LVwG-600497/6/Br/BD

Linz, 01.10.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn B K, geb. X, S, W, vertreten durch Dr. R M u. Dr. J K, Rechtsanwälte, K, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22.7.2014, GZ: VerkR96-8682-2013,  nach der am 01.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 36,00 Euro auferlegt.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach  §  20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2a  StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe 180 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 110  Stunden  verhängt; es wurden ihm zur Last gelegt, er habe am 20.6.2013 um 18:44 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen der X, in der Gemeinde Lohnsburg auf der 508, bei Straßenkilometer 27.115 gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten.

 

 

 

I.1. Die Behörde führte begründend aus:

„Die Polizeiinspektion Ried im Innkreis erstattete am 23.06.2013 zu GZ AI/0000005486/01/2013 Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X am 20.06.2013 um 18:44 Uhr den PKW in der Gemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald, Kobernaußer Straße, L508 bei km 27.115, gelenkt und die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten haben.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Lasermessgerät festgestellt.

 

Mit Lenkerauskunft vom 08.07.2013 haben Sie sich selbst als Lenker des Fahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt.

 

Daraufhin legte Ihnen die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Strafverfügung vom 05.08.2013 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 255,00 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben Ihres Vertreters vom 20.08.2013 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: „Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO in dieser Form nicht begangen. Insbesondere ist es denkunmöglich, dass ich an besagter Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten hätte. Das diesbezügliche Messergebnis der einschreitenden Beamten ist mit Sicherheit unrichtig bzw. wurde offenbar ein Gerät verwendet, das nicht mehr im Stande war, die notwendigen Daten zu liefern. Mein Fahrzeug, das ich damals gelenkt habe (Audi A4, Bj. 2001) hat lediglich 130 PS und weist eine Fahrleistung von 130.000 km auf. Die erhebenden Beamten D und H haben bei ihrer Messung bzw. bei der Anzeige nicht einmal angegeben, in welche Richtung ich gefahren sei. Es wird beantragt, die beiden Meldungsleger diesbezüglich einzuvernehmen und ihnen aufzutragen, alle Bezug habenden bei der Messung verwendeten Hilfsmittel darzutun bzw. den Eichschein für das damals verwendete Lasergerät vorzulegen."

In seiner Aussage vom 26.08.2013 gab der Zeuge Rl D von der PI Ried LI. folgendes zu Protokoll: „Zu Beginn führe ich aus, dass ich die in der Anzeige vom 23.06.2013 gemachten Angaben vollinhaltlich zu meiner heutigen Zeugenaussage erhebe. Am Vorfallstag konnte ich im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes von unserem Standort bei Straßenkilometer 27.26 auf der L508 ein mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit aus Richtung Ried i.l. kommendes und in Fahrtrichtung Lohnsburg a.K. fahrendes Fahrzeug wahrnehmen. Ich führte daraufhin die Messung mittels geeichtem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durch, welches bei einer Entfernung von 145 m eine Geschwindigkeit von 160 km/h vor Abzug der 3%igen Verwendungsbestimmungen ergab. Während der Messung befand ich mich außerhalb des Dienstkraftfahrzeuges ca. 2 bis 3 m neben der dort befindlichen Fahrbahnrandlinie. Die Messung erfolgte den Verwendungsbestimmungen entsprechend und es ist eine Fehlmessung bzw. eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug auszuschließen. Im Vorbeifahren konnte ich die Fahrzeugtype Audi, Farbe grau, erkennen und das Kennzeichen X (A) des von mir soeben gemessenen Fahrzeuges ablesen. Da die Messung im abfließenden Verkehr erfolgt, war eine Anhaltung nicht möglich. Weiters möchte ich ausführen, dass vor Messbeginn die Kalibrierung sowie die Nullmessung erfolgten. Auch der Kontrolltest nach 30 Minuten wurde durchgeführt. Weiters lege ich das Messprotokoll sowie den Eichschein des Messgerätes vor."

 

In seiner Aussage vom 28.08.2013 gab der Zeuge Inspektor S von der PI Ried i.l. folgendes zu Protokoll: „Ich führte am Vorfallstag mit meinem Kollegen Rl D Verkehrsüberwachungsdienst auf der L508 durch. Um 18:44 Uhr fiel mir von unserem Standort bei Straßenkilometer 27,26 ein mit augenscheinlich überhöhter Geschwindigkeit aus Richtung Ried i.l. kommender PKW auf. Mein Kollege führte die Messung durch und auch ich konnte vom Display des Gerätes eine gemessene Geschwindigkeit von 160 km/h, vor Abzug der 3%igen Messtoleranz ablesen. Aus verkehrstechnischen Gründen war eine Anhaltung nicht möglich."

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.09.2013 wurden Ihnen die Niederschriften vom 26.08.2013 und 28.08.2013 sowie der Eichschein und das Messprotokoll übermittelt.

 

In der Rechtfertigungsschrift vom 18.09.2013 führt Ihr Vertreter folgendes aus: „Auffällig ist, dass auf den Messprotokollen der viertletzten Position bei L508 als Messort „Waldzell" vermerkt ist. Strkm 27,26 ist allerdings insofern eindeutig zuordenbar, als es sich hierbei um das Ortsgebiet von Lohnsburg handeln muss. Auch aus den Aussagen der beiden überwachenden Polizeibeamten ergibt sich dieser Standort. Dazu ist eine ergänzende Befragung der beiden Polizeibeamten notwendig, die hiermit beantragt wird. Nach dem Einsatzverzeichnis und Messprotokoll wären damals etwa 80 Fahrzeuge gemessen worden, sohin eine Menge, bei der eine Verwechslung durchaus möglich sein kann. Richtig ist, dass ich damals von Ried i.l. nach Lohnsburg gefahren bin. Die Geschwindigkeit, die bei mir gemessen wurde, kann aber nicht von meinem Fahrzeug stammen. Es ist denkunmöglich bei der vorher verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung in der Senke (80 km/h), mit meinem PKW die Kurve dort unten schon mit erheblich mehr als 100 km/h zu durchfahren und dann bis zum Messpunkt eine Geschwindigkeit von etwa 155 oder 160 km/h aufzubauen. Mein Audi A4 hat lediglich 130PS. Die Brücke im Bereich des Fahrbahnteilers stellt eine immense Gefahr dar, sodann schon aus diesem Grund kaum eine höhere Geschwindigkeit als ohnehin durch die angebrachten Verkehrszeichen verordnet ist, gefahren werden kann. Bemerkenswert ist außerdem, dass das zur Messung verwendete Gerät „TruSpeed" am 08.03.2010 die letzte Eichung erfahren hat und somit bis spätestens Ende Dezember 2013 nachzueichen ist. Laut den Angaben der Polizeiinspektion wird die Messung aus einer Entfernung von 145 m durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich mein PKW kurz nach der Talsenke, möglicherweise im Bereich des Überholverbotszeichens. Wie schon oben erwähnt, ist es schon aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten (Fahrbahnteiler, Brücke, Kurve) nicht möglich, in diesem oder kurz nach diesem Bereich eine derartige Geschwindigkeit überhaupt zu erreichen, ohne aus der Kurve zu fliegen. Im Eichschein ist die erweiterte Messunsicherheit (U) mit kleiner als 30% der Eichfehlergrenzen angeführt. In der Erläuterung dazu wird von einer zweifachen Unsicherheit, welche für eine Normalverteilung einen Grad des Vertrauens von etwa 95% bedeute, gesprochen. Diese völlig unverständlichen Ausführungen bedürfen einer entsprechenden Erläuterung. Es liegt daher der Verdacht nahe, dass das verwendete Gerät keineswegs geeignet war, damit überhaupt eine exakte Messung durchführen zu können. Zusammenfassend ist auszuführen, dass lediglich im Zuge deines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten KFZ-technischen Sachverständigen eine Klärung dieser ominösen Geschwindigkeitsmessung erfolgen kann. [...] Es ist bis dato völlig ungeklärt, ob die Messung überhaupt zuverlässig erfolgen konnte, da die Messung bergab erfolgte. Es ist in keinem Fall gesichert, dass die senkrechten Flächen des Fahrzeuges mit dem Laserstrahl (roter Punkt) anvisiert wurden. Diesbezüglich haben die einvernommenen Polizeibeamten keinerlei Aussagen gemacht. Es wird daher beantragt, am Lasergerät festzustellen, aus welcher Entfernung tatsächlich die Messung erfolgte und auf welche Teile meines Fahrzeuges die beiden Polizeibeamten den Laserstrahl gerichtet haben. Das von den Polizisten verwendete Messgerät TruSpeed ist laut Amtsblatt für Vermessungswesen Nr. 2/2010 zur Zahl 2666/2009 nur ausnahmsweise zur Eichung zugelassen. Als Hersteller und Antragsteller ist Laser Technology, Gemeindestraße 24, 2405 Hundsheim, (offenbar Republik Deutschland) angeführt. [...] Somit ist von der Behörde bzw. von einem gerichtlich zertifiziertem SV zu überprüfen, ob auch bei diesem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser, so wie bei vielen früher in Verwendung stehenden anderen, vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend Bedienungsanleitung überprüft werden muss. Des weiteren ist völlig ungeklärt, ob die Messung mit diesem Gerät gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen ist und dabei eine einwandfreie Messung mit der „Geschwindigkeitsanzeige Null" zu erfolgen hat. Bei anderen Laser-VKGM-Geräten galt der Laser als fehlerhaft, wenn obige Bedingungen nicht erfüllt waren. Darüber hinaus war die Durchführung der Kontrollen in einem Protokoll zu belegen. All diese Umstände bedürfen einer entsprechenden Überprüfung und können nur im Zuge der Durchführung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten KFZ-technischen SV einer exakten Klärung zugeführt werden."

In dem dazu eingeholten Gutachten vom 19.02.2014 kommt der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, nach erfolgen Lokalaugenschein zu folgendem Ergebnis: „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verwendete „Laserpistole" gültig geeicht war und korrekt in Betrieb genommen worden ist. Die Lasermessung auf das Heck des PKW stellt messtechnisch keine besonderen Anforderungen dar, sodass unter Zugrundelegung der Schilderung des seinerzeitigen Messvorganges von einer korrekten Messung auszugehen ist. Die vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit von 155 km/h ist für den Audi nur erreichbar, wenn er im Bereich des Fahrbahnteilers vor der Messstelle etwa 120 bis 130 km/h gefahren ist. Diese Geschwindigkeit ist für den Audi im Bereich des Fahrbahnteilers erreichbar, da sich der Fahrbahnteiler in Fahrtrichtung des Beschuldigten nach einem durchfahrenen Gefälle befindet."

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2014 wurde Ihnen die gutachterliche Stellungnahme vom 19.02.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

Dazu nahmen Sie mit Schreiben Ihres Vertreters vom 28.03.2014 Stellung. Sie verwiesen zunächst auf den Umstand, dass Sie am betreffenden Tag in der S GmbH Zweigstelle N Lager um 17:32 Uhr ausgestempelt hätten. Daher erscheine es völlig unrealistisch, dass Sie damals mit Ihrem PKW gemessen worden seien, es müsse ein Kennzeichenlesefehler vorliegen. Es würden aber folgende Ungereimtheiten vorliegen:

Im Messprotokoll die Angabe mit „Messort Waldzell"

-   Die Messung erfolgte laut Gutachten auf eine Entfernung von 175m (abweichende Entfernung zu den Aussagen der Polizisten - 145 m!)

-   Messung erfolgte laut Gutachten auf abfließenden Verkehr, das sei aber bei einem aus Richtung Ried kommenden PKW nicht möglich

-   Beim Ausstempeln um 17:32 Uhr hätte die Messung bereits viel früher erfolgen müssen, weil der Weg von der Arbeit bis zur Messstelle nur etwa 5-7 Minuten dauert (sie seien weder einkaufen gewesen noch hätten sich sonst irgendwo aufgehalten).

-   Es sei Ihnen eine Messung bzw. 2 Polizisten an diesem Tag auch nicht aufgefallen

-  Widersprüchliche Angaben bezüglich Standort der Polizisten (laut Meldungsleger bei Strkm 27,26) - laut Gutachten habe dort aber ein Verkehrszeichen, das als Ziel für die erforderlichen Messungen benutzt wurde, gestanden. Der Beamte sei aber 80 m von diesem Ziel entfernt gestanden. Daher auch widersprüchliche Entfernungsangaben

 

Im Ergänzungsgutachten vom 18.04.2014 wurden die Entfernungen durch den Sachverständigen richtig gestellt und zwar dahingehend, dass die Angaben in der Anzeige vom 23.06.2013 bestätigt wurden. Die Messentfernung betrug 145 m, der Standort der Polizisten war bei Strkm 27,26. Der PKW wurde im abfließenden Verkehr gemessen, passierte also vor der Messung den Standort der Polizeibeamten, weshalb ein Anvisieren und das Ablesen des Kennzeichens leicht möglich waren.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2014 wurde Ihnen das Ergänzungsgutachten vom 18.04.2014 zur Kenntnis gebracht.

In der dazu übermittelten Stellungnahme vom 12.05.2014 nimmt Ihr Vertreter darauf Bezug, dass nicht nachvollziehbar sei, warum es bei den vorliegenden Entfernungen zu keiner Anhaltung gekommen sei. Es sei die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen unumgänglich. Des Weiteren wurde die Übersetzung der englischen Gerätebeschreibung beantragt sowie die Klärung der Frage, weshalb das Gerät nur ausnahmsweise zur Eichung zugelassen wurde. Ansonsten wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Messung mit einem Lasermessgerät um ein taugliches Beweismittel.

 

Vorneweg ist festzuhalten, dass die Fahrtrichtung bei einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 17.05.1989, 88/03/0254) nur dann ein Tatbestandsmerkmal bildet und eine Voraussetzung einer tauglichen Verfolgungshandlung ist, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (VwGH vom 29.09.1993, 93/03/0199). Da im gegenständlichen Fall in beiden Fahrtrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt und auch keine Sprengelgrenze vorliegt, konnte im Spruch daher auch die Angabe der Fahrtrichtung verzichtet werden.

Die offenbar irrtümliche Angabe des Messortes „Waldzell" im Messprotokoll wurde von der Behörde deshalb nicht aufgegriffen, weil die Angabe der L508 sowie die Strkm-Angabe von 27,26 an sich keine Zweifel über den Standort der Polizeibeamten zulässt.

Auch wenn einige Angaben im erstergangenen Gutachten seitens des Amtssachverständigen klargestellt bzw. korrigiert werden mussten, so weist die Behörde dennoch darauf hin, dass die Angaben in der Anzeige vom 23.06.2013 letzten Endes seitens des Amtssachverständigen bestätigt werden. Bei der Überarbeitung seines Gutachtens konnte auch der Sachverständige auf Grundlage eines Lokalaugenscheines die bereits von den Meldungslegern angegebenen Entfernungen untermauern. Nach Ansicht der Behörde sind bei der Beurteilung insbesondere die Lichtbilder aussagekräftig und nachvollziehbar.

Der Amtssachverständige hat auch festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerät um ein korrekt geeichtes Messgerät handelt und dass seitens der Polizeibeamten eine korrekte Messung - auf Grundlage der vorgegebenen Verwendungsbestimmungen - erfolgte.

Die Behörde sieht es dabei nicht als ihre Aufgabe an, zu hinterfragen, weshalb ein zur Verkehrsgeschwindigkeitsmessung bzw. Eichung „ausnahmsweise zugelassenes" Gerät zugelassen wird. Fakt ist, dass dieses Gerät zugelassen ist und auch im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung vorlag. Dass der nächste Eichtermin bis spätestens Ende Dezember 2013 -also mehr als 6 Monate nach der gegenständlichen Messung - zu erfolgen hatte, tut hier wohl nichts zur Sache, da sonst bei jedem Messgerät, dessen nächste Eichung bevorsteht, von einer Fehlerhaftigkeit und Ungenauigkeit ausgegangen werden müsste, was wiederum die verpflichtende wiederkehrende Eichung ad absurdum führen würde.

Zu Ihrem Vorbringen hinsichtlich der Unmöglichkeit des Erreichens der gemessenen Geschwindigkeit mit Ihrem Audi A4 ist seitens der Behörde anzumerken, dass es sich bei einem Audi A4 mit 130PS um kein motorschwaches Fahrzeug handelt, wie Sie das gerne darstellen möchten. Zudem hat der Amtssachverständige ohne jeden Zweifel ausgeführt, dass es Ihnen mit dem Audi in Ihrer Fahrtrichtung aufgrund des vorherigen Gefälles durchaus möglich gewesen wäre, auch bereits im Bereich des Fahrbahnteilers eine entsprechend hohe Geschwindigkeit einzuhalten, um etwas später mit einer Geschwindigkeit von 160km/h (ohne Abzug) gemessen zu werden.

Aus dem Vorbringen, dass die Messung erst um 18:44 Uhr stattfand und Sie bereits um 17:32 Uhr Ihren Arbeitsplatz verlassen haben, der nur ca. 5-7 Minuten entfernt vom Messort liegt, lässt sich für Sie nichts gewinnen, da es verschiedenste Gründe geben hätte können, weshalb Sie erst ca. 1

Stunde später zum Messort kamen. Dass Sie dabei die Polizeibeamten nicht bemerkt haben, kann Ihnen ebenfalls in keiner Weise als Beweis dienen.

Zu dem Umstand, dass Sie nicht unmittelbar vor Ort angehalten wurden, ist festzuhalten, dass ein PKW-Lenker keinen Rechtsanspruch darauf hat, im Zuge einer Geschwindigkeitsmessung angehalten zu werden. Dies liegt im Ermessen der Polizeibeamten und kamen diese vor Ort zu dem Entschluss, dass eine Anhaltung verkehrsbedingt nicht möglich ist, da Sie sich im Zeitpunkt der Messung überdies im abfließenden Verkehr befunden haben.

 

Zu den Zeugen ist im Übrigen festzuhalten, dass diese als Beamte im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage neben den allgemein geltenden straf- auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Sie als Beschuldigter können sich dagegen in jeder Hinsicht rechtfertigen, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein. Es kommt daher der Aussage des Zeugen eine erhöhte Beweiskraft zu. Zudem handelt es sich bei den beiden Polizeibeamten um für derartige Einsätze (Geschwindigkeitsmessungen) geschulte Organe der Straßenaufsicht, von denen eine korrekte Messung daher durchaus erwartet werden kann. Es haben sich im Verfahren für die Behörde auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung ergeben.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und anfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e StVO 150,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 180,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels vorgelegter Nachweise davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als strafmildernd wurden die lange Verfahrensdauer sowie Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der BH Ried im Innkreis gewertet, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

 

II. Mit der fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten tritt der Beschwerdeführer dem Straferkenntnis wie folgt entgegen:

In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde meinem Rechtsvertreter ein Straferkenntnis vom 22.Juli 2014 und 25. Juli 2014 zugestellt. In offener Frist (4 Wo­chen) erhebe ich

 

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Linz, Fabrikstraße 32, 4021 Linz

 

und beantrage der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid auf­zuheben bzw. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es wird beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch­zuführen, die Meldungsleger nochmals einzuvernehmen, ebenso den Herrn Amts­sachverständigen. Weiters wird beantragt im Beisein der Meldungsleger und eines gerichtlich beeideten KFZ technischen Sachverständigen an Ort und Stelle durchzu­führen, sowie eine Fahrprobe mit meinem Fahrzeug vorzunehmen.

 

Begründung:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wirft mir die BH Ried im Innkreis vor, ich hätte am 20.06.2013 um 18:44 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald, Kobernaußer Straße, L508 bei km 27.115 gelenkt und die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Ich hätte dabei die Rechtsvorschrift des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verletzt. Deswegen sei eine Geldstrafe von € 180,-- und € 18,- an Kosten gemäß § 64 VStG zu verhängen.

 

Die Behörde führt aus, dass Sie die „Fahrtrichtung" im Sinne der ständigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angeführt habe. Dies sei deswegen entbehrlich, da in beiden Fahrtrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrage, keine Sprengelgrenze vorliege und die irrtümliche Angabe des Messortes Waldzell im Messprotokoll deshalb nicht aufgegriffen worden wäre, weil die Angabe der L508 bei der Straßenkilometerangabe 27.26 keinen Zweifel über den Standort der Polizeibeamten zu lasse.

Es sei zwar das vom Amtssachverständigen das Gutachten mehrmals klargestellt und korrigiert worden, letztendlich seien aber bei einer Überarbeitung des Gutach­tens auf der Grundlage eines Lokalaugenscheines die Angaben der Meldungsleger und deren Entfernungsangaben untermauert worden. Der Amtssachverständige ha­be auch festgestellt, dass es sich beim gegenständigen Geschwindigkeitsmessgerät um ein korrekt geeichtes Gerät handle und die Polizeibeamten somit eine korrekte Messung „auf Grundlage der vorgegebenen Verwendungsbestimmungen" durchgeführt hätten. Es sei auch nicht zu hinterfragen, dass es sich bei diesem Gerät nur um „ein ausnahmsweise zugelassenes" Gerät handle. Es sei jedenfalls eine gül­tige Eichung vorgelegen, da der nächste Eichtermin erst Dezember 2013 zu erfolgen hatte.

 

Hinsichtlich der Unmöglichkeit des Erreichens der Geschwindigkeit sei auf den Amts­sachverständigen zu verweisen, der ausgeführt hätte, dass es mir ohne weiters auf­grund der Fahrtrichtung und des Gefälles möglich gewesen wäre, bereits im Bereich des „Fahrbahnteilers" eine entsprechend hohe Geschwindigkeit einzuhalten und ich somit auf die später festgestellte Geschwindigkeit von 160 km/h ohne Abzug der Messtoleranz kommen konnte.

 

In der von der Behörde zitierten Entscheidung des VWGH vom 20.09.1993, 93/03/0199 ging es zwar ebenfalls um die Überschreitung einer Höchstgeschwindig­keit, allerdings unter völlig anderen Voraussetzungen. Im gegenständlichen Fall spielt die Fahrtrichtung sehr wohl eine Rolle, weil in Annäherung an die Messstelle von meiner Seite bergauf gefahren, andererseits aus der Gegenrichtung bergab gefahren wird. Somit ergibt sich ein völlig unterschiedliches Gefälle. Es kann also im gegen­ständlichen Fall nicht nur auf die in der besagten Entscheidung angeführten Kriterien (verschiedene Höchstgeschwindigkeiten, Sprengelgrenze einer Strafbehörde in der Mitte der Fahrbahn) ankommen. Es wird daher ausdrücklich gerügt, dass im Spruch der Behörde im Sinn des § 44a VStG Z 1 Tatort und Tatzeit präzise anzugeben sind. Die Behörde wäre daher sehr wohl verpflichtet gewesen, im Spruch auch die Fahrt­richtung meines PKW anzugeben, was ausdrücklich als Verletzung des § 44a Z. 1 VStG gerügt wird.

 

Es sei auch aus meinem Vorbringen nichts zu gewinnen, dass ich bereits um 17:32 Uhr den Arbeitsplatz verlassen hätte, nichts zu gewinnen, da es verschiedenste Gründe geben könne, wieso ich erst eine Stunde später den Messort passiert hätte. Ebenso wenig sei ein Kriterium, dass ich die Polizeibeamten nicht bemerkt hätte bzw. nicht angehalten worden wäre.

 

Den beiden Zeugen kommen erhöhte Beweiskraft zu. Es handle sich um geschulte Organe der Straßenaufsicht, von denen eine korrekte Messung erwartet werden könne.

 

Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass die Behörde erster Instanz die von mir geforderten Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheines in meinem und meines Rechtsfreundes Beisein und unter Beiziehung des Amtssachverständigen, Durchführung einer Fahrprobe zum Beweise dafür, dass mein Fahrzeug eine derarti­ge Geschwindigkeit - noch dazu bergauf - gar nicht zu erreichen imstande ist, nicht durchgeführt hat.

 

Bereits in meiner Rechtfertigungsschrift habe ich darauf hingewiesen, dass nach dem Einsatzverzeichnis und Messprotokoll damals ca. 80 Fahrzeuge gemessen wor­den sind, wobei auffällig ist, dass bei meinem Fahrzeug noch dazu als Messort Waldzell angeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass mein Nachbar G S, S, W, ebenfalls einen dunklen Audi 80, mit dem politischen Kennzeichen X hält und lenkt. Wenn man nun aus der Sicht der beiden Polizeibeamten durch das Lasergerät eine Anpeilung der Num­merntafeln vornimmt, kann es durchaus sein, dass es zu einer Verwechslung dieser beiden Kennzeichen kommen kann.

 

Es wird daher beantragt, die beiden Meldungsleger nochmals einzuvernehmen, in­wieweit die Möglichkeit besteht, dass nicht mein PKW, sondern allenfalls der meines Nachbarn, bei der Anpeilung der Nummerntafeln damals erfasst wurde und durch diverse Unscharfen am Display eine Verwechslung des Nummernschildes erfolgen konnte.

 

Das von den Polizisten verwendete Messgerät TruSpeed ist, wie schon in der Recht­fertigungsschrift vorgebracht, It. Amtsblatt für Vermessungswesen Nr. 2/2012 zur Zahl 2666/2009 nur ausnahmsweise zur Eichung zugelassen. Hersteller und An­tragsteller ist Laser Technology, Gemeindestraße 24, 2405 Hundsheim (offenbar Bundesrepublik Deutschland).

 

Außer der Zulassungsbezeichnung in einer Kurzbeschreibung, dass es sich um ein mit Visiereinrichtung ausgestattetes Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, das auf Basis der Laufzeitmessung von Lichtimpulsen die zeitliche Änderung von Entfernun­gen und somit die Geschwindigkeit der Fahrzeuge misst, handelt, finden sich kei­nerlei sonstige Verwendungsbestimmungen im Amtsblatt.

Bereits in meiner Rechtfertigungsschrift habe ich ausgeführt, dass es lediglich eine englische Beschreibung gibt Es wurde auch im Verfahren erster Instanz diesbe­züglich beantragt, diese englische Beschreibung übersetzen zu lassen, um Rück­schlüsse darüber zu gewinnen, ob die - bei sonst in Verwendung stehenden Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessern - erforderlichen Zulassungsdaten überhaupt erfüllt sind.

 

Der Sachverständige hat auch in seinen beiden Gutachten nicht ausgeführt, ob­wohl dies auch in der Rechtfertigungsschrift bereits beantragt war, ob bei diesem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser vor Beginn der Messungen an einem neu­en Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend Bedienungsanleitung überprüft wurde.

 

Es kann mir, nicht zugemutet werden, aus einer englischen Beschreibung die Be­dienungsanleitung zu überprüfen. Es wäre Aufgabe der Behörde erster Instanz ge­wesen, zum einen die erforderliche Übersetzung aus dem Englischen zu veranlas­sen, um abklären zu können, ob bei diesem Gerät die - bei sonst in Verwendung stehenden Lasergeschwindigkeitsmessern - erforderlichen Zulassungsdaten erfüllt sind und ob aus dem Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung vor­geschrieben ist, dass eine einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler

Richtung vor Beginn der Messungen an einem neuen Aufstellungsort durchgeführt und an Hand der Bedienungsanleitung überprüft wird. Auch dies wird ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt.

 

Außerdem wurde bis dato vom SV nicht geklärt, ob die Messung mit diesem Gerät gegen ein ruhendes Ziel durchzuführen wäre und dabei eine einwandfreie Messung mit der Geschwindigkeitsanzeige Null zu erfolgen hat. Bei sonst in Verwendung ste­henden Laser-VKGM-Geräten gelten Laser als fehlerhaft, wenn obige Bedingun­gen nicht erfüllt sind.

 

Es wird daher nochmals beantragt eine deutsche Übersetzung der Gerätebeschrei­bung aus dem Englischen durchzuführen, um überprüfen zu können, ob die oben erwähnten Kriterien entsprechend der Bedienungsanleitung von den beiden Beamten durchgeführt wurden bzw. auch von diesem Gerät die - bei sonst in Verwendung stehenden Lasergeschwindigkeitsmessern - erforderlichen Zulassungen erfüllt werden müssen.

 

Der in der Folge einvernommene Zeuge Inspektor S bzw. der die Messung durchführende Inspektor D erläutern, dass sie beide das Kennzeichnen X ablesen konnten.

 

Sie wurden von der Behörde bis dato nicht darüber befragt, ob allenfalls eine Ver­wechslung insofern gegeben sein kann, als sie möglicherweise irrtümlich statt X   X - es handelt sich diesbezüglich ebenfalls um einen dunklen PKW Audi - abgelesen haben.

 

Es ist wohl richtig, dass kein Rechtsanspruch besteht, im Zuge einer Geschwindig­keitsmessung angehalten zu werden. Eigenartig ist die Vorgangsweise der beiden Polizeibeamten trotzdem allemal, weil in der Stellungnahme vom 12.05.2014 eindeu­tig dargelegt wurde, dass bereits vom Fahrbahnteiler bis zum Passieren der Poli­zisten eine Zeitspanne von etwa 8 Sekunden vergangen ist - somit ein Zeitraum, der jedenfalls ausreicht, eine Anhaltung mit einer Kelle durchzuführen.

 

Ich habe bereits im Verfahren erster Instanz dargetan, dass ich mit meinem Fahr­zeug nicht in der Lage bin, bei ständiger Bergauffahrt die von den Polizeibeamten gemessene Geschwindigkeit an der Messstelle zu erreichen!

 

In diesen Zusammenhang ist auch aufzuzeigen, dass der Sachverständige die Fahr­bahnsteigung prozentmäßig gar nicht festgehalten hat, was ebenfalls als Verfah­rensmangel gerügt wird. Darüber hinaus wurde, dem schon oben erwähnten An­trag, welche möglichen Fehlerquellen beim verwendeten Messgerät auftreten können, die eine Fehlmessung nach sich ziehen, ebenfalls nicht Rechnung getra­gen. Es wurde auch keine Befragung der Polizisten in der Form durchgeführt, ob die Kennzeichenablesung möglicherweise fehlerhaft erfolgte und ein ganz anderes Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt vorbeifuhr.

 

Es wurde die englische Beschreibung des Gerätes nicht ins Deutsche übersetzt. Es fehlt jegliche Stellungnahme des Sachverständigen, ob die Laufzeitmessung der Lichtimpulse durch äußere Umstände beeinflusst wurde bzw. wie fehleranfällig die Laufzeitmessung sein konnte. Es wurde auch nicht dargetan, ob vor Beginn der Messung die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung entsprechend Bedienungsanleitung - sofern dies vorgesehen ist - erfolgte.

 

Die Behörde erster Instanz ist im Straferkenntnis auf die genannten Umstände, ins­besondere warum sie den im Verfahren erster Instanz gestellten Anträgen nicht Fol­ge geleistet hat, jegliche Erklärung schuldig geblieben. Sie ist auf die gestellten Beweisanträge in keiner Weise eingegangen, sondern führt nur lapidar aus, es hätte verschiedene Gründe geben können, warum ich erst eine Stunde nach Verlas­sen meines Arbeitsplatzes zum Messort gekommen wäre. Die anderen im Verfahren erster Instanz gestellten erwähnten Anträge wurden nicht einmal ansatzweise erwähnt.

 

Aus all den dargelegten Gründen ist das Verfahren erster Instanz krass mangelhaft geblieben; das rechtliche Gehör wurde mit Füßen getreten. Hätte die Behörde erster Instanz die von mir gestellten Anträge durchgeführt wäre hervorgekommen, dass die beiden Meldungsleger offenbar bei der Kennzeichenablesung einem Irrtum unterlegen sind und nicht die Daten meines Fahrzeuges, sondern die Daten des Fahrzeuges Audi 80, pol. Kennzeichen X des Herrn G S abge­lesen habe.

 

Abschließend beantrage ich nochmals das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich - zumindest „in dubio" - einzustellen.

 

Ried, am 22.8.2014                                                                         B K

 

 

 

II.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder einen Messfehler noch eine Fehlablesung des Kennzeichens oder sonst eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses aufzuzeigen.

 

 

II.2 Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 01.09.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen. Beweis erhoben wurde durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungsleger RI D und die Anhörung des Beschwerdeführers als Beschuldigten. Das im Behördenverfahren beigeschaffte Sachverständigengutachten wurde unter Verzicht seitens des Rechtsvertreters auf dessen Erörterung durch den Sachverständigen verlesen (AV 9.9.2014).

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

IV.1. Der Beschwerdeführer lenkte am oben angeführten Straßenzug den bezeichnen PKW. Er bewegte sich dabei in seiner Fahrtrichtung auf den Standort des Zeugen D (Messbeamter) bei Straßenkilometer 27,260 zu. Dabei bemerkte er lt. eigenen Angaben die dort Überwachungsdienst versehenen Polizeibeamten nicht. Da seitens der Polizeibeamten primär der auf sie zufließende Verkehr aus Richtung Höhnhart zu messen beabsichtigt war, wurde der Ausrichtung Ried sich annähernde Beschwerdeführer vorerst nur akustisch wahrgenommen. Der Zeuge erklärte dazu durchaus schlüssig und nachvollziehbar, dass sich in dieser Phase und aufgrund der hohen Fahrgeschwindigkeit verbleibenden Zeitspanne eine Messung vor Passieren seines Standortes nicht mehr ausgegangen wäre. Im Zuge der Vorbeifahrt konnte der Meldungsleger das Kennzeichen ablesen und dieses der etwa einen Meter neben der neben ihn stehenden Kollegin zurufen. Die Kollgin war mit einer entsprechenden Warnweste bekleidet und führte die Anhaltungen  durch. In diesem Fall erfolgte die Messung nach der Vorbeifahrt auf eine Entfernung von 145 Meter. Eine Anhaltung musste daher aus diesem Grund unterbleiben. Am Lasermessgerät hat der Beschwerdeführer sowohl die Messentfernung als auch die Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h abgelesen.

Unter Berücksichtigung der sogenannten Messtoleranz ist von einer beweissicheren Fahrgeschwindigkeit von 155 km/h auszugehen.

Wie die vom Sachverständigen in dessen Gutachten vom 19.2.2014 aufgenommenen Fotos zeigen, verläuft die L 508 in diesem Bereich leicht kurvig, jedoch übersichtlich und in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers in einer leichten Steigung.

Es handelt sich um einen relativ schmalen durch eine Leitline getrennte zweispurigen Straßenzug mit einem beidseitig verlaufendem schmalen Straßenbankett welches ebenfalls im fraglichen Bereich mit einer Markierung versehen ist.

Das Landesverwaltungsgericht stützt den Tatbeweis auf das umfassend geführte Behördenverfahren und die auch schon dort getroffenen Feststellungen, welche im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Zeugenaussage schlüssig und nachvollziehbar untermauert wurden.

Auch mit  der bereits vor der Behörde abgelegten zeugenschaftliche Aussage erweist sich die nunmehrige Darstellung als widerspruchsfrei und  stimmig. Auf die vom Beschwerdeführer angezogene Verwechslungsmöglichkeit mit dem angeblich mit den Endbuchstaben „WW“ versehenen  Fahrzeugkennzeichen eines vom Nachbarn des Beschwerdeführers gehaltenen KFZ, war nicht weiter einzugehen, weil letztlich dieser Einwand im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerseite nicht weiter verfolgt wurde.

 

 

IV.2. Die Messung erfolgte konkret mit einem vom Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen unter der Geschäftszahl 2666/2006  zugelassenen und geeichtem Lasermessgerät der Bauart "TruSpeed". Die Messung ist innerhalb der Verwendungsbestimmungen liegenden Grenzen umfassend dokumentiert. Auch dies wurde vom Meldungsleger anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt.

Der Messeinsatz erfolgte laut glaubhafter Darstellung des Meldungslegers sachgerecht, sodass an dem hier festgestellten Messergebnis am Fahrzeug des Beschwerdeführers, insbesondere der nur geringen Messentfernung von 145 m bei keinem sonstigen Verkehr nicht gezweifelt werden kann. Wie dem im Akt erliegenden Messprotokoll ebenfalls zu entnehmen und vom Meldungslegers als Zeuge bestätigt wurde, sind vor Messbeginn auch die erforderlichen Tests durchgeführt worden.

 

 

IV.3. Der mit einer Gutachtenserstellung befasste Amtssachverständige (Dipl.-Ing. (FH) R. H v. 19.2.2014 und dessen mit illustrierten Luftbildern durchgeführte Ergänzung vom 18.4.2014 haben keinen Widerspruch zu den Anzeigeangaben ergeben. Der Befund wurde im Beisein des Meldungslegers durch den Sachverständigen vor Ort Befund erhoben.

Es wird eingangs festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessung am 20.06.2013 gegen 18.44 Uhr erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt lag in Bezug auf die Jahreszeit noch Tageshelligkeit vor.

Die " Laserpistole " war laut dem Akt beiliegenden Eichschein im Zeitraum von 8.3.2010 bis 31.12.2013 gültig geeicht.

Die am Eichschein angeführte Messunsicherheit U ist lt. Gutachten ein statistischer Wert der eine statistische Normalverteilung der Messwerte zugrunde liegt und die eine wissenschaftlich fundierte Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Messwertes (Geschwindigkeit) zulässt Die Messunsicherheit sagt aus, das bei einer Standardabweichung K = 2 (lt. Eichschein ) die Messungenauigkeit bei 30 % der Eichgenauigkeit liegt. Daraus ergibt sich statistisch eine 95 % Wahrscheinlichkeit für das Messergebnis ohne Berücksichtigung der Eichgenauigkeit.

Mit Berücksichtigung der Eichgenauigkeit lt. Eichschein (U < 30 % der Eichfehlergrenze) und der Verkehrsfehlergrenze von 3 % ergibt sich statistisch gesehen für die vorgehaltene Geschwindigkeit eine Wahrscheinlichkeit von 99,999.......%.

Die Messung erfolgt, wie der Sachverständige im Zuge des von ihm vorgenommenen Ortsaugenscheins feststellte, kurz vor einer sichtlichen Steigung. Im Bild ist die Messstelle als rote Linie eingezeichnet. Das Bild zeigt die Perspektive des Polizeibeamten bei der Messung.

Es wurde ein Foto von der Position des die Messung durchführenden Polizeibeamten während der Anfahrt und ebenso nach der Entfernung vom Standort des Meldungslegers unter Darstellung der Messposition mittels einer roten Linie bildlich aufgenommen. Demnach ist die Straßenstelle sowohl während der Annäherung als auch der Phase der Wegbewegung vom Standort des Meldungslegers gut zu überblicken. Die Messung erfolgte letztlich vom Standort des Meldungslegers im abschließenden Verkehr und lediglich auf 145 m, anstatt ursprünglich fehlerhaft (offenbar Rechen- oder bloß Schreibfehler) mit 175 m vermerkt.

Der Sachverständige erklärt in weiterer Folge auch die technische Möglichkeit der Erreichung der hierzu angelasteten Fahrgeschwindigkeit mit dem Beschwerdeführerfahrzeug trotz des geringfügig ansteigenden Geländes.

Diese Feststellung betreffend  bedürfte es an sich keiner sachverständigen Klärung zumal es als allgemein zugängliche Erfahrungstatsache  gilt, dass mit wesentlich weniger PS-starken Fahrzeugen ebenfalls solche Fahrgeschwindigkeiten erreicht werden können.

Ebenfalls wurde laut Zeugen und gemäß der Feststellung im Gutachten vor Messbeginn die notwendige Zielerfassung und 0 Messung im Sinne der Schilderung des Meldungslegers als korrekt möglich festgestellt. Es wurden hierfür zwei freistehende Verkehrszeichen als Zielpunkt verwendet, die sich im Bereich des Straßenkilometer 27,260 befunden haben. Von Standort des Meldungslegers auf dem Parkplatz auf dem er die Lasermessung durchgeführt hat war die erforderliche Einhaltung der Mindestentfernung von 80 m für die Zielerfassung gegeben.

Die vom Beschwerdeführer in seinen vier und umfassend abgefassten Schriftsätzen aufzuzeigen versuchten Verfahrensrügen und Feststellungsmängel erwiesen sich jedenfalls als nicht stichhaltig. Den darin geäußerten Bedenken im Hinblick auf einen Messfehler konnten keine sachliche nachvollziehbaren Aspekte entgegen gestellt werden. So erweist sich insbesondere der Hinweis auf eine deutsche Übersetzung der Betriebsanleitung im Zusammenhang mit der Messung als völlig irrelevant. Es ist diesbezüglich auf die gesetzmäßig vorliegende Eichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes hinzuweisen. Ebenfalls wird die sachgerechte Ausführung der Messung durch die Aussage des damit seit Jahren betrauten Meldungsleger aber auch des Sachverständigen seinem umfassenden Gutachten dargelegt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vermag daher nur der Charakter einer reinen Zweckbehauptung beigemessen werden welche aus verständlichen Gründen insbesondere darin motiviert gesehen werden kann, dass er letztlich mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung einen Entzug der Lenkberechtigung zu erwarten hat.

Bloße Spekulationen hinauslaufenden Verfahrensrügen, insbesondere was mögliche Mängel bei der Handhabung des Lasermessgerätes  iVm der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und ebenso die offenbar auf einen Rechenfehler basierenden Anführung der Messentfernung (145 m/175 m) konnte letztlich ebenfalls nur Zweckbehauptungscharakter zugedacht werden. Es fanden sich, wie schon ausgeführt, keine wie immer geartete Anhaltspunkte auf einen Messfehler, wobei dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass im Falle einer Anhaltung  des sich mit bereits überhöhter Geschwindigkeit zubewegenden Beschwerdeführers an die Messstelle dessen eklatante Schutznormverletzung allenfalls nicht so hoch gewesen wäre, wenn etwa die Messung kurz nach dem Ende der 80 km/h-Beschränkung im Bereich der Senke und vor dem Standort des Meldungslegers erfolgt wäre. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Anzeige.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Der § 20 Abs.2 StVO lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass etwa ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser – dies bezogen auf das LTI 20.20 TS/KM-E  - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua). Diese Beurteilung durch das Höchstgericht ist ebenso auf das technisch noch ausgereiftere TruSpeed sinngemäß zu übertragen.

Den im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisanträgen muss nicht  gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Sie wurden zuletzt in allen Details auch  nicht mehr aufrecht gehalten.

Mit einer pauschalen Bestreitung eines solchen Tatvorwurfes – die immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung – vermag jedenfalls ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

 

 

 


 

VI. Zur Strafzumessung

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

VI.1. Zur Strafzumessung:

 

Dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe ist entgegen zu halten, dass mit Blick auf § 19 Abs.2 VStG und den bis zu 2.180 reichenden Strafrahmen sowie das mit 1.600 Euro benannte Einkommen des Beschwerdeführers  angesichts der durchaus eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung in der Ausschöpfung des Strafrahmens  in der Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Umfang von knapp über 12 % ein Ermessensfehler ebenfalls nicht erblickt werden kann. Dies selbst nicht angesichts des dem Beschwerdeführer zukommenden Strafmilderungsgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit.

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r