LVwG-300432/2/Re/TO/PP

Linz, 19.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn H.G. vom
27. Juni 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Mai 2014, GZ: SV96-41-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes  (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Be­schwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben, die Geldstrafe auf 365 Euro herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) beträgt der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde 36,50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
21. Mai 2014, SV96-41-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG, eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit  eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Ver­fah­rens­kostenbeitrag iHv 73 Euro, 10% der verhängten Geldstrafe, vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie, Herr G., haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma GR T. verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Herr

B.O.

bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Person handelt, beschäftigt war, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt am 11.04.2012 zur Pflichtversicherung bei der Oö Gebiets­krankenkasse angemeldet wurde.

Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 18.03.2013 vom Finanz­amt Grieskirchen Wels angezeigt.“

 

2. Dagegen richtig sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird. Dies wird wie folgt begründet:

„Nach 2-maliger Insolvenz als Gesellschafter und Geschäftsführer ist mein derzeitiges Gehalt nach Abzug der Unterhaltspfändung (2 Kinder) € 647,94. Aus meinen Insolvenzen habe ich Schulden von ca. € 400.000,-. Die Miete für meine Wohnung inkl. Betriebskosten beträgt monatl. ca. € 650,-. Diese Wohnung brauche ich jedoch dringend, da die Kinder jedes 2. Wochenende bei mir sind.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. August 2014 dem Unab­hängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4.  Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, Feststellungen zur subjek­tiven und objektiven Tatseite zu treffen.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflicht­versicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensions­versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflicht­versicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenver­sicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundes­gesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheits­strafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbe­schadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirks­ver­waltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbe­deutend sind.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der erkennende Richter zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG vorliegen. Es liegt der erstmaliger Verstoß des Bf gegen Vorschriften des ASVG vor. Ein mehr als geringfügiges Verschulden konnte im Verfahren vor der Bezirks­verwaltungsbehörde nicht festgestellt werden und liegt auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht vor.  Bedeutende Folgen der geringfügigen Übertretung dieses Einzelfalles sind nicht hervorgekommen.  Das Unternehmen das Bf ist im Konkurs und der Bf haftet für daraus ausstehende Schulden und ist darüber hinaus sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

 

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträcht­liches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind und auch nicht behauptet wurden. Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist auch in Hinblick auf die Einkommens-, Ver­mögens- und Familienverhältnisse des Bf mit der nun verhängten Geldstrafe eine ausreichende Sanktion gesetzt.

 

Eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe an die Strafbemessung der Geldstrafe konnte wegen des Verbots der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) nicht erfolgen, war doch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Relation zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.

 

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bf kann bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ein Ansuchen auf Gewährung einer Ratenzahlung stellen, falls die sofortige Zahlung der Strafe aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht möglich ist.

 

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

III. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu ent­richten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger