LVwG-550234/4/Kü/AK/IH

Linz, 26.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger
über die Beschwerde des Herrn E. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K. E. P., x, vom 3. April 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. März 2014, GZ: UR01-7-1-2014, betreffend abfallrechtlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Entfernung und fachgerechte Entsorgung sowie die Vorlage von Nachweisen wird mit 30. November 2014 neu festgesetzt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. März 2014,
GZ: UR01-7-1-2014, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß
§ 73 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, den auf grundstück Nr. x, KG x, gelagerten Abfall, und zwar ca. 50 m³ Baurestmassen in Form von Ziegelbruch, bis spätestens 1. April 2014 zu entfer­nen und fachgerecht zu entsorgen. Über die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung (z.B. Abfallsammelzentrum, befugter Abfallsammler oder Abfallbe­handler) des Abfalles sind der Behörde entsprechende Nachweise (z.B. Rech­nungen, Bestätigungen, Fotos) ebenfalls bis spätestens 1. April 2014 vorzulegen.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und des Ermittlungsverfahrens aus, dass es außer Zweifel stehe, dass der im Spruch auf­gezählte Gegenstand als Abfall und auch als bewegliche Sache zu qualifizieren sei. Der Amtssachverständige für Abfalltechnik habe in seinen Stellungnahmen vom 14. Juni 2013 und 12. September 2013 ausgeführt, dass es sich bei dem ca. 50 m³ großen Ziegelhaufen um minderwertige Qualität handle. Da der Bf auch keine Qualitätssicherung vorweisen habe können bzw. keinen chemisch-bautech­nischen Untersuchungsbericht übermitteln habe können, würde aus abfalltech­nischer Sicht eine Entsorgung der gelagerten mineralischen Abfälle vorge­schlagen.

 

Aus abfalltechnischer Sicht sei eine Entfernung und Entsorgung der auf den gegenständlichen Grundstücken angeführten Abfälle erforderlich, da das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würde. Als Abfallbesitzer treffe den Bf die Pflicht der ordnungsgemäßen Sammlung, Lagerung und Behandlung gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzei­tig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wird festgehalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut davon auszuge­hen sei, dass der behördliche Auftrag die für den Verpflichtenden am wenigsten beschwerliche Maßnahme (Argument: erforderliche Maßnahmen) zu umfassen habe. Zweifelsfrei sei die von ihm beabsichtigte Verwertung auf eigenem Grund für ihn weniger beschwerlich und kostengünstiger, als die ihm aufgetragene Ent­sorgung. Da für die beabsichtigte Befestigung der Einfahrt Füllmaterial erforder­lich sei, müsste bei der aufgetragenen Entsorgung einerseits ein erheblicher Kostenaufwand hierfür getätigt werden, andererseits müsste wiederum ersatz­weise Füllmaterial beschafft werden. Der Nachweis, dass die Eignung des gela­gerten Ziegelbruches zur Verwendung von Unterbau- und Befestigungsmaterial nicht gegeben wäre, sei im abgeführten Verfahren nicht erbracht worden.

Aus der eingeholten fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen ergäbe sich lediglich, dass für die von ihm beabsichtigten Maßnahmen eine Qualitäts­sicherung der mineralischen Baurestmassen durchzuführen wäre. Die von der Behörde verfügten Maßnahmen hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung nur dann erteilt werden dürfen, wenn im abgeführten Beweisverfahren der stich­haltige Nachweis erfolgt wäre, dass die von ihm beabsichtigten Verwertungs­maßnahmen wegen der mangelnden Qualität der Baurestmassen nicht zulässig wären. Die fachliche Stellungnahme des Bausachverständigen beschränke sich jedoch auf Vermutungen, aufgrund derer eine Empfehlung erteilt würde, enthiel­ten jedoch keinen definitiven Ausschluss der Eignung, was sich alleine daraus ergäbe, dass der Sachverständige ausführe, dass bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen die technischen Vorgaben des Bundes-Abfallwirt­schaftsplanes 2011 einzuhalten wären.

 

Im Umstand, dass im abgeführten Beweisverfahren kein taugliches Beweismittel eingeholt worden sei, welches das unumgängliche Erfordernis der bekämpften Maßnahmen ergeben hätte, würde ein Verfahrensmangel erblickt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würden daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des bekämpften abfallbehördlichen Auftrages nicht vorliegen.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Schreiben vom 28. April 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Bf mit Schreiben vom 24. Juni 2014 nach Darstellung des Sachverhaltes und Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen davon in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde sehr wohl ein Beweisverfahren darüber durchgeführt hat, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die gesetz­lichen Vorschriften einzuhalten. Im Schreiben wurde der Bf zudem nochmals aufgefordert, eine Qualitätsbestimmung des gelagerten Ziegelbruches und eine daraus resultierende zulässige bautechnische Verwertung (zum Nachweis des gelinderen Mittels) vorzulegen. Für die Vorlage dieser Unterlagen wurde eine entsprechende Frist eingeräumt.

 

Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte allerdings seitens des Bf keine Reaktion.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG und Gemeinde W. Auf diesem Grundstück lagert der Bf seit mehr als 10 Jahren ca. 50 m³ sortenreinen gebrochenen Ziegelbruch auf unbefestigter Fläche. Aus dem Ziegelbruchhaufen wachsen bereits Bäume mit einer Stammdicke von bis zu 15 cm. Bei welcher Baumaßnahme dieser Ziegelbruch angefallen ist, konnte nicht festgestellt werden. Eigenen Angaben des Bf zufolge war beabsichtigt, den Ziegelbruch als Einbaumaterial zu verwenden. Am 12. Juni 2013 wurde vom Sachverständi­gen für Abfalltechnik am Grundstück des Bf ein Lokalaugenschein vorgenommen. Aufgrund der vorgefundenen Situation stellte der Sachverständige fest, dass die mineralischen Baurestmassen bereits seit länger als 3 Jahren gelagert werden. Der Sachverständige führte in seiner fachlichen Stellungnahme weiters aus, dass vor Durchführung einer eventuellen Verwertungsmaßnahme jedenfalls eine Qualitätssicherung der mineralischen Baurestmassen (chemisch-bautechnische Untersuchung) durchzuführen ist. Verwiesen wurde vom Sachverständigen auf die technischen Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011, Kapitel 7.14 und auf die Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Baustoffre­cycling­verbandes. Hingewiesen hat der Sachverständige darauf, dass die Verwen­dung von Recycling-Baustoffen jedenfalls nur im Zusammenhang mit einer bautechnischen Maßnahme (z.B. Unterbaumaterial für Gebäude, Hinter­füllungen, Befestigung von Parkplatzflächen) und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgen darf. Eine Geländeverfüllung (Grubenverfüllung) und eine anschließende Begrünung sind nicht zulässig.

 

Über neuerliche Anfrage der belangten Behörde teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 12. September 2013 mit, dass aus fachlicher Sicht der gelagerte Ziegelbruch eine minderwertige Qualität darstellt und bautechnisch nur sehr eingeschränkt verwendet werden kann. Nochmals wies der Sachverständige auf das Untersuchungserfordernis hin. Aus fachlicher Sicht wurde vom Sachverständigen aber die Entsorgung der gelagerten mineralischen Abfälle der Schlüssel-Nr. x „B.“ (keine Baustellenabfälle)“ durch einen befugten Abfallsammler vorgeschlagen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Bf bei seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Stellungnahmen des Sachverständigen, denen auch Lichtbilder des gelagerten Ziegelbruchmaterials angeschlossen sind. Diese Stellungnahmen wurden dem Bf von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Die Tatsache der Lagerung des geschredderten Ziegelbruches seit mehr als 10 Jahren auf dem Grundstück des Bf steht somit unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

1. Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beinträchtigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natür­lichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hierfür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet:

Wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

 

2. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH vom 24.5.2012, Zl. 2009/07/0123).

 

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (VwGH vom 27.6.2013, Zl. 2010/07/0110). Den Ermittlungsergebnissen zufolge ist der Ziegelbruch anlässlich einer Baumaßnahme auf dem Grundstück des Bf angefallen und seit der Aufbereitung langfristig auf unbefestigten Grund gelagert. Das Material ist somit durch eine Tätigkeit des Bf angefallen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein Vorbesitzer dieses Material dem Bf in der Absicht übergeben hat dieses loszuwerden. Die Absicht des Bf diesen Ziegelbruch im Zuge einer künftigen - wenn auch nicht konkretisierten - Baumaßnahme zu verwenden, verdeutlicht, dass von einer Entledigungsabsicht des Bf im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nicht ausgegangen werden kann und daher der subjektive Abfallbegriff gegenständlich nicht erfüllt ist.

 

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH vom 20. März 2013, 2010/07/0175). Die vom Sachverständigen festgehaltene Art und Weise der Lagerung gereicht zur Annahme, dass die Lagerung des Ziegelbruches auf dem Grundstück des Bf dem öffentlichen Interesse am Boden-und Grundwasserschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 zuwiderläuft. Durch diese Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die bewilligungslose, direkt auf dem natürlichen Untergrund ohne vorherige Entfernung des Grasbewuchses und der Humusauflage erfolgende Anschüttung als keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung von Baurestmassenrecyclingfeinanteilen und Erdaushub mit hohen Baurestmassenanteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gesehen hat (VwGH vom23.2.2013, 2008/07/0179).

 

Gegenständlich ist zudem festzuhalten, dass vom Bf im Beschwerdevorbringen die Abfalleigenschaft des Materiales nicht bestritten wurde. Insgesamt stellen daher die Ziegelbruchmaterialien auf dem Grundstück des Bf Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 dar.

3. Unbestritten steht fest, dass der Ziegelbruch vom Bf bereits seit länger als 10 Jahren auf seinem Grundstück - gleichsam auf der grünen Wiese - gela­gert wird. Im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 stellen Deponien Anlagen dar, die zu langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden. Nicht als Deponien gelten Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung 3 Jahre nicht überschreitet. Gegen­ständlich ist aber – wie auch durch den Bewuchs des Ziegelhaufens bereits feststellbar – von einer mehr als 3 Jahre andauernden Lagerung von Abfällen auszugehen. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen kann daher nicht mehr von einem Zwischenlager gesprochen werden, vielmehr erfüllt die Abfalllagerung die Begriffsdefinition einer Deponie im Sinne des AWG 2002. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten nicht gelagert werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Grundstück des Bf um keine genehmigte Anlage bzw. keine genehmigte Deponie. Auch stellt die grüne Wiese, somit eine unbefestigte Fläche, keinen geeigneten Ort für die langfristige Lagerung von Ziegelbruch dar. Insofern widerspricht die vom Bf zu verantwortende Lagerung des Ziegelbruchmaterials auf seinem Grundstück den Vorgaben des AWG 2002. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, und zwar das Lagern bzw. Behandeln von Abfällen entgegen den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes, erfüllt und damit der Auftrag der belangten Behörde dem Grunde nach zu Recht ergangen.

 

Sofern vom Bf vorgebracht wird, dass kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der erforderlichen Maßnahme durchgeführt wurde, ist festzustellen, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Der gelagerte Ziegelbruch wurde vom Sachver­ständigen für Abfalltechnik in Augenschein genommen und dabei aus fachlicher Sicht festgestellt, dass es sich um minderwertige Qualität handelt, welche bautechnisch nur eingeschränkt Verwendung finden kann. Im Übrigen wurde dem Bf im Ermittlungsverfahren vom Landesverwal­tungsgericht Oö. die Möglichkeit gegeben, das Ergebnis einer chemisch-bautechnischen Untersuchung dieses Materials und darauf aufbauend, die geplante bautechnische Verwendung mitzuteilen. Vom Bf erfolgte auf diese Aufforderung allerdings keine Reaktion. Somit ergibt sich, dass aufgrund der Begutachtung des Materials durch den Sachverständigen eine Entsorgung des Materials zielführend ist, um den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Insofern war daher der Auftrag der Bezirkshauptmannschaft zur Entfernung und Entsorgung dieses Materials zu bestätigen. Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war demnach auch die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen und Vorlage von Nachweisen entsprechend neu festzusetzen.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Bf durch den behördlichen Auftrag zur Entfernung des Ziegelbruches nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weshalb der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag. Thomas Kühberger