LVwG-600448/6/KLi/HK

Linz, 19.09.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 1. Juli 2014 des W N, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 3. Juni 2014, GZ: VerkR96-3431-2014, wegen Übertretung der StVO den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde von 3. Juni 2014, GZ: VerkR96-3431-2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 15. Februar 2014 um 13:53 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.570 in der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und er habe die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten.

 

Er habe dadurch gegen § 52 lit. a Z 10a StVO verstoßen. Über ihn werde deshalb eine Geldstrafe von 60 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner werde er dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 1. Juli 2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Rahmen der Beweiswürdigung sein Recht auf Aussageverweigerung nicht berücksichtigt worden sei, weil er im konkreten Fall sich selbst oder nahe Angehörige belasten hätte müssen. Außerdem sei gegen die Unschuldsvermutung verstoßen worden, da im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen worden sei, er habe sein Fahrzeug selbst gelenkt. Der Nachweis, dass er selbst der Lenker des KFZ gewesen sei, sei allerdings durch die ermittelnde Behörde zu erbringen.

 

Außerdem sei die über ihn verhängte Geldstrafe überhöht, da er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage sei, diese zu bezahlen.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den 29. September 2014, 13:30 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden.

 

I.4. Mit Eingabe vom 18. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde zurückzuziehen; die Zurückziehung stelle allerdings kein Schuldanerkenntnis dar. Er ersuche, das Verfahren unter Vermeidung weiterer Kosten einzustellen.

 

I.5. Die für den 29. September 2014 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

 

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer