LVwG-550310/2/KLe/IH LVwG-550311/2/KLe/IH

Linz, 30.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von E. und E.G., x, vertreten durch Rechtsanwälte o.Univ. Prof. Dr. B.B., Dr. J.B., Mag. M.M., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.5.2014, Wa21-4-2009-Zs,

 

I.         zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruchabschnitt I. 2. Teil (betreffend die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit) ersatzlos behoben wird.

 

II.       sowie den Beschluss gefasst: Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruchabschnitt I. 1. Teil (betreffend die Beanspruchung des Grundstückes Nr. x, KG E., Gemeinde E.) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zurückverwiesen wird.

 

III.     Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.5.2014, Wa21-4-2009-Zs, wurde im Spruchpunkt I. folgende „Vollstreckungsverfügung Wirtschaftsbeschränkungen bzw. Beeinträchtigungen des Gst. Nr. x, KG E.“ erlassen:

„Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung vom 19.11.2009, Wa21-4-2009-WgNe, sind Herr E.G. und Frau E.G., x, verpflichtet die nachfolgend angeführten Beanspruchungen bzw. Beeinträchtigungen ihres Grundstückes Nr. x, KG E., Gemeinde E., zu dulden:

-        die vorübergehende Beanspruchung des genannten Grundstückes in einem Streifen von 3 m entlang der östlichen (Hochwasserschutzdamm) und der nördlichen (Straßendamm) Grundgrenze während der Bauphase des mit oben genannten Bescheid bewilligten Hochwasserschutzdammes, durch Lagerung von Schüttmaterial und Entfernung desselben, sowie durch Betreten dieses Geländestreifens im Zuge dieser zeitweisen Lagerung und der Entfernung, sowie durch Betreten dieses Geländestreifens im Zusammenhang mit wasserdichten Herstellung der Schachtabdeckungen der Kanalschächte (24L, 25L und 26aL des Verbandsammlers „Linker GUS“) eines Kanals des Reinhaltungsverbandes G. Becken;

-        die im Hochwasserfall auftretende Erhöhung der Fließgeschwindigkeit von 0,2 m/s auf 0,3 m/s auf einer Länge von 120 m und einer Breite von 10 m beim genannten Grundstück und den damit verbundenen Humusabtrag sowie eine Wasserspiegelerhöhung auf einer Fläche von 1.010 von +0,10-0,15 und auf einer Fläche von 8548 von +0,05-0,10 (entsprechend der im Projekt zu dem mit Bescheid vom 19.11.2009, Wa21-4-2009-WgNe, bewilligten Hochwasserschutzdamm enthaltenen Beschreibungen und Pläne).“

 

Dieser Bescheid stützt sich auf §§ 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 iVm. §§ 7 und 10 VVG.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit der beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Bescheid in seinem Spruchpunkt I. ersatzlos aufheben.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„1.) Im Bescheid vom 19.11.2009, Spruchpunkt II. zur Begründung eines Zwangsrechts zu Lasten der Beschwerdeführer wurde ausgesprochen, dass diese verpflichtet werden, die aus dem Spruchpunkt I.1. genehmigten Hochwasserschutzmaßnahmen ergebenden Wirtschaftsbeschränkungen bzw. Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke zu dulden.

Die Erlassung eines Nachtragsbescheides wurde lediglich für die dafür festzusetzende Entschädigung festgelegt, nicht aber für eine „Konkretisierung“ des Zwangsrechts.

Nach dem Spruchpunkt I.1. wurde der Gemeinde E. für die im Befund der Verhandlungsschrift vom 21.09.2009 sowie den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen beschriebenen Hochwasserschutzmaßnahmen an der g.G. die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.

Es wurde ausdrücklich eine Frist gesetzt, und zwar für die Fertigstellung der Maßnahmen bis zum 31.12.2011.

Weiterhin wurden Nebenbestimmungen bzw. Auflagen festgelegt, so unter anderem zu Punkt 6.: die vorübergehende Beanspruchung von privaten Grundflächen ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken […].

2.) 2.1 Nach der Judikatur des OGH (vgl. OGH 29.01.1993, 1 Ob 44/92; Oberleitner/Berger WRG³, Rz 1 zu § 72) fällt die Durchsetzung der Eigentumsbeschränkungen iSd § 72 WRG in die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte. Davon ausgehend ist der Verwaltungsrechtsweg zur Konkretisierung und Vollstreckung der Duldungspflichten nicht zulässig und der angefochtene Bescheid jedenfalls zu beheben.

2.2 Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 25.05.2014 ergibt sich darüber hinaus daraus, dass

- dieser als Nachtragsbescheid zum Bescheid vom 19.11.2009 insgesamt außerhalb der Jahresfrist des § 117 Abs. 2 WRG ergeht; wegen Ablaufs dieser gesetzlichen Frist ist das Zwangsrecht gegen die Beschwerdeführer gegenstandslos oder kann (eventualiter verstanden) nicht mehr zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert oder auch nur konkretisiert werden; erweist sich das Zwangsrecht mangels Konkretisierung als nicht durchsetzbar, ist es ebenfalls als gegenstandslos anzusehen;

- dieser auch nach Fristablauf für die Fertigstellung der Maßnahmen per 31.12.2011 ergeht; diese Fristsetzung ist als eine solche iSd § 72 Abs. 3 WRG zu verstehen, sodass nach dem 31.12.2011 keine Duldungspflichten der Beschwerdeführer mehr bestehen und solche nicht mehr konkretisiert und auch nicht zwangsweise durchgesetzt werden können;

- dieser Beanspruchungen bzw. Beeinträchtigungen des Grundstücks Nr. x KG E. vorsieht (Lagerung von Schüttmaterial usw sowie das in mehreren Zusammenhängen beschriebene Betreten eines Geländestreifens von 3 Metern entlang der östlichen und nördlichen Grundgrenze; im Hochwasserfall auftretenden Erhöhung der Abfließgeschwindigkeit und der damit verbundenen nachteiligen Folgen wie Humusabtrag auf Ackerflächen etc.), die so im zugrundeliegenden Bescheid vom 19.11.2009 nicht vorgesehen waren.

2.3 Insoweit im Auflagenpunkt 6. zwar eine vorübergehende Beanspruchung von privaten Grundflächen erlaubt wäre, so steht dies dennoch unter der Prämisse der unbedingten Erforderlichkeit. Gleiches gilt für die von Gesetzes wegen her bestehende Duldungspflichten nach § 72 Abs. WRG.

Sämtliche Maßnahmen in Bezug auf die Errichtung des Hochwasserschutzdammes sowie die Herstellung der Schachtabdeckung der Kanalschächte sind vom benachbarten Grundstück Nr. x, auf welchem die wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen errichtet werden, ohne weiteres möglich (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0110, zur Konstellation der möglichen Lagerungen auf Grundflächen des Konsenswerbers). Eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführer für die Lagerung von Schüttmaterial usw. sowie ein Betreten dieses Grundstücks ist eben gerade nicht erforderlich, woraus sich erweist, dass der angefochtene Bescheid nicht bloß als Konkretisierung verstanden werden kann, sondern, da er neue, umfangreichere und belastende Verpflichtungen enthält, für sich gesehen rechtswidrig ist.

2.4 Die im angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt I. enthaltene Duldungsverpflichtung bezüglich der im Hochwasserfall auftretenden Erhöhung der (Ab-)Fließgeschwindigkeit und der damit verbundenen nachteiligen Folgen (Humusabtrag auf Ackerflächen etc.) findet in der Begründung des Bescheids vom 19.11.2009 und in der Beschreibung des Zwangsrechts keine Grundlage; der bloße Verweis auf die Projektsbeschreibung und Pläne ist nicht gesetzesgemäß und in concreto auch nicht ausreichend.

Hinsichtlich des immanenten Tatbestandsmerkmals der unbedingten Erforderlichkeit der Duldung dieser Auswirkungen (vgl. § 72 WRG) fehlt auch eine Grundlage dafür im sachverständig begleiteten Ermittlungsverfahren. Bei der fachlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführer wurden vom Amtssachverständigen die nun im angefochtenen Bescheidspruch konkretisierten Auswirkungen nicht in gleicher Weise quantifiziert (vgl. Verhandlungsschrift vom 21.09.2009), sodass der im Ergebnis positive Attest des Amtssachverständigen die nun bescheidmäßig auferlegte Duldungsverpflichtung(en) nicht decken kann.

2.5 Als wesentlicher Verfahrensfehler wird gerügt, dass der angefochtene Bescheid keine schlüssigen Feststellungen zur unbedingten Erforderlichkeit gerade der im Spruchpunkt I. angeführten bzw. konkretisierten Maßnahmen enthält. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.09.2009 kann sich denkunmöglich auf die erst im Bescheid vom 27.05.2014 konkretisierten Duldungspflichten beziehen.

2.) Der rechtswidrige Inhalt des Bescheids vom 27.05.2014 kann insbesondere nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Beschwerdeführer durchgesetzt werden.

Nach § 7 VVG bedarf es eines rechtskräftigen Vollstreckungstitel (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahren9, Rn 1024). Mangels Konkretisierung der zu duldenden Maßnahmen im Bescheid vom 19.11.2009 kann dieser selbst nicht vollstreckt werden. Eine Verpflichtung nach § 72 WRG kann nämlich nur auf Grund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides durchgesetzt werden (vgl. VwGH 23.06.1992, 92/05/0023). Versteht man den angefochtenen Nachtragsbescheid zur Konkretisierung der Duldungspflichten als Vollstreckungstitel, so ist es nicht gesetzesgemäß, dass dieser mit Ausspruch im selben Bescheid vollstreckt wird. Das Verfahren über den Nachtragsbescheid und das Verfahren über dessen allfällige Vollstreckung sind zu trennen und zeitlich logisch aufeinanderfolgend gesondert, jeweils bei Einräumung des Parteiengehörs zu führen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu I.

§ 72 Abs. 1 lit b WRG 1959 lautet:

Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist […].

 

Der Gemeinde E. wurde mit Bescheid vom 19.11.2009, Wa21-4-2009-WgNe, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes an der G.G. rechtskräftig erteilt.

Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführte Spruchabschnitt I. 2. Teil (hinsichtlich der Duldung der im Hochwasserfall auftretenden Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, den damit verbundenen Humusabtrag sowie einer Wasserspiegelerhöhung) kann nicht in einem Verfahren nach § 72 Abs. 1 lit. b) WRG 1959 vorgeschrieben werden, da es sich nicht um die in dieser Gesetzesstelle angeführten Duldungen (Betreten und Benutzen zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen) handelt, sondern um eine Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/07/0243).

 

 

 

Zu II.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten­ersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

§ 72 Abs. 1 lit b WRG 1959 lautet:

Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen, das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist […].

 

Nach stRsp begründet § 72 Abs 1 WRG eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (VwGH 5.12.1989, 89/07/0163, VwSlg 13077A/1989). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (VwGH 10.11.2011, 2011/07/0135).

 

Ein nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen. Ein Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung ist rechtswidrig, wenn das angestrebte Ziel durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen ist, wenn es also Alternativen gibt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch zu erwartenden Kosten stehen (vgl. VwGH 14.5.1997, 96/07/0216).

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise die verfahrensgegenständliche Duldungsverpflichtung betreffend das Grst. Nr. Nr. x, KG E. erlassen. Es wurde weder ausgeführt, warum das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf dem selbst keine wasserbauliche Anlage errichtet wird, herangezogen wird bzw. warum diese Benützung unbedingt notwendig ist.

 

Der Gesetzgeber lässt aus der Formulierung des § 72 Abs. 1 lit b WRG 1959 erkennen, dass der Eingriff in fremdes Eigentum äußerst gering zu halten ist bzw. gewichtige Gründe vorliegen müssen, warum gerade dieses Grundstück benützt werden muss und nicht ein anderes bzw. dort eventuell der Eingriff geringfügiger wäre. Es wurde nicht geprüft, ob das angestrebte Ziel durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen ist, ob es also Alternativen gibt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch zu erwartenden Kosten stehen.  Die Behörde hat diesbezüglich jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen.

 

Im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.

 

Fraglich für eine Anwendung des Abs. 3 Satz 2 leg. cit. ist daher lediglich, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten­ersparnis verbunden ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist - da von der Behörde jegliche Ermittlungen unter­lassen wurden - für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersicht­lich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungs­verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer