LVwG-600456/4/Br/BD

Linz, 15.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des Herrn B B, geb. x, B, D, F, vertreten durch die Rechtsanwälte F, H & Partner H S,   gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 26.5.2014, GZ: VSTV/914300067370/2014, nach der am 15.9.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 60 Euro auferlegt.

 

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden auferlegt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, es unterlassen zu haben, am 17.03.2014 um 13:20 Uhr in Linz, Muldenstraße, Kreisverkehr über dem Tunnel Bindermichl der A7,  als Lenker des Lastkraftfahrzeuges, KZ: x (D), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr diente und dessen zulässige Höchstmasse mehr als 3,5t betragen habe, alle während des laufenden Tages sowie der vorausgehenden 28 Tage erstellten vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke mitzuführen und auszuhändigen. Konkret sei festgestellt worden, dass auf seiner Fahrerkarte lediglich eine Aufzeichnung vom 25.02.2014 und vom 17.03.2014 vorhanden gewesen ist und kein Nachtrag getätigt worden sei.

Dadurch habe er dem Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 und des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG iVm § 134 Abs.1b zuwider gehandelt, was einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstelle.

 

I.1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, die vorliegenden D Auswertungen (Ergebnisprotokoll) sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 24.03.2014 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und beantragten die Gewährung von Akteneinsicht.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 16.05.2014 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen eine Kopie der Anzeige sowie eine Kopie des ausgewerteten Zeitstrahles der D-Auswertung übermittelt.

 

Mit Stellungnahme vom 03.06.2014 gaben Sie an, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben und beantragten die zeugenschaftliche Einvernahme der meldungslegenden Polizistin S S. Sie gaben dabei vier Fragen an, auf die insbesondere bei der Einvernahme einzugehen sei.

 

Unter Berücksichtigung der von Ihnen in den Raum gestellten Fragen wurde die meldungslegende Polizistin nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage am 12.06.2014 als Zeugin einvernommen. Diese gab dabei sinngemäß an, dass Sie nach den Bestimmungen der EG-VO 3821/85 als Lenker des gegenständlichen LKW die von Ihnen ins Treffen geführten Urlaubs-, Krankenstands- und Schulbestätigungen mitführen und vorweisen hätten müssen und dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre.

Sie hätten am Tag der Amtshandlung einen Verkehrsunfall in S gehabt, wobei Sie die EU-Lizenz sowie den Zulassungsschein und die sonstigen Fahrzeugdokumente beim Datenaustausch dort vergessen hätten. Nach Rücksprache der Polizistin mit dem Unfallbeteiligten sei ihrerseits die Weiterfahrt gestattet worden, nachdem die vergessenen Dokumente per Fax übermittelt worden seien. Aufgrund des Fehlens der genannten Bestätigungen könne die Polizistin natürlich keine Angaben über Tätigkeiten bzw. Fahrzeiten des Lenkers im gefragten Zeitraum von 17.02. -17.03.2014 machen. Auch sei es unerheblich, woher Sie gekommen seien und war Ihr Fahrziel gewesen sei. Bei der Amtshandlung sei von Ihrer Seite von einer weiteren Anzeige wegen desselben Sachverhaltes keine Rede gewesen, ansonsten hätten Sie von einer zuvor ergangenen Kontrolle auch das Kontrolldatenblatt aushändigen können. Sie hätten sich alleine im Fahrzeug befunden. Mit dem Arbeitgeber sei mangels einer derartigen Vorschrift keine Rücksprache gehalten worden.

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben vom 12.6.2014 mitgeteilt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Stellungnahme vom 26.06.2014 rechtfertigten Sie sich sinngemäß so, dass Sie aufgrund der Ihnen vorgelegenen Informationen davon ausgehen hätten dürfen, dass sämtliche Sie treffende kraftfahrrechtliche Vorschriften eingehalten würden. Sie hätten sich vom 03.03. bis 07.03.2014 im Krankenstand befunden und vom 10.03. bis 14.04.2014 die Berufsschule besucht. Zudem würden die Auswertungen der Anzeige nicht mit Ihren persönlichen Aufzeichnungen übereinstimmen.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

 

Art 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 lautet:

 

a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

iii) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 vorgeschrieben sind.

Nach dem 1. Januar 2008 umfassen die in den Ziffern i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er

den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i) Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solche Karte ist,

ist.

Nach dem 1. Januar 1008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

c) Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 überprüfen,

indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels

Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung

einer Bestimmung wie etwa des Artikels 16 Absätze 2 und 3 belegt, analysiert

 

§134 Abs. 1 KFG lautet:

 

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Art 134 Abs. 1b KFG lautet:

 

Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.


 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie durch die Auslesung des digitalen Kontrollgerätes (DAKO-Tacho-Trans) einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der EG-VO 3821/85 schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Anhand der Auswertungen Ihrer Lenkzeiten (Zeitstrahl) ist eindeutig feststellbar, dass außer für den 25.02.2014 und den 17.03.2014 keine Aufzeichnungen bzw. Nachträge getätigt wurden. Damit haben Sie - gänzlich unabhängig von den im Nachhinein behaupteten Krankenständen und Schulungsteilnahmen - gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 verstoßen, da Sie weder die handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke bei der Kontrolle aushändigen konnten noch auf der Fahrerkarte einen Nachtrag getätigt haben.

 

Mit der Unterlassung der Durchführung der manuellen Nachträge auf Ihrer Fahrerkarte haben Sie die Möglichkeit einer jederzeitigen und sofortigen Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der vergangenen 28 Tage vereitelt und der angeführte Tatbestand des Art 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 ohne Zweifel erfüllt.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gem. § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist dabei Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Es wurde mit der in § 134 Abs. 1b KFG vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von € 300,- für einen sehr schweren Verstoß das Auslangen gefunden.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1100,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde die wie folgt ausgeführt wird:

Durch seine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Zahl VStV/914300067370/2014 vom 02.07.2014, zugestellt am 10.07.2014, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der EG-VO 3821/85, insbesondere des Art. 15 Abs. 7, des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG sowie der Bestimmungen des KFG, insbesondere § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1c, in seinem Recht nicht zu Unrecht bestraft zu werden sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mangelfreien Verwaltungsstrafverfahren.

 

Zur Begründung wird vorgebracht:

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer folgender Vorwurf gemacht:

 

Sie haben es, wie am 17.03.2014 um 13:20 Uhr in Linz, Muldenstraße, Kreisverkehr über dem Tunnel Bindermichl A7, festgestellt wurde, als Lenker des Last-kraftfahrzeuges, KZ: x (D), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse mehr 25.02.2014 und vom 17.03.2014 gab; es wurde kein Nachtrag getätigt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die belangte Behörde lediglich aus, dass der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, die vorliegende D Auswertungen (Ergebnisprotokoll) sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen sei. Es stünde daher fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.

In der Sache selbst habe für die belangte Behörde keinerlei Anlass bestanden, an der Richtigkeit des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie durch die Auslesung des digitalen Kontrollgerätes (DAKO-Tacho-Trans) einwandfrei festgestellt habe werden können. Somit sei für die belangte Behörde erwiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der EG-VO 3821/85 schuldhaft verstoßen habe, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

Anhand der Auswertungen der Lenkzeiten (Zeitstrahl) sei eindeutig feststellbar, dass außer für den 25.02.2014 und den 17.03.2014 keine Aufzeichnungen bzw. Nachträge getätigt worden seien. Damit habe der Beschwerdeführer - gänzlich unabhängig von dem im Nachhinein behaupteten Krankenstände und Schulungsteilnahmen - gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 verstoßen, da er weder die handschriftli­chen Aufzeichnungen und Ausdrucke bei der Kontrolle aushändigen konnte, noch auf die Fahrerkarte einen Nachtrag getätigt habe.

 

Mit der Unterlassung der Durchführung der manuellen Nachträge auf der Fahrerkarte habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer jederzeitigen und sofortigen Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten der vergangenen 28 Tage vereitelt und den angeführten Tat­bestand des Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 ohne Zweifel erfüllt.

 

Im gegenständlichen Fall würde ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliegen und trä­te somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die belangte Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden träfe. Diese Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen gewesen sei, dass der Be­schwerdeführer die zur Last gelegte Übertretung sowohl in objektiver als auch in sub­jektiver Sicht zu vertreten habe.

 

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der ange­fochtene Bescheid ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

 

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 


 

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführern) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Be­urteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. z.B VwSlg 12.392 A/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Be­scheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergeb­nisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Er­kenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstand­punkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet.

 

Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass sich die belangte Behörde im angefochte­nen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen ist.

 

Insbesondere hat die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Informationen davon ausging und da­von ausgehen konnte, dass er die ihn treffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften ein­halten würde. Weiters fehlt die Feststellung, ob der Beschwerdeführer sich vom 03.03. bis 07.03.2014 im Krankenstand befand und vom 10.03. bis 14.03.2014 die Berufsschu­le besuchte.

 

Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne wei­teres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlag.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu ge­ben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs.3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). § 40 VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze der Bestimmungen über das ordentliche Verwaltungs­strafverfahren: Es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte (vgl. Art. 6 EMRK). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als Grundpfeiler jedes Strafverfahrens an, dass ein Straferkenntnis nur auf Tat­sachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden und zu denen er sich äußern konnte (vgl. VwSlg 14.804 A/1927).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahr­heit. Gemäß § 24 Abs. 2 VStG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berück­sichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bezieht sich gleichermaßen auf die objektive, wie auch auf die subjektive Tatseite (vgl. Wal-ter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage (2011) Rz. 826). Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage (2000), § 25 Anmer­kung 6) und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen wie strafbegründende Umstände und Erschwerungsgründe.

 

Trotzdem hat die belangte Behörde nach Erhalt der Stellungnahme des Beschwerde­führers vom 26.06.2014 keinerlei Ermittlungstätigkeiten unternommen. Sie hat den Be­schwerdeführer aber auch nicht darüber informiert, dass sie nicht daran denke, auf sein Vorbringen einzugehen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

 

1.3.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:

1.) die als erwiesen angenommene Tat,

2.) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, 3.) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, 4.) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und 5.) im Falle eines Straferkenntnisses, die Entscheidung über die Kosten.

 

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm gemäß § 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 27.4.2011, 2010/08/0091). Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Be­schwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Krass im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung und der zitierten Judikatur ist der Spruch nicht ausreichend bestimmt.

 


 

1.4.

Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der belangten Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde begründet ihre Strafbemessung damit, dass mit der in § 134 Abs. 1 b KFG vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von € 300,00 für einen sehr schweren Ver­stoß das Auslangen gefunden worden sei. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der belangten Behörde not­wendig, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd bei der Strafbemessung sei das Fehlen verwaltungsstrafrecht­licher Vormerkungen zu werten gewesen; erschwerende Umstände würden keine vor­liegen.

Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatli­chen Begründung nicht genüge tun können. Die belangte Behörde ist offensichtlich nicht in der Lage darzulegen, welche spezial- oder generalpräventive Gründe eine Be­strafung des Beschwerdeführers notwendig machen.

 

2.

Aber auch bei einer materiellrechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Be­scheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:

 

2.1.

Die belangte Behörde geht ohne nähere Begründung von einem zumindestens fahrläs­sigen Verhalten aus. Dies ist nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer hat die gebotene Sorgfalt eingehalten. Er konnte aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Infor­mationen davon ausgehen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde.

 

Zum Beweis hiefür werden die Einvernahmen

Ø  von R D, c/o H P D GmbH, M, D- A, als Zeugen, sowie

Ø    des Beschwerdeführers selbst,

beantragt.

 

2.2.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht ge­nau zu entnehmen ist, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

 

Überdies dürfen, wie bereits ausgeführt, die Sorgfaltsanforderungen der Normunterwor­fenen nicht überspannt werden. Die belangte Behörde hat keinerlei Überlegungen da­hingehend angestellt, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer die Durchführung der geforderten manuellen Nachträge auf der Fahrerkarte möglich war. Hätte sich die be­langte Behörde damit auseinandergesetzt, so hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schon tat­bildmäßig nicht gegeben war.

 

Selbst wenn aber die vermeintliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, was der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet, so war ihm diese jedenfalls sub­jektiv nicht vorwerfbar.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 ein Ungehorsamkeitsdelikt, aber kein Erfolgsdelikt darstellt.

 

Weiters wird darauf verwiesen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Ver­schulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschwerdeführer das Verhalten ge­setzt hat oder dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld, nicht betreffend die objektive Tatseite oder die Rechtswidrigkeit wird die Beweislast umge­kehrt.

 

Beweis:

Ø  wie bisher

 

2.3.

Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Be­hörde bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschul­dens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angebliche - Verwaltungsübertre­tung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so liegt das Verschulden des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Beweis:

Ø  wie bisher.

 

Der Beschwerdeführer stellt aus all diesen Gründen den

 

 

ANTRAG,

1)    eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und

2)    den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungs­strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.

F, am 5.8.2014

 

 

 

II.1.  Damit wird jedoch weder eine Rechtswidrigkeit des Schuld- noch des Strafausspruches aufgezeigt.

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 13.08.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG antragsgemäß durchzuführen. Während sich die Behörde hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigte, nahm der Beschwerdeführer trotz seiner von der Rechtsvertreterschaft beantragten Beschuldigtenvernehmung an der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbegründet nicht teil.

Beweis erhoben wurde durch auszugweise Verlesung der Akteninhalte, insbesondere der Verlesung der vor der Behörde abgelegten Zeugenaussage der Meldungslegerin.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Unbestritten ist demnach die Lenkereigenschaft zum fraglichen Zeitpunkt wobei die Schaublätter der zurückliegenden 28 Tage bzw. händische Aufzeichnungen nicht vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer, der trotz seines diesbezüglichen Antrages auf seine Anhörung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, vermochte auch mit dem Vorbringen seiner Rechtsvertreterschaft, mit der es vermutlich ebenso keinen persönlichen Kontakt gegeben haben dürfte, nicht aufzuzeigen inwiefern ihn an dieser Unterlassung selbst keine Fahrlässigkeit treffen würde. Von einem Berufskraftfahrer muss wohl die einschlägige Kenntnis der Sozialvorschriften im Straßenverkehr erwartet werden können.

Es wurde auch nicht dargelegt, was anlässlich des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Firmeninhabers, im Hinblick auf seine unbestritten gebliebene Unterlassung konkret aufzuzeigen beabsichtigt gewesen wäre. Selbst wenn seitens der Firma eine mangelhafte Belehrung betreffend die den Beschwerdeführer als Kraftfahrzeuglenker obliegenden Pflichten zutreffend wäre, würde dies den Beschwerdeführer weder vom Schuldvorwurf der Rechtsunkenntnis befreien, noch könnte er damit einen strafbefreienden Umstand selbst dann nicht dartun, wenn ihn die Firma gleichsam zu diesem Fehlverhalten angestiftet bzw. die Aufzeichnungen ihm nicht ausgefolgt hätte. Aber Derartiges behauptet er ja nicht einmal selbst.

Vor diesem Hintergrund erübrigte sich daher eine diesbezügliche Beweisaufnahme. Letztlich bringt der Beschwerdeführer doch selbst zum Ausdruck, dass der Maßstab an die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfe. Damit räumt er einen Sorgfaltsverstoß letztlich selbst ein.

Wenn er damit die Auffassung zu vertreten scheint, dass ihm die Kenntnis dieser einschlägigen Vorschriften, die im täglichen Arbeitsablauf eines Lastkraftwagenlenkers und Berufskraftfahrers geradezu einen Kernbereich des gesetzlichen Interessensschutzes iSd der Verkehrssicherheit im länderübergreifenden gewerblichen Gütertransport darstellen, nicht zumutbar wären, würde damit die Rechtslage wohl grundsätzlich verkannt werden.

 

 

V. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die behördliche rechtlich zutreffende Subsumption des tatbestandsmäßigen Verhaltens verwiesen werden.

Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

In Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) hat die Behörde sämtliche für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen zu Gunsten des Beschwerdeführer ausgeschöpft, sodass für eine weitere Strafermäßigung für das Landesverwaltungsgericht  kein Raum mehr bleibt. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Die Behörde ging letztlich sogar noch von ungünstigeren Einkommensverhältnissen aus als diese sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit 1.500 Euro monatlich doch deutlich günstiger darstellten.

Hier kann ferner gerade nicht von bloß geringem Verschulden ausgegangen werden, weil selbst die Unkenntnis der einschlägigen Rechtsvorschrift für den Verkehrskreis des Beschwerdeführers geradezu als unabdingbar zu bezeichnen ist. Ein in den Raum gestellter Rechtsirrtum oder Unkenntnis dieser tagtäglich und letztlich über einen Monat einzuhaltenden Ruhezeiten bzw. Höchstfahrzeiten wäre auf der höchster Stufe fahrlässiger Unterlassung einzustufen, sodass der hierfür ausgesprochene Mindeststrafe wohl nicht entgegen zu treten ist.  Ein Ermessensfehler kann in der ausgesprochenen Mindeststrafe daher auch nicht erblickt werden.

Die Anwendung des § 20 VStG kam mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r