LVwG-850007/18/Bm/AK/IH

Linz, 01.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Herrn Ing. Mag. M.R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.G., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. August 2005, GZ: Ge20-23-2004, mit dem über Ansuchen des Herrn H.W. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort Grundstück Nr. x, KG x, erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. September 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im Spruchpunkt „I. A) Allgemeines“ angeführte Auflagenpunkt 17. wie folgt abgeändert wird:

 

„17. In den zur gastgewerblichen Betriebsanlage gehörenden Räumlich­keiten dürfen Musikdarbietungen nur in der Art einer „Hintergrundmusik
[65 dB (A)]“ erfolgen. In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Die Pegelbegrenzeranlage ist plombierbar einzurichten. Die ordnungsgemäße Einstellung der Pegelbegrenzeranlage sowie deren Absicherung gegen unbefugtes Ändern der Einstellparameter sind durch einen entsprechenden Nachweis zu bestätigen.“

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2004 hat Herr H.W. um gewerbe­behörd­­liche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch Einbau eines Barraumes, Einbau einer Spielhalle, Einbau eines Nebenraumes, Aufstellung einer Kühlzelle, Installierung einer mecha­nischen Lüftungsanlage und Errichtung eines Windfanges mit Schleusenfunktion im Standort Grundstück Nr. x, KG x, unter Vorlage von Projekts­unterlagen angesucht.

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für dieses Ansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 mittels
E-Mail zugestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar Ing. Mag. M.R. (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist nach Zustellung des Bescheides Berufung (nunmehr Bechwerde) eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, er sei als Eigen­tümer der Liegenschaft x in L., die unmittelbar an die Liegenschaft des Antragstellers grenze, auf der die gegenständliche Betriebs­anlage geführt werde, Nachbar im Sinne der GewO. Ihm sei auch die Möglichkeit eingeräumt worden, subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen zu erheben, wovon er auch schriftlich am 11. und 24. Mai 2004 Gebrauch gemacht habe und welche von ihm auch aufrechterhalten worden seien. Er habe daher seine Partei­stellung gemäß § 356 Abs. 1 GewO iVm § 42 Abs. 1 AVG gewahrt. Er sei auch zur Einbringung der Berufung als Partei berechtigt und durch den bekämpften Bescheid auch beschwert. Der bekämpfte Bescheid sei ihm erst aufgrund eines Antrages auf Zustellung am 31. Oktober 2013 mittels E-Mail zugestellt worden. Die 14tägige Berufungsfrist sei daher gewahrt.

Der Bf habe fristgerecht im Verfahren die Einwendung erhoben, dass eine Lärm­begrenzung der Discoanlage (Musikanlage) auf 65 dB (A) zu begrenzen sei. Dies verneine die belangte Behörde mit der Begründung, es sei bereits durch den UVS mit Bescheid vom 6. Juli 2005 das Thema Lärmbegrenzung erledigt worden und sei eine derartige Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage nicht möglich. Es seien von der Behörde gezielte Überprüfungen veranlasst worden und seien weder durch einen Amtssachverständigen, noch durch die zuständige Polizei­inspektion Lärmüberschreitungen festgestellt und zudem eine Plombierung auf 65 dB nachgewiesen worden. Dies sei unrichtig. Nach den einschlägigen Bestim­mungen der Gewerbeordnung würden gewerbliche Betriebsanlagen nur dann genehmigt werden dürfen, wenn bei Einhaltung geeigneter Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Es hätte daher eine entsprechende Auflage erteilt werden müssen, um hintanzuhalten, dass die Lärmbegrenzung der Discoanlage das zumutbare Maß von 65 dB überschreite. Inwiefern dies nicht möglich sei, lasse die Behörde gänzlich unbeantwortet und handle es sich bei dem Ver­weis auf den Bescheid des UVS um eine reine Scheinbegründung. Im Übrigen sei auch unrichtig, dass eine Plombierung vorhanden wäre, wie sich im Verfahren des Bezirksgerichtes Mauthausen zu GZ: 2C34/11z eindeutig ergeben habe. Es sei nämlich festgestellt worden, dass eine Plombierung nicht vorhanden bzw. diese übergangen worden sei. Auch sei unrichtig, dass die Behörde vor Bescheiderlassung noch nicht mit Lärmbelästigungen konfrontiert gewesen sei, wie sich aus dem Akt selbst eindeutig ergebe.

In dem vorgenannten Verfahren des Bezirksgerichtes Mauthausen habe der gericht­lich beeidete Sachverständige Messungen vorgenommen, mit nachste­henden Ergebnissen:

„Am 24. November 2011 betrug der Dauerschallpegel im Tanzcafe während des Zeitraumes 22.38 Uhr bis 23.17 Uhr La,eq = 78 dB. Der gemessene Dauer-schallpegel ist auf die Musikdarbietung zurückzuführen, diese übertönte die Gespräche der Personen eindeutig. Am 26. November 2011 betrug der zwischen 22.24 Uhr und 23.00 Uhr bei einer „Ü30-Party“ gemessene Dauerschallpegel La,eq = 88 dB im Tanzcafe. Während der Zeiträume, in denen eine schall-technische Messung durchgeführt wurde, bewegte sich der Schallpegel nie im Bereich der genehmigten 65 dB. Bei einem durch die Musikanlage hervorgerufenen Raum-Innenpegel im Tanzcafe von ca. 76 dB mit Pegelspitzen bis zu 86 dB konnten selbst bei offenen Eingangs­türen zum Tanzcafe an den nachfolgend angeführten Messpunkten keine aussage­kräftigen Schallmessungen durchgeführt werden, weil die Musik kaum wahrgenommen werden konnte. Unter Annahme eines Raum-Innenpegels von 88 dB (A) mit durchschnittlichen Pegel­spitzen von 95 dB (A) ist zu erwarten, dass der Dauerschallpegel am Messpunkt MP 2, der sich auf dem Grundstück des Klägers ca. 3 m von der Grundgrenze zum Grundstück des Beklagten, im Nahbereich zum Eingang des Tanzcafes befindet über 40 dB bei geschlossener Türe liegt. Bei Pegelspitzen im Tanzcafe und offenen Türen ist mit Pegelspitzen von ca. 55 dB zu rechnen. Die Musik hebt sich eindeutig von dem Grund­geräuschpegel ab und ist im gesamten Frequenzbereich zu hören. Unter derselben Annahme ergibt sich für den Mess­punkt MP 3, der sich ca. 2 m vor den Gästezimmern des Klägers an der Westfassade des Hauses befindet, ein Dauerschallpegel von 23 dB. Er liegt damit im Bereich des nächtlichen Grundgeräuschpegels von ca. 23 dB (A), wobei Frequenzen bis 100 Hz (Bässe) sich vom Grundgeräuschpegel abheben und somit hörbar sind. Mittlere Spitzenpegel, die bei kurzzeitigem Öffnen beider Eingangs­türen ankommen, sind in allen Frequenzbändern zur Nachtzeit über dem Grund­geräuschpegel und bei offenem, aber auch gekipptem Fenster in den dahinter liegenden Zimmern hörbar. Unter derselben Annahme ergibt sich am Messpunkt MP 4, welcher sich in ca. 2 m Abstand zum Schlafzimmerfenster des Klägers an der Ostfassade befindet, kein durch die Musikanlage des Tanzcafes verursachter hörbarer Schallpegel mehr.“

Es komme daher nachweislich regelmäßig zu Über­schreitungen der zumutbaren Lärmeinwirkungen, sodass die Auflage zu erteilen gewesen wäre. Auch sei unrichtig, dass weder die Behörde, noch die Polizei mit Lärmbelästigungen befasst gewesen wären, sondern sei genau das Gegenteil der Fall. Regelmäßig würden Personen Anzeigen wegen unzumutbarer Lärmbe­lästigung erstatten, was auch der belangten Behörde bekannt sei. Es sei sogar die Sperrstunde von ursprünglich 04.00 Uhr auf 02.00 Uhr vorverlegt worden, was insbesondere darin gründe, dass erhebliche Lärmbelästigungen vorgelegen seien. Selbst der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis zu 2004/04/0187, mit welchem er die Beschwerde gegen den Bescheid über die Verlegung der Sperrstunde von 04.00 Uhr auf 02.00 Uhr als unbegründet abgewiesen habe, festgestellt, dass allein in den Jahren 2003 und 2004 vom Gendarmerieposten St. G. 13 Anzeigen wegen Störung der öffentlichen Ruhe erstattet worden seien. Es werde daher zum Beweis dafür, dass die Lärmein­wirkung über 65 dB, ausgehend von der Discoanlage, unzumutbar sei und die Gesundheit des Bf wie auch die seiner Familie gefährde, die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens beantragt.

Weiters wird die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Mauthausen zu
GZ: 2C34/11z beantragt und werden die eingeholten Sachverständigengutachten vorgelegt.

Die Betriebsanlage widerspreche dem geltenden Flächenwidmungsplan, worauf die belangte Behörde Bedacht hätte nehmen und den Antrag abweisen hätte müssen. Die Betriebsanlage bzw. die Liegenschaft, auf der sie sich befinde, sei laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde L. als „Dorfgebiet“ gewidmet. Gemäß § 6 Oö. Betriebstypenverordnung 1997 seien insbesondere in „Dorfge­bieten“ unter weiteren Voraussetzungen die in der Anlage 2 bezeichneten Betriebe zulässig. Das seien im Gastgewerbe zusammengefasst typische gast­gewerbliche Kleinbetriebe mit Tagesbetrieb, aber keine typischen Nachtbetriebe, wie ein Tanzcafe, welches unter Anlage zur Oö. Betriebstypenverordnung zu zählen sei, welches zwingend einer anderen Flächenwidmungskategorie bedürfte. Es würden daher auch zwingende gesetzliche Vorschriften gegen den bekämpften Bescheid vorliegen, der daher rechtswidrig sei.

 

Es werden nachstehende Anträge gestellt,

-       es wolle der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Antrag zur Gänze abgewiesen wird, in eventu

-       wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden, in eventu

-       wolle der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass die zusätzliche Auflage erteilt wird, die Musikanlage mit einer Plombe zu versehen, die ein Abspielen über einer Lautstärke von 65 dB (A) unterbinde.

-       Jedenfalls aber möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsver­fahrens­gesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. September 2014, an der der Rechtsvertreter des Bf, der Rechtsvertreter des Konsenswerbers (in der Folge: Kw), ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg sowie der gewerbetechnische Amtssachverständige Ing. R. K., x L., teilgenommen haben.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:

 

„Beim heutigen Lokalaugenschein wurden die gemäß Bescheid vom
22. August 2005, Ge20-23-2004, der Bezirkshauptmannschaft Perg genehmigten Räumlichkeiten (Nebenraum mit 22,5 Nutzfläche, Schnapsbar mit 20,2 Nutzfläche und Spielhalle mit 33,6 Nutzfläche) hinsichtlich ihrer baulichen Anordnung und Ausstattung in Bezug auf die Musikanlage augenscheinlich überprüft. Die Lage der Räume sowie die ausgewiesenen Wandöffnungen entsprechen ausgenommen im Nebenraum den genehmigten Planunterlagen. Das Fenster im Nebenraum wurde nach Auskunft des Betreibers mit 30 cm starkem Ziegelmauerwerk verschlossen. Zum bereits genehmigten Cafe ist in den Einreichunterlagen eine Verbindungsöffnung mit einer Breite von 1,04 m ausgewiesen. Hier besteht eine Abänderung insofern, als der restliche Wand­bereich bis zur Brüstungshöhe ebenfalls abgetragen wurde und somit eine offene Verbindung zwischen Cafe und Nebenraum besteht. Die ursprüngliche Verbin­dungsöffnung ist mit einer Vollglastüre verschließbar. Der straßenseitig angebaute Windfang entspricht ebenfalls den plantechnischen Vorgaben. Die Lüftungsanlage bzw. die Lage der Zu- und Abluftöffnungen entspricht augen­scheinlich ebenfalls den plantechnischen Angaben. Ein messtechnischer Nachweis im Sinne der Bescheidauflage Nr. 12. liegt zum heutigen Tage nicht vor.

Im ursprünglichen Projekt ist in der allgemeinen Betriebsbeschreibung die Musikdarbietung in den gegenständlichen Räumen als Hintergrundmusik angege­ben. Der maximal zulässige Innenpegel in den Gasträumlichkeiten wurde in verschiedenen Verfahren mit max. 65 dB (A) im Sinne der ÖAL-Richtlinie
Nr. 33, Ausgabe November 1990 „Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, insbesondere Diskotheken“ festgelegt.

Im Bereich des Nebenraumes sind zwei Lautsprecherboxen im Eckbereich zum Cafe montiert worden. Die Spielhalle sowie die Schnapsbar sind ohne elektro­akustische Ausstattung ausgeführt. Diese Räume stehen baulich in offener Verbindung zum Nebenraum.

Seitens des Betreibers wurde mitgeteilt, dass die Lautsprecherboxen für den Nebenraum über die bestehende Musikanlage angesteuert werden. Die Musik­anlage ist derzeit nach Auskunft des Antragstellers mit einem Pegel­begrenzer ausgestattet. Ein diesbezüglicher Nachweis konnte am heutigen Tage nicht vorgelegt werden. Im Rahmen des Lokalaugenscheines wurde auch eine Kurz­zeit­messung mit üblicher Populärmusik „AVICI“ vorgenommen. Dabei wurden folgende Messwerte festgestellt:

Messdauer: 3 Minuten, 51 Sekunden

LAeq = 59,4 dB

L1 = 65,3 dB

Die Regler wurden beim Mischpult seitens des Betreibers auf Maximalstellung (Lautstärke und Frequenzbereiche) eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Befund des Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom
3. Mai 2005 für die zusätzlichen Betriebsräume keine zusätzliche Musikanlage installiert wird. Die zusätzlich installierten Lautsprecher sind bei entsprechender Berücksichtigung des zulässigen Dauerschallpegels von 65 dB (A) in der Gesamt­heit der Betriebsanlage nicht wirksam.

Zur Sicherstellung des maximal zulässigen Dauerschallpegels wird in technischer Hinsicht folgende Auflage vorgeschlagen:

In die Musikanlage ist vor der Endverstärkerstufe (Leistungsstufe) eine aktive Pegelbegrenzeranlage einzubauen, in welcher über den gesamten Frequenz­bereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt wird. Die Pegelbegrenzeranlage ist plombierbar einzurichten. Die ordnungsgemäße Einstellung der Pegelbegren­zeranlage sowie deren Absicherung gegen unbefugtes Ändern der Einstellpara­meter sind durch einen entsprechenden Nachweis zu bestätigen.“

 

 

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfor­derlich ist.

 

5.2. Vorweg ist anzuführen, dass sich das Beschwerdevorbringen des Bf ausschließlich auf den Betrieb der Musikanlage und raumordnungsrechtliche Belange bezieht. Auf diese Beschwerdegründe ist auch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes beschränkt.

 

5.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juli 2004 hat Herr H.W. um gewerbe­behördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projekts­unterlagen beinhalten u.a. eine allgemeine Betriebsbeschreibung, einen Einreich­plan für die Lüftungsanlage, eine technische Beschreibung der Lüftungsanlage, einen Fluchtwegplan, einen Gesamteinreichplan und einen Standortplan für die Kühlzelle.

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf den Einbau eines Barraumes, den Einbau einer Spielhalle, den Einbau eines Nebenraumes, die Aufstellung einer Kühlzelle, die Installierung einer mechanischen Lüftungsanlage und die Errichtung eines Windfanges.

Über dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde am 3.5.2005 eine mündliche Verhandlung abgehalten. An dieser Verhandlung hat auch der Bf teilgenommen und Einwendungen wegen Lärmbelästigung durch die Musikanlage erhoben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22.8.2005 wurde dem Ansuchen Folge gegeben und die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt; eine Zustellung des Bescheides an den Bf ist nicht erfolgt.

Mit Eingabe vom 7.5.2013 wurde vom Bf die Zustellung des Bescheides beantragt. Diesem Antrag wurde Folge gegeben und wurde dem Bf der Genehmigungsbescheid von der belangten Behörde per E-Mail am 31.10.2013 zugestellt.

 

5.2.2. Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage wurde ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. September 1985, Ge124-1985, genehmigt. Vom Genehmigungs-konsens ist auch die Errichtung und der Betrieb einer Musikanlage mit Musikdarbietung als Hintergrundmusik umfasst.

Im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 33 „Schalltechnische Grundlagen für die Errich­tung von Gastgewerbebetrieben, insbesondere Diskotheken“ wird Hinter­grund­musik mit einem maximal zulässigen Innenpegel von 65 dB (A) definiert.

Vorliegend erfolgt die Musikdarbietung auch in den vom Ansuchen umfassten Räumlichkeiten. Damit ist der Betrieb der Musikanlage ebenfalls Verfahrensgegenstand und können auch diesbezüglich Auflagen vorgeschrieben werden. Da vom Konsenswerber eine Änderung der ursprüng­lich genehmigten Musikdarbietung als Hintergrundmusik nicht beantragt wurde, ist auch eine Musikdarbietung in den vom beantragten Vorhaben umfassten Räumlichkeiten nur in Form von Hintergrundmusik zulässig.

Im Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war nunmehr dem Stand der Technik entsprechend und aus Gründen der Rechtssicherheit die Vorschreibung eines Pegelbegrenzers bei der Musikanlage erforderlich.

 

5.2.3. Soweit der Bf vorbringt, es sei bislang zu Überschreitungen der genehmigten Musiklautstärke gekommen, ist darauf zu verweisen, dass im Zuge der Verhand­lung am 30. September 2014 vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine Kurzzeitmessung vorgenommen wurde, die eindeutig die Einhaltung des zulässigen Dauerschallpegels von 65 dB (A) gezeigt hat. Ebenso konnte festge­stellt werden, dass die Musikanlage mit einem Pegelbegrenzer ausgestattet ist.

Die Einholung des beantragten medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass eine Lärmeinwirkung über 65 dB für den Bf unzumutbar ist, war nicht erforderlich, da eine Musikdarbietung über 65 dB gegenständlich eben nicht erfolgt; dies wird auch durch die im Beschwerdeverfahren vorgeschriebene Auflage sichergestellt.

 

5.2.4. Zu den vom Bf unter dem Blickwinkel der Raumordnung vorgebrachten Einwen­dungen ist festzuhalten, dass weder der Gewerbebehörde noch dem LVwG eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vor­schriften entspricht, im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.

 

5.2.5. Im Gutachten des Amtssachverständigen wird festgehalten, dass zwischen Cafe und Nebenraum eine offene Verbindung besteht. Dies ist insofern richtigzustellen, als nach Schluss der Verhandlung festgestellt wurde, dass diese Verbindung durch eine Glaswand abgetrennt ist.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier