LVwG-300308/2/PY/PP

Linz, 02.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn F. M., vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.03.2014, SV96-62-2013/La, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitslosenver­sicherungs­gesetz (AlVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20.03.2014, SV96-62-2013/La, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz iVm §§ 12 Abs. 3 lit a, 25 Abs. 2 und 50 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe in Höhe von 10 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Ver­fahrens­kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Sie haben am 5.2.2013, 12.2.2013, 15.2.2013, 20.2.2013, 27.2.2013 und am 28.2.2013 vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein.

 

Sie haben am 5.2.2013, 12.2.2013, 15.2.2013, 20.2.2013, 27.2.2013 und am 28.2.2013 bei der Firma x GmbH gearbeitet und diese Beschäftigung nicht dem Arbeitsmarktservice angezeigt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Grieskirchen Wels von einer Übertretung des Arbeitslosenver­sicherungsgesetzes ausgegangen wird, der Beschuldigte die Beschäftigung nicht vor Beginn seiner Tätigkeit beim AMS gemeldet habe. Er habe somit zum Tatzeit­punkt vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genom­men, ohne dazu berechtigt zu sein.

 

Des Weiteren  legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßge­blichen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 17.04.2014. Darin wird zusammen­gefasst vorgebracht, dass im konkreten Fall § 12 Abs. 3 lit h AlVG zur Anwen­dung gelangt und somit zwangsläufig die Anzeigepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG nicht verletzt wurde. Zwischen der vorgehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber liege ein Zeitraum von mehr als einem Monat und gelte der Bf, solang durch seine Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, als arbeitslos im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG. Eine Anzeigepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG liege daher nicht vor. Eine fallweise Beschäftigung könne gemäß § 471 ASVG nur dann vorliegen, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als 1 Woche vereinbart ist. Der Bf wurde aber in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit jederzeitiger Abrufbarkeit für das ganze kommende Geschäftsjahr übernommen, weshalb auch eine Meldeverletzung nicht vorliege. Von einer fallweisen Beschäftigung mit jeweils für sich abgeschlossen Dienstverhältnissen könne keine Rede sein und stehe dies auch dem Grundprinzip in der Baubranche entgegen. Die Überschreitung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze liege somit nicht vor und wurden die für die fallweise Beschäftigung erforderlichen notwendigen Voraus­setzungen nicht ausreichend erhoben.

 

3. Mit Schreiben vom 22.04.2014 legte die belangte Behörde den gegenstän­dlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) durch eine Einzel­richterin zur Entscheidung berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung – trotz Parteienantrag – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

5. Das LVwG Oö. hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 12 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl.
Nr. 609/1977 idgF gilt als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 und 2 insbeson­dere nicht:

a)   wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)   wer selbständig erwerbstätig ist;

c)   wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d)   wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e)   wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f)    wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)   ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h)   wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Ein­stellung, Herabsetzung, Wiederruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfan­genen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungs­verhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungs­verhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfan­genen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Not­stands­hilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffent­liche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungs­trägern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmer­anteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs­gesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als voll­streckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unver­züglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maß­gebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder „Bildungsteil­zeitgeld“ trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AlVG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeits­losenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

 

5.2. Dem Bf wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl die vorsätzliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als auch die Nichtanzeige seiner Beschäftigung an den angeführten Tagen zur Last gelegt.

 

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung findet, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1)   die als erwiesen angenommene Tat;

2)   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3)   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4)   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5)   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1–5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0011). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkreti­sierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH vom 06.11.2012, 2012/09/0066). Es darf kein Zweifel daran bestehen, wofür der Täter bestraft worden ist. Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 unterliegen (VwGH vom 24.04.2008, 2007/07/0124).

 

Bezugnehmend auf diese Rechtsprechung ist zunächst anzuführen,  dass der gegen den Bf im Spruch angeführte Tatvorwurf, er habe am 05.02.2013, 12.02.2013, 15.02.2013, 20.02.2013, 27.02.2013 und am 28.02.2013 bei der Firma x GmbH gearbeitet und diese Beschäftigung nicht dem Arbeitsmarktservice angezeigt, im AlVG nicht unter Strafe gestellt ist und somit keinen Verwaltungs­straf­tatbestand bildet. Gemäß § 25 AlVG kann ein derartiges Verhalten zwar die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen bilden, ein verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierendes Verhalten stellt dies jedoch nicht dar. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher schon aus diesem Grund mangelhaft.

 

Zum weiteren Tatvorwurf, der Bf habe unberechtigte Leistungen der Arbeits­losen­versicherung bezogen, ist auszuführen, dass der gegenständlichen Straf­bestimmung des § 71 Abs. 2 AlVG zu entnehmen ist, dass nur eine vorsätzliche Beziehung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ohne Berechtigung unter Strafe gestellt wird. Da vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt wurde, dass zur Verwirklichung des Tatbildes der unberechtigten Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine vorsätzliche Tatbegehung erforderlich ist, genügt allein fahrlässiges Verhalten des Bf nicht. Es muss daher gegen den Beschuldigten der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen, erhoben werden. Inwiefern der Bf dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, ist dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen ist oder keine Verwaltungs­übertretung bildet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny