LVwG-700036/2/MB/JB

Linz, 06.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Z. A., geboren am
x, StA Pakistan, vormals: Xstraße 36/3, T., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. Jänner 2014, GZ: S-41.759/13-2, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 500,-- Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
8. Jänner 2014, GZ.: S-41.759/13-2, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt.

 

Die belangte Behörde sprach darüber wie folgt ab:

 

„Wie vom fremdenpolizeilichen Referat der Landespolizeidirektion am 08.10.2013 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung festgestellt wurde, sind Sie Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes und Sie halten sich seit 01.02.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf. da Sie weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Sie nicht im Besitze eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, Ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt und Sie nicht Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 Z. 2-4 u. 6 FPG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist,     Freiheitsstrafe von Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.500,-- 15 Tage 120 Abs. 1a FPG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch. Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 250,-- Euro   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

• _    Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.750,-- Euro

 

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Beamten des EGFA, FB 4, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 08.10.2013 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

 

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Mit Aufforderung vom 29.11.2013 wurden Sie zur Rechtfertigung binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt gemäß § 42 Abs. 1 VStG die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

 

Laut Rückschein wurde Ihnen die Aufforderung am 04.12.2013 zu eigenen Händen zugestellt. Sie haben weder innerhalb der Frist von zwei Wochen noch bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme abgegeben, sodass das Strafverfahren, wie bereits angedroht, ohne Ihre Anhörung durchgeführt wurde.

 

Gemäß § 120 Abs. 1a FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,— bis zu € 2.500,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafen von € 2.500,-- bis zu € 7.500,- oder mit Freiheitsstrafen bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Zi. 2 - 4 u. 6 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

- wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind,

- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind,

- solange ihnen ein Aufenthaltstitel nach den asylrechtlichen Bestimmungen zukommt,

- wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder eine Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz innehaben.

 

Unzweifelhaft steht fest, dass Sie Fremder im Sinne des Fremdengesetzes sind, da Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt berechtigt. Sie sind auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und kommt Ihnen ein Aufenthaltsrecht nach den asylrechtlichen Bestimmungen nicht zu. Weiters wurde für Sie keine Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt. Da somit keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG bei Ihnen erfüllt ist, halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf.

Es wurde Ihr Asylverfahren per 05.07.2012 rechtskräftig negativ entschieden und ist die Ausweisung der EAST West seit 05.07.2012 rechtskräftig.

 

Vom Strafamt der LPD erfolgte mit GZ S-2.484/13-2 bereits eine rechtskräftige Abstrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 05.07.2012.

 

Für die erkennende Behörde steht daher fest, dass Sie sich tatsächlich unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich aufgehalten haben und somit gegen die angeführten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen hat, besteht ein hohes Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH vom 19.02.1997, Zahl 96/21/0516, u.a.). In diesem Sinne wurde bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und er-scheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht zugute.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Ver-mögen besitzen, nicht sorgepflichtig sind und kein Einkommen beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde des Bf vom 11. Februar 2014.

 

Der Bf begründet darin im Wesentlichen, dass er, da er seit 11. November 2012 mit N. H., geb. x, liiert sei und mit ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, ein geändertes Privat- und Familienleben aufweise. Aus diesem Grund habe der Bf auch einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41 Abs. 9 NAG 2005 gestellt. Durch die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normierte Möglichkeit der Inlandsantragsstellung reduziere sich auch der Unrechtsgehalt der Tat des Bf. Der Bf befinde sich dahingehend sowohl durch rechtfertigenden als auch durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt und habe nicht rechtswidrig gehandelt. Aus diesem Grunde sei die Verhängung einer Strafe nicht zweckmäßig.

 

Weiters führte der Bf an, dass eine von ihm rechtzeitig abgegeben Stellungnahme nicht in die Begründung des Straferkenntnisses aufgenommen wurde.

 

Zur Strafbemessung führt der Bf aus, dass er kein Vermögen und kein Einkommen besitze, da er vom Arbeitsmarkt vollkommen ausgeschlossen sei. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe würde für den Bf daher jedenfalls auf den Vollzug der Freiheitsstrafe hinauslaufen. Dies sei unverhältnismäßig. Zudem sei die Strafe gem. § 20 VStG um die Hälfte herabzusetzen.

 

Abschließend beantragt der Bf daher die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, allenfalls die Zurückverweisung des Verfahrens an die 1. Instanz; in eventu die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gem. § 20 VStG.

 

3. Mit Schreiben vom 11. März 2014 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten I und II. 1 dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

3. Darüber hinaus gilt festzuhalten, dass der Bf am 25. August 2014 begleitet abgeschoben wurde. Eine neuerliche Zustelladresse in Pakistan gab der Bf nicht bekannt.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf zur Zahl GZ: S-2-484/13-2 bereits rechtskräftig gem. § 120 Abs. 1a FPG eine Bestrafung erfahren hat. Insofern ist der Strafrahmen von 2.500 Euro bis 7.500 Euro anwendbar.

 

2.1. Zudem ist unbestritten, dass der Bf im vorgeworfenen Tatzeitraum über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte, woran sich auch bislang nichts geändert hat. Der Antrag des Bf auf Erteilung einer Niederlassungsbewillligung war im Tatzeitraum nicht erfolgreich.

 

2.2. Nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der objektiven Tatseite aber auch stets das Privat- und Familienleben eines Beschuldigten zu überprüfen(s dazu instruktiv VwGH vom 29. Februar 2012,
Zl. 2010/21/0049).

 

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass das vom Bf ins Treffen geführte Privat- und Familienleben vor den Prüfkriterien des Art 8 EMRK nicht ausreicht um das Tatbild zu verneinen. Die Lebensgemeinschaft erstand erst im Jahr 2012 und reicht der Zeitraum des – während unsicheren Aufenthalts entstandenen – Bestehens nicht aus. Weitere integrative Elemente bringt der Bf nicht vor.

 

2.3. Die objektive Tatseite ist sohin als erfüllt anzusehen.

 

2.4. Aus der Inlandsantragsstellungsmöglichkeit vermag zudem kein Rechtfertigungsgrund erblickt werden. Die weiteren Ausführungen des Bf zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung sind ebenso nicht zielführend da keine diesen Rechtfertigungs- und Entschuldigungssituationen nahekommende Angriffs- oder Zwangssituation beim Bf gegeben war. Darüber hinaus betrifft der Umstand des gestellten Antrages nicht den gesamten Tatzeitraum, sondern eben erst jenen ab Antragsstellung.

 

3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

3.3. Der Bf legt nun keine derartigen Anhaltspunkte initiativ dar.

 

3.5. Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass sich der Bf hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite nicht exkulpieren kann, weshalb ihm die Tat subjektiv vorgeworfen werden kann.

 

4. Betreffend der Strafbemessung gilt es festzuhalten, dass der Bf keinerlei weitergehende Anhaltspunkte zu seinen persönlichen und finanziellen Umständen beigebracht hat. Vor dem Hintergrund des § 19 VStG ist zunächst zu erkennen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof oftmals ausgesprochen hat (vgl. u.a. VwGH vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0516) an der Einhaltung jener Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln ein hohes öffentliches Interesse besteht, da durch die Nichteinhaltung derartiger Normen die öffentliche Ordnung maßgeblich beeinträchtigt wird. Insofern beeinträchtigt diese Tat des Bf dieses Rechtsgut erheblich. Es muss aber auch erkannt werden, dass der Bf versucht hat seinen illegalen Status zu beheben und sohin die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung – wiewohl auf untauglichem Weg – zu beseitigen. Es ist sohin hierdurch gerechtfertigt eine Strafe in der Höhe der Mindeststrafe zu verhängen.

 

5. Eine Herabsetzung der Strafe unter die Mindeststrafe kann hingegen nicht angedacht werden, da es nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe im Vergleich zu den Erschwerungsgründen kommt (vgl. § 20 VStG).

 

5.1. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf § 16 VStG vermag der Bf beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit seinem Vorbringen nicht zu erzeugen.

 

6. In diesem Sinn war dem Bf auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe aufzuerlegen (vgl. § 52 VwGVG).

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter