LVwG-550155/2/SE/AK

Linz, 17.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von I. A., x; Ing. K. H., x; M. P., x; Mag. K. R., x, alle vertreten durch Verein M. & E. (ZVR-Nr. x), x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
7. Jänner 2014, GZ: N10-161-2010-Ak/Eb, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.              Die Beschwerde wird mangels Parteistellung gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 5 Z 6, 10, 14 und 38
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) iVm
§§ 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzu­lässig zurückgewiesen.

  

 

II.            Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof-
gesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Schreiben vom 19. November 2012 hat die E. GmbH, mit Stichtag 1. Oktober 2013 auf N. GmbH umfirmiert, - unter Vorlage von Projektunterlagen - bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer zwei­systemigen 110 kV-Freileitung V. – S. – K. und die Errichtung des Umspannwerkes S. in den Bezirken K. und G. beantragt. Gemäß § 48 Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 vereinbarten die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, das natur­schutzbehördliche Verfahren gemeinsam abzuführen und dass die verfahrens­abschließende Entscheidung von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unter Mitbeteiligung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden getroffen wird.

 

I. 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
7. Jänner 2014, GZ: N10-161-2010-Ak/Eb, wurde der N. GmbH, x, die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der 110 kV-Freileitung V. – S. – K. in den Gemeinden K., S., I., St., P., Sch., K. und V. in den Bezirken K. und G. unter den in Spruchpunkt I./1. bis 6. festgelegten Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt.

 

I. 3. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 eingebrachte Beschwerde von I. A., x, Ing. K. H., x, M. P., x, Mag. K. R., x, alle vertreten durch Verein M. & E. (ZVR-Nr. x), x (kurz: Beschwerdeführer), worin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer als Grundeigentümer direkt von der Freileitung betroffen sind. Eine Bescheid­zustellung sei nicht erfolgt, obwohl sich die Parteistellung aufgrund unmittelbarer Anwendbarkeit des Art. 11 der EU-Richtlinien 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umwelt­ver­träglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ergibt. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Feststellung der Partei­stellung im Konkreten, ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Stark­strom­frei­leitungsprojekt und den damit verbundenen Rechten verletzt, wobei der Bescheid insbesondere an Nichtigkeit mangels sachlicher Zuständigkeit der Behörde leidet. Das Vorhaben ist aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach Ansicht der Beschwerdeführer ein UVP-pflichtiges Verfahren im Sinne der
EU-Richtlinie. Die diesbezüglich richtlinienwidrige Umsetzung der Schwellenwerte im UVP-Gesetz 2000 wurde durch den EuGH in seinem Urteil vom 21.3.2013, RS.C-244/12, festgestellt.

Die eingereichte Freileitung mit einer Länge von knapp 24 km würde großteils landschaftlich sensible Natur- und Kulturräume, die bisher durch technische Einbauten höchstens punktuell und nur geringfügig beeinträchtig sind, zerschneiden, etwa würden Querungen der L., des L. und der Dürren L., der reich gegliederten Vorgebirgshänge unterhalb von F. und B., der Alm, des Höhenzuges um den E., der Sonnseite und der Trasse in Richtung L. erfolgen.

 

Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und vor allem auch die Oö. Umweltanwaltschaft haben die Schwere des Eingriffes in die Natur und Landschaft selbst bei projektgemäßen Vorkehrungen und Auflagen erkannt und aufgrund der massiven ökologischen Probleme bei Verwirklichung des Projektes, wie insbesondere die Verwundbarkeit des Waldgebietes, eine Genehmigungs­fähigkeit verneint. Auch die Behörde bestätigt ausdrücklich, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Freileitung die naturschutzrechtlich geschützten Interessen, vor allem die Interessen am Landschaftsschutz, wesentlich beein­trächtigt werden und daher die Bewilligung nur im Wege der Interessenab­wägung erteilt werden kann.

 

Verfahrensgegenständliche forstfachliche Stellungnahmen bestätigen die nach­haltig gravierend schädlichen Eingriffe in die betroffenen Waldgebiete.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hätte im Lichte der
EuGH-Entscheidung nicht nur die örtliche, sondern zwingend auch die sachliche Zuständigkeit prüfen müssen. Diese Prüfung hätte zur Folge gehabt, dass aufgrund des schwerwiegenden Eingriffes in die Natur durch dieses Projekt das UVP-Gesetz 2000 anzuwenden und daher keine sachliche Zuständigkeit gegeben wäre.

 

Als inhaltliche Gründe der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde angeführt, dass die Erdkabelvariante 9C von der belangten Behörde falsch beurteilt wurde, da diese möglich ist und Vorteile gegenüber dem beantragten Projekt bringt. Waldquerungen würden bei der Erdkabeltrasse fast zur Gänze vermieden. Auch die Kosten dafür betragen nicht 40 Mio. Euro, sondern handelt es sich um einen „Korridor“ von 25,8 bis 28,8 Mio. Euro. Die Ablehnung der Bewilligung für das Projekt wird vor allem mit Unverhältnismäßigkeit bzw. Vermeidbarkeit des Eingriffes aufgrund des erkennbaren Vorliegens einer konkret ausgeführten Alternative, die dem eingriffsbegründenden Interesse an der Stromversorgung in gleicher Weise wie das Einreichprojekt entsprechen würde ohne zugleich andere in Betracht zu ziehende Interessen zu beeinträchtigen, begründet.

Es gibt kein in irgendeiner Weise erhebliches öffentliches Interesse, die Freileitung dem Erdkabel vorzuziehen. Bei der Interessenabwägung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es darf nicht gravierender in das betroffene Rechtsgut eingegriffen werden, als es der damit verfolgte Zweck nötig macht. Gibt es mehrere Möglichkeiten, einem gegenüber dem Naturschutz eventuell überwiegenden öffentlichen Interesse, wie dem an der Stromver­sorgung, gerecht zu werden, so ist es schon aus allgemeinen Vernunftgründen plausibel, eine offenkundig unschädlichere Möglichkeit auch dann in die Interes­senabwägung einzubeziehen, wenn der Projektwerber sie gar nicht beantragt hat.

 

Die maßgeblichen Landesgesetze für das naturschutzrechtliche Bewilligungsver­fahren bieten keine rechtliche Grundlage dafür, eine Bewilligung, die der Sache nach zu versagen wäre, ohne Weiteres unter der Bedingung doch zu erteilen, dass die Eingriffe in geschützte Güter durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.

 

Beim angeblichen Strombedarf und damit verbundenen notwendigen Netzausbau des A. wird damit argumentiert, die umweltverträglich nutzbaren Poten­tiale an erneuerbaren Energieträgern in der Region realisieren zu können. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum trotz des enormen Potentials das A. mittel- bis langfristig zusätzlich Strom von extern benötigen sollte.

 

Unabhängig von einer Parteistellung steht es auch Nichtparteien zu, die Nichtig­erklärung von Bescheiden im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG schriftlich anzuregen.

 

Die Beschwerdeführer sind als direkt betroffene Grundeigentümer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der EU-Richtlinie.  

 

Es existiert weder ein öffentliches Interesse in der Region noch ein privates Interesse der E. an der Realisierung des gegenständlichen Projektes.

 

Die Beschwerdeführer beantragten, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als nichtig mangels sachlicher Zuständigkeit aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

I. 4. Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am
11. Februar 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich wider­spruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entschei­dungsrelevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

§ 8 AVG normiert, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt die zitierte Vorschrift selbst keine Auskunft darüber, wann im Einzelfall ein Rechts­anspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung entschieden werden kann (vgl. VwGH vom 27.1.1997, 96/10/0257).

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Im Beschwerdefall sind zunächst folgende Vorschriften des Oö. NSchG 2001 von Bedeutung:

 

Nach § 1 Abs. 1 („Zielsetzungen und Aufgaben“) hat dieses Landesgesetz zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erschei­nungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden durch dieses Landesgesetz insbeson­dere geschützt:

 

1.   das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2.   der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3.   die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

4.   Mineralien und Fossilien;

5.   Naturhöhlen und deren Besucher.

 

Gemäß § 5 Z 6 Oö. NSchG 2001 bedürfen die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderliche behördliche Genehmigungen
- wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

 

Nach § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen,

1.   wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder,

2.   wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

 

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 normiert, dass in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

§§ 1 iVm 14 und 10 leg.cit. lassen klar erkennen, dass der Schutzgegenstand des Gesetzes „die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen“ ist und der in diesem Gesetz geregelte Natur- und Landschaftsschutz der Abwehr von Eingriffen in jene Güter dient, die in den genannten Vorschriften erwähnt werden. Aus den Bewilligungstatbeständen des Gesetzes ergibt sich unter Bedachtnahme auf die dargelegte Zielsetzung des
Oö. NSchG 2001, dass das Verfahren nach dem Oö. NSchG 2001 dem Schutz des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz dient. Privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilli­gungs­pflichtigen Vorhaben erfasst wird - führen weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutz­behördlichen Bewilligung. Bei den in den Bewilligungstatbeständen erwähnten „privaten Interessen“ handelt es sich nicht um die privaten Interessen des betroffenen Grundstückseigentümers, sondern um private Interessen desjenigen, der ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorbringen verwirklichen will (vgl. VwGH vom 16.12.2002, 2001/10/0210).

 

Eine Parteistellung des Grundeigentümers ergibt sich auch nicht unter Rechts­schutzaspekten deswegen, weil dem Grundeigentümer infolge der Ausführung von naturschutzbehördlich bewilligten Maßnahmen Verpflichtungen entstehen könnten. Aus der Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung ergibt sich nämlich keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des vom Projektwerber ver­schiedenen Grundeigentümers, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung nicht berührt (vgl. VwGH vom 27.1.1997, 96/10/0257).

 

Aus den materiell-rechtlichen Regelungen des Oö. NSchG 2001 ergibt sich somit keine Parteistellung der Beschwerdeführer im naturschutzbehördlichen Bewilli­gungs­verfahren. Nach Abs. 1 des mit „Form der Anträge“ überschriebenen § 38 Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

 

Nach § 38 Abs. 2 leg.cit. sind im Antrag Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, dass zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beur­teilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen.

 

Auch aus dieser Bestimmung lässt sich keine Parteistellung des vom Projekt­werber verschiedenen Grundeigentümers ableiten, weil damit nicht der Schutz von Eigentumsrechten bezweckt wird.

 

Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungs-verfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Es soll also vermieden werden, dass unnötige Verfahren durchgeführt und zwecklose - weil nicht realisierbare - Bewilligungen erteilt werden; nicht aber dient die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 der Begründung einer Parteistellung des Grund­eigentümers. Für dieses Ergebnis spricht auch die Einordnung dieser Bestim­mung unter die Formerfordernisse eines Bewilligungsantrages.

 

Auch der Umstand, dass eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht notwendig ist, wenn für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, zeigt, dass mit der Bestimmung des § 38 Abs. 2 leg.cit. dem Grundeigentümer keine Parteistellung eingeräumt werden sollte (vgl. VwGH vom 27.1.1997, 96/10/0257).

 

Somit wird zusammenfassend festgestellt, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren gemäß
Oö. NSchG 2001 keine Parteistellung haben.

 

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Einzelfallprüfung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen.

 

Nur wenn ein Mitgliedsstaat gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung für Projekte im Sinne ihres Anhanges II einen mit den Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 leg.cit.  unvereinbaren Schwellenwert festlegt, haben die Bestim­mungen von Art. 2 Abs. 1 sowie von Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 leg.cit. unmittelbare Wirkung, sodass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte  möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträg­lichkeitsprüfung durchgeführt wird.

 

Der österreichische Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Umsetzung der
Anhang II-Projekte für ein System der Schwellenwerte und Kriterien entschieden, dies jedoch in vielfacher Hinsicht mit Einzelfallprüfungen kombiniert. Diese Kombinationslösung ist als richtlinienkonform anzusehen und wurde auch in dem von der Europäischen Kommission gegen Österreich angestrengten Vertragsver­letzungsverfahren Nr. 2006/2268 nicht beanstandet (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] § 3 Rz. 66 und Anhang 2 Rz. 7).

 

Im konkreten Fall hat der österreichische Gesetzgeber in Anhang 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 die UVP-Pflicht für Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km normiert. Diese Bestimmung entspricht exakt Anhang I Z 20 der UVP-Richtlinie. Zur Umsetzung der entsprechenden Projekte des Anhanges II Z 3 lit. b der UVP-Richtlinie wählte der österreichische Gesetzgeber die Normierung von Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km (in Anhang 1 Z 16
lit. b UVP-G 2000).

 

Es kann daher von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden (vgl. Umweltsenat US/7B/2007/5-33 vom 20. Dezember 2007 „Krimml/ Wald“, US/4A/2008/11-59 vom 27. November 2008 „Klagenfurt Seeparkhotel“).

 

Eine unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie kommt daher im konkreten Fall nicht in Betracht, weshalb sich auch daraus keine Parteistellung der Beschwerde­führer ableiten lässt.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 haben die Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­ge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer