LVwG-550337/5/KLe/IH

Linz, 06.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat H (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichterin:
Maga. Lederer, Beisitzer: Dipl.-Ing. Türkis) über die Beschwerde von R M, aus E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 22.4.2014, LNO-101091/185-2014-Oh/Ko nach der am 29. September 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Spruchpunkt I., erster Satz, wird das Wort „Flurbereinigungsgemeinschaft“ durch „Zusammenlegungsgemeinschaft“ ersetzt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich 22.4.2014, LNO-101091/185-2014-Oh/Ko wurde im Zusammenlegungsgebiet der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der von den Maßnahmen und Anlagen betroffenen Grundstücken nicht verpflichtet werde, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu dulden und ferner sie auch nicht verpflichtet werde, die anderweitig nicht gedeckten Kosten der in Spruchabschnitt I. angeordneten Maßnahmen und Anlagen entsprechend dem angeführten prozentuellen Ausmaß bzw. Pauschalbetrag zu tragen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

Begründend wird Folgendes angeführt:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

Die Einschreiterin ist Liegenschaftseigentümerin der vom gegenständlichen Bescheid betroffenen Grundstücke Nr. x der Einlage EZ x, KG x, Nr. x und x der EZ x, KG x, welche Liegenschaften vom angefochtenen Bescheid in den Punkten I., II. und III., hier insbesondere zu Beitragsgruppe N 3) F, 4) K, 5) P Nord und Süd und 6) Rekultivierungen wesentlich betroffen sind.

Keinesfalls nachvollziehbar ist der massive Eingriff in das Eigentumsrecht betreffend die Grundparzelle x der EZ x, KG x, zur Neuherstellung des Fischerweges. Hier wird – ohne dass es erforderlich wäre – die Parzelle x im Ausmaß von 2/3 ohne ersichtlichen Grund widerrechtlich aus dem Gutsbestand der Einschreiterin entnommen und dem öffentlichen Gut zugeschrieben.

Schon bisher sind die dortigen Liegenschaften durch die Wegparzelle x vom öffentlichen Gut ausreichend erschlossen. Die Ausweitung des öffentlichen Gutes unter massivster Belastung der Liegenschaft der Einschreiterin, Grundstücksnummer x, dient offensichtlich ausnahmslos der nachträglichen Legitimierung der im derzeitigen Zustand nicht kollaudierten baulichen Einrichtung .x, gelegen auf der Grundstücksnummer x.

Hierbei ist es völlig unverständlich, warum die erkennende Behörde nicht die Liegenschaftsflächen einerseits des Grundstückes x, andererseits des Grundstückes x und dessen vorgelagerter Grundstücke x bzw. x unter Berücksichtigung des an das öffentliche Gut anschließende Grundstück x hergenommen hat.

Dem Grundsatz des Eigentumsrechtes und des im Hinblick auf allfällige Flurverfahren schonendsten Eingriffes wurde hier nicht Rechnung getragen, sondern wurde ausschließlich auf Kosten des Grundstückes x die Planung vorgenommen. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig.

Die Einschreiterin ist daher aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht gehalten, die gemäß Punkt II. bescheidmäßige Verpflichtung der Inanspruchnahme ihres Grundstückes zu dulden.

Die Behörde hat in keinster Weise dargetan, warum es erforderlich ist, im geradezu unverhältnismäßigen Ausmaß die Grundstücksparzelle der Einschreiterin x für die geplante Wegerrichtung zu verwenden, wobei die Inanspruchnahme der nahezu gesamten Spitzparzelle x im Hinblick auf den Weg in keinster Weise begründet wurde.

Ebenso fehlt jegliche Begründung, warum die oben genannten  Grundstücke x, x, x, x sowie x nicht in das öffentliche Gut übertragen werden sollten, dient doch offensichtlich die neue Übertragung in das öffentliche Gut zur besseren Erreichbarkeit der oben beschriebenen bebauten Liegenschaft x auf dem Grundstück x.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt diesbezüglich jegliche Begründung, weshalb er rechtswidrig ergangen ist.

Die Einschreiterin bekämpft auch die Veränderung ihrer Liegenschaftsgrenze auf den Grundstücken Nr. x und x der Einlage EZ x, KG x, welche in nördliche Richtung durch den gegenständlichen Bescheid korrigiert wird.

Diese Maßnahme ist für die Einschreiterin von wesentlichem Nachteil deshalb, weil exakt im Bereich der Grundstücksgrenze, welche nach Norden verlegt werden soll, ein Strommast angebracht ist, welcher durch die Veränderung des Grenzverlaufes nach Norden nunmehr in seiner Lage mitten in die zu bearbeitende Fläche hereingerückt wird.

Im derzeitigen Zustand ist sowohl für das Grundstück Nr. x der Einschreiterin als auch für das im Norden benachbarte Grundstück Nr. x durch den Strommasten keinerlei Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung gegeben. Alleinig durch die geplante Änderung des Grenzverlaufes – hier hat die Behörde offensichtlich einen Ortsaugenschein verabsäumt und lediglich aufgrund der Planmaßgaben entschieden – kommt es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstückes der Einschreiterin Nr. x.

Dieser Änderung der Grundstücksgrenze ist weder für die Einschreiterin noch für die Nachbarschaft ein diesen Nachteil ausgleichender oder überwiegender Vorteil bzw. ein überwiegendes öffentliches Interesse vorgelagert, sodass die diesbezügliche Maßnahme jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig ist.“

 

Die Agrarbehörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 26.8.2014  vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war auch im Sinne der nach § 24 Abs. 1 VwGVG, sowie der aus Art. 47 Abs. 2 der GRC abzuleitenden Rechte durchzuführen. Gemäß § 28 Abs. 2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensakt insbesondere die Stellungnahme des sachverständigen Organs der Agrarbehörde, verlesen.

 

An der Verhandlung nahmen der Vertreter der belangten Behörde, das sachverständige Organ der Agrarbehörde und die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ x und EZ x, GB x. Im Zusammenlegungsverfahren ist im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 5 387 (Vergleichswert 22.562,36 Euro) in den Besitzkomplexen co01 und co02 ausgewiesen.

Die Agrarbehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem folgende gemeinsame Maßnahmen und Anlagen angeordnet:

B Nord

F

K

P Nord und Süd

Rekultivierungen.

Der Kostenbeitrag setzt sich aus den indirekten und direkten Vorteilen zusammen und wurde mit 10,97 % beim F, je 0,26 % beim K- und P und 0,52 % bei den Rekultivierungen für die Beschwerdeführerin festgesetzt. Der geschätzte Kostenbeitrag beträgt insgesamt 338,43 Euro.

 

Der Wirtschaftsweg F (Länge 100 m, Breite 3,20 m, Ausbauart Schotter, geschätzter Kostenanteil für die Beschwerdeführerin 263,28 Euro, indirekter Vorteil 0,26% und direkter Vorteil 10,71%) wurde bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Abfindungskomplexes BV02 angeordnet. Dieser Wirtschaftsweg dient der Erschließung der bebauten Liegenschaft und der Abfindungskomplexe CO01 und BV02. Der südliche Spitz des Besitzkomplexes co01 ist eine bestockte Fläche, allerdings keine Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes, sodass zur Zufahrt bisher ein bestehender Privatweg benutzt wurde. Die Beschwerdeführerin muss keine Flächen (gemäß der von der Agrarbehörde vorgelegten vorläufigen Abfindungsberechnung) für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsgebiet aufbringen. Die in der vorläufigen Abfindungsberechnung vorgenommenen „Wegabzüge“ wurden durch die Erhöhung des Abfindungsanpruchs zu Lasten der Gemeinde H im Ausmaß von 800 Euro mehr als ausgeglichen.

 

Der Wegebaukostenanteil der Beschwerdeführerin für den K beträgt ca. 8,20 Euro, für den P ca. 31,59 Euro. Für die Rekultivierungen sind ca. 35,25 Euro aufzubringen. Diese Werte ergeben sich durch die Berechnung des indirekten Vorteils (geringer Zusammenlegungsvorteil) und des direkten Vorteils (geringe Anliegervorteile).

 

Die Feststellungen stützen sich auf die fachliche Stellungnahme des sachverständigen Organs der Agrarbehörde, dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden. Die von der Beschwerdeführerschaft anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Bedenken richten sich offenbar bloß gegen die Nutzung des bisherigen Privatweges auf dem Komplex co01 durch Mitglieder eines Fischereivereins (Fischerhäusl). Damit zeigt die Beschwerdeführerschaft jedoch gerade keine sachlich stichhaltigen Gründe gegen dieses Zusammenlegungsverfahren auf.

Das erkennende Gericht folgt diesen fachlichen Ausführungen, wobei die Beschwerdeführer diesen auf Berechnungen basierenden Darstellungen und Schlussfolgerungen sachlich nicht entgegen zu treten vermochten.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

 (2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs. 1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 16 Oö. FLG lautet:

„Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hierzu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.

(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu befreien.

(3) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so ist der für den Eigentümer hierdurch entstehende Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren (§ 12 Abs. 6). Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(4) Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat

a) das Vorhaben zu umschreiben,

b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und

c) der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

(5) Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im § 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur erlassen werden, wenn die Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zustimmung o.dgl.) eingeholt hat.

(6) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.

(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

 

Nach § 17 Abs. 1 Oö. FLG sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in Bezug auf das übrige Gebiet fehlt. Über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.

 

Die prozentuellen Anteile der Beschwerdeführerin wurden von der Agrarbehörde nach den maßgeblichen, vom Gesetz geforderten, Kriterien wie Zusammenlegungsvorteil und Anliegervorteil errechnet und die Vergleichswerte der Grundabfindungen zugrunde gelegt.

 

Die angeordneten Maßnahmen sind zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig

Die Kosten wurden nach dem Wert der Grundabfindungen der Beschwerdeführerin und des sonstigen Vorteiles der Zusammenlegung berechnet bzw. in Folge vorgeschrieben.

 

Die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erfolgt unbeschadet des Rechtes der Beschwerdeführerin, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Zusammenlegungsplanes (zB. erschwerte Bewirtschaftung) abermals im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Zusammenlegungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, gehen im Verfahren betreffend die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ins Leere.

 

Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Zusammenlegungs- und nicht um ein Flurbereinigungsverfahren handelt, war der Spruch des angefochtenen Bescheids dementsprechend anzupassen.  

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Bleier