LVwG-780019/12/Gf/Rt

Linz, 30.09.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der N, vertreten durch RA Mag. B, gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 11. Juni 2014

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion Oberösterreich) nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 VwGVG Kosten in einer Höhe von insgesamt 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

IV. Das Verhandlungsprotokoll (ONr. 11 des hg. Aktes) wird zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

1.1. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine bolivianische Staatsangehörige und seit dem 10. Dezember 2010 mit einem italienischen (nachfolgend korrigiert auf: deutschen) Staatsbürger verheiratet sei. Sie habe zwar ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, aber beginnend mit 11. Juni 2014 in einem Haus in L bei L auch eine Wohnung gemietet, um dort einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte nachgehen zu können.

 

Am 11. Juni 2014 sei sie um 11.50 Uhr von drei Exekutivbeamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD ) festgenommen worden; etwa vier Stunden später sei unter Polizeibegleitung zum Linzer Bahnhof eskortiert und dazu angehalten worden, umgehend das Bundesgebiet zu verlassen.

 

1.2. Gegen dieses vermeintlich widerrechtliche Vorgehen hat die Rechtsmittelwerberin eine am 21. Juli 2014 ho. eingelangte – und damit jedenfalls rechtzeitige –, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B‑VG i.V.m. § 88 des Sicherheitspolizeigesetzes gestützte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erhoben.

 

Mit dieser wurde einerseits beantragt, die Verletzung in ihren subjektiven Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich sowohl durch ihre Festnahme als auch durch ihre Ausweisung nach Deutschland, kostenpflichtig festzustellen sowie andererseits begehrt, der Beschwerde gemäß § 22 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Rechtsmittelwerberin über eine deutsche Niederlassungserlaubnis verfüge und daher ihre Einreise nach Österreich und ein Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu 3 Monaten ohne Visum zulässig sei. Außerdem stünden einer kurzfristigen selbständigen Tätigkeit als Prostituierte gesetzliche Hindernisse, insbesondere § 24 des Fremdenpolizeigesetzes, nicht entgegen, zumal eine längere Niederlassung in Österreich gar nicht beabsichtigt sei.

 

1.3. Mit hg. Beschluss vom 30. Juli 2017, LVwG-780019/2/Gf/UD/Rt, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.4. In der Folge hat die LPD den do. Bezug habenden Akt zu Zl. 2/FRB vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde beantragt wird.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelwerberin trotz Vorliegens eines gültigen deutschen Aufenthaltstitels deshalb nicht i.S.d. § 31 Abs. 1 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, weil sie hier – wie sich auch aus der Strafverfügung der LPD vom 11. Juni 2014, Zl. VStV/914/2014 ergebe – einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

 

Davon ausgehend sei aber die Vorgangsweise der einschreitenden Sicherheitsorgane sowohl hinsichtlich der Festnahme als auch in Bezug auf die Zurückschiebung der Beschwerdeführerin jeweils vertretbar und sohin rechtmäßig gewesen.

 

1.5. Die Rechtsmittelwerberin hat zu dieser Gegenschrift in der öffentlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt (vgl. die Beilage zum Verhandlungsprotokoll, ONr. 11 des hg. Aktes).

 

 

II.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der LPD zu Zl. 21087/FRB sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 17. September 2014, zu der als Parteien einerseits der Vertreter der Beschwerdeführerin, RA Mag. B, und andererseits Hofrat Dr. W als Vertreter der LPD sowie die Zeugen AI M, GI H, GI Hi, GI K und Insp. Ha erschienen sind.

 

1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

1.1. Am 11. Juni 2014 haben drei Beamte des Landeskriminalamtes Oberösterreich (die drei erstgenannten Zeugen) eine Kontrolle im Etablissement „Laufhaus“ durchgeführt. Im Zuge dieser Nachschau wurde eine größere Anzahl von Damen, die dort jeweils als Prostituierte arbeiteten – darunter auch die Beschwerdeführerin –, angetroffen. Bei der Rechtsmittelwerberin wurde festgestellt, dass sie lediglich über einen bolivianischen Reisepass und einen deutschen Aufenthaltstitel verfügte; außerdem gab sie an, seit einigen Tagen in L zu sein und hier als Prostituierte zu arbeiten.

 

Insgesamt resultierte daraus für die Sicherheitsorgane der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin illegal in Österreich aufhält, da sie nur einen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel, jedoch keine Arbeitserlaubnis vorzuweisen hatte, sodass sie sich zwar in Österreich – z.B. als Touristin – aufhalten, nicht aber auch erwerbstätig hätte sein dürfen.

 

Daher wurde die Rechtsmittelwerberin gegen 11:50 Uhr zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festgenommen und umgehend ins Polizeianhaltezentrum Linz verbracht.

 

1.2. In der Folge wurde sie zwischen 16:00 und 17:00 Uhr von zwei anderen Polizeibeamten (den beiden letztgenannten Zeugen) nochmals zu ihrer Unterkunft in L begleitet, um dort ihre persönlichen Sachen abholen zu können. Anschließend wurde sie mit dem Dienstfahrzeug zum Linzer Hauptbahnhof gefahren, wo sie ihre Zugfahrkarten nach Frankfurt löste.

 

Sodann wurde auf die Abfahrt des Zuges gewartet und schließlich deren Ausreise nach Deutschland von den beiden Polizeibeamten überwacht, wobei es während der gesamten Amtshandlung zu keinerlei Widerstand seitens der Beschwerdeführerin gekommen war.

 

2. Diese – im Übrigen auch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestrittenen – Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen und sowohl in sich als auch wechselseitig widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommen Zeugen sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

 

Unter einem wird das Verhandlungsprotokoll (vgl. ONr. 11 des hg. Aktes) zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 88 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 i.d.gF. BGBl.Nr. I 73/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

 

Nach § 31 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 144/2013 (im Folgenden: FPG), halten sich Fremde dann bis zu drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

Gemäß § 120 Abs. 1a FPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Nach § 3 Abs. 1 des Oö. Sexualdienstleistungsgesetzes, LGBl.Nr. 80/2012 i.d.g.F. LGBl.Nr.. 90/2012 (im Folgenden: OöSDLG), darf eine Sexualdienstleistung von Personen, die ein gültiges Gesundheitsbuch nicht besitzen (Z. 3) oder  bei denen eine Untersuchung gemäß § 1 Z. 6 der Oö. Tuberkulose-Reihenunter-suchungsverord­nung, LGBl.Nr. 80/1999 i.d.g.F. LGBl.Nr. 18/2010 (im Folgenden: Tbc-RV), nicht durchgeführt wurde (Z. 4), weder angebahnt noch ausgeübt werden.

 

Nach § 39 Abs. 1 Z. 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 auf frischer Tat betreten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 FPG können Fremde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion u.a. dann zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden; in solchen Aufträgen kann nach § 45 Abs. 2 FPG auch die Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden angeordnet werden.

 

2. Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Verfahrensparteien primär die Rechtsfrage strittig, ob die Beschwerdeführerin dazu berechtigt war, in Österreich selbständig und erwerbsmäßig die Prostitution auszuüben.

 

Dies trifft aber schon deshalb nicht zu, weil die Rechtsmittelwerberin weder über ein Gesundheitsbuch verfügte noch an ihr zuvor die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden war. Dementsprechende Nachweise wurden nämlich weder von ihr selbst vorgelegt noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus dem Akt der belangten Behörde, im Gegenteil: Im Übergabebericht der LPD vom 11. Juni 2014, Zl. E1/6/2014, ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin „nicht im Besitz einer entsprechenden Arbeitserlaubnis“ war (vgl. S. 2) und auch im Zuge der öffentlichen Verhandlung hat der erste Zeuge ausgeführt, dass diese „allerdings die hierfür erforderlichen Papiere nicht hatte“ (vgl. S. 3 des Verhandlungsprotokolles, ONr. 11 des hg. Aktes).

 

Damit war ihr aber schon aus diesem Grund sowohl die Anbahnung als auch die Ausübung der Prostitution – und zwar einerlei, ob diese tatsächlich selbständig oder in Form eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, für welches im Übrigen auch allseits unbestritten keine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen wäre, erfolgte bzw. hätte erfolgen sollen – gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 OöSDLG untersagt.

 

3. Davon ausgehend erwies sich aber die Annahme der einschreitenden Sicherheitsorgane, dass sie die Rechtsmittelwerberin bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG betreten hätten, weshalb sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ungeachtet ihrer gültigen deutschen Niederlassungsbewilligung als rechtswidrig erweist, ex ante betrachtet offenkundig nicht als unvertretbar (und im Nachhinein besehen auch als zutreffend), sodass die in der Folge auf § 39 Abs. 1 Z. 1 FPG (der sich insoweit als eine lex specials zu § 35 VStG erweist) gegründete Festnahme zwecks deren Vorführung vor die LPD und deren umgehende Zurückschiebung rechtmäßig war.

 

Gleiches gilt für die in der Folge vorgenommene tatsächliche Durchführung der Zurückschiebung und deren Überwachung durch Sicherheitsorgane gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 FPG i.V.m. § 45 Abs. 2 FPG, wobei in diesem Zusammenhang ohnehin keinerlei Zwangsausübung oder -androhung i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B‑VG erfolgte.

 

4. Davon ausgehend konnte auch die Frage der Nichtanwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Z. 1 FPG für den gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ersichtlich ohnehin ebenfalls davon ausgeht, dass eine gesetzlich erlaubte Erwerbstätigkeit vorliegen muss.

 

Dass hierbei eine nach österreichischen Rechtsvorschriften erlaubte Tätigkeit gefordert ist – und sohin eine nach ausländischen Bestimmungen erteilte Berechtigung auch im Lichte der Schengen-Bestimmungen für eine erlaubte Erwerbstätigkeit nicht hinreicht –, wird schon daran deutlich, dass der Erteilung solcher Bewilligungen jeweils völlig unterschiedliche ordnungsrechtliche Zielvorstellungen zu Grunde liegen können, die im autonomen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Mitgliedsstaates liegen.

 

Davon abgesehen, dass aus der mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin verbundenen Berechtigung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ohnehin nicht einmal dezidiert hervorgeht, dass darauf gestützt in Deutschland die Prostitutionsausübung zulässig wäre, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der ohne Gesundheitsbuch und vorherige Untersuchung nach der Tbc-RV beabsichtigten Ausübung der Prostitution in Oberösterreich um eine zulässige und daher erlaubte Tätigkeit handeln würde. 

 

5. Da somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aus allen diesen Gründen nicht rechtmäßig war, erweist sich sowohl deren Festnahme zum Zweck ihrer Vorführung vor die LPD Oberösterreich als auch die Überwachung von deren Zurückschiebung nach Deutschland schon von vornherein nicht als rechtswidrig.

 

6. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2  VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerdeführerin nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl.Nr. II 517/2013 dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: Landespolizeidirektion Oberösterreich) Kosten in einer Höhe von insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision unzulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche, d.h. über die fallbezogen-konkreten Einzelheiten des Anlassfalles hinausgehende allgemein-rechtliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG 780019/12/Gf/Rt vom 30. September 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

 

B-VG Art130 Abs1 Z2

FPG §35

FPG §39

FPG §45

FPG §120 FPG

OöSDLG §3

OöTBC-RV §1 Z6

VStG §35

 

* Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Verfahrensparteien vornehmlich die Rechtsfrage strittig, ob die Bf. dazu berechtigt war, in Österreich selbständig und erwerbsmäßig die Prostitution auszuüben. Dies trifft aber schon deshalb nicht zu, weil sie weder über ein Gesundheitsbuch verfügte noch an ihr zuvor die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden war. Damit war ihr aber schon aus diesem Grund sowohl die Anbahnung als auch die Ausübung der Prostitution – und zwar einerlei, ob diese tatsächlich selbständig oder in Form eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, für welches im Übrigen auch allseits unbestritten keine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen wäre, erfolgte bzw. hätte erfolgen sollen – gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 OöSDLG untersagt.

 

* Davon ausgehend erwies sich aber die Annahme der einschreitenden Sicherheitsorgane, dass sie die Bf. bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG betreten hätten, weshalb sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ungeachtet ihrer gültigen deutschen Niederlassungsbewilligung als rechtswidrig erweist, ex ante betrachtet offenkundig nicht als unvertretbar (und im Nachhinein besehen auch als zutreffend), sodass die in der Folge auf § 39 Abs. 1 Z. 1 FPG gegründete Festnahme zwecks deren Vorführung vor die LPD und deren überwachte Zurückschiebung i.S.d. § 45 Abs. 2 FPG rechtmäßig war.

 

* Davon ausgehend konnte auch die Frage der Nichtanwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Z. 1 FPG für den gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil die An-wendbarkeit dieser Bestimmung ersichtlich ohnehin ebenfalls davon ausgeht, dass eine gesetzlich erlaubte Erwerbstätigkeit vorliegen muss. Dass hierbei eine nach österreichischen Rechtsvorschriften erlaubte Tätigkeit gefordert ist – und sohin eine nach ausländischen Bestimmungen erteilte Berechtigung auch im Lichte der Schengen-Bestimmungen für eine erlaubte Erwerbstätigkeit nicht hinreicht –, wird schon daran deutlich, dass der Erteilung solcher Bewilligungen jeweils völlig unterschiedliche ordnungsrechtliche Zielvorstellungen zu Grunde liegen können, die im autonomen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Mitgliedsstaates liegen. Davon abgesehen, dass aus der mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin verbundenen Berechtigung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ohnehin nicht einmal dezidiert hervorgeht, dass darauf gestützt in Deutschland die Prostitutionsausübung zulässig wäre, kann daher allein daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der ohne Gesundheitsbuch und vorherige Untersuchung nach § 1 Z. 6 OöTBC-RV beabsichtigten Ausübung der Prostitution in Oberösterreich um eine zulässige und daher erlaubte Tätigkeit handeln würde. 

 

Schlagworte:

 

Aufenthaltsbewilligung, ausländische; Erwerbstätigkeit, unerlaubte; Prostitution – selbständige Ausübung; Gesundheitsbuch; TBC-Untersuchung; lex specialis

 

 

 

Rechtssatz

 

 

LVwG 780019/12/Gf/Rt vom 30. September 2014

 

B-VG Art130 Abs1 Z2

FPG §35

FPG §39

FPG §45

FPG §120 FPG

OöSDLG §3

OöTBC-RV §1 Z6

VStG §35

 

* Im gegenständlichen Fall ist zwischen den Verfahrensparteien vornehmlich die Rechtsfrage strittig, ob die Bf. dazu berechtigt war, in Österreich selbständig und erwerbsmäßig die Prostitution auszuüben. Dies trifft aber schon deshalb nicht zu, weil sie weder über ein Gesundheitsbuch verfügte noch an ihr zuvor die erforderliche Tuberkuloseuntersuchung durchgeführt worden war. Damit war ihr aber schon aus diesem Grund sowohl die Anbahnung als auch die Ausübung der Prostitution – und zwar einerlei, ob diese tatsächlich selbständig oder in Form eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, für welches im Übrigen auch allseits unbestritten keine Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen wäre, erfolgte bzw. hätte erfolgen sollen – gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 OöSDLG untersagt.

 

* Davon ausgehend erwies sich aber die Annahme der einschreitenden Sicherheitsorgane, dass sie die Bf. bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG betreten hätten, weshalb sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ungeachtet ihrer gültigen deutschen Niederlassungsbewilligung als rechtswidrig erweist, ex ante betrachtet offenkundig nicht als unvertretbar (und im Nachhinein besehen auch als zutreffend), sodass die in der Folge auf § 39 Abs. 1 Z. 1 FPG gegründete Festnahme zwecks deren Vorführung vor die LPD und deren überwachte Zurückschiebung i.S.d. § 45 Abs. 2 FPG rechtmäßig war.

 

* Davon ausgehend konnte auch die Frage der Nichtanwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Z. 1 FPG für den gegenständlichen Fall auf sich beruhen, weil die An-wendbarkeit dieser Bestimmung ersichtlich ohnehin ebenfalls davon ausgeht, dass eine gesetzlich erlaubte Erwerbstätigkeit vorliegen muss. Dass hierbei eine nach österreichischen Rechtsvorschriften erlaubte Tätigkeit gefordert ist – und sohin eine nach ausländischen Bestimmungen erteilte Berechtigung auch im Lichte der Schengen-Bestimmungen für eine erlaubte Erwerbstätigkeit nicht hinreicht –, wird schon daran deutlich, dass der Erteilung solcher Bewilligungen jeweils völlig unterschiedliche ordnungsrechtliche Zielvorstellungen zu Grunde liegen können, die im autonomen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Mitgliedsstaates liegen. Davon abgesehen, dass aus der mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin verbundenen Berechtigung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ohnehin nicht einmal dezidiert hervorgeht, dass darauf gestützt in Deutschland die Prostitutionsausübung zulässig wäre, kann daher allein daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der ohne Gesundheitsbuch und vorherige Untersuchung nach § 1 Z. 6 OöTBC-RV beabsichtigten Ausübung der Prostitution in Oberösterreich um eine zulässige und daher erlaubte Tätigkeit handeln würde. 

 

Schlagworte:

 

Aufenthaltsbewilligung, ausländische; Erwerbstätigkeit, unerlaubte; Prostitution – selbständige Ausübung; Gesundheitsbuch; TBC-Untersuchung; lex specialis

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 24. März 2015, Zl.: Ra 2014/21/0058-6