LVwG-550092/42/Wg/AK LVwG-550134/39/Wg/AK LVwG-550135/40/Wg/AK LVwG-550136/40/Wg/AK LVwG-550137/39/Wg/AK

Linz, 08.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von H und K W, P P, M S sowie S M, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A M, x, und die Beschwerde des R E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K D, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. November 1996,
GZ: Wa10-100-1995, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung (mitbeteiligte Partei: Wasserwirtschaftliches Planungsorgan),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides vom 28. November 1996 wird, soweit darin R und I E, den Rechtsvorgängern des R E, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, behoben.  Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides vom 28. November 1996 lautet nunmehr wie folgt: „Der - mit Eingabe vom 2. September 2014  bezüglich der Menge an der Quellschüttung zurückgezogene - Antrag von H und K W, P P, M S sowie S M wird als unzulässig zurückgewiesen“. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfah­rens­gesetz (VwGVG) abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

1.           H und K W sind Eigentümer des Anwesens x, P P ist Eigentümerin des Anwesens x, S M Eigentümer des Anwesens x und M S Eigentümerin des Anwesens x. Sie werden in der Folge als Erstbeschwerdeführer (Erstbf) bezeichnet. R E ist Eigentümer des Anwesens x. Er wird in der Folge als Zweitbeschwerdeführer (Zweitbf) bezeichnet.

 

2.           Die Anwesen der Erstbf und des Zweitbf werden durch eine auf dem Grund­stück des Zweitbf Nr. x, KG A, befindlichen Wasser­ver­sorgungsanlage mit Wasser versorgt. 

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) bewilligte diese Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vom
14. Dezember 1953 als Nutzwasserversorgungsanlage und erließ dazu mit Bescheid vom 30. November 1956 einen wasserrechtlichen Überprüfungs­bescheid. Diese Bescheide richten sich an die Rechtsvorgänger der Erstbf und des Zweitbf. Bescheidadressat war weiters der Eigentümer des Anwesens x, M R. M R schied jedoch in den 90er Jahren aus. Das Anwesen x wird seither von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt.

 

4.           Die in der Folge angeführten Verfahrenshandlungen wurden teilweise von bzw. gegenüber den Rechtsvorgängern der Erstbf und des Zweitbf gesetzt. Infolge des ausdrücklich erklärten Verfahrenseintrittes wird davon Abstand genommen, die Rechtsvorgänger gesondert anzuführen. Die jeweiligen Verfah­rens­handlungen werden direkt den Erstbf und dem Zweitbf zugerechnet.

 

5.           So stellte der Zweitbf mit Eingabe vom 7. Mai 1996 bei der belangten Behörde den Antrag, die Abänderung des Zweckes der Anlage dahingehend festzustellen, dass diese Anlage ausschließlich der Versorgung des Anwesens x diene, wobei das Maß der Wasserbenutzung mit 34,5 m³ je Tag festgestellt werden möge.

 

6.           Die Erstbf wiederum stellten mit der Eingabe vom 27. Juni 1996 den Antrag, den Zweck der Anlage auf Versorgung der Wasserberechtigten mit Trink- und Nutzwasser und die Art der Wasserbenutzung auf Trinkwasserversorgung abzuändern und das Maß der Wasserbenutzung ohne mengenmäßige Beschrän­kung, hilfsweise mit einem Anteil von 16,6 % pro Antragsteller an der jeweils geförderten Wassermenge, hilfsweise mit 40 m³/d pro Antragsteller, festzu­setzen.

 

7.           Festzuhalten ist, dass die Wasserversorgungsanlage damals aus 3 Quellen (in der Folge: Quelle 1, 2 und 3) gespeist wurde. Im Bewilligungsbescheid aus 1953 und auch im Überprüfungsbescheid aus 1956 ist die Rede von zwei Quellen. Diese Quellen lagen sehr nahe beieinander und wurden im Zuge von Leitungs­arbeiten bereits längere Zeit vor Einbindung der Quellen 2 und 3 zu einem Quellstrang zusammengefasst und wird diese Wassererschließung nunmehr als Quelle 1 bezeichnet (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung Niederschrift vom 27. Mai 2004).

 

8.           Auf Grund der erwähnten Anträge erließ die belangte Behörde in Spruch­abschnitt I. des Bescheides vom 28. November 1996 eine wasserrechtliche Bewilligung, in der den Erstbf und dem Zweitbf die Bewilligung für die Änderung des Zweckes und Maßes des eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes unter Einhaltung näher beschriebener Nebenbestimmungen erteilt wurde. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 29,94 m³/d für die Wasserentnahme aus der Quelle 1 festgesetzt. Für die Quellen 2 und 3 wurde für den Anlagenteil des Zweitbf ein Maß der Wasserbenutzung von 4.320 m³/d festgelegt. Als Zweck der Anlage wurde die Trink- und Nutzwasserversorgung festgelegt. Das Wasserbenut­zungs­recht wurde mit den Liegenschaften x, x, x, x und x verbunden. In Spruchabschnitt II. bestimmte die belangte Behörde ein Schutzgebiet gemäß
§ 34 WRG. Begründend führte die belangte Behörde aus, Quelle 1 werde von allen Wasserberechtigten benützt. Die Quellen 2 und 3 würden vom Grundeigen­tümer zusätzlich herangezogen und würden beim Eigentümer des Quellgrund­stückes, dem Zweitbf, verbleiben. Inwieweit Einschränkungen bzw. besondere Privatrechtstitel bestehen oder geltend gemacht würden, sei zivilrechtlich zu beurteilen und nicht Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens.

 

9.           Die Erstbf erhoben mit Eingabe vom 23. Dezember 1996 Berufung gegen den Bescheid vom 28. November 1996. Darin stellen sie die Anträge, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als das Maß der Wasserbenutzung für die Quelle 1 100 m³/d beträgt, das Maß der Wasser­benutzung für den jeweiligen Berufungswerber ohne mengenmäßige Beschränkung, in eventu mit einem Anteil von 20,85 % an der jeweils geför­derten Wassermenge; in eventu mit 20 m³/Tag festgesetzt wird, den angefoch­tenen Bescheid abzuändern. Der Zweitbf erhob ebenfalls Berufung.

 

10.        Der Landeshauptmann von Oberösterreich erließ dazu den Berufungs­bescheid vom 13. August 1997, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0176, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren wies der Landeshauptmann schließlich die Berufung der Erstbf in Spruchabschnitt 1. des Bescheides vom
3. Februar 2000, AZ Wa-103646/11-1999-Di/Ne, als unbegründet ab. In Spruchabschnitt 2. gab er der Berufung des Zweitbf teilweise Folge. Aus Anlass dieser Berufungen wurde in diesem Berufungsbescheid der Bescheid vom
28. November 1996 dahingehend abgeändert, dass ausschließlich den Rechtsvorgängern des Zweitbf eine wasserrechtliche Bewilligung für die Trink- und Nutzwasserentnahme der Quellen 1, 2 und 3 erteilt wird. Die Anträge der Erstbf auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Trink- und Nutzwasser­entnahme aus der Quelle 1 wurden dagegen abgewiesen. Es wurde aber ausdrücklich festgehalten, dass die Versorgung der Anwesen mit Nutzwasser entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 14. Dezember 1953 aufrecht bleibt.

 

11.        Der Verwaltungsgerichtshof behob infolge der Beschwerde der Erstbf den Berufungsbescheid vom 3. Februar 2000 mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/07/0042-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus: „Mit Bescheid vom 14. Dezember 1953 erteilte die Bezirkshauptmannschaft den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer (Anm: im gegenständlichen Verfahren die Erstbf) und der mP (Anm: im gegenständlichen Verfahren der Zweitbf) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Nutzwasser­leitung. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist unstrittig, dass sich die diese Wasserleitung speisende Quelle 1 auf dem Grundstück Nr. X, KG A., befindet, die im Eigentum der mP steht. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren (u.a.) behauptet, dass der Rechtsvorgänger der mP, F E., (in den 50iger Jahren) die Quelle zu gleichen Teilen an die Rechtsvorgänger der Beschwerde­führer als am Bau der Nutzwasserversorgungsanlage beteiligte Wasserbenut­zungsberechtigte "abgetreten" habe, wobei die Liegenschaft des F E. (A. Nr. x) zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Anlage mit der Wasserversorgung des Anwesens der Fünftbeschwerdeführerin (A. Nr. 5) belastet gewesen sei und Voraussetzung für die "Abtretung" der Quelle gewesen sei, dass diese Belastung hinfällig würde, was in weiterer Folge im Einvernehmen mit dem damaligen Eigentümer der Liegenschaften A. Nr. 4 und Nr. 5 auch erfolgt sei, sodass Miteigentum an dieser Quelle bestehe und weshalb die Beschwerdeführer die Quelle bisher uneingeschränkt genutzt hätten (vgl. den Schriftsatz vom
27. Juni 1996, in dem die Beschwerdeführer auch die Vernehmung zweier Zeugen und der Fünftbeschwerdeführerin beantragt hatten). In der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft am 14. November 1996 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen u.a. dahin, dass sie auf Grund der Bestimmungen des Privatrechtes zumindest Dienstbarkeitsberechtigte an der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage seien, die im Wasserbuch eingetra­gene Wassermenge von 6.150 l rechtlich irrelevant sei und ihre uneinge­schränkte Wasserbenutzung von den mP nie bestritten worden sei. Mit diesem Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer das Bestehen eines Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes im Sinn des § 477 Z. 2 ABGB zu Gunsten ihrer Liegenschaft, somit das Bestehen einer Grunddienstbarkeit. Die belangte Behörde (Anm: hier der Landeshauptmann) vertrat im angefochtenen Bescheid dazu die Auffassung, dass, weil "außer­behördliche" Urkunden und Verträge nicht hätten vorgelegt werden können, den Beteiligten nicht unterstellt werden könne, dass sie eine von der bestehenden "Privatrechtsordnung" (offenbar gemeint: Grundbuchstand) abweichende Rege­lung hätten treffen wollen, und dass auch die Voraussetzungen für den Erwerb einer Dienstbarkeit, der je "nach Lage des Falles" Titel und Modus erfordere, nicht haben nachgewiesen werden können. Mit dem Hinweis, dass keine Urkunden und Verträge vorgelegt worden seien, lässt die Behörde indes außer Acht, dass als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) - z.B. durch Duldung der Errichtung und Benutzung einer kostspieligen Anlage - geschlossener Servituts­vertrag (vgl. dazu etwa Hofmann in Rummel, ABGB-Kommentar3, § 480 ABGB Rz 1) in Betracht kommt und der Erwerb einer Servitut auch durch Ersitzung möglich ist (vgl. § 480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (vgl. dazu etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30; ferner zu den übrigen Ersitzungsvoraussetzungen die §§ 1460 ff ABGB). Auf Grund welcher privatrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den mP und den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvor­gängern die Nutzung der auf dem Grundstück der mP gelegenen Quelle und Wasserversorgungsanlage seit den 50iger Jahren erfolgte und ob die vorzitierten Behauptungen der Beschwerde­führer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der uneingeschränkten Wasserbenutzung zutreffen, wurde von der belangten Behörde nicht erörtert und nicht festgestellt; dies obwohl in dem den Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 1997 aufhebenden hg. Erkenntnis, Zl. 97/07/0176, darauf hinge­wiesen wurde, dass es der belangten Behörde obliege, (allenfalls) noch klärungs­bedürftige Einzelheiten durch ergänzende Ermittlungen, gebotenenfalls durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, (selbst) aufzuklären. Obwohl die belangte Behörde in diesem Bescheid vom 13. August 1997, mit dem sie gemäß § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. November 1996 behoben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen hatte, selbst zur Auffassung gelangt war, dass die Parteien zwecks Klärung des Vorliegens bestehender Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zur Vorlage von diesbezüglichen Beweismitteln aufzufordern seien, erließ sie ohne Durch­führung weiterer Erhebungen den vorliegend angefochtenen Bescheid. Gemäß dem in § 39 Abs. 2 AVG vorgesehenen Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde grundsätzlich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen. Diese Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf - was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beach­tenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind - und die Partei eine solche Mitwirkung unterlässt. Kann die Behörde den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hierfür Beweise anzubieten (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 39 AVG E 119, 125, 154, zitierte hg. Judikatur). Im vorliegenden Fall können nur die Beschwerde­führer die Voraussetzungen für das Bestehen eines im Sinn des § 5 Abs. 2 WRG 1959 relevanten Privatrechtstitels darlegen und unter Beweis stellen. Die Beschwerdeführer werden daher im fortgesetzten Verfahren aufzufordern sein, dazu ausreichende Behauptungen aufzustellen und Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptungen anzubieten. Sollte den Beschwerdeführern - etwa infolge Ersitzung - ein uneingeschränktes Wasserbezugs- und Wasserlei­tungs­recht im obgenannten Sinn zukommen, so wäre für die von ihnen begehrte Änderung des Maßes und des Zweckes der Wasserversorgung durch die Quelle 1 das Fehlen der Zustimmung der mP als Grund- und Quelleneigentümer allein nicht hinderlich und wäre auf eine solche Nutzungsbefugnis der Beschwerde­führer im Sinn des § 5 Abs. 2 WRG 1959 bei der Beurteilung des Bedarfes und der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung in Bezug auf die Quelle 1 Bedacht zu nehmen (vgl. § 13 Abs. 1 leg. cit.). Damit erweist sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig und hat sie wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, sodass der angefochtene Bescheid - ohne dass noch auf das Beschwerdevorbringen betreffend die von den Beschwerdeführern gestellten Eventualanträge eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvor­schriften aufzuheben war.“

 

12.        Der Landeshauptmann führte daraufhin am 4. November 2003 zeugenschaftliche Einvernahmen durch. Am 27. Mai 2004 erstattete der Amtssachverständige für Wasserversorgung Ing. S in Anwesenheit der Erstbf und des Zweitbf Befund und Gutachten. Erstbf und Zweitbf hielten dabei einvernehmlich fest, dass der Kern der Probleme im Wasserrechtsverfahren nicht rechtswirksam geklärt werden könne, zumal es sich weit überwiegend um zivilrechtliche Probleme handle.

 

13.        Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 teilte der Zweitbf dem Amt der
Oö. Landesregierung mit, dass sich die Situation vor Ort beruhigt habe. Die Ausübung der Wasserrechte erfolge einvernehmlich und reibungslos. Er ersuchte, für den Versuch einer einvernehmlichen Lösung eine Frist bis Ende des Jahres einzuräumen.

 

14.        Mit 1. Jänner 2014 wurde der behördliche Instanzenzug neu geregelt. Die Berufungen gegen den Bescheid vom 28. November 1996 gelten seit
1. Jänner 2014 als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zu entscheiden hat.

 

15.        Das LVwG führte am 26. Mai 2014 eine öffentliche Verhandlung durch, in der Erstbf und Zweitbf den Verfahrenseintritt erklärten. Die Angelegenheit wurde in der Verhandlung mit den Verfahrensparteien erörtert. Der Amtssach­ver­ständige Ing. S erstattete Befund und Gutachten. Da der Amtssachverstän­dige Ing. S zu dem Ergebnis kam, dass die Mindestschüttung der Quelle 1 zu gering sei, um nach dem Stand der Technik eine Bewilligung erteilen zu können, stellten Erstbf und Zweitbf folgenden Beweisantrag: „Es möge die Mindestschüttung der Quellen 1, 2 und 3 festgestellt werden. Die seinerzeit festgestellten Mindestschüttungsmengen sind nicht mehr repräsentativ. Sie können einem Bescheid nunmehr nicht zugrunde gelegt werden. Es wird daher die Aufnahme des Sachverständigenbeweises dafür beantragt, dass die Mindestschüttung der drei Quellen nunmehr höher anzusetzen ist und als ausreichend anzusehen ist. Darüber hinaus wird die Feststellung des Tagesbedarfes der versorgten Liegenschaften x, x, x, x und x beantragt. Diese Feststellung möge ebenfalls durch einen Sachverständigen erfolgen. Dies zum Beweis dafür, dass sich der Tagesbedarf insgesamt verringert hat.“ Das LVwG verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

16.        In weiterer Folge zog der Zweitbf mit Eingabe vom 11. Juli 2014 den dem Bescheid vom 28. November 1996 zugrunde liegenden Antrag zurück. Die Erstbf zogen mit Eingabe vom 2. September 2014 den Antrag auf Festsetzung der Menge an der Quellschüttung zurück, hielten die übrigen Anträge aber aufrecht. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 widerriefen sie die Eingabe vom
2. September 2014.

 

17.        Im Hinblick darauf, führte das LVwG am 2. Oktober 2014 eine weitere Verhandlung durch. Der Zweitbf erklärte einleitend Folgendes: „Festzuhalten ist, dass Herr E den der Bewilligung vom 28. November 1996 zugrunde liegenden verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat. Die gegen diesen Bescheid vom 28. November 1996 erhobene Berufung wird mit der Maßgabe aufrecht­erhalten, dass Spruchabschnitt II. und das darin festgesetzte Schutzgebiet ausdrücklich nicht bekämpft wird. Der Wasserbezug des Herrn E aus der verfahrensgegenständlichen Quelle ist nicht bewilligungspflichtig, weshalb in Stattgabe der nunmehr eingeschränkten Berufung Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 28. November 1996 ersatzlos behoben werden möge, da kein verfahrenseinleitender Antrag mehr vorliegt.“ Die Erstbf erklärten: „Wir haben mit Eingabe vom 2. September 2014 den Antrag auf Festsetzung der Menge an der Quellschüttung zurückgezogen. Diese Antragseinschränkung wurde mit Eingabe vom 1. Oktober 2014, auf die ausdrücklich verwiesen wird, widerrufen. Sämtliche Anträge wie in der Eingabe bzw. im Antrag vom
27. Juni 1996 bleiben aufrecht.“
Spruchabschnitt II. wurde von den Erstbf ausdrücklich nicht bekämpft.

 

18.        Nachdem der Verhandlungsleiter die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Entscheidung in Kenntnis gesetzt hatte, erstatteten diese ein Schlussvorbringen. Der Zweitbf schloss sich der Ansicht des LVwG an. Die Erstbf hielten ihr Vorbringen und insbesondere den in der Verhandlung am
26. Mai 2014 gestellten Beweisantrag auf Beweisaufnahme durch einen Amtssachverständigen aufrecht.

 

 

 

 

19.        Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

20.        Ursprünglich gab es im Jahr 1953 fünf Interessenten (M R, J F, F E, G M, J G). In Folge des Ausscheidens von Herrn M R in den 90er Jahren reduzierte sich dies auf vier Interessenten. M R hatte zwei Anteile, J F hatte zwei Anteile. F E hatte auch zwei Anteile, G M hatte einen Anteil und J G hatte auch einen Anteil. Insgesamt waren es also acht Anteile. Wie schon erwähnt, Herr R hatte zwei Anteile, Herr F hatte zwei Anteile, Herr E hatte zwei Anteile. Herr G M und Herr G hatten jeweils einen Anteil. Ausgehend von diesem ursprünglichen Aufteilungsschlüssel ergibt sich, dass die Ehegatten W ein Achtel, Frau S ebenfalls ein Achtel, Frau P ein Achtel und Herr S M ebenfalls ein Achtel, ausgehend von den damaligen Verhältnissen, jeweils übernommen haben (einvernehmliches Parteivorbringen Tonband­protokoll vom 26. Mai 2014, Seite 3).

 

21.        Infolge der in der Verhandlung am 11. Dezember 1953 protokollierten Übereinkunft wurden Wasserleitungen direkt in die Häuser der Interessenten gelegt. Damals stand nur die Quelle 1 als Trinkwasserquelle zur Verfügung (Aussage R E Tonbandprotokoll vom 26. Mai 2014, Seiten 2 und 3).

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

22.        Zu Randnummer 1 bis 18: Einleitend werden Ausgangspunkt und Ablauf des Verfahrens sowie das Parteivorbringen wiedergegeben. Soweit dabei das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung wiedergegeben wird, dient dies zum besseren Verständnis der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1996 bestehenden Verhältnisse. Es ist unstrittig, dass nur bezüglich Quelle 1 dem Grunde nach ein Wasserbezugsrecht der Erstbf besteht. Quelle 2 und 3 sind davon nicht erfasst.

 

23.        Zu Randnummer 20 und 21: In der Sache selbst war der ursprüngliche
- unstrittige - Aufteilungsschlüssel entsprechend dem einvernehmlichen Partei­vor­bringen festzustellen (Randnummer 20). Das Wasserbezugsrecht der Liegenschaft x ist mit Anschluss an die öffentliche Wasser­versorgungsanlage in den 90er Jahren erloschen.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

24.        Die Fassung und Ableitung einer auf fremden Grund entspringenden Quelle im Sinn eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers“ bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn kein privatrechtlicher Titel hierfür vorliegt (ständige Rechtsprechung, so z.B. VwGH vom 22. Jänner 1985, GZ 82/07/0093, u.va).

 

25.        Das LVwG führte entsprechend der Vorgaben des Erkenntnisses des Verwal­tungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002 Erhebungen zur Frage durch, ob bzw. inwieweit für den Wasserbezug der Erstbf ein Privatrechtstitel vorliegt. Im Ergebnis steht fest, dass die Erstbf entsprechend dem festgestellten Auftei­lungsschlüssel (Randnummer x) dem Grunde nach eine Dienstbarkeit für den seit dem Jahr 1953 bestehenden Wasserbezug aus der Quelle 1 ersessen haben.

 

26.        Die Erstbf zogen mit Eingabe vom 2. September 2014 den Antrag auf Festsetzung der Menge an der Quellschüttung zurück. Für die Quellnutzung besteht dem Grunde nach ein Privatrechtstitel. Infolge der Antragseinschränkung machen die Erstbf einen nicht bewilligungspflichtigen Wasserbezug geltend. Die Antragseinschränkung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zuläs­siger­weise widerrufen werden. Der Widerruf vom 2. Oktober 2014 könnte allenfalls als neuer Antrag gedeutet werden, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht weiter zu behandeln ist. Abgesehen davon, haben die Erstbf mit dieser Vorgangsweise ihre im Verfahren bestehende Mitwirkungspflicht laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verletzt. Das LVwG hat sich bei seiner Entscheidung auf die Beurteilung des Antrages vom 27. Juni 1996 unter Berücksichtigung der teilweisen Zurückziehung vom 2. September 2014 zu beschränken. Der bekämpfte Bescheid war daher insoweit abzuändern, als der Antrag der Erstbf mangels Bewilligungspflicht als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

27.        Der Zweitbf zog den verfahrenseinleitenden Antrag zur Gänze zurück, weshalb insoweit die seinen Rechtsvorgängern erteilte Bewilligung zur Gänze zu beheben war.

 

28.        Spruchabschnitt II. wurde weder von den Erstbf noch vom Zweitbf bekämpft, weshalb der bekämpfte Bescheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

 

29.        Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

30.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Detail ging es vor allem um die einzelfallbezogene Beurteilung des Wasserbezuges aus der erwähnten Wasserversorgungsanlage.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Wolfgang Weigl