LVwG-100000/2/Bm/BD/CG

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn A. Z.-P., xhof x, x P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.04.2013, GZ: BauR96-1-2013, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2013

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und stattdessen dem Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.04.2013, BauR96-1-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung 1994, eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben als Bauherr im September 2012 auf dem Grundstück Nr. x, KG O., begonnen ein Wohnhaus (in Form von Außenmauern beim Erdgeschoß) - somit ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben - ohne Baubewilligung zu errichten, obwohl der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedarf.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, seitens der Gemeinde sei eine Abrissgenehmigung erteilt worden und sei der weitere Verlauf der Bauarbeiten mit dem Bürgermeister abgesprochen worden. Dabei sei auch festgelegt worden, dass der Bf mit den Bauarbeiten sofort beginnen müsse, da ansonsten die Kellergewölbe feucht und nass werden würden. Der Baubeginn im September sei mit dem Bürgermeister abgesprochen worden und sei der Bf daher davon ausgegangen, dass dies seine Richtigkeit habe und sei sich der Bf keiner Schuld bewusst.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.7.2013, bei welcher der Bürgermeister der Marktgemeinde Haag am Hausruck, Ing. K. B., als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Zeugen dargestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit Baumeister S. als Bauverantwortlichen besprochen worden ist.

Im Zuge dieses Gesprächs wurde zugestanden, dass mit der Errichtung einer Bodenplatte zur Sicherung des Kellers sofort begonnen werden könne.

Der Zeuge gab an, dass es durchaus möglich sei, dass die Zustimmung zur sofortigen Durchführung der Baumaßnahmen vom Baumeister falsch verstanden worden und dies dementsprechend auch falsch an den Bf weitergegeben worden sei.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oö.:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs. 2 bis 4 abweicht.

 

Nach § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

5.2. Vom Bf wird nicht bestritten, mit den vorgeworfenen Baumaßnahmen im September 2012 begonnen zu haben. Der Bf stellt auch nicht in Abrede, dass das geplante Bauvorhaben der Baubewilligungspflicht unterliegt.

 

Der Bf hat die Tat somit in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Vom Bf wird allerdings eingewendet, dass ihn nur ein geringfügiges Verschulden treffe, da die Vorgangsweise mit dem Bürgermeister abgesprochen worden sei.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Diese Bestimmung des VStG ist seit 1.7.2013 in Geltung und entspricht gemäß den erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bf vorgeworfen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung errichtet zu haben.

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass mit dem beabsichtigten Bauvorhaben Sicherungsmaßnahmen verbunden waren. Im Grundsätzlichen wurden die Sanierungsmaßnahmen, das weiterführende Bauvorhaben sowie das Erfordernis der Baubewilligungspflicht mit der Baubehörde abgesprochen. Vom Bürgermeister wurde dargelegt, dass die weitergehende Bauführung möglicherweise auf Missverständnisse zwischen Beschwerdeführer, Baumeister und Baubehörde zurückzuführen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltslage gelangt das Oö. LVwG zur Auffassung, dass zwar die vorliegende Übertretung des Bf nicht völlig sanktionslos bleiben darf, jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf das Auslangen gefunden werden kann, um dem Bf künftighin von derer Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Gleichzeitig wird der Bf darauf hingewiesen, dass bei künftigen Übertretungen mit entsprechenden strengeren Sanktionen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier