LVwG-950019/12/Ki/MH/ME

Linz, 01.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn L., vertreten durch Frau Rechtsanwältin M-W., gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 27. Mai 2014, GZ 1P-3913/131260/61-14,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 27. Mai 2014, GZ 1P-3913/131260/61-14, der Rechtsvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) zugestellt am 28. Mai 2014, ausgesprochen, dass sich dieser in seiner Funktion als Schulleiter der VS 2 L. in welche er mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren ernannt worden ist, nicht bewährt hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Gutachten des Schulforums vom 11. September 2013 und ein Gutachten der Schulbehörde erster Instanz vom 19. November 2013 (mit Ergänzung vom 18. Mai 2014) vorliege, mit denen jeweils die Nichtbewährung des Bf ausgesprochen wurde. Weiters wird ausführlich anhand zahlreicher Beispiele ausgeführt, dass der Bf zwar vorbildlich beim Melden administrativer Daten sei, dass es ihm jedoch an den erforderlichen Fähigkeiten zur Personalentwicklung und -führung, wie insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungsfähigkeit, sozialer Kompetenz, Mitarbeiterführungs- und Beratungskompetenz, mangele. Da es sich hierbei um wesentliche Faktoren für das Gelingen der Schulleitung handele, ergebe sich für die belangte Behörde insgesamt das Bild eines Leiters der sich in seiner Funktion nicht bewährt habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertreterin des Bf eingebrachte, am 24. Juni 2014 bei der belangten Behörde, und damit rechtzeitig, eingelangte Beschwerde vom 23. Juni 2014, mit der gefordert wird, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahin gehend abändern, dass „der Ausspruch der Nichtbewährung […] aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird“. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass das Schulforum, das das Gutachten vom 11. September 2013 erstellte, nicht ordnungsgemäß einberufen und zusammengesetzt gewesen sei. Überdies seien die Gutachten zu einem Zeitpunkt erlassen worden, die lange vor Ablauf der Bewährungsfrist gelegen waren, sodass keine Beurteilung der Tätigkeit über den gesamten Bewährungszeitraum möglich gewesen sei. Der Bf habe zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung des Schulklimas gesetzt, habe allen Hilfe angeboten und seinen Beitrag zur Führung und Personalentwicklung geleistet. Die Bemühungen des Bf seien jedoch durch den Lehrkörper vereitelt worden. Der Ausspruch der Nichtbewährung sei daher zu Unrecht erfolgt.

 

3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf samt Beilagen) und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. September 2014.

 

2. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

 

Mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 21. Juni 2010, GZ 1P-3913131260/33-10, wurde der Bf mit Wirkung vom 1. September 2010 zunächst befristet auf einen Zeitraum von vier Jahren auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L2a2 an der VS 2 L. ernannt und dieser Schule zur Dienstleistung zugewiesen.

 

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erfolgreich am verpflichtend zu absolvierenden Schulmanagementkurs teilgenommen hat.

 

Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 berief die Leiterstellvertreterin Frau S. das Schulforum für den 11. September 2013 ein. Zum Zeitpunkt der Einberufung war der Bf aufgrund von Krankheit nicht an der Schule anwesend und für niemanden erreichbar. Als Tagesordnungspunkte wurden Eröffnung und Begrüßung (1), Feststellen der Beschlussfähigkeit (2), „Aktuelle Schulsituation“ (3) und Allfälliges (4) angegeben.

 

Am 11. September 2013 haben an der Sitzung des Schulforums folgende Personen als Stimmführer teilgenommen (siehe Anwesenheitsliste; die angegebene Funktion bezieht sich jeweils auf das Sommersemester des Schuljahres 2012/13): Frau S. (Klassenlehrerin der Vorschulklasse), Herr S-H. (Elternvertreter der Vorschulklasse), Frau B. (Klassenlehrerin der 1a), Herr S. (Elternvertreter der 1a), Frau H. (Klassenlehrerin der 1b), Frau R. (Elternvertreterin der 1b), Herr F. (Klassenlehrer der 2a), Herr P. (Elternvertreter der 2a), Frau M. (Klassenlehrerin der 2b), Frau B. (Elternvertreterin der 2b), Frau G. (Klassenlehrerin der 3a), Frau S. (Elternvertreterin der 3a), Frau S-B. (Klassenlehrerin der 3b), Frau K. (Elternvertreterin der 3b), Frau D. (Elternvertreterin der 4a), Frau W. (Elternvertreterin der 4b). Die Klassenlehrerinnen der 4a und 4b waren entschuldigt. In beratender Funktion hat LSI P. an der Sitzung teilgenommen.

 

Die Lehrerinnen Frau H., Frau G. und Frau M. sind mit Wirkung vom 9. September 2013 an eine andere Schule versetzt worden.

 

Im Zuge der Sitzung hat Frau H. einen Antrag auf Präzisierung des Punktes 3 der Tagesordnung eingebracht. Sie stellte den Antrag zur Einleitung eines Gutachtens zur Feststellung der Nichtbewährung des Bf nach § 26a Abs 3 LDG. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Auf Antrag von Frau S-B. wurde darüber abgestimmt, ob sich der Bf bewährt habe oder nicht. Die geheime und persönliche Abstimmung ergab zehn Stimmen für die Nichtbewährung des Bf, sechs Stimmen für die Bewährung des Bf.

 

Von der Schulbehörde erster Instanz wurde am 19. November 2013 ebenfalls ein Gutachten mit der Feststellung der Nichtbewährung des Bf erstellt, dem zahlreiche Unterlagen zur Schulsituation an der VS 2 L. angeschlossen waren. Dieses Gutachten wurde am 18. März 2014 ergänzt und die Feststellung der Nichtbewährung bestätigt.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2014, GZ 1P-3913/131260/61-14, wurde festgestellt, dass sich der Bf in seiner Funktion als Schulleiter der VS in welche er mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren befristet ernannt worden ist, nicht bewährt hat.

 

III.           1. Gemäß § 26a Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) sind Ernennungen zu Schulleitern zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

 

Gem § 26a Abs 3 LDG ist Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs 2 die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

 

2. Gem § 63a Abs 1 SchUG sind in den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten. Gem Abs 8 leg cit gehören dem Schulforum der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.

 

Gem Abs 11 leg cit kommt im Schulforum den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Gem Abs 12 ist das Schulforum beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gem Abs 18 obliegt in den Angelegenheiten des Schulforums die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.

 

Gem Abs 5 leg cit endet die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat hierüber erwogen:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2010, GZ 1P-3913131260/33-10, wurde der Bf mit Wirkung vom 1. September 2010 zunächst befristet auf einen Zeitraum von vier Jahren auf die Planstelle eines Leiters der Verwendungsgruppe L2a2 an der VS 2 L. ernannt und dieser Schule zur Dienstleistung zugewiesen. Das Ende der Bewährungsfrist iSd § 26a Abs 2 LDG war somit der 31. August 2014.

 

Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß § 26a Abs 2 LDG mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Soll die Befristung aus dem Grund der Nichtbewährung schlagend werden, hätte dem Bf spätestens drei Monate vor Ende der Bewährungsfrist am 31. August 2014 – sohin am 31. Mai 2014 – bescheidmäßig von der belangten Behörde mitgeteilt werden müssen, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Die Nichteinhaltung dieser dreimonatigen Frist bewirkt den ex-lege-Entfall der zeitlichen Begrenzung aus dem Grund der Nichtbewährung.

 

Der Ausspruch der Nichtbewährung ist gemäß § 26a Abs 3 LDG nur aufgrund von derartigen übereinstimmenden Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

 

Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihren bescheidmäßigen Ausspruch der Nichtbewährung des Bf vom 27. Mai 2014 – dem Bf mitgeteilt am 28. Mai 2014 – auf ein entsprechendes Gutachten des Schulforums vom 11. September 2013 und auf das Gutachten der Schulbehörde erster Instanz vom 19. November 2013 samt Ergänzung vom 18. März 2014.

 

Die Behörde kann sich nur dann auf das die Nichtbewährung des Bf aussprechende Gutachten des Schulforums berufen, wenn dieses ordnungsgemäß zusammengesetzt war. Mitglieder des Schulforums sind gem § 63a Abs 8 SchUG alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände. An der Sitzung des Schulforums am 11. September 2013 sowie bei der Abstimmung über die Nichtbewährung und Erstellung des Gutachtens, in dem die Nichtbewährung des Bf festgestellt wurde, haben Frau H., Frau M. und Frau G. mitgewirkt. Diese drei Lehrpersonen waren jedoch bereits mit Wirkung vom 9. September 2013 an eine andere Schule versetzt worden und damit zum Zeitpunkt der Abstimmung und Gutachtenserstellung nicht mehr Klassenlehrerinnen der VS 2 L. Damit waren sie auch keine Mitglieder des Schulforums der VS 2 L. und konnten nicht rechtsgültig an der Abstimmung und Gutachtenserstellung zur Feststellung der Nichtbewährung des Bf mitwirken.

 

Des Weiteren haben an der Abstimmung und Gutachtenserstellung die Klassenelternvertreter Frau D. und Frau W. der 4a und 4b des Schuljahres 2012/13 mitgewirkt. Gem § 63a Abs 5 SchUG endet die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass auch die Klassenelternvertreter der ehemals vierten Klassen bis zur Wahl von Klassenelternvertretern durch die neuen vierten Klassen in ihrer Funktion bleiben. Damit liegt sie allerdings falsch. In diesen Fällen wird vielmehr der Endigungsgrund des Ausscheidens des Kindes schlagend. Mit Ablauf des Schuljahres 2012/13 und Absolvierung der 4. Klasse sind die Kinder der 4a und 4b, somit auch die Kinder der (ehemaligen) Klassenelternvertreter Frau D. und Frau W., aus dem Schulverband ausgeschieden. Da schon das Ausscheiden eines Kindes eines Klassenelternvertreters aus dem Klassenverband (was nicht unbedingt mit einem Ausscheiden aus dem Schulverband einhergehen muss) das Ende dessen Funktion als Klassenelternvertreter bewirkt, gilt dies umso mehr für das Ausscheiden aus dem Schulverband des Kindes. Durch das Ausscheiden ihrer Kinder aus dem Schulverband durch Absolvierung der 4. Klasse mit dem Ende des Schuljahres 2012/13 sind Frau D. und Frau W. ihrer Funktion als Klassenelternvertreter der VS 2 verlustig gegangen. Damit haben auch diese aufgrund mangelnder Mitgliedschaft im Schulforum unberechtigt an der Abstimmung und Gutachtenserstellung über die Feststellung der Nichtbewährung mitgewirkt.

 

Wenn die belangte Behörde geltend macht, dass aufgrund der Einberufung des Schulforums am 4. Juli 2013 noch die Zusammensetzung des Schuljahres 2012/13 „gelte“, so verkennt sie die Rechtslage, weil es für die Frage der korrekten Zusammensetzung des Gremiums Schulforum nicht auf den Zeitpunkt der Einberufung, sondern auf den Zeitpunkt der Sitzung/Abstimmung/Gutachtenserstellung ankommt.

 

Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass fünf Personen unberechtigter Weise an der Abstimmung und Gutachtenserstellung über die Feststellung der Nichtbewährung des Bf durch das Schulforum der VS 2 L. mitgewirkt haben.

 

Die Klärung der Frage der Bewährung oder Nichtbewährung eines Schulleiters iSd § 26a Abs 3 LDG ist keine von Sachverständigen zu lösende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung zunächst die in dieser Bestimmung genannten Stellen berufen sind. Diese beurteilen aufgrund eines von ihnen durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Rechtsfrage vorweg (VwGH vom 1.3.2012, 2011/12/0107). Unter Heranziehung des geheimen Abstimmungsergebnisses (10 Stimmen lautend auf Nichtbewährung, 6 Stimmen lautend auf Bewährung) kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass unter Wegnahme der fünf unberechtigter Weise abgegebenen Stimmen ein anderes Ergebnis erzielt, das heißt die Rechtsfrage anders beurteilt – nämlich die Nichtbewährung nicht festgestellt – worden wäre.

 

Zwingende Voraussetzung für den bescheidmäßigen Ausspruch der Nichtbewährung durch die belangte Behörde sind zwei übereinstimmend die Nichtbewährung des Schulleiters aussprechende Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses. Ohne zumindest diese zwei übereinstimmend die Nichtbewährung aussprechende Gutachten ist ihr der Ausspruch der Nichtbewährung verwehrt. Indem die belangte Behörde ihren Bescheid neben dem die Nichtbewährung des Bf feststellenden Gutachten der Schulbehörde erster Instanz auch auf das Gutachten des nicht rechtmäßig zusammengesetzten Schulforums gestützt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Ausspruch der Nichtbewährung durch den Bescheid der belangten Behörde ist entgegen den Voraussetzungen des § 26a Abs 3 LDG und damit rechtswidrig erfolgt.

 

Im Übrigen hat der Bf den in § 26a Abs 3 LDG geforderten Schulmanagementkurs erfolgreich absolviert, sodass die Nichtweiterbestellung nach der vierjährigen Befristung aus dem Grund der Nichtabsolvierung dieses Kurses nicht in Betracht kommt.

 

V.           Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu leisten und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Ablaufs der dreimonatigen Mitteilungsfrist des § 26a Abs 3 2. Satz LDG mit Ablauf des 31.  Mai 2014 die zeitliche Begrenzung der Ernennung des Bf zum Schulleiter der VS 2 L gem Abs 2 leg cit aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes entfallen ist.

 

Über die Beweisanträge der Rechtsvertreterin des Bf auf Einvernahme von Frau S., Herrn P. und Herrn S. war aufgrund mangelnder Relevanz deren Aussagen für den Verfahrensausgang, der von der Frage der korrekten Zusammensetzung des Schulforums – und damit von einer reinen Rechtsfrage – abhing, nicht mehr abzusprechen.

 

VI.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der korrekten Zusammensetzung des Schulforums gem § 63a SchUG fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch