LVwG-750194/11/BP/JW

Linz, 28.08.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des G. K., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt R., xstraße x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17.Juni 2014, GZ: SE-1363/11-2013-Aig, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem.
§§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete diesen mit dem Wort „Fangschussabgabe“.

 

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014, GZ: SE-1363/11-2013-Aig, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 14. Juli 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

3. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit E-Mail vom 27. August 2014 zog der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die in Rede stehende Beschwerde zurück.

 

 

II.

 

Der Bf zog im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit E-Mail vom
27. August 2014 die unter Punkt I.2. dieses Beschlusses angeführte Beschwerde zurück.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.



R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree