LVwG-350063/5/GS/TO/TK

Linz, 30.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Mag.a  Gabriele Saxinger über die Beschwerde von A. A., x, vom 30. Mai 2014, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12. Mai 2014, GZ: SO-SH-23519-2014 GS, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (OÖ. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass mit Spruchpunkt 3. festgestellt wird, dass für den Monat April 2014 kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 12.5.2014, GZ: SO-SH-23519-2014 GS, wurde dem Antrag von A. A., x, vom 11. April 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff, 17 und 31 OÖ. BMSG ab 1. Mai 2014 Folge gegeben.

Begründend wurde festgehalten, dass Herr A. bis 10. April ein tägliches Krankengeld iHv 29,72 Euro bezogen habe, anschließend jedoch ohne Einkommen gewesen sei. Für April 2014 bestehe daher kein Anspruch auf Auszahlung der Mindestsicherung, da Herr A. für diesen Monat über ein Gesamteinkommen in der Höhe von 921,32 Euro verfüge, das somit über dem gesetzlichen Mindeststandard von 888,10 Euro liege. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung werde ab Mai 2014 zuerkannt. Als eigene Mittel sind das bis 10.4.2014 bezogene Krankengeld einzusetzen.

 

I. 2. In der von Herrn A. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 30. Mai 2014 wird dagegen Folgendes vorgebracht:

„Das Magistrat der Stadt Wels legt dem Bescheid vom 12.05.2014 die Feststellung zugrunde, dass ich für April 2014 ein tägliches Krankengeld in der Höhe von € 29,72 bezogen haben soll und geht von einem Gesamteinkommen in der Höhe von € 921,32 für April 2014 aus. Weiters wird davon ausgegangen, dass ich im Mai 2014 als Einkommen ein Krankengeld in Höhe von € 297,20 bezogen habe.

Diese Feststellungen sind unrichtig. Vielmehr habe ich im Monat April, nämlich am 14.04.2014 (Buchungsdatum) einen Betrag in Höhe von € 653,89 (=€ 29,72 x 22 Kalendertage) erhalten. Dieser Betrag ist das Krankengeld für 10 Tage im April 2014, der Rest entfällt auf den Krankengeldanspruch für März 2014. In Summe wurden mir jedoch diese € 653,89 erst im April zur Verfügung gestellt.“

 

 

I. 3. . Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29. Juli 2014 dem OÖ. Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I. 4.. Das OÖ. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Gewährung von Parteiengehör.

Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

I. 5. . Das Landesverwaltungsgericht OÖ. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am 11.4.2014 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gewährte der Bürgermeister der Stadt Wels dem Bf ab 1.5.2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von 590,90 Euro. Aus den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblättern für April und Mai, die einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellen, wird jeweils der Mindeststandard „Alleinstehend“ in der Höhe von 888,10 Euro festgelegt. Diesem Mindeststandard wird im April 2014 ein Einkommen von 921,32 Euro gegenübergestellt und im Mai 2014 ein Einkommen in der Höhe von 297,20 Euro.

Der Bf bezog jedenfalls von 1.3.2014 bis 10.4.2014 von der Oö. Gebietskrankenkasse (GKK) ein tägliches Krankengeld in der Höhe von 29,72 Euro.

Aus den im Akt einliegenden Kontoauszügen des Bf sind folgende Krankengeldüberweisungsgeldbeträge der Oö. GKK ersichtlich:

14.4.2014 : 653,84 Euro ( 29,72 x 22)

21.3.2014 : 475,52 Euro ( 29,72 x 16)

5.3.2014 : 564,68 Euro ( 29,72 x 19).

 

 

I.             Beweiswürdigung:

 

Der in dieser Form festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bf nur bis zum 10.4.2014 Krankengeld bezogen hat.

Der dem Bf bis 10.4.2014 zustehende tägliche Krankengeldbetrag in der Höhe von 29,72 Euro wurde vom Bf  in der Beschwerde nicht bestritten, ebenso wie der von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Mindeststandard für“ Alleinstehende“.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht unzweifelhaft hervor, dass der dem Bf für März 2014 zustehende Krankengeldanspruch zur Gänze bis spätestens
14. April 2014 auf seinem Konto zur Verfügung stand.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bf nachweislich mit Schreiben des Oö. LVwg vom 11.8.2014 u.a. mitgeteilt, dass jeweils der Krankengeldanspruch des Vormonats für die Berechnung der Oö. Mindestsicherung herangezogen wird, da Krankengeld im Regelfall im Nachhinein zur Auszahlung gelangt.

Dieses Schreiben wurde dem Bf durch Hinterlegung am 19.8.2014 zugestellt.

Die gewährte Frist zur Stellungnahme ließ der Bf ungenützt verstreichen. 

 

 

 

II.            Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

§ 8 Oö. Abs.1 Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung beträgt der Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für Alleinstehende und Alleinerziehende 888,10 Euro monatlich.

 

 

III.           Dem Rechtsmittelvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Gemäß dem erwähnten § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens sowie der tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu erfolgen.

Da das gebührende Krankengeld von der Gebietskrankenkasse im Regelfall im Nachhinein angewiesen wird und es somit erst mit der Auszahlung tatsächlich zur Verfügung steht, wird als Berechnungsgrundlage für die bedarfsorientierte Mindestsicherung generell das gebührende  Einkommen des Vormonates herangezogen. Angemerkt wird, dass auch Löhne im Nachhinein zur Auszahlung gelangen.

In diesem Sinn hat der Bf in seiner Beschwerde bestätigt, dass der ihm für den Monat März 2014 gebührende Krankengeldanspruch zur Gänze erst am
14. April 2014 tatsächlich auf seinem Konto zur Verfügung stand.

Da generell auf das gebührende Einkommen des Vormonates abzustellen ist, ist es im verfahrensgegenständlichen Fall irrelevant, dass der dem Bf für April 2014 gebührende Krankengeldanspruch (10 Tage) bereits im selben Monat zur Auszahlung gekommen ist.

Auf Grund des dem Bf im Monat April tatsächlich zur Verfügung gestandenen Krankengeldbetrages von 29,72 Euro täglich(= Krankengeldanspruch von März 2014) wurde der Mindeststandard von 888,10 Euro überschritten. Die belangte Behörde hat deshalb zu Recht für den Monat April 2014 keine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt.

Da das Oö. Landesverwaltungsgericht gem. § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, war das Nichtvorliegen des Anspruches bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat April 2014 spruchmäßig festzusetzen.

Da generell auf das im Vormonat gebührende Einkommen abzustellen ist, war für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung für Mai 2014 der gebührende Krankengeldanspruch für April 2014 (10 Tage) in Anrechnung zu bringen. Die belangte Behörde gewährte damit dem Bf für Mai 2014 die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht in der Höhe von 590,90 Euro.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger