LVwG-650162/8/MZ/Bb/MSt

Linz, 18.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J E, geb. x, G, N, vom 24. Juni 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Mai 2014, GZ 14/186331, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 (Klassen AM, B, BE und F) durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung ergänzender Erhebungen,  

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Auflage des Nachweises regelmäßiger Alkoholbetreuung oder sonstiger psychotherapeutischer Betreuung in Abständen von sechs Monaten behoben wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. Mai 2014, GZ 14/186331, wurde die Lenkberechtigung des J E (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Führerscheingruppe 1 (Klassen AM, B, BE und F) bis 27. Mai 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        Vorlage der alkoholrelevanten Laborwerte alle drei Monate und zwar bis spätestens 27. August 2014, 27. November 2014, 27. Februar 2015, 27. Mai 2015, 27. September 2015, 27. Jänner 2016 sowie anlässlich der amtsärztlichen Nachuntersuchung und

-        Vorlage psychiatrischer Kontrollbefunde und Nachweis regelmäßiger Alkoholbetreuung oder sonstiger psychotherapeutischer Betreuung in Abständen von sechs Monaten, erstmals bis spätestens 27. November 2014, 27. Mai 2015, 27. November 2015 sowie bei der Nachuntersuchung.

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Mai 2014.

 

b) Gegen diesen Bescheid – persönlich übernommen am 27. Mai 2014 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 24. Juni 2014, mit der die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die unbefristete und uneingeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die zugrundeliegenden Befunde und Stellungnahmen in Ordnung seien und er sich überdies in regelmäßiger Alkoholberatung und fachärztlicher Behandlung befände. Da keine Anhaltspunkte für eine weitere Befristung und Einschränkung seiner Lenkberechtigung vorlägen, sei das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 27. Mai 2014  nicht schlüssig.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3. Juni 2014, GZ 14/186331, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

2.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die entsprechenden führerscheinrelevanten Vorakte des Beschwerdeführers sowie Einholung einer ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. U S, vom 11. Juli 2014.

 

Diese fachärztliche Stellungnahme vom 11. Juli 2014 wurde den beiden Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurden diese unter Einräumung einer Frist eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus die Möglichkeit zur Beibringung entsprechender Gegengutachten geboten.

 

Die belangte Behörde hat gegen das psychiatrische Ergänzungsgutachten keinen Einwand erhoben. Auch seitens des Beschwerdeführers erfolgte bislang keine Reaktion und es wurden keine Gutachten, aus denen seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgeht, vorgelegt oder solche auch nur angekündigt.

 

b) Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am x geborene Beschwerdeführer beantragte am 27. Mai 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Verlängerung (Wiedererteilung) seiner bis 14. Juni 2014 befristeten und unter Auflagen (Code 104 – ärtzliche Kontrolluntersuchungen) erteilten Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, B, BE und F.

 

Laut psychiatrischer Stellungnahme vom 23. Mai 2014, der Fachärztin für Psychiatrie Dr. U S, F, leidet der Beschwerdeführer an Alkoholabhängigkeit, einem incipienten Burnout-Syndrom sowie an einem Zustand nach depressiver Anpassungsstörung (2/014). Die Fachärztin erläuterte, dass der Beschwerdeführer in circa zweimonatigen Abständen bei ihr zu psychiatrischen Kontrollen gewesen sei, wobei während dieses Zeitraumes keine Hinweise auf einen wieder aufgenommenen Alkoholkonsum bestanden hätten. Der Beschwerdeführer befände sich regelmäßig in Psychotherapie und werde medikamentös behandelt. Es bestünden keine Medikamentennebenwirkungen, keine Auswirkungen auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und es liege auch ein unauffälliger psychiatrischer Status vor.

 

Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses des psychiatrischen Facharztbefundes und unter Zugrundelegung von Laborbefunden beurteilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Dr. G H, den Beschwerdeführer im erstatteten amtärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 27. Mai 2014, GZ San20-7-58-2014, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei sie eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von zwei Jahren sowie als Auflagen eine amtärztliche Nachuntersuchung und ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage der alkoholrelevanten Laborwerte in dreimonatigen Abständen und die Vorlage von psychiatrischen Kontrollbefunden und Nachweis regelmäßiger Alkohlbetreuung bzw. sonstiger psychiatrischer Betreuung in Abständen von jeweils sechs Monaten vorschlug. Begründet wurden die empfohlenen Maßnahmen im Wesentlichen mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Alkoholabhängigkeitserkrankung, mit in der Vergangenheit eher instabiler Abstinenzfähigkeit und dem beginnenden Burnout-Syndrom. Da beim Beschwerdeführer eine „halbwegs stabile“ Alkoholabstinenz erst seit Sommer 2013 besteht, erachtete die Amtsärztin die genannten Einschränkungen und Auflagen weiterhin als erforderlich.

 

d) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde um ergänzende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme ersucht. Die mit dem Vorgang befasste Fachärztin für Psychiatrie, Dr. U S, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ergänzend an, dass sie im Fall des Beschwerdeführers erstmals im Februar 2012 eine psychiatrische Stellungnahme erstellt habe, wobei damals ihrer Einschätzung nach eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgelegen sei. Eine weitere Stellungnahme sei im Dezember 2012 erstattet worden, weil es im Beobachtungszeitraum trotz regelmäßiger Laborkontrollen zu einem signifikanten Anstieg der alkoholspezifischen Laborwerte gekommen sei. Im Juni 2013 sei nach dem Einhalten einer geforderten sechsmonatigen Alkoholabstinenz als Voraussetzung für eine neuerliche Eignung wiederum ein psychiatrischer Befund erstattet worden.

 

Im Beobachtungszeitraum des letzten Jahres (Sommer 2013) hätten beim Beschwerdeführer anfänglich noch Hinweise auf eine zumindest instabile Abstinenzsituation bestanden. Die Vorgeschichte spreche für eine erst in Ansätzen befindliche Auseinandersetzung mit dem Alkoholproblem. 2014 hätten bei den Kontrolluntersuchungen klinisch keine Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum bestanden bzw. sei vom Beschwerdeführer eine Alkoholabstinenz angegeben worden. Auch wenn die Entwicklung grundsätzlich nunmehr positiv einzuschätzen sei, sei nicht auszuschließen, dass ein Teil der Abstinenzmotivation eine Anpassungsleistung an die behördlichen Auflagen ist. Eine zufriedene Abstinenzfähigkeit im Sinne einer Krankheitseinsicht und daraus resultierenden Verhaltensänderung sei beim Beschwerdeführer erst in Ansätzen erkennbar. Damit sei zu befürchten, dass bei Wegfall befristender behördlicher Maßnahmen seine derzeitige günstige Abstinenzmotivation nachlasse. Resümierend stellte die Fachärztin fest, dass aus ihrer Sicht eine weitere behördliche Überprüfung der Abstinenzfähigkeit durch regelmäßige Laborwerte und eine zeitliche Befristung sinnvoll erscheine. Begleitende therapeutische Maßnahmen könnten bei der vom Beschwerdeführer vermitteln Bereitschaft allenfalls auch freiwillig erfolgen.

 

Aus ämtsärzlicher Sicht wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2014, GZ 14/186331, mitgeteilt, dass die ergänzende fachärzliche Stellungnahme vom 11. Juli 2014 die konkrete Sitiuation des Beschwerdeführers ausreichend beschreibe, sodass die Erstattung einer weiteren amtsärztlichen Stellungnahme als nicht erforderlich erachtet wurde.

 

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachens zu berechnen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

b) Beim Beschwerdeführer besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, zusätzlich leidet er an einem beginnenden Burnout-Syndrom und einem Zustand nach depressiver Anpassungsstörung.

 

Seine psychische Situation ist derzeit zwar stabil und seit Sommer 2013 ist er offensichtlich auch alkoholabstinent. Trotz dieser positiven Verlaufsprognose ist der Zeitraum der Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers nach den fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen und der darauf aufbauenden amtsärztlichen Feststellungen aber noch zu kurz, um von weiteren Kontrollen abzusehen, zumal anfänglich noch Hinweise auf eine zumindest instabile Abstinenzsituation bestanden, eine Krankheitseinsicht und eine daraus resultierende Verhaltensänderung erst in Ansätzen erkennbar sei und daher beim Entfall behördlicher Maßnahmen eine schwindende Abstinenzmotivation beim Beschwerdeführer zu befürchten und nicht auszuschließen sei.

 

Diese Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da wie allgemein bekannt ist, die Rückfallgefahr bei Alkoholabhängigkeit generell besonders hoch ist und speziell in Kombination mit psychischen Erkrankungen von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden muss. Der Nachweis der Abstinzenz von Alkohol in dreimonatigen Abständen und psychiatrische Kontrolluntersuchungen alle sechs Monate im Zeitraum von zwei Jahren erscheint daher zur Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, wobei sich die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen der alkoholrelevanten Laborparameter insbesondere auch aus § 14 Abs. 5 FSG-GV ergibt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens zwar in seiner Beschwerde Einwände erhoben, letztlich aber diesem sowie den aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahmen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Insbesondere hat er, obwohl ihm die Möglichkeit zur Vorlage von Gegengutachten, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätten, eingeräumt wurde, solche Gutachten bzw. Befunde weder vorgelegt noch überhaupt eine Äußerung erstattet. Es ist ihm damit nicht gelungen, durch sein bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärzlichen Nachuntersuchung ergibt sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die von der Amtsärztin vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 27. Mai 2014, zu berechnen.

 

Für die Auflage des Nachweises über regelmäßige Alkoholbetreuung oder sonstiger psychotherapeutischer Betreuung in Abständen von sechs Monaten –  so sinnvoll und sachgerecht diese Auflage vom Aspekt der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers sowie vom Aspekt der Verkehrssicherheit auch sein mag – bietet weder das FSG noch die FSG-GV eine Grundlage. Es ist daher rechtlich nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Alkoholberatung und die Erbringung eines Nachweises darüber als Auflage vorzuschreiben, sodass dieser Bescheidspruchpunkt aufzuheben war.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r