LVwG-770007/20/BP/JW

Linz, 23.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des P. P.,
geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt R., Xstraße, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2014, GZ: VB/3504, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er diesen zur Führung der Halbautomaten zu jagdlichen Zwecken, benötigen würde.

 

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014, GZ: VB/3504, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

Zunächst führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid wie folgt zum Sachverhalt aus:

 

Sie beantragten die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B und begründeten Ihren Antrag damit, dass Sie Ihre Halbautomaten zu jagdlichen Zwecken führen möchten. Ihrem Antrag legten Sie eine Kopie Ihrer Jagdkarte bei. Des Weiteren führten Sie in Ihrem Antrag an, dass Sie insgesamt fünf Schusswaffen besitzen.

 

Aufgrund Ihres Antrages erging an Sie mit Schreiben vom 16.01.2014 die Information, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag mangels Bedarf abzuweisen, und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt binnen 3 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens dazu abschließend Stellung zu nehmen.

 

Mit Eingabe vom 09.02.2014 führten Sie aus, dass sich der einzige Zweck Ihres Ansuchens darauf beziehe, dass Sie Ihre zwei halbautomatischen Büchsen jagdlich verwenden dürfen. Sie hätten Ihre zwei Büchsen in gebrauchten Zustand erstanden um Sie jagdlich zu verwenden.

 

Es handle sich dabei um qualitativ extrem hochwertige und äußerst zuverlässige und sichere Büchsen von HECKLER und KOCH, die von keinem anderen Hersteller in dieser Vergütung hergestellt werden. Den jagdlichen Erfordernissen werde in vollen Umfang entsprochen (2 Schuss Magazin). Unter gewissen jagdlichen Umständen könne eine halbautomatische Büchse/Flinte dem Jäger einen Vorteil verschaffen, z.B. das Anbringen eines zweiten schnellen Schusses. Des Weiteren ersuchten Sie um bescheidmäßige Erledigung Ihres Ansuchens unter Beantwortung einiger Fragen Ihrerseits, welche sich im Wesentlichen darauf beziehen, ob Jägern im Bezirk Vöcklabruck generell die jagdliche Verwendung von halbautomatischen Büchsen oder Flinten verwehrt sei.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 Waffengesetz die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise darzutun, woraus er die für seine Person geforderte besondere Gefahrenlage ableite, insbesondere dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2005/03/0062).

Diese zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur kann auch auf die Anforderungen hinsichtlich des jagdlichen Bedarfes übertragen werden (VwGH 19.12.2006 2005/03/0035).

 

In Ihrem Ansuchen führten Sie aus, dass das Führen eines Halbautomaten einen Vorteil bei der Jagd verschaffe, zB das Anbringen eines zweiten schnellen Schusses. Alle weiteren Argumentationen in Ihrem Antrag bzw. Ihrer Stellungnahme hinsichtlich des Bedarfes sind im Lichte der obigen Rechtsausführungen nicht entscheidungsrelevant.

 

Es reicht jedoch nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B zweckmäßig sein kann. Es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine Schusswaffe der Kategorie B geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (Erkenntnis des VwGH 19.12.2006, 2005/03/00359).

 

Der Hinweis darauf, dass die halbautomatische Schusswaffe einen Vorteil bei der Jagd verschaffen würde, reicht daher zur Begründung eines Bedarfes im Lichte des § 22 Abs. 2 WaffG nicht aus.

 

In der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 28.11.2013, 2013/03/0130) bestätigt dieser seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhalte Bestätigung durch den Jagdverband vorliegen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind, ihn zu binden, was nach bisheriger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes Anwendung findet.

 

Weiters ist zu erwähnen, dass § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 32/2012, unter dem Titel „Verbote sachlicher Art" in Ziffer 3 ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann" als nicht weidmännisch verbietet.

Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren drei Schüsse (eine Patrone im Lauf, zwei Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger also lediglich in die Lage, drei Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehres - etwa mit zwei Läufen - bedeutet dies eine Differenz von einem Schuss.

 

Aus dieser Kalkulation heraus stellt sich somit die Frage, ob das Erfordernis, Jägern für Fangschüsse halbautomatische Schusswaffen mittels Waffenpass generell zum Gebrauch frei zu geben, derart bedeutsam zu gewichten ist, dass die im Waffengesetz innewohnenden Intention einer maßhaltenden Gewährung von waffenrechtlichen Genehmigungen dadurch überwogen werden könnte.

 

Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass ein Nachweis des Bedarfes gem. § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG 1996 nicht gelungen ist. Dies ist auch im Einklang mit der jüngsten Entscheidung des Oö. LvWG vom 18.03.2014, LvWG-750143/2/BP/JO.

 

Schließlich kann auch die Ermessensbestimmung des § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG nicht zu Ihren Gunsten ausschlagen, zumal die von Ihnen angeführte Zweckmäßigkeit einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Waffengesetz nicht nahekommen kann, und daher im Lichte des §6 2. WaffV kein privates Interesse gegeben ist, das eine Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 18. Juni 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

Es wird darin ua. wie folgt ausgeführt:

 

(...)

1. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde verpflichtend einen Waffenpaß auszustellen bzw. darf unter bestimmten Voraussetzungen ein Waffenpaß ausgestellt werden:

 

Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die EWR-Bürger sind, verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B, etwa aus dem in § 22 Abs. 2 WaffG genannten Gründen nachweisen.

 

Im Sinne einer Ermessensentscheidung kann die Behörde einer Person einen Waffenpaß ausstellen, wenn sie verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat.

 

2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung abgewiesen, daß die wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Anforderungen hinsichtlich des jagdlichen Bedarfes übertragen werden könnten. Ausgeführt wird, daß ich vorgebracht hätte, daß das Führen eines Halbautomaten einen Vorteil bei der Jagd verschaffen würde, z.B. das Anbringen eines zweiten schnellen Schusses. Alle weiteren Argumentationen in meinem Antrag bzw. in meiner Stellungnahme hinsichtlich des Bedarfes wären nicht entscheidungsrelevant. Der Flinweis, daß die halbautomatische Schußwaffe einen Vorteil bei der Jagd verschaffen würde, würde nach Auffassung der belangten Behörde zur Begründung eines Bedarfes im Lichte des § 22 Abs. 2 WaffG nicht ausreichen.

 

Weiters sei zu erwähnen, daß § 62 Oö. Jagdgesetz unter dem Titel „Verbote sachlicher Art" in Ziffer 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, als nicht weidmännisch verbieten würde. Nach dem Jagdrecht sei also eine halbautomatische Schußwaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, daß ohne Repetieren drei Schüsse (eine Patrone im Lauf, zwei Patronen im Magazin) abgegeben werden könnten. Ein Ausweichen auf waffenpaßpflichtige halbautomatische Schußwaffen der Kategorie B würde einen Jäger also lediglich in die Lage versetzen, drei Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehres — etwa mit zwei Läufen — würde dies eine Differenz von einem Schuß bedeuten.

 

3. Meinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von zwei Schußwaffen der Kategorie B habe ich nicht auf eine bestimmte Gefährdungslage, sondern auf die hohe Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von halbautomatischen Büchsen bei der Jagd gestellt. Wenn die belangte Behörde ausführt, daß halbautomatische Büchsen und Flinten nur in der Weise verwendet werden dürfen, daß das Magazin maximal zwei Patronen aufnehmen kann und sohin drei Schüsse in rascher Reihenfolge abgegeben werden können, so ist dem zuzustimmen. Demgegenüber kann mit einer herkömmlichen Jagdwaffe, einer Repetierbüchse ohne zeitaufwändigem Repetieren, welches den Lauf des Gewehres in der Regel vom Ziel abbringt, lediglich ein Schuß abgegeben werden. Bei doppelläufigen Jagdwaffen, etwa bei einer Doppelflinte können lediglich zwei Schüsse abgegeben werden. Dies bedeutet, daß mit halbautomatischen Büchsen respektive haltautomatischen Flinten um ein bis zwei Schüsse mehr abgegeben werden können und dies in kurzem zeitlichem Abstand.

 

Insbesondere bei der Riegeljagd auf Schwarzwild ist dies von hohem jagdlichem Nutzen. Insbesonders mehrere Stücke einer Rotte (insbesondere die jagdlich stark zu regulierenden Überläufer respektive Frischlinge) können in einer Rotte mit einer herkömmlichen Waffe lediglich einzeln bejagt werden. Dies bedeutet, daß lediglich ein Stück erlegt werden kann. Bei der Verwendung von halbautomatischen Büchsen kann unter Umständen ein zweites und teilweise sogar ein drittes Stück erlegt werden.

 

Gegenüber doppelläufigen Langwaffen (oder auch einläufigen Repetierbüchsen) bieten halbautomatische Büchsen nämlich zusätzlich den großen Vorteil, daß durch das Gasdruck-respektive Rückstoßladesystem eine Reduzierung des Rückschlages und insbesondere eine Verringerung des Hochschlagens des Laufes erreicht werden. Auch deswegen ist es möglich ein zweites oder drittes Stück zu erlegen.

 

Neben der Jagd in Osterreich übe ich die Jagd auch im Ausland, und zwar in Bosnien Herzegowina auf Schwarzwild aus.

 

 

Beweis:            PV

Jagdkarte Bosnien Herzegowina

 

4.       Aus den angeführten Gründen stelle ich nachstehende

 

Beschwerdeanträge:

1.     Die belangte Behörde möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

2.     dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und mir einen Waffenpaß zum Führen von zwei Schußwaffen der Kategorie B ausstellen; in eventu

3.     den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zur Entscheidung vor.

 

3.2. Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde vom
Oö. Landesverwaltungsgericht bei Herrn HR S. (Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung / Abteilung Land- und Forstwirtschaft) ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Jagd in Auftrag gegeben.

 

3.3. Mit E-Mail vom 3. September 2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine „vorbereitende Äußerung“, worin ua. angeführt wird: 

(...)

 

2. Wie bereits in meiner Beschwerde ausgeführt, habe ich meinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von zwei Schußwaffen der Kategorie B auf die hohe Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit von halbautomatischen Büchsen bei der Jagd gestellt.

Im Hinblick auf die Wildschadensproblematik haben sich sämtliche Landesjagdverbände zu einer nachhaltigen Reduzierung der Schalenwildbestände bekannt. Insbesondere die Land-und Forstwirtschaft tritt für eine deutliche Reduzierung der genannten Schalenwildbestände ein.

 

Insbesonders auch die Jagdrechtsbehörden drängen auf eine lückenlose Erfüllung der Abschußpläne.

 

Diese von behördlicher Seite vorgegebene Reduzierung der Schalenwildbestände macht es notwendig Bewegungsjagden durchzuführen. Insbesonders bei der Riegeljagd auf Schwarzwild ist das Führen einer halbautomatischen Schußwaffe notwendig, weil sonst der — von der Behörde geforderte — jagdliche Erfolg nur begrenzt eintreten kann. Insbesonders mehrerer Stücke einer Rotte (dies trifft besonders auf die sogenannten Überläufer respektive Frischlinge zu) können in einer Rotte mit einer herkömmlichen Waffe (Schußwaffe der Kategorie C oder D) lediglich einzeln bejagt werden. Dies bedeutet, daß lediglich ein Stück erlegt werden kann. Bei der Verwendung von halbautomatischen Büchsen kann unter Umständen ein zweites und teilweise sogar ein drittes Stück erlegt werden.

 

3. Aus den angeführten Gründen halte ich die bereits in meiner Beschwerde gemachten Anträge vollinhaltlich aufrecht.

 

3.4. Am 5. September 2014 langte das von Herrn S. erstellte Sachverständigengutachten beim Oö. Landesverwaltungsgericht ein.

 

Dieses lautet wie folgt: 

 

Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurden die 4 Beschwerdeschriftsätze mit dem Ersuchen übermittelt, zu nachstehenden Fragestellungen ein Sachverständigengutachten über den Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz bei jagdlichen Tätigkeiten in Oberösterreich, zu erstellen:

 

  1. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten zweckmäßig, wie bei der Bejagung von Schalenwild, insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd?
  2. Ist der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B – differenziert nach Faustfeuerwaffen und halbautomatischen Schusswaffen – bei den verschiedenen jagdlichen Tätigkeiten [wie bei der Bejagung von Schalenwild insbesondere Schwarzwild in der Form der Riegeljagd, der Nachsuche, der Fangschussabgabe (auch bei Fallwild) und der Baujagd] geradezu erforderlich, und kann das bedarfbegründende Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden?

 

Nach den Daten der Statistik Austria wurden in Oberösterreich in den Jahren 2008 – 2012 nachstehende Abschüsse getrennt nach Rehwild, Rotwild, Gamswild und Schwarzwild getätigt.

 

Jagdjahr

Rehwild

Rotwild

Gamswild

Schwarzwild

2012

78.403

3.875

1.604

2.251

2011

77.189

3.162

1.674

1.005

2010

72.062

3.431

1.472

1.336

2009

68.926

3.107

1.471

   948

2008

66.970

3.131

1.551

1.215

 

Die Abschusszahlen für das Jahr 2013 liegen zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Statistik Austria noch nicht vor. Gemäß den Bezirksmeldungen wurden in Oberösterreich im Jahr 2013 1.245 Stück Schwarzwild erlegt. Damit ist die Anzahl der erlegten Schwarzwildstücke gegenüber dem Jahr 2012 um rund 1.000 Stück zurückgegangen. Die im Jahr 2013 erlegten 1.245 Stück Schwarzwild verteilen sich auf nachstehende Magistrate bzw. Bezirke:

Mag. Linz: 11 Stück Linz-Land: 29 Stück

Mag. Steyr: 0 Stück Perg: 30 Stück

Mag. Wels: 0 Stück Ried i.I.: 33 Stück

Braunau: 226 Stück Rohrbach:         171 Stück

Eferding: 4 Stück Schärding: 24 Stück

Freistadt: 225 Stück Steyr-Land: 40 Stück

Gmunden: 55 Stück Urfahr-Umgebung: 136 Stück

Grieskirchen: 24 Stück Vöcklabruck:         209 Stück

Kirchdorf: 24 Stück Wels-Land:   4 Stück

 

Der Anteil des erlegten Schwarzwildes am Gesamtschalenwildabschuss schwankt daher in den letzten Jahren zwischen 1,2 – 2,7 %. Die regionalen Schwerpunkte beim Schwarzwildabschuss liegen in den Bezirken Braunau, Freistadt, Rohrbach, Urfahr-Umgebung und Vöcklabruck.

 

Nach den Angaben der Statistik Austria für das Jahr 2012 wurden für Oberösterreich 921 Jagdgebiete, 3.075 Jagdschutzorgane und 18.765 gültige Jahresjagdkarten gemeldet.

 

Der Anteil der Schwarzwildabschüsse ist daher in Oberösterreich noch sehr gering und weist darüber hinaus sehr starke regionale Schwankungen auf. Bezogen auf das Jahr 2012 (bei Schwarzwild auf 2013) erlegte jeder oberösterreichische Jagdkarteninhaber statistisch gesehen 4,3 Stück Schalenwild und lediglich 0,066 Stück Schwarzwild. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber 1 Stück Schwarzwild erlegte, betrug daher lediglich 7 %. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildnachsuche konfrontiert wurde, bei lediglich etwas mehr als 1 %. Allein diese statistischen Zahlen beweisen, dass die Schwarzwildjagd in Oberösterreich im Vergleich zum wiederkäuenden Schalenwild eine sehr untergeordnete Bedeutung einnimmt.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß den Daten der Statistik Austria für das Jahr 2012 in Oberösterreich 3.075 Jagdschutzorgane gemeldet wurden. Dies entspricht einem Anteil von       16,4 % aller gültigen Jagdkarteninhaber. In § 58 Oö. Jagdgesetz sind auch Angaben über die notwendige Anzahl von brauchbaren Jagdhunden pro Jagdgebietsfläche enthalten. Nach schriftlicher Mitteilung von L., Landeshundereferent für Oberösterreich, liegt die Anzahl der Hundeführer mit einem für die Nachsuche brauchbarem Jagdhund bei rund 2.300. Damit erfüllen bereits 28,6 % sämtlicher Jagdkarteninhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses. Schon allein aufgrund dieser Umstände sind weitere Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B eingehend zu prüfen.

 

Nachstehend wird eine kurze Definition der Schusswaffen vorgenommen. Diese erfolgt in Anlehnung an den Jagdprüfungsbehelf für Jungjäger und Jagdaufseher, herausgegeben von Dr. M. S., Österreichischer Jagd- und Fischereiverlag.

 

Faustfeuerwaffen:

Es gibt 2 Arten von Faustfeuerwaffen, die sich in der Bauweise grundsätzlich unterscheiden. Bei der Pistole bilden Lauf und Patronenlager eine Einheit, die Patronenzufuhr erfolgt aus dem Magazin und wird automatisch mittels Schlitten durchgeführt. Beim Revolver sind Lauf und Patronenlager getrennt. Die Patronen lagern in der Trommel und werden bei Betätigung des Abzugs Schuss für Schuss weiter gedreht.

 

Halbautomatische Schusswaffen:

Bei den halbautomatischen Schusswaffen unterscheidet man Schrot- und Kugelhalbautomaten, deren Nachladevorgang durch Rückstoßlader oder Gasdrucklader automatisch erfolgt.

 

Büchsen:

Büchsen sind Jagdgewehre, aus denen aufgrund der besonderen Laufkonstruktion (gezogener Lauf) Patronen mit Einzelgeschoßen sehr präzise auf große Entfernung verschossen werden können. Entsprechend der Laufanordnung unterscheidet man nachstehende Arten von Büchsen:

·         einläufige, einschüssige Büchsen (Kipplaufstutzen)

·         einläufige, mehrschüssige Büchsen (Repetier- und Selbstladebüchsen)

·         zweiläufige, zweischüssige Büchsen (Doppel- und Bockdoppelbüchsen)

Die häufigste Form der Büchsen sind die sogenannten Repetierbüchsen. Das Zuführen der Patrone vom Magazin ins Büchsenlager erfolgt durch das Repetieren mittels Zylinderverschluss.

 

Flinten:

Flinten sind Jagdgewehre für den Schuss auf flüchtendes oder streichendes Wild auf kurze Entfernung bis etwa 35 m. Aus einer Flinte werden im Regelfall Schrotpatronen verschossen. Diese können jedoch auch mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen, geladen werden.

Bei den Flinten werden häufig zweiläufige Schrotgewehre verwendet, wobei die Läufe meist übereinander angeordnet sind (Bockflinte).

 

Gemäß § 19 Waffengesetz sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Gemäß § 62 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz sind halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, grundsätzlich verboten.

 

Wie schon vorher ausgeführt, spielt der Abschuss von Schwarzwild in Oberösterreich derzeit noch eine sehr untergeordnete Rolle, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber pro Jahr 1 Stück Schwarzwild erlegt, bei 7 % liegt. Schon allein diese Tatsache zeigt eindrucksvoll, dass ein allgemeiner Hinweis auf die Bejagung von Schwarzwild einen Bedarf für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz keinesfalls begründen kann. Darüber hinaus weisen das Vorkommen von Schwarzwild bzw. die getätigten Abschüsse noch sehr starke regionale Unterschiede auf.

 

Die Bejagung von Schwarzwild erfolgt in der Form von Einzelansitzjagd meist an Kirrplätzen bzw. auch in der Form von sogenannter Bewegungsjagd. Gemäß dem Fachbuch „Bewegungsjagden“, Herausgeber Dr. Helmuth Wölfel, Leopold Stocker Verlag, wird die Bezeichnung Bewegungsjagd als Sammelbegriff für alle Jagdformen verwendet, bei denen Wildtiere zur Erbeutung aktiv mobilisiert werden.

 

Dr. Helmuth Wölfel war seit 1973 Mitarbeiter im Institut für Wildbiologie und Jagdkunde der Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen. Er gilt als einer der Experten im deutschsprachigen Raum für die Durchführung von Bewegungsjagden.

 

Dr. Wölfel unterscheidet bei der Bewegungsjagd zwischen Gemeinschaftsansitz, Treibjagd, Drückjagd, Riegeljagd und Stöberjagd. Unter Riegeljagd wird dabei eine speziell im Hochgebirge durchgeführte Variante der Drückjagd auf Rot- und Gamswild definiert, wobei durch die Geländeform gegebenen Zwangswechsel von Schützen abgeriegelt werden. Die Mobilisierung des Wildes erfolgt nur durch einzelne ortskundige Beunruhiger und wenige laut jagende Hunde. Die, fälschlicher Weise als Riegeljagd auf Schwarzwild bezeichnete Bewegungsjagd, entspricht gemäß der Definition von Dr. Wölfel, der sogenannten Treibjagd. Dabei werden mehrere bis zahlreiche Treiber und auch wildscharfe Hunde sowie auch stille oder sichtlaute schnelle Hunde eingesetzt. Das Wild wird dabei zu schnellen Fluchten veranlasst. Die Schützen werden vorwiegend auf Schneisen oder Lichtbrücken zwischen Dickungen abgestellt, sodass eine schnelle Schussabgabe erforderlich bzw. notwendig ist. Die schnelle und sichere Schussabgabe auf flüchtendes Wild stellt dabei hohe Ansprüche an die Fertigkeiten des Jägers.

 

Als Jagdwaffen werden meist Büchsen teilweise auch Flinten verwendet, wobei diese mit speziellen Flintenlaufgeschoßen, sogenannten Brenneke Flintenlaufpatronen geladen werden. Diese haben einen Durchmesser, der dem Kaliber der Waffe (Laufinnendurchmesser) entspricht. Die Schussentfernung darf bei Brenneke Flintenlaufpatronen 40 m nicht überschreiten.

 

Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge 3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %. Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.

 

Die Fangschussabgabe bzw. Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann entweder durch gezielten Tötungsschuss durch Kammerschüsse, Schüsse auf das Gehirn bzw. das Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder durch Entblutungsschnitt erfolgen. Für den Tötungsschuss können Faustfeuerwaffen bzw. Langwaffen verwendet werden. Bei einem Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule empfohlen, was Mindestkalibern von .22 Hornet bzw. 9 mm Parabellum entspricht.

Bei befestigter Straße darf aufgrund der Gellergefahr keinesfalls ein Schuss abgegeben werden.  Aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sind diese für die Fangschussabgabe jedenfalls zweckmäßig. Bei modernen Langwaffen (auch Schonzeitgewehre) ist durch die Möglichkeit der Abnahme des Zielfernrohres bzw. durch das Verstellen der Vergrößerung die Abgabe eines Schusses auf geringe Distanz jedoch auch ohne weiteres möglich. Die Sicherheitsbestimmungen sind sowohl bei Faustfeuer- als auch bei Langwaffen gleich einzuhalten. Auch bei einer Faustfeuerwaffe ist mit der Gefahr eines Abprallers durch einen Durch- oder Fehlschuss zu rechnen, sodass ein entsprechender Kugelfang jedenfalls erforderlich ist. Im Besonderen auch, da die Zielgenauigkeit bei Faustfeuerwaffen bereits bei größerer Entfernung nachlässt. Ist die Anbringung eines Tötungsschusses aus verschiedenen Gründen nicht möglich (Gellergefahr oder Wild wird von Hund gehalten), kann ein Entblutungsschnitt durch Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes durchgeführt werden. Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und dem ersten Halswirbel mit einem Jagdmesser, ist eine veraltete Methode, die als nicht mehr tierschutzkonform angesehen wird, da sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden mehr ängstigt und bei einem misslungenen Stich größere Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen wie Atmung zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist jedoch auch das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich.

Die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Nottötung von angefahrenem Unfallwild kann in bestimmten Fällen zweckmäßig sein, da damit ein zum Teil umständlicheres Hantieren mit der Langwaffe entfällt. Die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen zur Nottötung von verunfalltem Wild ist aus fachlicher Sicht keinesfalls zweckmäßig und auch nicht erforderlich.

 

Die Baujagd ist eine Jagdmethode für die Jagd auf Füchse, eingeschränkt auch für Dachse, wobei man zwischen Naturbaue und Kunstbaue unterscheidet. Bei der Baujagd werden immer Bau- bzw. Erdhunde eingesetzt, die den  Fuchs zum „Springen“, das heißt zum Verlassen des Baues zwingen. Unter einem Kunstbau versteht man einen von Menschenhand künstlich errichteten Bau. Bei der Anlage wird ein künstliches Rohrsystem an einer geeigneten Stelle im Revier eingegraben. Die Rohre, die aus Beton oder Kunststoff bestehen können, haben einen Durchmesser von rund 25 cm. In der Natur ist nach Fertigstellung des Kunstbaus lediglich der Eingang in das Röhrensystem sichtbar, da die rund 8 – 10 m langen Rohre und der künstliche „Kessel“ zur Gänze vergraben werden. Der Kunstbau wird in der Regel vom Fuchs, teilweise auch vom Dachs angenommen.

Die Bejagung der Baue erfolgt – wie schon vorher erwähnt - im Regelfall mit einem Bauhund, wobei das Wild bei der Flucht aus dem Bau im Regelfall mit einer Schrotflinte erlegt wird. Die Baujagd erfolgt meist mit mehreren Jägern, da für das Austreiben und das Erlegen gleichzeitig mit einer Person nicht das Auslangen gefunden werden kann. Im Regelfall wird dabei das flüchtende Wild (Fuchs oder Dachs) mit einer zweiläufigen Schrotflinte erlegt. Die Zweckmäßigkeit einer halbautomatischen Flinte (Schrotautomaten) kann aus fachlicher Sicht nicht gesehen werden, da meist mehrere Schützen an einer derartigen Baujagd teilnehmen und selbst bei nur 2 Schüssen pro Schütze das Wild im Regelfall zur Strecke gebracht werden kann bzw. sogar muss.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerdevorbringen und das Sachverständigengutachten.

 

Zusätzlich wurde am 17. September 2014 – entsprechend dem Beschwerdeantrag - eine öffentliche Verhandlung vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht durchgeführt.

 

5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf stellte am 4. November 2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B. Er besitzt drei genehmigungspflichtige Waffen, darunter befinden sich 2 halbautomatische Büchsen, die für jagdliche Zwecke geeignet sind.

 

In Österreich ging der Bf bislang der Jagd nicht nach. Die Jagdkarte erlangte er im Herbst 2013. Der Bf ging allerdings davor der Jagd (Ansitz- und Riegeljagd auf Schwarzwild) in Bosnien Herzegowina nach, wo Wildschweine viel verbreiteter vorkommen als hierzulande.

 

Konkrete jagdliche Situationen, in denen er einen Bedarf an Langwaffen der Kategorie B erkennt, schilderte der Bf in der Verhandlung nicht, sondern gab an, die von ihm erworbenen halbautomatischen Büchsen generell bei der Jagd einsetzen zu wollen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung schilderte der Bf glaubwürdig, dass er zwei halbautomatische Büchsen erworben hat, dafür auch über eine Waffenbesitzkarte verfügt, bislang in Österreich aber noch nicht zur Jagd gegangen sei, weil er keinen Waffenpass besitze. Weiters schilderte er glaubhaft, dass er in Bosnien-Herzegowina die Ansitz- und Riegeljagd auf Schwarzwild durchgeführt hatte.

 

Seine Intention mit den beiden Schusswaffen der Kategorie B in Österreich der Jagd nachzugehen, ist klar zum Ausdruck gekommen, wobei er aber die Verwendung der beiden halbautomatischen Büchsen nicht auf bestimmte Situationen, sondern generell beabsichtigt, da er diese als geeignete Jagdwaffen ansieht und über keine weiteren Jagdbüchsen oder –Flinten verfügt.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. sowohl die Verlässlichkeit als auch das der Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.  

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

2.4. Der Bf wendet nun ein, dass – aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ der Gesetzgeber auch andere Fallkonstellationen als eine besondere Gefahrenlage für die Annahme eines Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG normiert sehen wollte. Dem ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten; jedoch muss auch festgestellt werden, dass die Interpretation aus teleologischen und systematischen Gründen nicht zu weit gefasst werden kann.

 

Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.

 

Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden. 

 

2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).

 

In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.  

 

2.6. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründende Argumente im Wesentlichen vor, dass er zwei halbautomatische Langwaffen erworben habe, die er bei der Jagd einsetzen möchte und die für diesen Zweck bestens geeignet seien. Über Jagderfahrung in Österreich verfügt er bislang nicht, verfügt erst seit Oktober 2013 über eine Jagdkarte, war aber in Bosnien-Herzegowina der Schwarzwildjagd (Ansitz- und Riegeljagd) nachgegangen.

 

Im Rahmen der öffentlichen Verhandlung führte er keine konkreten jagdlichen Situationen an, in denen der Bedarf für Schusswaffen der Kategorie B gegeben wäre, sondern gab an diese Waffen generell bei der Ausübung der Jagd verwenden zu wollen. Er ging auch der Jagd in Österreich bislang nicht nach, weil er damit auf die Ausstellung des Waffenpasses für die in Rede stehenden Langwaffen der Kategorie B warte.

 

2.7. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf dem Erfordernis von sich aus einen Bedarf zu begründen insoweit nicht nachgekommen ist, als er die Gefährdungssituationen, seine Qualifikation und Erfahrungen nicht entsprechend schilderte.

 

Es ist jedoch aus der Beschwerde in Verbindung mit der Schilderung der jagdlichen Aktivitäten in Bosnien-Herzegowina in der Verhandlung abzuleiten, dass der Bf vor allem in diesem Bereich einen Bedarf an halbautomatischen Schusswaffen erkennt, weshalb auf die Schwarzwildjagd und die damit verbundene Nachsuche hier argumentativ eingegangen werden soll.  

 

2.8. Es darf zur Frage der Schwarzwildjagd generell zunächst auf das fachliche Gutachten verwiesen werden (die Nachsuche ist gesondert zu betrachten):

„Halbautomatische Schusswaffen haben dabei den Vorteil, dass in kurzer Folge 3 Schüsse abgegeben werden können und eine schnellere und raschere Zielfixierung möglich ist. Der Einsatz von halbautomatischen Schusswaffen bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild ist daher sicherlich zweckmäßig.“

 

Gemäß § 62 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2012 sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ in Zif. 3 unter anderem „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.

 

Bei der Nachsuche von krankgeschossenem Schwarzwild herrscht grundsätzlich eine besondere Gefahrensituation im Sinne des § 22 Abs. 2 Waffengesetz vor. Dazu ist jedoch – wie schon vorher ausgeführt - festzuhalten, dass in Oberösterreich in den letzten Jahren (ausgenommen 2012) durchschnittlich rund 1.200 Stück Schwarzwild erlegt wurden. Bei Unterstellung der realistischen Annahme, dass dabei in 20 % der Fälle eine Nachsuche auf Schwarzwild erforderlich ist, ergibt sich eine Anzahl von rund 240 Nachsuchen pro Jahr bezogen auf das gesamte Bundesland ohne Berücksichtigung der stark regionalen Schwankungen des Schwarzwildvorkommens. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass ein oberösterreichischer Jagdkarteninhaber mit einer Schwarzwildsuche konfrontiert wird, liegt daher bei lediglich etwas mehr als 1 %.

 

Es ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Von einer Nachsuche auf Schwarzwild durch den Schützen allein ist daher aufgrund des hohen Maßes an Eigengefährdung und der sehr fraglichen Effektivität jedenfalls abzuraten. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß der Hund zuerst beim verletzten Tier sich einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung des Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung aus jagdfachlicher Sicht jedenfalls abzulehnen. Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dabei  aufgrund der „Handlichkeit“ Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig sind.“

 

Bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 2014, zu LVwG-750143, hatte das Oö. Landesverwaltungsgericht zur hier in Rede stehenden Thematik Stellung genommen und die Erforderlichkeit des Einsatzes von Langwaffen der Kategorie B bei der Schwarzwildjagd als nicht gegeben erachtet. Ebenso wurde diese im Fall der Nachsuche für Jäger verneint, die nicht als Hundeführer eingesetzt sind. Auch das in diesem Verfahren erstellte jagdfachliche Gutachten und die diesbezügliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung kommen hinsichtlich der Nachsuche zu dem Schluss, dass aufgrund der besonders hohen Eigengefährdung (aber auch Gefährdung Dritter oder der Jagdhunde) die bloße Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen, seien es Langwaffen, seien es Faustfeuerwaffen, nicht einmal als zweckmäßig qualifiziert werden kann.  Es darf dazu darauf hingewiesen werden, dass jagdlichen Hundeführern (nach ho. Ansicht zu Recht) Waffenpässe mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden. Gleiches gilt für Jagdaufsichtsorgane.

 

2.9. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist. 

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

3.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt, Punkt III. 2.2. bis 2.7), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

3.3. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu fällen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde. 

 

Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.

 

4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree