LVwG-600416/8/Zo/JB/CG

Linz, 10.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn B. M. G., geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte C. & C., vom 10.07.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 06.06.2014 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2014 und sofortiger Verkündung der Entscheidung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 44 € zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Beschwerdeführer im  angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.11.2013 um
15:56 Uhr in I. am M. auf der A1, bei KM 260,830 auf der Richtungsfahrbahn S. als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen W-.. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten habe.  Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet. Er wurde darauf hingewiesen, dass die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde und dass mit Rechtskraft des Strafverfahrens ein Führerscheinentzug verbunden sei.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass sowohl vor als auch hinter ihm am rechten Fahrstreifen in relativ naher Entfernung zwei bis drei Fahrzeuge gefahren seien. Auch am linken Fahrstreifen habe Verkehr geherrscht und es habe sich um eine Kurve gehandelt. Aus der Position der Polizistinnen hätten daher sowohl die am rechten Fahrstreifen als auch die vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge die Messung beeinflussen müssen, weil sich diese zwischen den messenden Polizistinnen und dem anvisierten Fahrzeug befunden hätten. Ein genügend langes Anvisieren sei daher ausgeschlossen. Auch das behauptete Anvisieren der Kennzeichentafel sei auf Grund der Entfernung von mehr als
200 m unmöglich gewesen. 

 

Er gehe davon aus, dass die Messung freihändig stattgefunden habe, weshalb ein genaues Anvisieren auf diese Entfernung nicht möglich gewesen sei. Gerade aufgrund der Überschreitung von 1 km/h über den „zulässigen“ 50 km/h sei das genaue Nachvollziehen der Messung wesentlich, um einen Fehler auszuschließen. Aufgrund der Verkehrslage und der Kurve sei anzunehmen, dass die Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges gemessen worden sei.

 

Er gestehe ein, mit einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit gefahren zu sein, jedoch habe die Überschreitung jedenfalls weniger als 50 km/h betragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2014. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtvertreter teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Es wurden die Polizeibeamtinnen Gruppeninspektor S. und Inspektor L. als Zeuginnen befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 30.11.2013 um 15:46 Uhr den angeführten PKW auf der A1, Richtungsfahrbahn S., bei km 260,830 auf dem linken Fahrstreifen. Die Geschwindigkeitsmessung durch die Polizeibeamtin GrInsp. S. mit dem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke TruSpeed, Nr. 3098, ergab eine Geschwindigkeit von 187 km/h. Nach Abzug einer 3%-igen Messtoleranz verbleibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 181 km/h. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbrachte, dass er auf dem rechten Fahrstreifen gefahren sei, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu seiner eigenen Behauptung, wonach ein rechts von ihm fahrendes Fahrzeug die Messung behindert haben müsse. Es ist auch nur schwer nachvollziehbar, dass tatsächlich auf dem rechten Fahrstreifen ein Pulk von Fahrzeugen mit der vom Beschwerdeführer eingeräumten Geschwindigkeit von ca. 170 km/h gefahren sei. Dem stehen die widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben der beiden Zeuginnen gegenüber, wonach der Beschwerdeführer als einziges Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen – also der Überholspur – gefahren sei. Beide Polizeibeamtinnen haben diese Angaben während des gesamten Verfahrens übereinstimmend und immer gleich lautend gemacht.

 

Ob die Örtlichkeit in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen eine leichte Rechtskurve aufweist oder annähernd gerade ist, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Wesentlich ist, dass während der Dauer des Messvorganges eine ununterbrochene direkte Sichtverbindung zwischen dem Geschwindigkeitsmessgerät und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bestanden hat. Dass dies der Fall war, ergibt sich einerseits aus den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin S., andererseits aus dem Umstand, dass überhaupt kein Messergebnis zustande gekommen wäre, wenn während des (nur den Bruchteil einer Sekunde) dauernden Messvorganges ein anderes Fahrzeug in den Messstrahl gefahren wäre.

 

Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ist deshalb ausgeschlossen, weil die Zeugin S. nachvollziehbar geschildert hat, dass sie sich die Fahrzeugmarke und beim Vorbeifahren das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges gemerkt hat. Weiters hat sie nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass sich auf dem linken Fahrstreifen nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden hat, sie dieses Fahrzeug gemessen hat und es sich dabei um das augenscheinlich schnellste Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt gehandelt hat.

 

Die Zeugin konnte in der Verhandlung auch glaubwürdig darlegen, dass sie die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt hat und diese die ordnungsgemäße Funktion ergeben haben.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

5.2. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten und ordnungsgemäß verwendeten Messgerät. Das Verfahren hat auch keinen Zweifel daran ergeben, dass das Messergebnis dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass er tatsächlich eine Geschwindigkeit von 181 km/h eingehalten hat und damit die ihm von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Beschwerdeführer weist eine Verwaltungsvormerkung wegen einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO auf. Diese stellt zwar keinen Straferschwerungsgrund dar, der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm jedoch nicht zu Gute. Er hat den Grenzwert für die Anwendung der (strengeren) Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO 1960 gerade erreicht, dennoch konnte nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Fahrbahn nass war und sich in der Nähe des Beschwerdeführers andere Fahrzeuge befunden haben, weshalb die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit gefährlicher einzustufen ist als bei trockener Fahrbahn.

 

Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über ein geringes Einkommen von 1.200 Euro netto bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, dennoch erscheint die Strafe in dieser Höhe dem Unrechtsgehalt der Übertretung angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten.

 

Zu II.

Die Vorschreibung der Kosten ist in § 52 VwGVG begründet

 

Zu III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschwindigkeitsmessung mit Lasergeräten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l