abs.2 SMG verurteilt. Diese Vergehen sind mit bis zu einjähriger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu ahnden.

Zwischenzeitiger Suchtmittelkonsum lässt sich aus dem Verfahrensakt nicht ableiten.

 

 

IV.2. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 30.7.2014:

Der Beschwerdeführer stellte sich am 10.7.2014 zur aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung und legte das Ergebnis der Haaranalyse vor. Bei dieser sei der Wert für das Methamphetamin gering über dem Cutt-off-Wert gelegen. Der die Analyse durchführende Labortechniker habe erklärt, dass es möglich wäre, dass Suchtgift im Körper eingelagert worden sei und auch in der Zeit eine Abstinenz freigesetzt und dann im Haar eingelagert worden sein könnte. Dies wäre üblicherweise maximal neun Monate, bei Kokain auch zwölf Monate lang möglich. Voraussetzung sei aber ein sehr hoher Konsum in der Zeit vor der Abstinenz. Der Beschwerdeführer wurde folglich von der Amtsärztin dahingehend informiert, aufgrund seines früheren Suchtgiftkonsums eine verkehrspsychologische und eine psychiatrische Stellungnahme als zwingend erforderlich zu erachten. Es wurde ihm aufgetragen bekannt  zu geben zu welchem Facharzt bzw. welcher verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle er gehen würde, damit ihm eine Zuweisung übermittelt werden könne. Er habe sich jedoch bis jetzt (gemeint bis zum 30. Juli 2014) weder gemeldet noch eine Stellungnahme vorgelegt ebenso sei mitgeteilt worden, dass eventuell noch eine Blutuntersuchung auf alkoholrelevanter Laborparameter bzw. eine Harnuntersuchung auf illegale Suchtmittel erforderlich sein würde (je nach dem Ergebnis der oben angeführten Stellungnahmen bzw. zum Nachweis der Abstinenz von illegalen Suchtmittel vor Abschluss des Gutachtens).

Die beiliegende Erklärung habe der Beschwerdeführer von der amtsärztlichen Mitarbeiterin auf ihr Ersuchen ausgefolgt erhalten.

 

 

 

IV.3. Das Beweisergebnis lässt wohl einen Rückschluss auf einen gelegentlichen, jedoch keine auf sachlich nachvollziehbare Beweisergebnisse beruhende Indizienlage in Richtung eines gehäuften Suchtmittelmissbrauch oder eine Abhängigkeit zu. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung auf die von strafgerichtlicher Seite unterbliebene Auflage, welche wohl bei einer entsprechenden Indizienlage angeordnet worden wäre.

Ebenfalls finden sich auch sonst keine Zweifelsindikatoren hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung. Daher ist der Beschwerdeführer zumindest vom Ergebnis her damit im Recht, wenn er die Auffassung vertritt mit der Befolgung der amtsärztlichen Untersuchung bereits die Bescheidauflage erfüllt (gehabt) zu haben, weil ihm unter Hinweis auf die Judikatur nicht vorgeschrieben werden dürfte, ein amtsärztliches Gutachten beibringen zu müssen, sondern lediglich die Auflage lauten könne sich einer entsprechenden Untersuchung unterziehen zu müssen. Dem ist er nachgekommen. Bei Bedenken an der gesundheitlichen Eignung müssten dann per Bescheid entsprechende Anordnungen getroffen werden.

Weder die Voraussetzungen für Vorschreibung begleitender Maßnahmen (als Kannbestimmung) iSd § 24 Abs.3 FSG noch jene des § 14 Abs.5 FSG-GV können daher hier gesehen werden. Warum die Amtsärztin nicht in der Lage sein sollte auch ohne diese weiterführenden Fachexpertisen die gesundheitliche Eignung zu beurteilen bleibt schlichtweg unerfindlich. Für den Beschwerdeführer sind die Gutachten nicht nur teuer und mit Blick auf die sich weiter erstreckende Entzugsdauer mit dem Sachlichkeitsgebot im Widerspruch.  Dieser auferlegte Gutachtenstourismus greift hier unverhältnismäßig in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein. Dies muss nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer zu vermeidenden Amtshaftung bedacht werden.

 

 

 

IV.1. Beweiswürdigung:

Mit der zuletzt erstatteten amtsärztlichen Stellungnahme wird nämlich nicht im Ansatz dargelegt, worin die Amtsärztin eine konkrete Einschränkung der gesundheitlichen Eignung im Zusammenhang mit einem gehäuften Missbrauch  des Beschwerdeführers zu orten vermeint. Aus der vom Beschwerdeführer beigebrachten Haaranalyse kann dies gerade nicht abgeleitet werden. Vielmehr kann der um „ein Hundertstel“ über dem Cutt-off liegende Wert unter Hinweis auf die ergänzenden Erklärungen des Institutes für Haaranalyse (FTC) als negativ betrachtet werden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem UVS über den ursprünglich auf 24 Monate und schließlich auf vierzehn Monate ausgesprochenen Entzug der Lenkberechtigung, wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7.10.2013 der Beschwerdeführer einvernommen. Darin ist ein vom Beschwerdeführer gestandener Drogenkonsum im Jahr 2006 und die darauf basierende Einschätzung eines deutschen Verkehrspsychologen zur Sprache gekommen, der damals die Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des zu dieser Zeit aufgetretenen Drogenproblems als nicht gegeben erachtet hatte.

Schon damals habe er sich in Deutschland einem Haartest unterzogen gehabt, der sich als negativ herausgestellt habe. Ebenso habe er sich in diesem Zusammenhang bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einem Drogenscreening gestellt, das ebenfalls  negativ verlaufen wäre. Seine damalige Straffälligkeit - die den Gegenstand des damaligen Entzugsverfahrens bildete - begründete er mit seiner damaligen Arbeitsbelastung und der den Drogen zugedachten Leistungssteigerung.

Dem hielt die Behördenvertreterin entgegen, dass es doch jetzt nicht um den eigenen Drogenkonsum ginge, sondern er diesen mehreren anderen Personen zugänglich gemacht habe. Dieser Einwand war offenbar als Begründung der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit gemeint.

Abschließend erklärte  damals der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft, sich nach Ablauf der Entzugsdauer sich abermals einem Drogen- bzw. Haartest zu stellen.

Dieses Testergebnis fand sich dem oben angeführten amtsärztlichen Statement vom 30.7.2014 nicht angeschlossen, es wurde dem Landesverwaltungsgericht über dessen Ersuchen vom Beschwerdeführervertreter nachgereicht.

Aus dieser Faktenlage ergibt sich keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach dem auf § 7 FSG gestützten Entzugsverfahren aus dem Jahr 2013 und auch nicht zeitnah davor je einen gehäuften Drogenkonsum getätigt hätte.

Die nun von der Amtsärztin trotz des im Grunde negativen Ergebnisses der Haaranalyse ein gesundheitliches Eignungsgutachten von der Vorlage weiterer fachlicher Stellungnahmen abhängig macht, kann sachlich nicht nachvollzogen werden. Dies bestätigt auch die von einem anderen Amtsarzt eingeholte Fachmeinung. Letztlich liefe dies im  Ergebnis auf eine Befundbeschaffung zu bloßen Erkundungszwecken und letztlich auf eine sachlich nicht vertretbare Rechtsverweigerung hinaus, die nicht zuletzt zu Amtshaftungskonsequenzen führen könnte. Mangels einer Verdachtslage eines gehäuften Missbrauches oder einer Abhängigkeit kann die Einforderung weiterer fachlicher Stellungnahmen, auf die sich eine amtsärztliche Befunderhebung zur Eignungsfeststellung stützen müssten, auch nicht sachbezogen auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden (§ 24 Abs.3 FSG, § 14 Abs.5 FSG-GV).

Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat wurde nicht davon ausgegangen, dass im Falle eines negativen Haartests, in diesem Zusammenhang ein Gutachten nur auf „geeignet“ lauten und es nicht zusätzlicher fachlicher Stellungnahmen bedürfte.

Die Auslegung einer Rechtsnorm hat sich an dessen Sinn zu orientieren und lässt sich nicht so weit gefasst begreifen, dass es dem Ermessen eines Amtsarztes überlassen bliebe, gleichsam ohne einer konkreten aktuellen Verdachtslage, auf lange zurückliegende Ereignisse zu greifen und eine damals bestandene – mögliche -  die  Voraussetzungen nach § 14 Abs.5 und/oder § 17 Abs.1 FSG-GV zu Grunde zu legen und damit eine Aussage über die Eignungsfrage vorerst zu verweigern. Dessen Aufgabe ist es die gesundheitliche Eignung festzustellen und wenn es dafür weiterer Befunde bedarf, hierfür medizinisch nachvollziehbare Gründe zu benennen.

Nach Ablauf der Entziehungsdauer findet die Anordnung begleitender Maßnahmen an sich keine Deckung mehr (vgl. VwGH 9.2.1999, 98/11/0137).

Bei tatsächlichen (aktuellen) Bedenken hätte die Behörde dies gegebenenfalls durch eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung einzufordern.

Es muss an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob hier im Verfahren nach § 7 FSG diese Bedingung für die Wiedererteilung der nachfolgend zitierten strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt Stand gehalten hätte.

Die Verknüpfung des Ablaufes der Entziehungsdauer mit der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgt ohne gesetzliche Grundlage, weil die Verlängerung der Entziehungsdauer in Bindung an die Nichtbefolgung begleitender Maßnahmen nach § 24 Abs.3 FSG in vergleichbaren Fällen durch die höchstgerichtliche Judikatur  – soweit dies überblickbar und der Sinn dieser Formulierung nachvollziehbar ist – bereits mehrfach auch schon für unzulässig erachtet wurde, indem „der Ausspruch der Dauer der Entziehung vom Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung selbst nicht trennbar ist, wurde etwa die verfügte Entziehung der Lenkberechtigung als zur Gänze aufzuhebend festgestellt (VwGH 24.9.2003, 2001/11/0109 mit Hinweis VwGH 9.2.1999, 98/11/0137). Auch daraus lässt sich zumindest ein Bezug zum Sachlichkeitsgebot ableiten.

Angesichts des vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat offenbar freimütigen Angebotes des Beschwerdeführers selbst, gleichsam zur Untermauerung seines Wohlverhaltens und seiner geänderten Sinneshaltung, wurde der diesbezügliche Punkt 3) des Entzugsbescheides ohne sachlich zwingenden Grund (war im Grunde nicht als Beschwerdegegenstand geltend gemacht) auch in den Berufungsbescheid aufgenommen.

Die Amtsärztin zeigt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 letztlich überhaupt nicht auf auf welcher sachlichen Grundlage sie die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers weiterhin in Frage stellen zu können vermeint und inwiefern als  Basis ihrer fachlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführer eine verkehrspsychologischen und psychiatrischen Stellungnahme bedürfte. All dies vor dem Hintergrund eines zuletzt vor mehr zwei Jahren erfolgten Konsums eines illegalen Suchtmittels, lässt dies sachlich wohl kaum mehr auf einen gehäuften Konsum und ebenso nicht auf eine Abhängigkeit schließen.

Im Rahmen der heutigen öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die an sich stets unstrittigen Fakten abermals erörtert und gegenseitig  die Rechtsüberzeugungen vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt. Der Beschwerdeführer vermochte  dabei durchaus überzeugend aufzeigen, dass er seit den zu seiner zur Verurteilung führenden Suchtmittelverstößen mit diesen nichts mehr zu tun hatte, was auch das Haargutachten belegen würde.  Hinsichtlich der Erklärung des minimal erhöhten Wertes bei Methamphetamin mit 0,11 anstatt nur 0,10 ng/mg verwies er im Einklang mit der Behördenvertreterin auf die zu seinen Gunsten sprechende Interpretation durch den Leiter des Analyseinstituts.

 

 

 

 

V. Rechtlich hat Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

§ 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen;

….

Hier liegt kein Fall der Entziehung, sondern das Wiedererlangen derselben nach einem mangels vorübergehender Verkehrsunzuverlässigkeit erfolgten Entzuges und sachlich jedenfalls kein klassischer Fall für die Anwendung der „Kannbestimmung“ nach § 24 Abs.3 FSG vor.

Auch in diesem Fall ist der Beschwerdeführer seiner ihm mit dem zit. UVS-Erkenntnis v. 7.10.2013 auferlegten Verpflichtung der Vorlage einer Haaruntersuchung und der in Konnex damit stehenden amtsärztlichen Untersuchung nachgekommen, weshalb – wie bereits dargelegt - mangels konkreter Abhängigkeitsindikationen die Grundlage für Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheins, bis zur Beibringung weiterer gutachterlicher Stellungnahmen weggefallen sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erk. des Oö. UVS v. 28.12.2011, VwSen-522954/2/Zo/Gr ist ebenfalls durchaus zutreffend.

Daraus folgt auch, wie der Beschwerdeführer einmal mehr überzeugend ausführt, dass es Aufgabe der Behörde wäre, im Fall konkreter gesundheitlicher Eigungsbedenken die Vorlage von weiteren Stellungnahmen und sonstigen Befunden konkret vorzuschreiben (§ 24 Abs.4 FSG). Dies legitimiert jedoch nicht nach Ablauf des Entzuges mangels Verkehrszuverlässigkeit, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gleichsam bis zu einem Nachweis seiner in Wahrheit auf sachlichen Annahmen basierenden und nicht in Frage zu stellenden gesundheitlichen Eignung weiterhin vorzuenthalten (abermals VwGH 24.9.2003, 2001/11/0109 mit Hinweis auf VwGH 29.4.2003, 2002/11/0215 u. VwGH 9.2.1999, 98/11/0137).

Der Bescheid war demnach aufzuheben bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der grundsätzlich reformatorischen Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgericht statt zu geben.

Dem Beschwerdeführer ist demnach der Führerschein unverzüglich auszufolgen.

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu – soweit überhaupt überblickbar - vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen mit Blick auf die primäre einzelfallbezogene Beurteilungsbasis keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 8. September 2016, Zl.: Ra 2014/11/0087-10