LVwG-250020/2/SCH/TK

Linz, 25.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn J. W., x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 2014, GZ. 20-8/2-3, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung des sprengelfremden Besuches des Kindes L. W. vom 18. Juni 2014 in der Neuen Mittelschule P.

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage wie folgt präzisiert wird:

§ 47 Abs.4 Z1 POG 1992

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. 1. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014, GZ: 20-8/2-3, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz den Antrag des Herrn J. W., x, auf Bewilligung des sprengelfremden seines sprengelmäßig einer Neuen Mittelschule im Schulsprengel L. angehörenden Kindes L. W., geb. am x, in der Neuen Mittelschule P. mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 gemäß § 47 Oö. Pflichtschul­organisationsgesetz 1992 ( POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, idgF, abgewiesen.

 

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs.1 POG 1992 geboten, zumal es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der L. L. und der Gemeinde P., gekommen war.

Die letztgenannte Gemeinde hat mit Schreiben vom 10. Juni 2014,
GZ. 210-005-000, dem Magistrat Linz, Schul- und Sportamt, Folgendes zur Kenntnis gebracht:

„Ohne Anführung von Gründen hat die Stadt Linz mitgeteilt, dass sie nicht bereit ist, den Gastschulbeitrag zu übernehmen und einer Umschulung zuzustimmen, eine Aufnahme in die NMS P. kann daher leider nicht bewilligt werden“.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat Herr J. W. rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß
§ 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 47 Abs.1 POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch), von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nur aufgrund einer spätestens 2 Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

Gemäß § 47 Abs.4 Z1 POG 1992 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der gesetzliche Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert. Es handelt sich hiebei, wie die Formulierung der Bestimmung („ist zu versagen“) zweifelsfrei zu entnehmen ist, um einen zwingenden Versagungsgrund.

Nach der eindeutigen Aktenlage lehnt die L. L. den beantragten Schulbesuch laut entsprechendem Vermerk auf dem Stellungnahmeformular ab. Eine Begründung enthält dieses Formular nicht, es kann aber diese dem von der Behörde ergangenen Ablehnungsbescheid entnommen werden. Im Ergebnis wird vermeint, dass in L. mehrere gleichwertige Neue Mittelschulen vorhanden wären, die von der Schulpflichtigen besucht werden könnten, ohne dass für sie dadurch Nachteile entstünden.

 

Die Stellungnahme der Gemeinde P. ist zweifelsfrei so zu verstehen, dass die Leistung des Gastschulbeitrages, zu der die sprengelmäßig zuständige S. L. nicht bereit ist, eine Bedingung für die Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch darstellt. Für die Rechtswirksamkeit einer Zustimmung bedeutet das, dass diese erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Zumal gegenständlich von vornherein klar feststeht, dass die Bedingung zur Leistung eines Gastschulbeitrages nicht erfüllt werden wird, liegt eine Verweigerung der Aufnahme vor.

Die sprengelzuständige Gemeinde kann auch nicht zur Leistung des Gastschulbeitrages verhalten werden, da § 53 Abs.3 POG 1992 eine solche Verpflichtung nur vorsieht, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat und eine Bewilligung gemäß § 47 POG 1992 vorliegt. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich aber nicht gegeben.

 

Angesichts dieser Rechts- und Sachlage war auf die Bescheidbegründung und jene in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

 

4. Die Präzisierung der anzuwendenden ist Rechtsvorschrift ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gustav Schön