LVwG-7501746/6/BP/JW

Linz, 14.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt  X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 28. April 2014,  GZ: BZ-Auf-7438-2012, mit dem ein Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz  abgewiesen wurde, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm. §§ 46 Abs. 2 und 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 40/2014 wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines  neuerlichen Bescheides zurückverwiesen wird.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 28. April 2014, GZ: BZ-Auf-7438-2012, wies der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. §§ 3, 4, 5, 11, 19, 21, 21a, 23, 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 i d g f, ab.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:

 

Sie haben am 15.05.2013 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot -Karte plus" bei der österreichischen Botschaft in Skopje eingebracht, der am 06.06.2013 bei der hs. Behörde eingelangt ist.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen stellt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt dar:

 

Als Aufenthaltszweck haben Sie die Familienzusammenführung mit Ihrer Gattin X, einer kosovarischen Staatsbürgerin, angegeben. Sie sind somit gem.
§ 2 Abs. 1 Z. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG Familienangehöriger.

 

(...)

 

Am 08.07.2013 langte bei der hs. Behörde die angeforderte Stellungnahme ein, in der von der Landespolizeidirektion , Polizeikommissariat Wels festgestellt wurde, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Begründet wird dies zusammenfassend damit, dass das gefälschte A1-Zertifikat und die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten auf Ihre völlig uneinsichtige Haltung schließen lässt und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar:

 

Sie sind bereits 1990 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der gestellte Asylantrag wurde bescheidmäßig am 14.2.1991 abgelehnt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 03.07.1991 zurückgezogen und die Ausreise vereinbart. Am 26.06.1991 wurden Sie in Vöcklabruck wegen Ladendiebstahl angezeigt.

 

Weiters kam es am 19.12.2001 zu einer weiteren illegalen Einreise und einer Asylantragstellung unter der Identität X. Mit Bescheid vom 02.12.2010 wurde darüber negativ entschieden.

Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 06.02.2002 wurden Sie wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzungen und des versuchten Diebstahls rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Am 28.03.2002 wurden Sie wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung bei der Staatsanwaltschaft Wels angezeigt. Sie wurden am 04.07.2002 freigesprochen.

Am 09.12.2003 wurden Sie wegen Ladendiebstahl wiederum angezeigt. Die Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Wels gem. § 90 c Abs 5 StPO zurückgelegt.

 

Am 02.05.2008 wurden Sie wegen Verdacht der Entwendung bei der Staatsanwaltschaft Wels angezeigt und rechtskräftig am 03.03.2009 zu einer bedingten Strafe verurteilt.

 

Sie haben am 23.04.2012 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bei der österreichischen Botschaft in Skopje eingebracht, der am 04.06.2012 bei der hs. Behörde eingelangt ist.

Dem Antrag wurde ein A1-Zertifikat des Fremdspracheninstituts Skopje (§ 21a NAG) nachgereicht, dessen Echtheit von der do. Botschaft bezweifelt wurde. Nach Überprüfung beim Fremdsprachenzentrum Skopje wurde der österreichischen Botschaft bestätigt, dass für Ihre Identitätsdaten kein Zertifikat ausgestellt wurde und Sie nicht im Prüfungsverzeichnis aufscheinen.

Der Verdacht der Fälschung des vorgelegten Dokuments wurde somit bestätigt. Ihre Gattin hat den Antrag in Ihrem Namen am 12.06.2012 freiwillig bei hs. Behörde zurückgezogen, daher wurde auch keine Strafanzeige erstattet.

 

Die Erteilungsvoraussetzung, dass ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde, kann somit nicht erfüllt werden.

 

Dieser Sachverhalt war Ihnen im Wege der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.10.2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, insbesondere die Absicht der Behörde, den gegenständlichen Antrag abzuweisen.

 

Innerhalb der Ihnen gewährten Frist wurde durch Ihren Rechtsvertreter folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Der Aufenthalt des Antragsstellers stellt keinesfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Richtig ist, dass der Antragsteller

      mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 6.2.2002 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde;

      mit Urteil vom 3.3.2009 wegen Entwendung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde;

Weitere Verurteilungen liegen nicht vor!

 

Sämtliche übrige in der Verständigungen vom 31.10.2013 angeführten Anzeigen wurden entweder bereits von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt oder wurde der Antragsteller vom diesbezüglichen Vorwurf rechtskräftig frei gesprochen. Sie sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Auch die angezogene Fälschung des A1-Zertifikates liegt nicht vor, wurde bis dato seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht angeklagt und kann damit dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gereichen.

 

Dazu ist festzustellen, dass der Antragsteller der deutschen Sprache sehr gut mächtig ist und er aus diesem Grund bei einem Institut in Skopje, welches angepriesen hat, zertifiziert zu sein, gegen eine Bezahlung einer Gebühr von € 300,- eine entsprechende Prüfung abgelegt hat. Wenn sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass dieses Institut für Prüfungen nicht zertifiziert ist, wurde der Antragsteller selbst geschädigt, indem ihm für eine nicht erbrachte Leistung ein Betrag in Höhe von € 300,- abgenommen wurde. Der Antragsteller hat aus diesem Grund umgehend bei einem anerkannten Institut neuerlich die Prüfung für das A1-Zertifikat abgelegt, welches der Behörde zwischenzeitlich vorliegen müsste. Der Antragsteller hätte nicht den geringsten Anlass gehabt, das A1-Zertifikat zu fälschen oder an einer Fälschung beizutragen, da er aufgrund seiner Deutschsprachenkenntnisse in der Lage ist bei jedem zertifizierten Institut die Deutschprüfung zu bestehen.

Die entsprechenden Vorbehalte seitens der Landespolizeidirektion O.Ö., Polizeikommissariat Wels sind daher völlig unbegründet, bzw. die getroffene Aussage, der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden ist völlig überzogen, unsachlich und unverhältnismäßig.

 

Abgesehen davon, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Diebstahl bereits mehr als 11 Jahren zurückliegt, die Verurteilung wegen Entwendung mit einer lediglich bedingten Geldstrafe geahndet wurde sind diese Umstände nach ständiger Rechtsprechung des VwGH in keiner Weise geeignet die Verleihung eines Aufenthaltstitels zu verhindern.

Dieser Umstand muss auch der Landespolizeidirektion O.Ö. Polizeikommissariat Wels bekannt sein, sodass die dennoch getroffene Feststellung, der Aufenthalt des Antragstellers würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden die Republik Österreich aufgrund des dadurch verursachten und verschuldeten Verfahrensaufwandes im Rahmen der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes schadensersatzpflichtig macht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot -Karte + bereits am 15.5.2013 gestellt wurde, ist die sechsmonatige Frist am 15.11.2013 abgelaufen und wird nunmehr der Antrag gestellt dem diesbezüglichen Antrag statt zu geben.

 

Ergänzend wurde am 21.11.2013 eine Urkunden der hs. Behörde vorgelegt: Bescheid der X vom 22.04.2002, aus der hervorgehen soll, dass auf Wunsch des X der Familienname von X auf X geändert wurde.

Am 09.12.2013 langte eine weitere kosovarische Urkunde über den Beschluss der Namensänderung vom 14.02.2001 von „X" ein.

 

Der Sachverhalt zu dieser Stellungnahme stellt sich nach Prüfung wie folgt dar:

 

Beim österreichischen Asylverfahren im Jahr 1990 (Zurückziehung der Berufung gegen den negativen Asylbescheid durch den Antragsteller im Juli 1991) hat sich der Antragsteller unter seinem Geburtsnamen X in Österreich aufgehalten.

 

Die Namensänderung (X statt X) vom 14.02.2001 wurde im zweiten österreichischen Asylverfahren (illegale Einreise am 19.12.2001) erst mit 25.04.2002 in Österreich amtlich bekannt.

 

Die Zurücklegung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Anzeige vom 09.12.2003 erfolgte gem. § 90 c Abs. 5 Strafprozessordnung 1975 idF 2000 - 2007, demnach nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten hatte.

Die Fälschung des A1-Zertifikats, das für den Prüfungstermin vom 11.05.2012 ausgestellt

wurde, ist vom zertifizierten und berechtigten Institut bestätigt.

Der Antragsteller hat die A1-Prüfung am 18.12.2012 bei einem zertifizierten Institut in

Pristina / Kosovo mit 64 von 100 möglichen Punkten bestanden. Für eine positive

Ablegung der Prüfung hat man mindestens 60 Punkte benötigt.

In der Stellungnahme führen Sie an, dass Sie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche

geltend machten wollen, da Sie € 300,- für an das Prüfungsinstitut für die Prüfungsablegung bezahlt haben.

Eine Nachfrage bei der ÖB Skopje ergab, dass die reguläre Prüfungsgebühr im Jahr 2012 € 56,- betrug und bis Ende 2013 nicht angehoben wurde.

Es ist davon auszugehen, dass es hätte auffallen müssen, dass die damals bezahlte Prüfungsgebühr die fünffache Höhe des regulären Tarifs betrug.

 

Für die rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 88 StGB im Jahr 2002 war dem Beschuldigten erschwerend zuzurechnen, dass er am 16.04.1991 einen Verkehrsunfall ohne ordnungsgemäße Lenkerberechtigung und am 02.07.1991 einen Verkehrsunfall ohne ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeuges und ohne gültige Lenkerberechtigung verschuldet hatte, bzw. auch das Delikt des versuchten Diebstahls gem. §§ 15, 127 StGB verhandelt wurde und somit vom Gericht das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die zweifache Begehung der Tat bei den Strafbemessungsgründen festgehalten wurde.

 

Laut Judikatur des VwGH (ZI. 2008/22/0711) muss bei der Beurteilung nicht auf das Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen bzw. Bestrafungen abgestellt werden, auch das sonstige Fehlverhalten des Fremden ohne erfolgter Bestrafung ist in der Prognosebeurteilung der Behörde relevant.

 

 

Gemäß § 23 Abs 1 NAG ist der Fremde über dem Umstand zu belehren, dass ein etwaiger anderer Aufenthaltszweck im Ermittlungsverfahren geprüft wird. Ihrem Rechtsanwalt wurde nachweislich mittels Schreiben der Behörde am 13.03.2014 mitgeteilt, dass für einen eventuell anderen Aufenthaltszweck Nachweise erbracht werden sollen.

 

Fristgerecht ist folgende Stellungnahme bei hs. Behörde eingelangt:

 

„Die Aufforderung zur Verbesserung vom 13.03.2014 entspricht nicht der Intention des
§ 23 Abs. 1 NAG:

Ergibt sich aufgrund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthalt einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren.

Aus dem Verbesserungsauftrag der Behörde ist auch nicht annähernd zu entnehmen, von welchem „eher geeigneten Aufenthaltstitel" die Behörden derzeit ausgeht, bzw. wird im Verbesserungsauftrag in diese Richtung kein einziger Aufenthaltstitel angeführt. Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass er kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat, zumal ihm dies gar nicht möglich ist. Er ist Pensionsbezieher und daher in der Lage, für seine eigenen Bedürfnisse selbst aufzukommen und ist es dem Antragsteller ausschließlich daran gelegen, mit seiner Ehefrau in Österreich zusammenzuleben."

 

Der maßgebliche Sachverhalt hat sich nicht geändert.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 3 EMRK ist die Verweigerung des Aufenthaltstitels, sofern damit das Privat- und Familienleben des Antragstellers angegriffen würde nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK notwendigen Ziele notwendig ist.

 

Im Sinne der damit geforderten Notwendigkeit darf ein Aufenthaltstitel nicht verweigert werden, wenn die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf die Lebenssituation des Fremden oder seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Nichterteilung des Aufenthaltstitels.

 

Bei dieser Abwägung ist auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Antragstellers und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

 

Bei Abwägung Ihrer privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK hat die hs. Behörde sehr wohl berücksichtigt, dass durch den Aufenthalt Ihrer Gattin (Heirat am 01.02.2012, vorher langjährige Lebensgemeinschaft) und Ihren beiden erwachsenen Kindern familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Dennoch musste im Hinblick auf das Vorliegen der oben erläuterten Abweisungsgründe den öffentlichen Interessen gegenüber Ihren privaten Interessen absolute Priorität eingeräumt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Beschwerde der Bf vom 09. März 2014:

 

Begründet wird die gegenständliche Beschwerde wie folgt:

 

1.

Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtigen Sach­verhaltsfeststellung:

a)

Die belangte Behörde hat auf Seite 3, vierter Absatz, des angefochtenen Bescheides fest­gestellt, dass der Beschwerdeführer am 2.5.2008 wegen Verdachtes der Entwendung an­gezeigt und rechtskräftig am 3.3.2009 zu einer bedingten Strafe verurteilt wurde. Nicht festgestellt wurde, ob der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe oder zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Das Verfahren ist in diesem Umfang mangel­haft geblieben, da es wohl einen wesentlichen Unterschied macht, ob der Beschwerdefüh­rer zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da dies die Schwere des De­liktes und damit auch den Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechend zum Ausdruck bringt. Das Verfahren ist daher in diesem Umfang mangelhaft geblieben. Hätte die belangte Behörde mängelfrei ermittelt, hätte sie auch feststellen müssen, dass der Be­schwerdeführer lediglich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und hätte diese Feststellung dazu geführt, dass diese Verurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

 

b)

Darüber hinaus wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Fälschung des AI Zertifikates vor (Seite 5 oben des Bescheides). Des weiteren, dass die reguläre Prüfungs­gebühr im Jahre 2012 € 56,- betragen hätte und bis Ende 2013 nicht angehoben wurde bzw. dass der Beschwerdeführer an Prüfungsgebühr € 300,- bezahlt hätte, dieser Betrag die fünffache Höhe des regulären Tarifes betrug und dies dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde aber in keiner Weise aus, auf welche Weise dem Beschwerdeführer die überhöhte Prüfgebühr hätte auf­fallen müssen, zudem diese Tarife nicht öffentlich bekanntgemacht sind und wurde eine öffentliche Bekanntmachung dieser Tarife von der belangten Behörde auch gar nicht erst behauptet bzw. festgestellt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.7.2013 bereits ausgeführt, dass er das AI Zertifikat nicht verfälscht hat und auch nicht verfälschen ließ bzw. dass ihm nicht bekannt war, dass das ausstellende Institut nicht zertifiziert war, sodaß für den Beschwerdeführer auch nicht erkennbar war, dass das AI Zertifikat von einer hiezu nicht berechtigten Stelle ausgestellt und damit wirkungslos war.

 

Der Bescherdeführer ist damit selbst Opfer einer Betrugshandlung einer nicht autorisier­ten Prüfstelle geworden.

Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin sofort einer neuerlichen Prüfung unterzogen und das entsprechende Prüfzertifikat des ÖSD vom 18.12.2012 auch sogleich in Vorlage gebracht, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit der deutschen Sprache ausreichend mächtig war und daher auf ein gefälschtes Zertifikat mit noch dazu fünffach überhöhter Gebühr in keiner Weise angewiesen war. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Argumentation in keiner Weise auseinandergesetzt, sodaß das erstinstanzli­che Verfahren mangelhaft geblieben ist; darüber hinaus hätte die belangte Behörde auf­grund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens die Feststellung treffen müs­sen, dass für den Beschwerdeführer die falsche Urkunde mit Prüfungstermin 11.5.2012 nicht erkennbar war.

 

2.

Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

a)

Der Beschwerdeführer hat am 15.5.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufent­haltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einge­bracht, welcher am 6.6.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Mit Verständigung vom 27.6.2013 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Begründet wurde dies zusammenfassend damit, dass die „geradezu beharrliche Begehung von Straftaten in Österreich auf eine uneinsichtige Haltung schließen lassen würde und der Beschwerdeführer zuletzt im Mai 2013 ohne Visum nach Österreich ein­gereist wäre und sich illegal aufhalten würde".

Weitere Ablehnungsgründe wurden nicht geltend gemacht.

 

Mit Verständigung vom 31.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer lange zurückliegende Sachverhalte wie etwa

         illegale Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1990

         Anzeige wegen Ladendiebstahl am 26.6.1991 (über eine diesbezügliche Entschei­dung wurde keine Feststellung getroffen)

         illegale Einreise vom 19.12.2001

         Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und des ver­suchten Diebstahls vom 6.2.2002 zu einer bedingten Geldstrafe

         Verurteilung vom 3.3.2009 wegen Entwendung zu einer bedingten Strafe (wobei nicht festgestellt wurde, ob es sich hiebei um eine Geld- oder um eine Freiheits­strafe handelte)

 

 

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass

     er am 4.7.2002 vom Vorwurf der Drohung freigesprochen wurde

 •  die Anzeige vom 9.12.2003 wegen Ladendiebstahls von der Staatsanwaltschaft   Wels gemäß § 90c Abs. 5 StPO zurückgelegt wurde.

Darüber hinaus wurde festgehalten, dass der Verdacht der Fälschung des AI Zertifikates bestätigt worden wäre, es wurde aber nicht ausgeführt, aus welchen Gründen dem Be­schwerdeführer ein Vorwurf an der Fälschung treffen sollte, insbesondere inwiefern der Beschwerdeführer an dieser Fälschung beteiligt gewesen sein sollte.

 

Insgesamt beanspruchte die belangte Behörde vom Zeitpunkt des Einlangens des Erstan­trages 6.6.2013 bis zur Entscheidung über den Antrag 28.4.2014 mehr als 10 Monate, so­dass der Beschwerdeführer am 10.4.2014 eine schriftliche Urgenz bei der belangten Be­hörde und schließlich am 24.4.2014 einen Devolutionsantrag beim Landesverwal­tungsgericht eingebracht hat.

 

b)

Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung des gegebenen Sachver­haltes zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattzu­geben und diesem die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" zu erteilen ist; dies insbesondere aus folgenden Gründen:

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass von einer Fälschung des AI Zertifikates für den Prüfungstermin 11.5.2012 auszugehen ist. Im ge­genständlichen Bescheid wurde jedoch keine Feststellung getroffen, wonach der Be­schwerdeführer die Fälschung in Auftrag gegeben hätte bzw. die Fälschung für ihn er­kennbar gewesen wäre bzw. aus welchen sich ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer in irgendwelcher Art und Weise an der Durchführung der Fälschung beteiligt war. Dass die von ihm bezahlte Prüfungsgebühr in Höhe von € 300,-- um das fünffache des Tarifes überhöht war, mag in diesem Zusammenhang nicht überzeugen, da auch hier nicht er­sichtlich ist, wie dieser Umstand dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, da die belangte Behörde selbst diesbezüglich Recherchen bei der ÖB Skopje durchführen mußte. In richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hätte daher die belang­te Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass für den Beschwerdeführer die Fälschung des AI Zertifikates in keiner Weise erkennbar war und er an dieser Fälschung auch in kei­ner Weise beteiligt war.

Darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt des ersten Prüftermines 11.5.2012 der deutschen Sprache so weit mächtig war, dass er auf ein gefälschtes Zertifikat nicht angewiesen war, zumal er im Dezember 2012 sofort nach durchgeführter schriftlicher Prüfung am 8.12.2012 und mündlicher Prüfung am 13.12.2012 vom ÖSD ein entsprechendes Diplom ausgestellt erhalten hat.

 

Das Urteil des BG Vöcklabruck vom 6.2.2002 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und des versuchten Diebstahls bei Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe ist für das gegenständliche Verfahren in keiner Weise relevant; einerseits hat das Gericht bereits durch Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe zu erkennen gege­ben, dass der Vorwurf einerseits nur geringfügig ist und sind zwischenzeitig überdies mehr als 12 Jahre vergangen, sodaß diese Verurteilung für das gegenständliche Aufent­haltsverfahren nicht mehr maßgeblich ist.

 

Der Freispruch vom 28.3.2002 kann dem Beschwerdeführer wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden.

In gleicher Weise kann dem Beschwerdeführer die Zurücklegung wegen Ladendiebstahls vom 9.12.2003 gemäß § 90c Abs. 5 StPO im gegenständlichen Verfahren zum Nachteil gereichen, da einerseits der Vorfall bereits seit 11 Jahren zurückliegt und darüber hinaus aufgrund der Zurücklegung der Anzeige der Vorwurf an Substanz deutlich verloren hat.

 

Übrig bleibt damit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Entwendung vom 3.3.2009 zu einer bedingten Strafe, wobei noch ergänzend festzustellen sein wird, ob es sich hiebei um eine Geld- oder um eine Freiheitsstrafe handelt. Darüber hinaus ist zu be­rücksichtigen, dass auch diese Verurteilung bereits mehr als 6 Jahre zurückliegt bzw dass seit der Begehung dieser Straftat ebenfalls bereits mehr als 6 Jahre vergangen sind. Jeden­falls kann bei dieser Sachlage keine Rede davon sein, dass beim Beschwerdeführer eine geradezu beharrliche Begehung von Straftaten festzustellen wäre, welcher Umstand auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen lassen würde bzw welcher Umstand ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen würde.

 

 

c)

Die belangte Behörde hat zwar formal auf Seite 6 Absätze 3 und 4 eine Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen vorgenommen, in der Sache selbst jedoch diese Abwägung nicht durchgeführt. Es blieb lediglich bei formelhaften Äußerun­gen, wonach bei Abwägung der privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen die Behörde sehrwohl berücksichtigt hätte, dass durch den Aufenthalt der Ehefrau und den beiden erwachsenen Kindern familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Die be­langte Behörde führte in diesem Zusammenhang aber lediglich weiter aus, dass im Hin­blick auf das Vorliegen der erläuterten Abweisungsgründe den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen absolute Priorität eingeräumt werden müsse.

 

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde wohl eine langjährige Lebensgemein­schaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau festgestellt, jedoch nicht konkret festgestellt, wie lange diese Lebensgemeinschaft gedauert hat, was zusätzlich als Mangelhaftigkeit des Ver­fahrens geltend gemacht wird. Hätte die Behörde die tatsächliche Dauer der der Heirat vorangegangenen Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau festgestellt, hätte die Behörde jedenfalls zur Erteilung der beantragten „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gelangen müssen.

 

Darüber hinaus hätte das Erstgericht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, nämlich aufgrund der langjährigen Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau und sei­ner Bindung auch zu seinen beiden erwachsenen Kindern zum Ergebnis kommen müs­sen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen.

Gestellt wird daher der

 

 

ANTRAG.

 

 

a)

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuän­dern, dass dem Beschwerdeführer die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt wird. In eventu:

b)

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhand­lung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen

 

c)

in jedem Fall:

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

3.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht übermittelte gem. § 6 Abs 1 AVG iVm
§ 12 VwGVG die unter 2. angeführte, direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachte, Beschwerde an den Magistrat Wels.

 

3.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 übermittelte der Magistrat der Stadt Wels den verfahrensgegenständlichen Akt zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter den Punkten I.1 und
I. 2 dieses Beschlusses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

 

II.

 

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

 

 

III.

 

1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

2. Gemäß § 46 Abs 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG ist 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 40/2014, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
1. Teiles erfüllen, und

ein Quotenplatz vorhanden ist und

a. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU" innehat (oder),

b. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus", ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption
(§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatsstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.   Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungswesens;

8.   die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.   die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerspricht der Aufenthalt eines Fremden den öffentlichen Interessen, (Abs. 2 Z. 1), wenn

1.   sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.   (...)

 

3.1. Der Bf stellte am 15. Mai 2013 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot -Karte plus" bei der österreichischen Botschaft in Skopje, der am 6. Juni 2013 bei der belangten Behörde einlangte.

 

Von der belangten Behörde wird im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass der Erteilung des beantragten Titels im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm. Abs. 4 Z. 1 NAG seine beharrliche Begehung von Straftaten entgegenstehe.

 

3.2. Bei den Straftaten handelt es sich kurz zusammengefasst um 2 strafgerichtliche Verurteilungen, die erste aus dem Jahr 2002, die zweite aus dem Jahr 2009, wobei die vorgeworfene Tat der Entwendung im Mai 2008 zur Anzeige gebracht worden war. Der Beschwerde folgend ist anzumerken, dass bloß angezeigte, aber nicht weiter gerichtlich geahndete Sachverhalte in die Erwägungen nicht einbezogen werden können, genau so wenig wie Taten, die durch Diversion bereinigt wurden. Der belangten Behörde ist hingegen grundsätzlich zufolgen, dass – im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur – auch lang zurückliegendes strafrechtsrelevantes Verhalten bei der Erstellung einer Einzelfallprognose von Relevanz sein können, insoweit sie eine gefestigte kriminelle Energie dokumentieren, was aber bei den Verurteilungen aus den frühen 90er-Jahren wohl nicht in letzter Konsequenz angenommen werden kann. 

 

Der belangten Behörde kann durchaus gefolgt werden, wenn sie gegen das Vorgehen des Bf bei der Vorlage seines Sprachzertifikates, dessen Fälschung als solche schon von der österreichischen Botschaft in Skopie erkannt wurde, erhebliche Zweifel hegt; alleine aus rechtlicher Sicht kann – ohne Verurteilung bzw. weitere klare Hinweise betreffend die Schuld des Bf, nicht per se von einer Straftat ausgegangen werden.

 

3.3. Zu prüfen ist also, ob das bisherige Verhalten des Bf dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG zu gefährden. Aus dem Wort „gefährden“ ist abzuleiten, dass hier eine konkrete und relevante Bedrohung angesprochen wird, von der erwartet werden kann, dass sie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt einer Person mutmaßlich erwachsen wird.

 

Bei Betrachtung der vorliegenden Verurteilungen ist festzuhalten, dass zwischen ihnen ein 7-jähriger Zeitraum liegt und dazu die letzte Tat im Jahr 2008 begangen wurde. Überdies ist auch relevant, dass beiden Verurteilungen Vergehen zu Grunde lagen, die jeweils nur mit bedingten Geldstrafen geahndet wurden. Auch von den Strafgerichten wurde den Taten sohin kein gravierender Unwert zugemessen. 

 

Dies führt aber dazu, dass – entgegen der Annahme der belangten Behörde – im konkreten Einzelfall nicht vom Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm. Abs. 4 Z. 1 NAG ausgegangen werden kann.

 

3.4. Die belangte Behörde erkannte zwar die Notwendigkeit eine Abwägung zum Privat- und Familienleben im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG iVm. Art. 8 EMRK durchzuführen. Aufgrund des oa. Rechtsirrtums blieb auch die diesbezügliche Sachverhaltsermittlung und Darstellung unberücksichtigt. Dies gilt um so mehr für die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach dem 1. Teil des NAG.   

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte daher der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und verweist die Sache daher gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Stadt Wels zur Ermittlung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheids zurück.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree