LVwG-500080/4/KÜ/TO/IH

Linz, 02.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Mag. W. B., x, vom
28. Juli 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Juli 2014 GZ: UR96-1112-2014/Gr-SE-p.Akt, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht OÖ. ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
3. Juli 2014, GZ: UR96-1112-2014/Gr-SE-p.Akt, wurde über den Beschwerde-führer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30
Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatz-freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 9.12.2013, um 11.06 Uhr, bei km x in Fahrtrichtung W. die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Ich, W. B., erhebe Einspruch gegen die gegen mich erhobene Straferkenntnis, vom 3. Juli 2014. Wie bereits von mir hinlänglich dargelegt, habe ich mich am 9.12.2013 vorschriftmäßig an die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Geschwindigkeit von 130 Stundenkilometer gehalten. Die zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Immissionsschutzgesetzes angeblich geltende Geschwindig-keitsbegren­zung wurde wegen der zahlreichen zwischen E. und Knoten L. defekten Überkopfanzeiger nicht der STVO entsprechend zur Kenntnis gebracht. Daher kann in diesem Fall nicht von einer - wie von Ihnen geäußert - Schutzbehauptung ausgegangen werden, sondern von einem klaren Versäumnis der zuständigen Behörde. Ich hoffe auf eine rasche Erledigung meines Falles, zumal in Salzburg und Tirol ähnlich gelagerte Fälle zugunsten der betroffenen PKW-Lenker/innen ausgegangen sind.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 30. Juli 2014 dem Landesverwaltungsgericht OÖ. zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen  Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Aufgrund des Beschwerdevorbringens hinsichtlich defekter Überkopfanzeiger wurden bei der ASFINAG Erhebungen über die ordnungsgemäße Funktion des Überkopfanzeigers bei km x (Fahrtrichtung W.) durchgeführt und das Ergebnis dieser Anfrage samt einem Nachweis über Anzeige dem Bf mit Schreiben vom
2. September 2014 zur Kenntnis gebracht. Dem Bf wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist ist keine Stellungnahme eingelangt.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW, x, mit dem Kennzeichen x, am 9.12.2013 um 11.06 Uhr in der Gemeinde A. auf der A1 bei km x in Fahrtrichtung W., die in diesem Bereich mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 17 km/h überschritten. Die Geschwindigkeits­messung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

 

4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die mit einem geeichten Messgerät gemessene Geschwindigkeit wurden vom Bf nicht bestritten und konnte daher in dieser Weise festgestellt werden.

Zum Einwand des Bf, wonach durch die Verkehrsbeeinflussungsanlage zum fraglichen Zeitpunkt keine 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung ausgewiesen war, ist festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde bei der ASFINAG die am 9.12.2013 ausgewiesenen Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungsanlage angefordert hat. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass am 9.12.2013 in der Zeit von 07.40 bis 11.10 Uhr, somit für eine Gesamtdauer von 3:30 Stunden das Verkehrsbeeinflussungssystem in Betrieb gewesen ist.

Die von der ASFING vorgelegte Auswertung der Anzeigen der Verkehrs-beeinflussungsanlage, die dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt wurde, belegt, dass auf dem Überkopfanzeiger bei Str.km x Fahrtrichtung W. am 9.12.2013 in der Zeit von 10.50 bis 11.10 Uhr die Geschwindigkeits-beschränkung von 100 km/h mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesen wurde. Es bestehen daher keinerlei Zweifel an der ordnungsge­mäßen Funktion des Überkopfanzeigers.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am
1. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgt - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrs-beeinflussungssystem.

 

2. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Verkehrs­beeinflussungsanlage nicht in Betrieb gewesen ist, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Pkt. I.4.2. der Entscheidungsgründe verwiesen. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich den Verweis auf die defekten Überkopfanzeiger, bietet ansonsten aber keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten. Die ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachte Geschwindigkeits­beschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste auch für den Bf erkennbar gewesen sein und hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest von fahrlässigen Verhalten auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten. Daran hat sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts geändert. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 50 Euro festgelegt, welche ca. 2 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 2 % (konkret 7 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

III.           Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Laut gängiger Rechtsprechung des VwGH kann von einer Bestätigung des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, wenn allein die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Sohin ist die Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger