LVwG-850138/4/Bm/IH

Linz, 22.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn H H aus M gegen den Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. März 2014,
GZ: Ge20-178-2013-Re, mit welchen über Antrag der S Ö W-AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Grst. Nr. x, KG M durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes erteilt worden ist, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Gemäß § 9 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. März 2014,
GZ: Ge20-178-2013-Re, wurde der S Ö W-AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort  M, Grst. Nr. x, KG M durch Errichtung und Betrieb eines PKW- und LKW-Parkplatzes nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn H H mit Eingabe vom 5. April 2014 Beschwerde mit folgendem Inhalt eingebracht:

„ Ich erhebe innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2014, Ge20-178-2013-Re der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in allen beschrieben Punkten.“

 

3. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG Oö. hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2014 aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch ein entsprechendes Begehren bzw. durch Anführung entsprechender Beschwerdegründe binnen 3 Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen das gegenständliche Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde laut Postrückschein am 14. August 2014 vom Beschwerdeführer übernommen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde eine Verbesserung der Beschwerde nicht vorgenommen.

 

5. Hierüber hat das LVwG Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [....]

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren,

5. die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Nach § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG anwendbar.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Nach dem oben zitierten § 9 VwGVG hat die Beschwerde bestimmte Inhaltserfordernisse zu erfüllen. Demnach müssen der Beschwerde jedenfalls Gründe zu entnehmen sein, auf die der Beschwerdeführer eine behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes stützt. Weiters hat die Beschwerde eine Erklärung dahingehend zu enthalten, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (etwa “Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder „Aufhebung einzelner Spruchpunkte“....).

Diesen Inhaltserfordernissen kommt insofern besondere Bedeutung zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des LVwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbstbestimmten Prüfungsumfanges kommt dem LVwG grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (siehe Eder/Markschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9).

 

Aus der vorliegenden Beschwerde, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist nicht ersichtlich, auf welche Art über die angefochtene Entscheidung durch das LVwG abgesprochen werden soll. Ebenso wenig enthält die Beschwerde ein Vorbringen, aus dem hervorgeht, worin der Beschwerdeführer eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sieht.

 

Zusammengefasst entspricht die Beschwerde nicht den Inhaltsanforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG; der Beschwerdeführer ist auch nicht dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Zu II:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier