LVwG-300422/10/BM/PP/IH

Linz, 08.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Beschwerde des Herrn A. M., vertreten durch H.-W. Rechtsanwälte OG, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.06.2014, BZ-Pol-09003-2014, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung am 24.09.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf
1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 81 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.       Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafver­fahren vor der belangten Behörde auf 100 Euro. Für das Beschwerdever­fahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I und II:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 13.06.2014,
BZ-Pol-09003-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit d Arbeitsinspektions­gesetz 1993 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 122 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von
150 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma M. F. Gesellschaft mbH, x (Arbeitgeberin) folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten:

 

Mit Schreiben vom 26.11.2013, 013-75/2-19/13 Bri wurden Sie aufgefordert bis 06.12.2013

-       Information oder Nachweis darüber, wann Hr S. gem. § 14 ASchG zuletzt unterwiesen wurde

-       Gerüstabnahmevermerk des Gerüstaufstellers gem. § 61 Abs 1 BauV

-       Letzter Gerüstbenützungsvermerk gem. § 61. Abs 2 BauV

-       Bekanntgabe der Aufsichtsperson gem. § 4 Abs 1 BauV

-       Ergebnisprotokoll der Nachevaluierung gem. § 4 Abs 5 Z 1 ASchG

-       Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den Arbeitsplatz „Fassadenarbeiten auf dem Gerüst" (Baustellenevaluierung gem. § 4 und § 5 ASchG)

in Kopie bzw. per Mail an das AI Wels zu übermitteln.

 

Mit Strafantrag vom 17.12.2013 teilt das AI Wels mit, dass bis zu diesem Tag (17.12.2013) die Unterlagen nicht übermittelt wurden.

 

Somit wurden trotz Aufforderung die angeführten Unterlagen nicht übermittelt, obwohl Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für die in §8 Abs1 ArblG idgF genannten Unterlagen (Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, bereitgestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen   und   Betriebsvorschriften.   Dies   gilt   auch   für   Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

Die Unterlagen wurden im Rahmen einer Unfallerhebung zum Arbeitsunfall vom 20.09.2013, Baustelle Volksschule x angefordert und wurden dringend zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts benötigt.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Rechtsanwalt des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht bestritten wird. Eingewendet wird, dass dem Bf kein Verschulden treffe. Für den Fall, dass man von einem Verschulden des Bf ausgehe, sei jedenfalls die verhängte Geldstrafe überhöht.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Beschwerde samt den bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs­strafakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Das LVwG Oö. hat erwogen:

 

5.1. Da die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuld­spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit d ArblG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, die mit Geldstrafe von 41 Euro bis
4.140 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 Euro bis 4.140 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablich­tungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geld­strafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenem Straferkenntnis über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 4.140 Euro verhängt. Als straferschwerend wurde gewertet, dass die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage des Arbeitsinspektorates Monate gedauert hat, obwohl die Unterlagen zur Klärung des am 20.09.2013 stattgefunden Arbeitsunfalles benötigt wurden. Strafmildernd wurde kein Umstand gesehen.

Bei der Strafbe­messung wurden die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Der Bf ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten.

Vom Bf wurde vorgebracht, dass die verspätete Übermittlung der geforderten Unterlagen auf die personelle Umstrukturierung im Unternehmen zurückzuführen sei. Keinesfalls seien in der verzögerten Übermittlung der Unterlagen Verschleierungsgründe zu sehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte im Beschwerdeverfahren die Geldstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden.

Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde dieser Herabsetzung zugestimmt.

 

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist jedoch unter dem Blickwinkel der Spezialprävention nicht möglich, vielmehr ist die verhängte Geldstrafe jedenfalls erforderlich, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

Der Bf wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen Übertretungen mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmung § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) ist mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Abstand zu nehmen.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Michaela Bismaier