LVwG-150042/3/VG

Linz, 25.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der B D, vertreten durch Dr. F G, Dr. S S und Dr. M P, Rechtsanwälte in W., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 14. Juni 2013, GZ: Allgemein-354/2012, betreffend Vorschreibung von Auflagen, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster, vom 14. Juni 2013, GZ: Allgemein-354/2012, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

Am 29. November 2012 wurde bei der Liegenschaft EZ x der KG x mit der Adresse x eine bau- und feuerpolizeiliche Überprüfung unter Beiziehung u.a. von Amtssachverständigen durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Zum Zeitpunkt der Besichtigung wurde das Gebäude nicht benutzt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 30. November 2012 wurden der Beschwerdeführerin, gestützt auf §§ 12 und 13 Abs. 1 Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) sowie § 46 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), zur Herstellung eines brandsicheren Zustandes vor Wiederbenützung des Objektes folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1. Vor Inbetriebnahme der Feuerstätte ist ein mängelfreier und gültiger Prüfbericht der Heizungsanlage, des Kamines und des Verbindungsstückes eines befugten Prüforganes der Marktgemeinde Altmünster vorzulegen.

2. Vor dem Gebäude im Bereich des Parkplatzes ist für die Bergefahrzeuge der Feuerwehr eine Aufstellfläche mit einer Fläche von 8m x 10m zu Markieren und freizuhalten

3. Für die Betriebsanlage ist im Einvernehmen mit dem zuständigen Pflichtbereichskommandanten ein Brandschutzplan gem. TRVB O 121 innerhalb von 2 Monaten zu erstellen. Dieser ist der FF-Altmünster vorzulegen und auch im Gebäude an leicht erreichbarer Stelle (Eingang) zu verwahren.

4. Vor Verwendung für Wohn- bzw. gewerbliche Zwecke, ist für die verlegten Teppichböden das Erfordernis der Brennbarkeitsklasse B1 sowie der Qualmbildungsklasse Q1 zu erfüllen und ein dahingehender Nachweis dem Gemeindeamt Altmünster vorzulegen.

5. Vor Verwendung für Wohn- bzw. gewerbliche Zwecke, ist der Zugang zum Heizraum unter Berücksichtigung der Fluchtwegsituation gem. Oö. Heizungsanlagen- u. Brennstoff-verordnung § 8 auszuführen.

6. Der Heizraum ist als eigener brandbeständiger Brandabschnitt auszubilden und die erforderliche Zuluftführung innerhalb des Brandabschnittes direkt ins Freie zu führen, wobei der Wirkquerschnitt für die Lüftung gem. den Herstellerangaben der Feuerstätte zu errichten ist, es ist jedoch ein Mindestwirkquerschnitt von 200cm² zu errichten der mit einem engmaschigen Gitter aus nichtbrennbaren Material zu sichern ist.

7. Hinsichtlich der erforderlichen Brandabschnittsbildung sind die Lüftungen mind. hochbrandhemmend im Dachraum vollständig zu ummanteln, oder sofern es sich um Lüftungsleitungen aus Kunststoff handelt im Deckenbereich mit Brandschutzmanschetten S90 abzuschotten.

8. Für die Stiegenhausentrauchungsöffnung ist im Erdgeschoss beim Haupteingang eine netzunabhängige Auslösevorrichtung zu errichten, sodass die Stiegenhaus-entrauchungsöffnung von dort aus geöffnet werden kann.

9. Fluchtwege sind gem. § 19 . BauTG mit einer Länge von max. 40m herzustellen.

10. Vor Verwendung für Wohn- u. gewerbliche Zwecke sind jedenfalls Absturzsicherungen gem. ÖNORM B5371 mit einer Höhe von mind. 1,0m bei allen absturzgefährdeten Stellen (Balkon- und Stiegengeländer) herzustellen. Die Verbindungstüren vom Hauptgebäude auf das Flachdach des eingeschossigen Gebäudes sind entweder dauerhaft zu verschließen oder die Dachkonstruktion mit einer Absturzsicherung gem. ÖNORM B5371 zu versehen.

11. Vor Verwendung für Wohn- u. gewerbliche Zwecke sind jedenfalls Brandabschnitte gemäß § 12 Oö.BauTG zu bilden. Der Baubehörde sind dazu Pläne zur Beurteilung vorzulegen. Fluchtwege sind gem. § 19 . BauTG mit einer Länge von max. 40m herzustellen.

12. Glastüren und Glasfüllungen in allgemeinen Bereichen sind aus Sicherheitsglas herzustellen und entsprechend zu kennzeichnen.

13. Vor Verwendung für Wohn- u. gewerbliche Zwecke ist der Baubehörde ein Elektrobefund einer befugten Elektrofachperson über die fachtechnisch einwandfreie Ausführung der Elektroinstallation zu übermitteln.“

In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, bei der bau- und feuerpolizeilichen Überprüfung seien Mängel festgestellt worden, die die Brandsicherheit des gegenständlichen Objektes gefährden würden. Nach den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen seien die auferlegten Maßnahmen erforderlich um eine gefahrlose Benützung des Objektes zu ermöglichen und das Entstehen von Bränden weitestgehend zu vermeiden, sowie die Brandsicherheit herzustellen. Im Hinblick auf das Ausmaß der Gefährdung durch den mangelhaften Zustand und aufgrund der Sachverständigengutachten, sei die Durchführung der angeordneten Maßnahmen in angemessener Weise befristet worden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, beim gegenständlichen Gebäude sei das Vorliegen gravierender Mängel, die eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit im Sinne des § 46 Oö. BauO 1994 mit sich bringen würden unwahrscheinlich, zumal für dieses Gebäude nach wie vor eine Betriebsanlagengenehmigung aufrecht sei. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid würden offenbar ausschließlich Aufträge zur Beseitigung von Mängeln im Sinne des § 13 Oö. FPG erteilt. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wäre dem Eigentümer die Beseitigung von Mängeln mittels Bescheid unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen gewesen. Im gegenständlichen Fall wäre eine Erfüllungsfrist von drei bis sechs Monaten angemessen gewesen. Es sei im Verfahren nicht geklärt worden, aufgrund welcher Erwägungen eine Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge in einer Größe von 8 x 10 m erforderlich sei. Für die Feuerwehr sei eine Zufahrtsbreite von 4 m ausreichend, die gegebenenfalls als Aufstellfläche verwendet werden könne. Die Spruchpunkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Bescheides würden sich überschneiden. Es wäre gegebenenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen zu klären, inwieweit der Vorschreibungspunkt 6. mit § 8 Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV) in Widerspruch stehe. Es müsse ausreichend sein, wenn der Heizraum den Anforderungen der genannten Bestimmung gerecht werde. Die Vorschreibung gemäß Punkt 9. wäre nur dann berechtigt, wenn tatsächlich Fluchtwege vorhanden wären, die eine Länge von 40 m überschreiten würden. Diesbezüglich lägen keine Ermittlungsergebnisse vor. Sofern längere Fluchtwege vorlägen, wäre zu prüfen, inwieweit Bauerleichterungen im Sinne des § 41 Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG) in Betracht kämen. Dasselbe gelte für den Punkt 11. In Bezug auf Glastüren und Glasfüllungen ergebe sich aus § 16 Oö. Bautechnikverordnung (Oö. BauTV), dass lediglich solche Türflügel, die ganz aus Glas bestünden, aus Sicherheitsglas herzustellen seien. Es sei zu prüfen, für welche Türen der Vorschreibungspunkt zutreffen könnte. Weiters sei klärungsbedürftig, ob tatsächlich die in Punkt 7. angeordnete hoch brandhemmende Ausführung der Lüftungsleitungen im Dachraum notwendig sei, insbesondere bei einer Verwendung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Der bestehende Zustand scheine nicht in Widerspruch zu § 12 Oö. BauTG zu stehen.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Altmünster (in der Folge: belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dies begründete die belangte Behörde insbesondere damit, dass die feuerpolizeiliche Überprüfung unabhängig von anderen gesetzlichen Bestimmungen bzw. Bewilligungen nach Bau- und Gewerberecht zu erfolgen habe. Beim Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass das gegenständliche Gebäude zu diesem Zeitpunkt weder für die Fremdenbeherbergung noch für Wohnzwecke genutzt worden sei. Es seien aber in mehreren Bereichen bereits Umbaumaßnahmen durchgeführt worden. Auch sei der Behörde mitgeteilt worden, dass die ehemaligen Hotelzimmer für eine Wohnnutzung für Asylwerber adaptiert werden sollen. Im Hinblick auf diese Nutzung sei es der Behörde zweckmäßig erschienen festzulegen, dass die Auflagen vor einer neuerlichen Verwendung für Wohn- und gewerbliche Zwecke zu erfüllen seien. Gemäß § 16 Abs. 1 Oö. FPG seien Freiflächen, welche für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen, vorzuschreiben. Die Größe dieser Freiflächen sowie die Zufahrtssituation seien in der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz (TRVB) F 134 verankert. Dem Auflagenpunkt 4. sei entsprochen worden. Eine Überschneidung des Auflagenpunktes 4. und 5. sei nicht zu erkennen. Die Auflagenpunkte 5. und 6. stellten jeweils auf § 8 Oö. HaBV ab und würden die Zugangs- und Fluchtwegsituation vom Gebäude bzw. die Anforderungen des Heizraums selbst regeln. Zum Auflagenpunkt 5. verwies die belangte Behörde auf die in § 8 Abs. 1 Oö. HaBV genannten technischen Voraussetzungen die zusätzlich zu den Anforderungen des Oö. BauTG und der Oö. BauTV erfüllt werden müssten. Befunde oder Atteste über die Ausführung nach den Vorgaben dieser Bestimmung lägen nicht vor. Zudem dürfe gemäß § 8 Abs. 3 Oö. HaBV der Zugang zu Heizräumen nicht unmittelbar über Räume erfolgen, in denen bestimmungsgemäß leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden. Gemäß § 8 Abs. 5 der zitierten Verordnung sei vor dem Heizraum ein Schleusenraum gemäß § 9 zu errichten, wenn die Tür eines Heizraums unmittelbar auf den einzigen Fluchtweg aus einem Raum, der dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene oder in ein Stiegenhaus führe. Höhere Anforderungen seien aus den Auflagenpunkten nicht zu erkennen. Der Heizraum habe den Vorgaben nach § 8 Oö. HaBV zu entsprechen. Zum Auflagenpunkt 9. führte die belangte Behörde aus, der Grundeigentümer habe sicherzustellen, dass Fluchtwege vom entlegensten Raum des Gebäudes nicht länger als 40 m seien. Werde diese maximale Fluchtweglänge nicht eingehalten, seien bauliche Maßnahmen zu treffen, dass der Bestimmung des § 19 Oö. BauTG entsprochen werde. Gemäß der mit LGBl. Nr. 110/2008 novellierten Bestimmung des § 16 Abs. 7 Oö. BauTV seien Ganzglastüren und Verglasungen in Türen bis zu einer Höhe von 1,5 m über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas (z.B. Einscheiben – Sicherheitsglas) herzustellen; andernfalls seien sie unfallsicher abzuschirmen. Glastüren seien in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten optischen Markierungen sichtbar zu machen. Dieser Bestimmung sei bei einem Umbau oder einer Gebäudesanierung nachzukommen. Der nicht ausgebaute Dachboden stelle zu den darunterliegenden Wohnräumen einen eigenen Brandabschnitt dar und müsse gemäß § 12 Oö. BauTG von den angrenzenden Räumen brandbeständig abgeschottet werden. Bauerleichterungen gemäß § 41 Oö. BauTG seien für die gegenständliche Gebäudenutzung nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hielt abschließend fest, dass die geforderten Bestätigungen, Befunde, Prüfzeugnisse oder Atteste, ausgenommen jene zum 4. Auflagenpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, nicht vorgelegt worden seien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu behandeln.

 

 

II.            Beweiswürdigung

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur gegenständlichen Liegenschaft eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug (ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.        Rechtslage

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen des Oö. FPG in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBl. Nr. 113/1994 relevant:

 

㤠10

Überprüfungsintervalle

 

[…]

(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn

1. von ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder

2. in dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand gegeben ist.

[…]

 

§ 13

Mängelbeseitigung

(1) Werden bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

[…]

 

§ 16

Entfernung von Hindernissen

(1) Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzorganisationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

[…]

 

§ 18

Objektsbrandschutz

(1) Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts

1. die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben und

2. einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht; § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 gilt sinngemäß. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu laufen.

[…]“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lautet:

 

㤠46

Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen

 

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid seinem gesamten Umfang nach. Sie gibt zunächst an, seit dem Jahr 2006 Eigentümerin der Liegenschaften EZ x und EZ x der KG x mit der Adresse x zu sein. Auf diesen Liegenschaften befinde sich das Hotel R, das zumindest bis Herbst 2011 in Betrieb gewesen sei. Die Anlage sei bau- und gewerbebehördlich bewilligt worden und sei von den Behörden, insbesondere der Gewerbebehörde, regelmäßig überprüft worden. Beginnend mit 1. Dezember 2012 seien die Liegenschaft und die darauf befindlichen Gebäude an die Volkshilfe Oberösterreich zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen und die Ausübung von Beratungstätigkeiten vermietet worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil keine angemessene Frist für die Behebung der Mängel gesetzt worden sei. Die Behörde habe im Ergebnis verfügt, dass eine Benützung des Objektes erst nach Erfüllung der erteilten Auflagen zulässig wäre. Diese Art der Befristung sei mit einem Mängelbeseitigungsauftrag gleichzusetzen, der unverzüglich auszuführen sei, da die Beschwerdeführerin aufgrund vorliegender behördlicher Bewilligungen einen Rechtsanspruch auf Benützung des gegenständlichen Objektes habe. Ein unverzüglicher Mängelbehebungsauftrag wäre nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Oö. FPG zulässig. Diese Voraussetzungen lägen aber, selbst nach den Annahmen der Gemeindebehörden, nicht vor. Ein Benützungsverbot könne auch nicht aus den von den Gemeindebehörden herangezogenen Bestimmungen abgeleitet werden. In Bezug auf die erteilten Auflagen moniert die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 16 Oö. FPG biete keine Grundlage für den Auftrag zur Markierung und Freihaltung einer Aufstellfläche für die Bergefahrzeuge der Feuerwehr im Ausmaß von 8 x 10 m. Die von der belangten Behörde herangezogene Richtlinie sei eine technische Richtlinie, die keinen normativen Charakter habe und lediglich die Grundlage für eine Beurteilung durch Sachverständige sein könne. Derartige Ermittlungsergebnisse lägen aber nicht vor. Die Richtlinie stamme im Übrigen aus dem Jahr 1987. Würde sich die von den Gemeindebehörden geforderte Abstellfläche aus dieser Richtlinie ableiten lassen, so wäre eine diesbezügliche Anordnung wohl wesentlich früher (während des Hotelbetriebes) ergangen. Auch sei die Grundlage für den Auftrag zur Vorlage eines Brandschutzplanes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unklar. Gemäß § 18 Abs. 1 Oö. FPG bestehe die Verpflichtung zur Vorlage eines Brandschutzplanes nur für Eigentümer von Objekten der Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 Oö. FPG. Es wäre an den Gemeindebehörden gelegen zu prüfen, ob das gegenständliche Projekt der Risikogruppe angehöre. Diesbezüglich lägen keine Ermittlungsergebnisse vor, sodass sich die Verpflichtung zur Vorlage eines Brandschutzplanes in rechtlicher Hinsicht nicht überprüfen lasse. Die Vorschreibung des Auflagenpunktes 4. sei unberechtigt, weil die verlegten Teppiche ohnedies die Eigenschaften der Brennbarkeitsklasse B1 und der Qualmbildungsklasse Q1 erfüllen würden. Die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid selbst aus, dass die diesbezüglichen Nachweise durch vorgelegte Rechnungen bereits erbracht worden seien. Hätte die erstinstanzliche Behörde die Qualitätsmerkmale der Teppiche amtswegig ermittelt, hätte sie feststellen können, dass ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag unberechtigt sei. In Bezug auf die Auflagenpunkte 5. und 6. sei ebenfalls die Sachverhaltsgrundlage unzureichend. Der Auflagenpunkt 5. sei im Übrigen nicht ausreichend bestimmt. Betreffend den Auflagenpunkt 9. wäre von der Behörde zu klären gewesen, ob Fluchtwege über 40 m vorhanden seien bzw. ob allenfalls Bauerleichterungen nach § 41 Oö. BauTG in Frage kämen. Der Auflagenpunkt 12., mit welchem die Herstellung von Glastüren und Glasfüllungen aus Sicherheitsglas angeordnet worden sei, sei nicht haltbar, weil diese Anforderungen gemäß § 16 Abs. 7 Oö. BauTG, nur im Zuge der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu beachten wären. Ähnliches gelte auch für den Auflagenpunkt 7. Im Übrigen verkenne die belangte Behörde, dass sie im Berufungsverfahren auf Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen habe, insbesondere dann, wenn im Verfahren erster Instanz der Sachverhalt unvollständig und mangelhaft erhoben worden sei.

 

Im Zusammenhang mit diesen Beschwerderügen, stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die grundsätzliche Frage, ob die Anordnungen des angefochtenen Bescheides gesetzlich gedeckt sind. § 13 Abs. 1 Oö. FPG legt fest, dass dann wenn bei einer Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 leg. cit. Mängel festgestellt werden, die die Brandsicherheit gefährden, dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Mit anderen Worten setzt die Erteilung einer Auflage nach § 13 Abs. 1 Oö. FPG voraus, dass ein Mangel besteht, der die Brandsicherheit gefährdet und der daher mit einem Mängelbeseitigungsauftrag abzustellen ist.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht kein Zweifel, dass die Anordnungen Nrn. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 13. grundsätzlich für die Herstellung eines brandsicheren Zustandes geeignet sein und daher im Oö. FPG Deckung finden können. Allerdings fehlen für diese Vorschreibungen entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen.

 

So ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde eine Aufstellfläche für die Bergefahrzeuge der Feuerwehr im Ausmaß von 8 x 10 m für erforderlich hält. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass § 16 Abs. 1 Oö. FPG für eine solche Anordnung jedenfalls keine gesetzliche Grundlage bietet. Der von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung angeführten technischen Richtlinie, TRVB F 134, kann grundsätzlich normative Wirkung zukommen. Dafür wäre es aber erforderlich gewesen unter Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen, dass das Nichtvorhandensein einer Aufstellfläche in dem geforderten Ausmaß von 8 x 10 m im Sinne des § 13 Oö. FPG einen Mangel darstellt, der die Brandsicherheit gefährdet. Gegebenenfalls wäre der entsprechende Auflagenpunkt 2. durch Anführung dieser technischen Richtlinie zu präzisieren gewesen, weil mit einem solchen Verweis die Richtlinie für den jeweiligen Einzelfall jedenfalls verbindlich wird (vgl. VwGH 24.3.1998, 97/05/0003).

 

Der Beschwerdeführerin ist weiters darin zuzustimmen, dass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Brandschutzplanes gemäß § 18 Abs. 1 Oö. FPG nur für Eigentümer von Objekten der Risikogruppe gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. besteht. Die Gemeinde hat gemäß § 18 Abs. 2 Oö. FPG auf Antrag des Eigentümers oder bei Bedarf von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob ein Objekt in die Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) fällt oder nicht. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid, ergibt sich jedenfalls keine solche bescheidmäßige Feststellung, weshalb für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu erkennen ist, ob das gegenständliche Objekt dieser Risikogruppe angehört.

 

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe im Berufungsverfahren auf Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zu erblicken ist (vgl. VwGH 24.3.1998, 97/05/0003 mHa 15.10.1985, 85/05/0099). Somit kommt dem Umstand, ob die Beschwerdeführerin inzwischen Bestätigungen, Befunde, Prüfzeugnisse oder Atteste vorgelegt hat, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine rechtliche Relevanz zu. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang jedoch richtig vor, dass die Behörden eine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Dies ergibt sich bereits aus den Bestimmungen des §§ 37ff AVG. Davon abgesehen, setzt eine Vorschreibung von Auflagen nach § 13 Abs. 1 Oö. FPG wie bereits erwähnt voraus, dass ein Mangel festgestellt wurde, der die Brandsicherheit gefährdet. Vor diesem Hintergrund hätte die erstinstanzliche Behörde unter Beiziehung eines (Amts-) Sachverständigen ermitteln müssen, ob etwa die verlegten Teppiche einen Mangel aufweisen, der die Brandsicherheit gefährdet. Bestand ein solcher Mangel nicht, hätte diesbezüglich – wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt – keine Vorschreibung erfolgen dürfen. Diese Rechtsansicht gilt für alle nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Auflagen.

 

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass ihr die gesetzte Erfüllungsfrist zweckmäßig erschienen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – gemäß § 13 Abs. 1 Oö. FPG eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine dem Gefährlichkeitsgrad und dem Aufwand zur Mängelbeseitigung angepasste Erfüllungsfrist festzusetzen. In Fällen in denen die Realisierung einer Brandgefahr nicht nur möglich, sondern geradezu wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, somit bei Gefahr in Verzug, ist die Gemeinde verpflichtet direkt tätig zu werden und die Mängelbehebung unmittelbar zu veranlassen, soweit die sofortige Mängelbehebung durch den Eigentümer nicht sichergestellt ist; eine Fristsetzung wäre in diesen Fällen nicht vertretbar (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 420 Blg. Oö. LT XXIV. GP zu § 13). Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die gegenständliche Fristsetzung („vor Wiederbenützung des Objektesbzw.Vor Verwendung für Wohn- und gewerbliche Zwecke“) nur dann vertretbar wäre, wenn die belangte Behörde unter Beiziehung eines (Amts-)Sachverständigen zu der Auffassung gelangt wäre, dass bei einer neuerlichen Benützung des Objektes (für Wohn- und gewerbliche Zwecke) aufgrund des Gefährlichkeitsgrades des jeweils festgestellten Mangels eine Brandgefahr geradezu wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht. Derartige Ermittlungsergebnisse liegen aber nicht vor.  

 

Soweit die Anordnungen überwiegend bauliche Maßnahmen betreffen (etwa die bauliche Ausgestaltung der Fluchtwege, der Brandabschnitte, der Glastüren und der Absturzsicherungen, siehe die Anordnungen Nrn. 9., 10., 11. und 12.) vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass diese allein durch § 13 Abs. 1 Oö. FPG nicht gedeckt sind. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass die erstinstanzliche Behörde die erteilten Vorschreibungen auch auf die Bestimmung des § 46 Oö. BauO 1994 stützte. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass diese Bestimmung zwar ausdrücklich eine nachträgliche Vorschreibung von Auflagen (unter Durchbrechung der Rechtskraft) erlaubt, allerdings nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen. Demnach kommt es darauf an, ob die zusätzliche Vorschreibung notwendig ist, um eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft hintan zu halten. Da die Gemeindebehörden die Vorschreibung der erteilten Auflagen (auch) auf diese Bestimmung stützen, hätten sie diesbezüglich ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unter Beiziehung eines (Amts‑)Sachverständigen durchführen und entsprechende Feststellungen in ihren Entscheidungen treffen müssen. Für das Landesverwaltungsgericht ist selbst unter Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht erkennbar, welche von den im gemeindebehördlichen Instanzenzug erteilten baulichen Maßnahmen aus fachlicher Sicht notwendig sind um eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden. Aufgrund des letzten Halbsatzes in § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 wären zudem auch Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage erforderlich gewesen (arg.: „soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist“). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass Erwägungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwirklichung der vorgeschriebenen Auflagen nicht von rechtlicher Relevanz wären (vgl. VwGH 12.10.1993, 93/05/0045 zur insofern vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994).

 

Aufgrund dieser – im Sinne der jüngst ergangenen Judikatur des VwGH (siehe VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) – gravierenden Ermittlungslücken der belangten Behörde, kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht abschließend beurteilen, ob die erteilten Vorschreibungen gemäß § 13 Abs. 1 Oö. FPG bzw. § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 rechtmäßig waren. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bewerkstelligen können. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich macht daher von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst – unter Beiziehung von (Amts-)Sachverständigen – in ihrer Ersatzentscheidung darzulegen haben, welche Mängel am gegenständlichen Objekt festgestellt wurden, die die Brandsicherheit gefährden. Sodann ist der Eigentümerin die Beseitigung der festgestellten Mängel aufzutragen. Für jeden einzelnen festgestellten Mangel ist eine angemessene Mängelbehebungsfrist zu setzen. Bei der Fristsetzung sind der Gefährlichkeitsgrad und der Aufwand zur Mängelbeseitigung zu berücksichtigen. Bei einer neuerlichen Vorschreibung von Maßnahmen, die überwiegend bauliche Maßnahmen betreffen, wären die erwähnten Kriterien des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 zu beachten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird allerdings für das weitere Verfahren festgestellt, dass eine ausreichende Konkretisierung von Aufträgen schon dann vorliegt, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar sind (vgl. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225, mwN). Es wäre daher zweckmäßig, wenn die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zur Frage der Bestimmtheit der beabsichtigten Aufträge eine fachliche Stellungnahme einholt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass den Bestimmtheitsanforderungen Rechnung getragen wäre, wenn sich aus dem Spruch iVm der Begründung des zu erlassenden Ersatzbescheides in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind (vgl. VwGH 22.6.1995, 92/06/0129). Wie bereits erwähnt, sollte jedenfalls der Verweis auf anzuwendende technische Richtlinien in der jeweiligen Vorschreibung erfolgen. Damit wird die Vorschreibung entsprechend präzisiert und für den Einzelfall verbindlich.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch