LVwG-750206/2/MZ/JB

Linz, 01.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des C. N., geb x, vertreten durch
RA Mag. L. K., xplatz x, L.
, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.10.2011  GZ. 1059866/FRB, den

            B E S C H L U S S           

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Mit Bescheid vom 27.10.2011 wies die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich gab dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

 

Mit Erkenntnis vom 28.8.2014, 2013/21/0023-5, behob der Verwaltungsgerichthof den zuletzt genannten Bescheid.

 

Das vom Bf gegen den Bescheid der BPD Linz eingebrachte Rechtsmittel ist somit wieder offen und die Berufung mit Wirksamkeit 1.1.2014 gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.10.2011
GZ. 1059866/FRB, wurde am 31.10.2011 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt stand noch § 9 Abs 2 dritter Satz FPG in der Fassung des FrÄG 2009 in Geltung, wonach gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig war. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde des Bf als unzulässig zurückzuweisen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern vermag.

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Beschluss dazu dient, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.8.2014, 2013/21/0023, geäußerte Rechtsansicht herzustellen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer